{"id":"bgbl1-2012-57-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=52","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2436,"pdf_page":52,"num_pages":10,"content":["2436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nGesetz\nzur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes\nsowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder\nsen:                                                              verwendet werden.“\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\nÄnderung des                                                         „§ 3\nEnergiesteuergesetzes                                            Begünstigte Anlagen,\n(1) Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006                            Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad\n(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt             (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I\nS. 282, 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geän-           1. deren mechanische Energie ausschließlich der\ndert:                                                                 Stromerzeugung dient,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung\nvon Kraft und Wärme dienen und einen Jahres-\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\nnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent errei-\n„§ 3   Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und                chen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste\nNutzungsgrad“.                                         Anlagen, oder\nb) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Anga-              3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen\nben ersetzt:                                                  Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.\n„§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung\nBei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheb-\nin Anlagen mit einer elektrischen Nenn-\nlich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende\nleistung von mehr als zwei Megawatt\nthermische Energie genutzt wird. Anlagen nach\n§ 53a Vollständige Steuerentlastung für die ge-           Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische\nkoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme             Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als\n§ 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekop-           der Stromerzeugung dient.\npelte Erzeugung von Kraft und Wärme“.                 (2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anla-\nc) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:                gen, die während des Betriebs ausschließlich an ih-\n„§ 58 (weggefallen)“.                                     rem geografischen Standort verbleiben und nicht\nauch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo-\nd) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende An-                grafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein\ngabe eingefügt:                                           durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.\n„§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5\n(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes\nund 8“.\nist der Quotient aus der Summe der genutzten er-\n2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:                          zeugten mechanischen und thermischen Energie in\na) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Unterpo-               einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführ-\nsitionen 2711 11“ der Klammerhinweis „(verflüs-           ten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben\nsigtes Erdgas)“ eingefügt.                                Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des\nMonatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur\nb) In Nummer 18 wird der Klammerhinweis „(Ho,n)“\nBerechnung der Nutzungsgrade ist die als Brenn-\ndurch den Klammerhinweis „(Hs,n)“ ersetzt.\nstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeug-\nc) In Nummer 19 wird der Klammerhinweis „(Hu)“               nissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung me-\ndurch den Klammerhinweis „(Hi)“ ersetzt.                  chanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf\n3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   den Heizwert (Hi) abzustellen.\n„Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse kön-                (4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von An-\nnen auch aus dem Steuergebiet verbracht oder                 lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und\nausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1          Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess\nund § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken             zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen\nabgegeben oder verwendet werden, soweit die                  einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-\nEnergieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst           Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander\nwerden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erd-               verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungspro-\ngas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26           zess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2437\n1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb               8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\ngefahren werden,                                           eingefügt:\n2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der               „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Strom-\nKWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der              erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleis-\nKWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz ein-                   tung bis zwei Megawatt verwendet wird.“\nspeisen,                                                9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine\n3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,                   steuerfreie Verwendung (§ 44)“ durch die Wörter\n„ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)“\n4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte                 ersetzt.\nthermische Energie nicht in mechanische Ener-\n10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngie umgewandelt wird, sondern vor der Wärme-\nkraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine             „Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem\noder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,               Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten\ndie §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und\n5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte                 § 18 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall\nthermische Energie zwar in mechanische Ener-               des § 15 keine Steuer entsteht, wenn sich an die\ngie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der               Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren\ndabei anfallenden Restwärme stattfindet, und               der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“\n6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Aus-          11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine)\n„(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das\nsicherstellen.\nSteuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a\nAbluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2                  und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine\nNummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwe-                   Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am\nfelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so-                Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung\nwie Kombinationen davon.                                       (§ 44 Absatz 1) überführt wird.“\n(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2           12. § 44 wird wie folgt geändert:\nbetreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetrieb-         a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumel-                        und 1a ersetzt:\nden.                                                                  „(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die\n(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten                  steuerfreie Verwendung und im Fall des Absat-\nSteuersätze für die Verwendung von Energieer-                      zes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erd-\nzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen                  gas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder\nwerden angewendet nach Maßgabe und bis zum                         Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der\nAuslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-                Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei\nanzeige bei der Europäischen Kommission nach                       nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaub-\nder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission                    nis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag\nvom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit                 unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen\nbestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Ge-                       deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-\nmeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87                        ken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die\nund 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistel-                     Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.\nlungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)                       (1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1\nin der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen                    kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von\nder Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-                   verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet er-\nrium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert                   laubt werden, sofern Steuerbelange nicht beein-\nbekannt gegeben.“                                                  trächtigt werden.“\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nfügt:\na) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu\n„8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10,                      den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken\n3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00                     verwendet oder abgegeben werden.“\nder Kombinierten Nomenklatur,“.\nc) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\nb) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-                       dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder abge-\nmer 9.                                                         geben“ eingefügt.\n6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1, 7       13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt:\nund 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1, 7 und 9“                                          „§ 53\nersetzt.\nSteuerentlastung\n7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 für die Stromerzeugung\n„3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwen-                        in Anlagen mit einer elektrischen\ndung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von                    Nennleistung von mehr als zwei Megawatt\nKraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an                 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-\nein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben                 währt für Energieerzeugnisse, die nachweislich\nwerden.“                                                  nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3","2438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nSatz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und                  und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG\ndie zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit                  (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, L 192 vom\neiner elektrischen Nennleistung von mehr als zwei                 29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung (EG)\nMegawatt verwendet worden sind. Wenn die in der                   Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)\nAnlage erzeugte mechanische Energie neben der                     geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nStromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird                   Fassung und\nnur für den auf die Stromerzeugung entfallenden               2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte\nAnteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlas-                  der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission\ntung gewährt.                                                     vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmo-\n(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur                 nisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die\nStromerzeugung verwendet, soweit sie in der                       getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in\nStromerzeugungsanlage unmittelbar am Energie-                     Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Euro-\numwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet                        päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32\nder technisch bedingten Umwandlungsverluste ist                   vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils geltenden\ndie gesamte im Stromerzeugungsprozess einge-                      Fassung\nsetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungs-              erfüllt.\nfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören ins-\nbesondere nicht:                                                 (2) Die Steuerentlastung wird nur bis zur voll-\nständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbe-\n1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Ener-\nstandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben\ngie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,\ndes § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\n2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,                  sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009\n3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte                (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3\nthermische Energie nicht zur Stromerzeugung               des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)\ngenutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine,              geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\ninsbesondere einer Dampfturbine oder einem                sung gewährt. Hauptbestandteile nach Satz 1 sind\nStirlingmotor, ausgekoppelt wird.                         Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine,\nGenerator und Steuerung. Werden Hauptbestand-\nAbluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3\nteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile er-\nNummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwe-\nsetzt, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist\nfelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so-\nbis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der\nwie Kombinationen davon.\nneu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kos-\n(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-            ten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der\nentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3                 Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-\n(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-\nerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere\nentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3\nSteuerentlastung kann für diese Energieerzeug-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-\nnisse nicht gewährt werden.\nerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere\n(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die           Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug-\nEnergieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet               nisse nicht gewährt werden.\nhat.\n(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die\nEnergieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung\n§ 53a\nvon Kraft und Wärme verwendet hat.