{"id":"bgbl1-2012-57-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=47","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz  VerkehrStÄndG)","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2431,"pdf_page":47,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012             2431\nGesetz\nzur Änderung des\nVersicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n(Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   stände im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nsen:                                                                 finden;\n2. Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses\nArtikel 1                                  Gesetzes in ein amtliches oder amtlich aner-\nÄnderung des                                  kanntes Register einzutragende oder einge-\nVersicherungsteuergesetzes                            tragene und mit einem Unterscheidungskenn-\nDas Versicherungsteuergesetz in der Fassung der                   zeichen versehene Fahrzeuge aller Art;\nBekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),              3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Ver-\ndas zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. De-                 sicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,                   nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versiche-\nwird wie folgt geändert:                                             rungsnehmer die zur Entstehung des Versiche-\nrungsverhältnisses erforderlichen Rechtshand-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor-\na) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                     nimmt.\n„Steuerberechnung, Steuerentstehung,                     Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1\nSteuerausweis                                  § 5“.     genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert,\nb) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                 besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungs-\n„Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner,           nehmer\nHaftende                                       § 7“.     1. eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des\nc) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:                    Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\n„Zuständigkeit                                 § 7a“.\nses Gesetzes hat oder\nd) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                 2. keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung\n„Erstattung, Nachentrichtung der Steuer        § 9“.         des Versicherungsentgelts der Sitz des Unter-\ne) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                    nehmens, die Betriebsstätte oder die entspre-\nchende Einrichtung, auf die sich das Versiche-\n„Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung,                       rungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich die-\nÄnderung nach Außenprüfung                     § 10“.\nses Gesetzes befindet.\nf) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe\n(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem\nangefügt:\nVersicherer, der außerhalb des Gebietes der Mit-\n„Übergangsvorschrift                           § 12“.    gliedstaaten der Europäischen Union und des Eu-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  ropäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so\nentsteht die Steuerpflicht, wenn\n„§ 1\n1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des\nGegenstand der Steuer                           Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-\n(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Ver-                wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Gel-\nsicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag                 tungsbereich dieses Gesetzes hat oder\noder auf sonstige Weise entstandenen Versiche-               2. ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit\nrungsverhältnisses.                                              der Begründung des Versicherungsverhältnisses\n(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem             im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand,\nVersicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der               oder\nEuropäischen Union oder anderer Vertragsstaaten              3. sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Un-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                        ternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sons-\nschaftsraum niedergelassen ist, so ist die Steuer-               tige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Ge-\npflicht bei der Versicherung folgender Risiken ge-               setzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies\ngeben:                                                           ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstätten-\n1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen,                    haftpflichtversicherung oder der Berufshaft-\ninsbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf                   pflichtversicherung für Angehörige des Unter-\ndarin befindliche Sachen mit Ausnahme von ge-                nehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen\nwerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegen-                Einrichtung.","2432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-                     b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1\nhört auch die deutsche ausschließliche Wirtschafts-                   Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes)\nzone.“                                                                von einem Anteil von 86 Prozent des Versi-\n3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  cherungsentgelts,\n„(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Ge-                   c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-\nsetzes ist jede Leistung, die für die Begründung                      mer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von\nund zur Durchführung des Versicherungsverhältnis-                     einem Anteil von 85 Prozent des Versiche-\nses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter                     rungsentgelts.\nfallen insbesondere                                                Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An-\ntrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der\n1. Prämien,\nIsteinnahme (Istversteuerung), sondern nach\n2. Beiträge,                                                       dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Ab-\n3. Vorbeiträge,                                                    satz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt\nberechnet wird (Sollversteuerung). Im Fall der\n4. Vorschüsse,\nBerechnung nach der Sollversteuerung ist die\n5. Nachschüsse,                                                    auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte\n6. Umlagen und                                                     bereits entrichtete Steuer von der Steuer für\nden Anmeldungszeitraum abzuziehen, in dem\n7. Gebühren für die Ausfertigung des Versiche-                     der Versicherer die Versicherung ganz oder teil-\nrungsscheins und sonstige Nebenkosten.                         weise in Abgang gestellt hat.