\nVollständige\n(5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1\nSteuerentlastung für die\nund 3 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-\ngekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme\nwährt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genann-\n(1) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf            ten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.\nAntrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-\n(6) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1\nweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-\nbis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum\nsatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden\nAuslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtli-\nsind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft\nchen Genehmigung der Europäischen Kommission.\nund Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet wor-\nDas Auslaufen der Genehmigung wird vom Bun-\nden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,\ndesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt\nwenn diese Anlagen\ngesondert bekannt gegeben.\n1. hocheffizient sind und\n2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von                                          § 53b\nmindestens 70 Prozent erreichen.                                                 Teilweise\nDie Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im Sinn                           Steuerentlastung für die\nvon Satz 2 Nummer 1, wenn sie                                      gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme\n1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie                  (1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-\n2004/8/EG des Europäischen Parlaments und                 trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-\ndes Rates vom 11. Februar 2004 über die För-              lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3\nderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten              Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und\nKraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt                die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2439\nWärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-                   (8) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1\noder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-               und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum\nzent verheizt worden sind.                                   Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-\n(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt            anzeige bei der Europäischen Kommission nach\nder Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Das Auslaufen\n1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1             der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-\noder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse             rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert\n40,35 EUR,                                               bekannt gegeben.“\n2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2        14. § 55 wird wie folgt geändert:\nversteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,\na) Absatz 1a wird aufgehoben.\n3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4\nversteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,                 b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5            c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nversteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.                    bis 9 eingefügt:\nEine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-                  „(4) Eine Steuerentlastung nach den Absät-\ngieerzeugnisse nicht gewährt werden.                             zen 1 und 2 wird gewährt, wenn\n(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie-                1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach-\nerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie-                     weist, dass es\nrenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des                        a) ein Energiemanagementsystem betrieben\nStromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen                          hat, das den Anforderungen der DIN EN\nder Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2                           ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent-\nNummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb-                            spricht, oder\nlichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-\ngabe, dass die Steuerentlastung                                     b) eine registrierte Organisation nach Arti-\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009\n1. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder                         des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse                            Rates vom 25. November 2009 über die\n0,16 EUR,                                                           freiwillige Teilnahme von Organisationen\n2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4                          an einem Gemeinschaftssystem für Um-\nversteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,                            weltmanagement und Umweltbetriebsprü-\nbeträgt.                                                                fung und zur Aufhebung der Verordnung\n(EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse\n(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-                     der      Kommission    2001/691/EG     und\ntrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-                      2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,\nlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3                        S. 1) ist, und\nSatz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und\ndie zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-                     2. die Bundesregierung\nnungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekop-                     a) festgestellt hat, dass mindestens der nach\npelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3                           der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor-\nmit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von                           gesehene Zielwert für eine Reduzierung\nmindestens 70 Prozent verwendet worden sind.                            der Energieintensität erreicht wurde; die\n(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt                       Feststellung erfolgt auf der Grundlage\ndes Berichts, den ein unabhängiges wis-\n1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nsenschaftliches Institut im Rahmen des\noder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse\nMonitorings nach der Vereinbarung zwi-\n40,35 EUR,\nschen der Regierung der Bundesrepublik\n2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                       Deutschland und der deutschen Wirtschaft\nversteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,                           zur Steigerung der Energieeffizienz vom\n3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4                          1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1)\nversteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,                            erstellt hat, sowie\n4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5                   b) die Feststellung nach Buchstabe a im\nversteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,                           Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.\n5. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder                  Kleine und mittlere Unternehmen können an-\nAbsatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse                     stelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Ener-\n0,16 EUR.                                                    gie- und Umweltmanagementsysteme alterna-\nEine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-               tive Systeme zur Verbesserung der Energieeffi-\ngieerzeugnisse nicht gewährt werden.                             zienz betreiben, die den Anforderungen der DIN\nEN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entspre-\n(6) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die              chen; kleine und mittlere Unternehmen sind sol-\nEnergieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung                     che im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der\nvon Kraft und Wärme verwendet hat.                               Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die\n(7) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1                  Definition der Kleinstunternehmen sowie der\nund 4 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-                   kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124\nwährt, in dem der dort genannte Nutzungsgrad                     vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden\nnachweislich erreicht wurde.                                     Fassung.","2440        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n(5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuer-               folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-\nentlastung gewährt                                            desregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\n1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das               Buchstabe b.\nUnternehmen nachweist, dass es im Antrags-                    (8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Num-\njahr oder früher begonnen hat, ein Energie-               mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1\nmanagementsystem nach Absatz 4 Satz 1                     Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative\nNummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltma-                   ist von den Unternehmen zu erbringen durch\nnagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Num-\n1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-\nmer 1 Buchstabe b einzuführen,\nnisationen, die nach dem Umweltauditgesetz\n2. für das Antragsjahr 2015, wenn                                  in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) das Unternehmen nachweist, dass es im                       4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-\nAntragsjahr oder früher die Einführung                      letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-\neines Energiemanagementsystems nach                         zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a                        worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nabgeschlossen hat, oder wenn das Unter-                     als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in\nnehmen nachweist, dass es im Jahr 2015                      ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder\noder früher als Organisation nach Artikel 13           2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis-                    nationalen Akkreditierungsstelle für die Zerti-\ntriert worden ist, und                                      fizierung von Energiemanagementsystemen\nb) die Voraussetzungen des Absatzes 4                          nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.\nSatz 1 Nummer 2 erfüllt sind.                              (9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1\nFür kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4             und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum\nSatz 2 entsprechend.                                          Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilfe-\nrechtlichen Genehmigung der Europäischen\n(6) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-\nKommission oder der hierfür erforderlichen Frei-\nzember 2013 neu gegründet werden, gilt Ab-\nstellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-\nsatz 5 mit der Maßgabe, dass\nsion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der\n1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalender-                Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung\njahr der Neugründung und an die Stelle der                der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von\nJahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neu-               Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in\ngründung folgenden Jahre treten sowie                     Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag\n2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzun-                  (allgemeine       Gruppenfreistellungsverordnung;\ngen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt                ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils gel-\nsind; Absatz 7 gilt entsprechend.                         tenden Fassung. Das Auslaufen der Genehmi-\ngung oder der Freistellungsanzeige wird vom\nAls Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit-                  Bundesministerium der Finanzen im Bundes-\npunkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu                   gesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“\ngegründete Unternehmen sind nur solche, die\nnicht durch Umwandlung im Sinn des Umwand-                 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.\nlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I            15. § 58 wird aufgehoben.\nS. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember          16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in             durch die Angabe „§ 3 Absatz 5“ ersetzt.\nder jeweils geltenden Fassung entstanden sind.         17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der           a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Nummer 2“\nnach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor-              durch die Angabe „§ 1a Satz 1 Nummer 2“ er-\ngesehene Zielwert für eine Reduzierung der                    setzt.\nEnergieintensität nicht erreicht wurde, erhalten\ndie Unternehmen die Steuerentlastung abwei-                b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nchend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-                      „c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen,\nstabe a                                                             Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder\n1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung                          Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des\nfestgestellt hat, dass der nach der Anlage zu                   Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses          sowie\n§ 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-                     zur Anmeldepflicht zu machen und den Be-\nrung der Energieintensität mindestens zu                        treibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum\n92 Prozent erreicht wurde,                                      Nachweis der dort genannten Voraussetzun-\ngen aufzuerlegen,“.\n2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung\nfestgestellt hat, dass der nach der Anlage zu          c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\n§ 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-               aa) In Buchstabe d werden die Wörter „steuer-\nrung der Energieintensität mindestens zu                         freie Verwendung“ durch das Wort „Steuer-\n96 Prozent erreicht wurde.                                       befreiungen“ und die Wörter „steuerfreien\nDie Feststellung, ob die Voraussetzungen nach                        Verwendung“ durch das Wort „Steuerbefrei-\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er-                         ung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012               2441\nbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:                   2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-\nkretisierten Systeme als Systeme im Sinn der\n„e) die Verwendung, die Verteilung, das Ver-\nNummer 1 betrieben werden können,\nbringen und die Ausfuhr aus dem Steuer-\ngebiet von steuerfreiem Erdgas unter             3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-\nVerzicht auf eine förmliche Einzelerlaub-            staltung von noch nicht normierten oder ander-\nnis allgemein zu erlauben,“.                         weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1\ngestellt werden mit der Maßgabe, dass eine\ncc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.               