\nZum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur                    (2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die\nAbgeltung einer Sonderleistung des Versicherers                Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts,\noder aus einem sonstigen in der Person des einzel-             wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungs-\nnen Versicherungsnehmers liegenden Grund ge-                   pflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des\nzahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für              Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung\ndie Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahn-              entsteht die Steuer mit Fälligkeit des Versiche-\nkosten.“                                                       rungsentgelts. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige\n4. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.\n„5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf                (3) Werte in fremder Währung sind zur Berech-\nKapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im             nung der Steuer nach dem Umsatzsteuer-Umrech-\nFall des Erlebens, der Krankheit, der Pflege-             nungskurs in Euro umzurechnen, den das Bundes-\nbedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähig-           ministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für\nkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit,              die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffent-\ndes Alters oder des Todes begründet werden.               lich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt\nDies gilt nicht für die Unfallversicherung, die           gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine\nHaftpflichtversicherung und sonstige Sachversi-           Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder\ncherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“.                   Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom\nBundeszentralamt für Steuern gestattet werden.\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\n(4) In der Rechnung über das Versicherungs-\n„§ 5\nentgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen\nSteuerberechnung,                            und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentral-\nSteuerentstehung, Steuerausweis                     amt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer,\n(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherun-          zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei\ngen berechnet, und zwar                                        steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde\nliegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben.\n1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,\nWird keine Rechnung über das Versicherungsent-\n2. bei der Versicherung von Schäden, die an den                gelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1\nversicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein-              und 2 genannten Angaben aus anderen das Versi-\nwirkung von den wetterbedingten Elementar-                 cherungsverhältnis begründenden Unterlagen erge-\ngefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Stark-            ben.“\nregen oder Überschwemmungen entstehen, und              6. § 6 wird wie folgt geändert:\nbei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärt-\nnerei genommenen Versicherung von Glasde-                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schä-                        „(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des fol-\nden auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Stark-                   genden Absatzes 19 Prozent des Versicherungs-\nregen oder Überschwemmungen von der Versi-                     entgelts ohne Versicherungsteuer.“\ncherungssumme und für jedes Versicherungs-                 b) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\njahr,\n„4. bei der Versicherung von Schäden gegen\n3. nur bei                                                             Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen\na) der Feuerversicherung und der Feuer-Be-                         oder Überschwemmungen und bei der im\ntriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Ab-                       Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei\nsatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuerge-                        genommenen Versicherung von Glasdeckun-\nsetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des                     gen über Bodenerzeugnissen gegen Hagel-\nVersicherungsentgelts,                                          schlag, Sturm, Starkregen oder Überschwem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2433\nmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Pro-               versicherten Person an den Versicherer zu leis-\nmille der Versicherungssumme;                             ten ist; im Zweifel ist das von der versicherten\n5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Pro-                 Person gezahlte Entgelt zugrunde zu legen.\nzent des Versicherungsentgelts unter der Vo-             (8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungs-\nraussetzung, dass das Schiff in das deutsche          schuldner und jeder Haftende sind echte Gesamt-\nSeeschiffsregister eingetragen ist, aus-              schuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der\nschließlich gewerblichen Zwecken dient und            Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steu-\ngegen die Gefahren der See versichert ist;“.          erschuld des Versicherungsnehmers nicht akzesso-\n7. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   risch. Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist\n„§ 7                               mittels Steuerbescheid oder mittels Haftungsbe-\nscheid zulässig. Für die Bestimmung der Festset-\nSteuerschuldner,                          zungsfrist nach den §§ 169 bis 171 der Abgaben-\nSteuerentrichtungsschuldner, Haftende                  ordnung bei einem Steuerpflichtigen sind jeweils\n(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsneh-              die Umstände maßgeblich, die in Bezug auf seine\nmer.                                                          Person vorliegen; insbesondere ist für die Inan-\n(2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versi-             spruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners\ncherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer           der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versiche-\nzum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder             rungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des\nnach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steu-               Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim\nerschuldner die Steuer zu entrichten hat. Der Steu-           Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.\nerentrichtungsschuldner hat als eigenständige                    (9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und\nSchuld die Steuer für Rechnung des Versicherungs-             dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil\nnehmers zu entrichten.                                        des Versicherungsentgelts, soweit es sich um des-\n(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz, keinen            sen Einziehung und Geltendmachung im Rechts-\nSitz oder keine Betriebsstätte in der Europäischen            weg handelt.“\nUnion oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist            8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche“\naber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz, Sitz oder             gestrichen.\nBetriebsstätte in dem genannten Gebiet zur Entge-\ngennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so            9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:\nist dieser Steuerentrichtungsschuldner.\n„§ 8\n(4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung\nfür denselben Versicherungsnehmer in der Weise                                Anmeldung, Fälligkeit\ngemeinschaftlich übernommen, dass jeder von                      (1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7\nihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten                Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von\nAnteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer         15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeit-\nder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte in der           raums\nEuropäischen Union oder im Europäischen Wirt-\nschaftsraum von den anderen Mitversicherern                   1. eine eigenhändig unterschriebene oder im Wege\nschriftlich bestimmt werden, die Steuer auch für                  eines Automationsverfahrens des Bundes über-\ndie anderen Versicherer zu entrichten.                            mittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die\nim Anmeldungszeitraum entstandene Steuer\n(5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entge-\nselbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und\ngennahme des Versicherungsentgelts Bevollmäch-\ntigten mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der          2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer\nEuropäischen Union oder dem Europäischen Wirt-                    zu entrichten.\nschaftsraum schriftlich übertragen, so ist dieser\n(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.\nSteuerentrichtungsschuldner.\nHat die Steuer für das vorangegangene Kalender-\n(6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Ent-            jahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen,\ngegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll-                  so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.\nmächtigter seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine            Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-\nBetriebsstätte in der Europäischen Union oder im              jahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist An-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versi-               meldungszeitraum das Kalenderjahr.\ncherungsnehmer die Steuer zu entrichten.\n(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Ab-\n(7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in        satz 6 die Steuer zu entrichten, so ist innerhalb\nden Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht                  von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem\nselbst Steuerentrichtungsschuldner sind,                      das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine\n1. der Versicherer,                                           Absatz 1 entsprechende Steueranmeldung abzuge-\n2. jede andere Person, die das Versicherungsent-              ben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.\ngelt entgegennimmt,                                          (4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuer-\n3. eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus             entrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmel-\neiner Versicherung für fremde Rechnung Ver-               dungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt\nsicherungsschutz erlangt. Die Haftung erstreckt           das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.\nsich auf die Steuer, die auf das Versicherungs-           Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der 15. Tag nach\nentgelt entfällt, das zur Deckung des Risikos der         Ablauf des Anmeldungszeitraums.","2434         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n§9                                  nannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese\nErstattung, Nachentrichtung der Steuer                  Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versi-\ncherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht\n(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder                 oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben\nzum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vor-             hält.\nzeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die\nVersicherungssumme herabgesetzt worden ist, so                     (2) Bei Personen und Personenvereinigungen,\nwird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als             die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,\nsie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu              für einen Versicherer Zahlungen entgegenzu-\nerheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steu-                nehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vor-\nerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder              gängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unter-\ndem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des                  liegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Ab-\nSteuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6                  gabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der\ndem Versicherungsnehmer erstattet.                             Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer\nPersonen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner\n(2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prä-          oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für\nmienrückgewähr ausdrücklich versichert war.                    die Steuerentrichtung haften.\n(3) Treten bei der Versicherung von Schiffen                    (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen\nnach Zahlung des Versicherungsentgelts die übri-               und Personenvereinigungen zulässig, die eine Ver-\ngen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und                  sicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder\nSteuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versi-         die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrich-\ncherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.                   tungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung\nhaften.\n§ 10\n(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außen-\nAufzeichnungspflichten,                        prüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind,\nAußenprüfung, Änderung nach Außenprüfung                   sind zusammen mit der Steuer für den letzten Mo-\n(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Ab-               nat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr\nsatz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder                des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen\nanderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, ha-              Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.