Anerkennung dieser Systeme oder der standar-\nd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                             disierten Vorgaben für solche Systeme durch\neine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen\naa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                       muss, und\n„d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen           4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55\nNennleistung, zur Abgrenzung des                     Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1\nStromerzeugungsprozesses und zu den                  Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-\nHauptbestandteilen der Stromerzeu-                   falls die Einhaltung der Anforderungen der\ngungsanlage (§ 53) zu bestimmen und                  Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3\nden am Betrieb von solchen Anlagen Be-               durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuwei-\nteiligten Pflichten zum Nachweis der dort            sen ist.\ngenannten Voraussetzungen aufzuerle-                (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-\ngen,“.                                           sen insbesondere\nbb) Folgende Buchstaben g und h werden ange-              1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in\nfügt:                                                     § 55 Absatz 8 genannten Stellen,\n„g) Näheres zur Ermittlung der Hocheffi-              2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder\nzienzkriterien,    Abschreibungskriterien,           Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stel-\nzur Berechnung und zum Nachweis des                  len und Bestimmungen zu ihrer Überwachung\nNutzungsgrads und zu den Hauptbe-                    einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein-\nstandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungs-               sichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht be-\nanlage (§ 53a) zu bestimmen und den am               reits von den bestehenden Akkreditierungs- und\nBetrieb von solchen Anlagen Beteiligten              Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie\nPflichten zum Nachweis der dort ge-              3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten\nnannten Voraussetzungen aufzuerlegen,                Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-,\nh) Näheres zur Berechnung und zum Nach-                   Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel\nweis des Nutzungsgrads und zu den                    zu betreten, soweit dies für die Überwachung\nHauptbestandteilen der Kraft-Wärme-                  oder Kontrolle erforderlich ist.“\nKopplungsanlage sowie zum betrieb-           19. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nlichen Verheizen (§ 53b) zu bestimmen               „(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 gelten-\nund den am Betrieb von solchen Anla-             den Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis\ngen Beteiligten Pflichten zum Nachweis           zum 31. Dezember 2012 verwendet worden sind.“\nder dort genannten Voraussetzungen\naufzuerlegen,“.                              20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt:\n18. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:\n„Anlage\n(zu § 55)\n„§ 66b                                        Zielwerte für die zu erreichende\nErmächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8                          Reduzierung der Energieintensität\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                    Antragsjahr       Bezugsjahr        Zielwert\nTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                      2015             2013             1,3 %\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                         2016             2014             2,6 %\nReaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne                         2017             2015             3,9 %\nZustimmung des Bundesrates durch das Bundes-\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die natio-                   2018             2016            5,25 %\nnale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle                   2019             2017             6,6 %\nnach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollzie-\nhende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8                          2020             2018            7,95 %\nzu erlassen.                                                          2021             2019             9,3 %\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann                      2022             2020           10,65 %\ngeregelt werden,\n1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an-              Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende\ndere alternative Systeme mit festgelegten Kom-            Festlegungen:\nponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz            1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um\nals die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alter-              den sich die Energieintensität in dem für das An-\nnativen Systeme betreiben können,                             tragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber","2442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\ndem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die                    Energieintensität erreicht wurde; die Fest-\njahresdurchschnittliche Energieintensität in den                   stellung erfolgt auf der Grundlage des Be-\nJahren 2007 bis 2012.                                              richts, den ein unabhängiges wissenschaft-\n2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem                     liches Institut im Rahmen des Monitorings\ntemperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt-                      nach der Vereinbarung zwischen der Regie-\nenergieverbrauch und der Gesamtsumme der in-                       rung der Bundesrepublik Deutschland und\nflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der                    der deutschen Wirtschaft zur Steigerung\ntemperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt-                       der Energieeffizienz vom 1. August 2012\nenergieverbrauch und die inflationsbereinigten                     (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie\nBruttoproduktionswerte werden nach dem in                       b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bun-\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der                        desgesetzblatt bekannt gemacht hat.\nBundesrepublik Deutschland und der deutschen                    Kleine und mittlere Unternehmen können\nWirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz                  anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten\nvom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und                   Energie- und Umweltmanagementsysteme\nBerechnungsansatz ermittelt. Die Energieinten-                  alternative Systeme zur Verbesserung der\nsität wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro                     Energieeffizienz betreiben, die den Anforde-\nBruttoproduktionswert angegeben.                                rungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober\n3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022                2012, entsprechen; kleine und mittlere Unter-\nsind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017                    nehmen sind solche im Sinn der Empfehlung\nzu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden                   2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai\ndie jährlichen Steigerungen diejenige des Ziel-                 2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-\nwertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unter-                     nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-\nschreiten.“                                                     nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in\nder jeweils geltenden Fassung.\nArtikel 2                                   (4) Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer\nÄnderung des                                 erlassen, erstattet oder vergütet\nStromsteuergesetzes                              1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das\nDas Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I                    Unternehmen nachweist, dass es im Antrags-\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des                jahr oder früher begonnen hat, ein Energie-\nGesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) ge-                   managementsystem nach Absatz 3 Satz 1\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umwelt-\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                       managementsystem nach Absatz 3 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe b einzuführen,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-\ngabe des Absatzes 2“ durch die Wörter „nach                  2. für das Antragsjahr 2015, wenn\nMaßgabe der Absätze 2 bis 8“ ersetzt.                            a) das Unternehmen nachweist, dass es im\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                          Antragsjahr oder früher die Einführung ei-\nnes Energiemanagementsystems nach Ab-\nc) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                    satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abge-\nd) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:                      schlossen hat, oder wenn das Unterneh-\n„(3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2                   men nachweist, dass es im Jahr 2015 oder\nerlassen, erstattet oder vergütet, wenn                             früher als Organisation nach Artikel 13 der\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert\n1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach-                        worden ist, und\nweist, dass es\nb) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1\na) ein Energiemanagementsystem betrieben                        Nummer 2 erfüllt sind.\nhat, das den Anforderungen der DIN EN\nISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent-                Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3\nspricht, oder                                         Satz 2 entsprechend.\nb) eine registrierte Organisation nach Artikel 13           (5) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des                 zember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4\nEuropäischen Parlaments und des Rates                 mit der Maßgabe, dass\nvom 25. November 2009 über die freiwillige            1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr\nTeilnahme von Organisationen an einem                     der Neugründung und an die Stelle der Jahre\nGemeinschaftssystem für Umweltmanage-                     2014 und 2015 die beiden auf die Neugrün-\nment und Umweltbetriebsprüfung und                        dung folgenden Jahre treten sowie\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.                 2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen\n61/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-                    des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind;\nmission 2001/691/EG und 2006/193/EG                       Absatz 6 gilt entsprechend.\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist, und\nAls Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt\n2. die Bundesregierung                                       der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegrün-\na) festgestellt hat, dass mindestens der nach            dete Unternehmen sind nur solche, die nicht\nder Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor-           durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungs-\ngesehene Zielwert für eine Reduzierung der            gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012             2443\n1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-                bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert\nsatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011                     niedergelegt.“\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der je-       2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\nweils geltenden Fassung entstanden sind.\n„§ 12\n(6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der\nnach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor-                   Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7\ngesehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener-              (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ngieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die           Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nUnternehmen die Steuerentlastung abweichend                dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nvon Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-\n1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung\nstimmung des Bundesrates durch das Bundesamt\nfestgestellt hat, dass der nach der Anlage zu\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale\n§ 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-\nAkkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach\nrung der Energieintensität mindestens zu\n§ 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Be-\n92 Prozent erreicht wurde,\nstimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen.\n2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung                    (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nfestgestellt hat, dass der nach der Anlage zu          geregelt werden,\n§ 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-\nrung der Energieintensität mindestens zu               1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an-\n96 Prozent erreicht wurde.                                 dere alternative Systeme mit festgelegten Kom-\nponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz\nDie Feststellung, ob die Voraussetzungen nach                  als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alter-\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er-                   nativen Systeme betreiben können,\nfolgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-\n2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-\ndesregierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nkretisierten Systeme als Systeme im Sinn der\nBuchstabe b.\nNummer 1 betrieben werden können,\n(7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Num-\n3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-\nmer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1\nstaltung von noch nicht normierten oder ander-\nNummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist\nweitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1\nvon den Unternehmen zu erbringen durch\ngestellt werden mit der Maßgabe, dass eine An-\n1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-                   erkennung dieser Systeme oder der standardi-\nnisationen, die nach dem Umweltauditgesetz                 sierten Vorgaben für solche Systeme durch eine\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                      der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss,\n4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-               und\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-          4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10\nzember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-                Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung als              Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-\nUmweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem              falls die Einhaltung der Anforderungen der\njeweiligen Zulassungsbereich, oder                         Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3\n2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der                  durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuwei-\nnationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifi-          sen ist.\nzierung von Energiemanagementsystemen                     (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-\nnach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.           sen insbesondere\n(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-          1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in\ntung der Steuer wird gewährt nach Maßgabe                      § 10 Absatz 7 genannten Stellen,\nund bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen           2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zu-\nbeihilferechtlichen Genehmigung der Europä-                    lassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen\nischen Kommission oder der hierfür erforderlichen              und Bestimmungen zu ihrer Überwachung ein-\nFreistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-                 schließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-\nmission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008                  und Weisungsrechte, soweit sie nicht von den be-\nder Kommission vom 6. August 2008 zur Erklä-                   stehenden Akkreditierungs- und Zulassungsrege-\nrung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von                  lungen erfasst sind, sowie\nBeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in An-\nwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (all-             3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten\ngemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.                   Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Be-\nL 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden             triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu\nFassung. Das Auslaufen der Genehmigung oder                    betreten, soweit dies für die Überwachung oder\nder Freistellungsanzeige wird vom Bundesminis-                 Kontrolle erforderlich ist.“\nterium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge-            3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie\nsondert bekannt gegeben.                                   folgt gefasst:\n(9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen,                   „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nauf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in           Technologie und das Bundesministerium für Um-\nder Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und              welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen","2444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                                       Artikel 3\nFinanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,                                 Änderung des\ndie sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten,                        Luftverkehrsteuergesetzes\nzur Durchführung von Rechtsverordnungen nach\n§ 12.“                                                        Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:\n4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:       1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              „Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 gelten-\nUnion haben und keinen steuerlichen Beauftrag-\nden Fassung gilt fort für Strom, der bis zum\nten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich\n31. Dezember 2012 entnommen worden ist.“\nzuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug er-\n5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt:                         folgt.“\n„Anlage          b) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz\n(zu § 10)           eingefügt:\nZielwerte für die zu erreichende                       „Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zu-\nReduzierung der Energieintensität                        ständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ih-\nren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nAntragsjahr       Bezugsjahr         Zielwert                päischen Union haben und die Benennung eines\nsteuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bis-\n2015             2013             1,3 %                   her örtlich zuständigen Hauptzollamt.“\n2016             2014             2,6 %                c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz\n2017             2015             3,9 %                   nicht im Inland oder in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union haben und keinen\n2018             2016             5,25 %                  steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis\nzur Benennung des steuerlichen Beauftragten\n2019             2017             6,6 %                   das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Be-\nzirk der erste Abflug erfolgt.“\n2020             2018             7,95 %           2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2021             2019             9,3 %                „Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im In-\nland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n2022             2020            10,65 %               päischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftrag-\nten, so haften der Eigentümer und der Halter des\nFür die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende              Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld.“\nFestlegungen:                                              3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den             „Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland\nsich die Energieintensität in dem für das Antrags-          oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\njahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem                  ischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im\nBasiswert verringert. Der Basiswert ist die jahres-         Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8\ndurchschnittliche Energieintensität in den Jahren           zugelassenen Beauftragten zu benennen und für\n2007 bis 2012.                                              diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen.“\n2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem          4. § 11 wird wie folgt geändert:\ntemperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nenergieverbrauch und der Gesamtsumme der in-                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,00 Euro“\nflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der                     durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.\ntemperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „25,00 Euro“\nenergieverbrauch und die inflationsbereinigten\nBruttoproduktionswerte werden nach dem in der                       durch die Angabe „23,43 Euro“ ersetzt.\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bun-                   cc) In Nummer 3 wird die Angabe „45,00 Euro“\ndesrepublik Deutschland und der deutschen Wirt-                     durch die Angabe „42,18 Euro“ ersetzt.\nschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. August 2012 festgelegten Verfahren und Be-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die\nrechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität\nWörter „ab 2013“ eingefügt.\nwird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Brutto-\nproduktionswert angegeben.                                     bb) Satz 4 wird aufgehoben.\n3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022                                 Artikel 4\nsind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu\nüberprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die                                 Inkrafttreten\njährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nfür das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“          bis 4 am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2445\ndass die zu Artikel 1 Nummer 14 und 20 sowie zu Ar-            folgt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das\ntikel 2 Nummer 1 und 5 erforderliche                           Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung oder\n1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europä-            der Freistellungsanzeige im Bundesgesetzblatt geson-\nische Kommission vorliegt oder                              dert bekannt.\n2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-              (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13\nsion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der              §§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am\nKommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der             Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nVereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit             (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-\ndem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Arti-                mer 2 bis 12 und Nummer 15 bis 17 sowie Artikel 3\nkel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei-           treten am 1. Januar 2013 in Kraft.\nstellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)            (4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom\nin der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist;               1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Europä-\nes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn         ische Kommission die hierzu erforderliche beihilferecht-\nerst nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Ge-          liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 12. De-\nnehmigung vorliegt oder die Freistellungsanzeige er-           zember 2012.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}