“\nben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen        10. Folgender § 12 wird angefügt:\nihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die\n„§ 12\nalle Angaben enthalten, die für die Besteuerung\nvon Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere                                   Übergangsvorschrift\n1. der Name und die Anschrift des Versicherungs-                   (1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versiche-\nnehmers,                                                   rungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume\nab dem 1. Januar 2014 beziehen.\n2. die Nummer des Versicherungsscheins; bei Be-\nvollmächtigten diejenige des jeweiligen Versi-                 (2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Ver-\ncherers,                                                   sicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember\n2013 fällig werden.“\n3. die Versicherungssumme,\n4. das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das                                      Artikel 2\nsteuerpflichtige als auch das steuerfreie,                                     Änderung des\n5. der Steuerbetrag,                                                      Kraftfahrzeugsteuergesetzes*\n6. der Steuersatz,                                            Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\n7. die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Inter-\nnationalen Seeschifffahrts-Organisation (Interna-     S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\ntional Maritime Organization) vergebene IMO-          vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nSchiffsidentifikationsnummer,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n8. die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des\n§ 7 Absatz 4 und 5.                                       a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig                    „(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\nist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsent-                   stimmt,\ngelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine                  1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten\naller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbü-                  Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils\nchern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungs-                       geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;\npflicht übertragenden Versicherer haben in ihren\n2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Koh-\nGeschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für\nlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer\nsie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses\nGesetzes belegene Risiko von einem nicht in des-          * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nsen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer            Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\ngedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für             verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nSteuern auf Anforderung ein vollständiges Ver-              und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\nzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden             2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,\nVersicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 ge-             sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012               2435\nBemessungsgrundlagen technischer Art sowie            5. § 18 wird wie folgt geändert:\nder Fahrzeugklassen und Aufbauarten die\nFeststellungen der Zulassungsbehörden ver-                a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\nbindlich.“                                                   fügt:\nb) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben.                             „(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahr-\n2. § 3d wird wie folgt gefasst:                                         zeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis\nzum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden,\n„§ 3d                                       bleibt § 3d in der am 5. November 2008 gelten-\nSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge                       den Fassung weiter anwendbar.“\n(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elek-           b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\ntrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steu-\nerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulas-                      „(12) Führen die Feststellungen der Zulas-\nsung gewährt für                                                     sungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen\n1. zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum                   und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als\n31. Dezember 2015,                                              unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der\nam 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin\n2. fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum                 § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.“\n31. Dezember 2020.\n(2) Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug\nArtikel 3\neinmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel\nnoch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter                                Änderung des\ngewährt.                                                                   Gesetzes zur Neuregelung der\n(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines              Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze\nFahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem                 Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraft-\nSaisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums               fahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom\nhaben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.“            29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) wird aufgehoben.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Personen-                                        Artikel 4\nkraftwagen“ durch die Wörter „bei Fahrzeugen\nder Klasse M1 ohne besondere Zweckbestim-                                       Inkrafttreten\nmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichen-               (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 7 und 9\nwagen (Personenkraftwagen)“ ersetzt.                     § 10 Absatz 2 bis 4, Nummer 10 sowie Artikel 2 treten\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeu-                 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngen“ ein Komma sowie die Wörter „Kranken-\nund Leichenwagen“ eingefügt.                                (2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 4 und Nummer 9\n§ 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\n4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Energie-\nspeichern“ die Wörter „oder aus emissionsfrei be-                (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2013 in\ntriebenen Energiewandlern“ eingefügt.                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}