{"id":"bgbl1-2012-57-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=41","order":5,"title":"Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2425,"pdf_page":41,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012            2425\nGesetz\nzur bundesrechtlichen Umsetzung\ndes Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b ge-\nsen:                                                                nannten Ziels\na) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und\nArtikel 1                                    Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht\nÄnderung des                                     zwingende Gründe entgegenstehen, insbeson-\nStrafgesetzbuches                                  dere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr be-\ngründen, der Untergebrachte werde sich dem\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                     Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                       oder die Maßnahmen zur Begehung erheb-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. No-                   licher Straftaten missbrauchen, sowie\nvember 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                            b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder\nfreien Trägern eine nachsorgende Betreuung\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                     in Freiheit ermöglichen.\n§ 66b folgende Angabe eingefügt:\n(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Si-\n„§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der                cherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt\nSicherungsverwahrung und des vorher-               (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeord-\ngehenden Strafvollzugs“.                           net oder sich eine solche Anordnung im Urteil vor-\n2. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:                   behalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon\nim Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Ab-\n„§ 66c                              satz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeu-\nAusgestaltung                           tische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die\nder Unterbringung                         Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1\nin der Sicherungsverwahrung                     Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Ab-\nund des vorhergehenden Strafvollzugs                satz 3) möglichst entbehrlich zu machen.“\n(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwah-         3. § 67a wird wie folgt geändert:\nrung erfolgt in Einrichtungen, die                           a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer                   „Die Möglichkeit einer nachträglichen Über-\numfassenden Behandlungsuntersuchung und ei-                  weisung besteht, wenn die Voraussetzungen des\nnes regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans              Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur\neine Betreuung anbieten,                                     Durchführung einer Heilbehandlung oder Entzie-\na) die individuell und intensiv sowie geeignet ist,          hungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die\nseine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und               sich noch im Strafvollzug befindet und deren\nzu fördern, insbesondere eine psychiatrische,             Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an-\npsycho- oder sozialtherapeutische Behand-                 geordnet oder vorbehalten worden ist.“\nlung, die auf den Untergebrachten zugeschnit-         b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nten ist, soweit standardisierte Angebote nicht            „Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht\nErfolg versprechend sind, und                             bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbrin-\nb) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die            gung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres\nAllgemeinheit so zu mindern, dass die Voll-               zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ent-\nstreckung der Maßregel möglichst bald zur                 scheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.“\nBewährung ausgesetzt oder sie für erledigt         4. § 67c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nerklärt werden kann,\n„(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen der-\n2. eine Unterbringung gewährleisten,                         selben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung\na) die den Untergebrachten so wenig wie mög-             vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs\nlich belastet, den Erfordernissen der Betreu-         der Strafe erforderliche Prüfung, dass\nung im Sinne von Nummer 1 entspricht und,             1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht\nsoweit Sicherheitsbelange nicht entgegen-                 mehr erfordert oder\nstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen\n2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangepasst ist, und\nunverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer\nb) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen               Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausrei-\nGebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern                 chende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in\nnicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1                Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht\nausnahmsweise etwas anderes erfordert, und                angeboten worden ist,","2426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nsetzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbrin-                Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung\ngung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt                  an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,\nFührungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1                     seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner\nNummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung                  Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung\nin der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug                   ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1\nweniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs                    Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind;\nder Strafe angeordnet worden ist.“                                § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt\n5. § 67d Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden                    entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbrin-\nSätze ersetzt:                                                    gung in der Sicherungsverwahrung am Ende des\nVollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und\n„Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der                  für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c\nVollstreckung der Unterbringung in der Sicherungs-                Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.\nverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung\nunverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten                     (3) Wird neben der Jugendstrafe die Anord-\nnicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht                 nung der Sicherungsverwahrung vorbehalten\nbestimmten Frist von höchstens sechs Monaten                      und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste\nausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Ab-                     Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das\nsatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche                 Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer\nFrist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Be-                sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen\ntreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubie-                 ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des\ntenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung                   Verurteilten dadurch nicht besser gefördert wer-\nder Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung                den kann. Diese Anordnung kann auch nach-\nnach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.“                   träglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer\n6. In § 67e Absatz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“                  sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht\ndurch die Wörter „ein Jahr, nach dem Vollzug von                  angeordnet oder der Gefangene noch nicht in\nzehn Jahren der Unterbringung neun Monate“ er-                    eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt\nsetzt.                                                            worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Mona-\nten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche\n7. In § 68c Absatz 4 Satz 1 und § 68e Absatz 1 Satz 1                Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstre-\nwird jeweils die Angabe „§ 67c Abs. 1 Satz 2“ durch               ckungskammer zuständig, wenn der Betroffene\ndie Wörter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe                 das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,\n„§ 67d Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Ab-                 sonst die für die Entscheidung über Vollzugs-\nsatz 2 Satz 3“ ersetzt.                                           maßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige\nJugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug\nArtikel 2                                   der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a\nÄnderung des                                  Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-\nJugendgerichtsgesetzes                              sprechend.“\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\nvom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854) geändert wor-                folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    aa) Nach dem Wort „auszusetzen“ werden die\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                           Wörter „oder für erledigt zu erklären“ einge-\na) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                         fügt.\nund 3 ersetzt:                                                 bb) Die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“\n„(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung                   ersetzt.\nder Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn                     cc) Die Wörter „ein Jahr“ werden durch die Wör-\n1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von                        ter „sechs Monate, wenn die untergebrachte\nmindestens sieben Jahren verurteilt wird we-                    Person bei Beginn des Fristlaufs das vierund-\ngen oder auch wegen eines Verbrechens                           zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet\na) gegen das Leben, die körperliche Unver-                      hat“ ersetzt.\nsehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-        2. § 81a wird wie folgt geändert:\nmung oder\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in\nVerbindung mit § 252 oder § 255 des Straf-          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngesetzbuches,\n3. In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die An-\ndurch welches das Opfer seelisch oder körper-           gabe „4“ ersetzt.\nlich schwer geschädigt oder einer solchen Ge-\nfahr ausgesetzt worden ist, und                      4. § 92 wird wie folgt geändert:\n2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nseiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er\n„§ 92\nmit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten\nRechtsbehelfe im Vollzug“.\nder in Nummer 1 bezeichneten Art begehen\nwird.                                                   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2427\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des                         Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist,\nStrafgesetzbuches)“ die Wörter „oder in der                  und\nSicherungsverwahrung“ eingefügt.\n3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag“                       und künftig zu erwartenden Taten um solche\ndurch die Wörter „die Überprüfung von Voll-                  der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Num-\nzugsmaßnahmen“ ersetzt.                                      mer 1 genannten Art handelt, durch welche\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-\nschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt\n„Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen                      worden ist oder würde.“\nnach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zustän-\ndig.“                                                        b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\nfolgt geändert:\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ent-\nscheidungen über Anträge nach Absatz 1“ durch                   aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort\ndie Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 2                       „Anstalt“ durch das Wort „Einrichtung“ er-\nSatz 2“ ersetzt.                                                     setzt.\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               bb) Folgender Satz wird angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Maßregel                        „§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des\nnach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetz-                    Strafgesetzbuches bleiben unberührt.“\nbuches“ durch die Wörter „einer freiheitsent-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\nziehenden Maßregel“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag auf\n„(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsver-\ngerichtliche Entscheidung“ durch die Wörter\nwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des\n„die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen“\nVerurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und er-\nersetzt.\ngänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt\n5. § 106 wird wie folgt geändert:                                     der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten\na) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                     der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4\nund 4 ersetzt:                                                  bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3\nSatz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“\n„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der\nStrafe nicht angeordnet werden. Das Gericht                  d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nkann im Urteil die Anordnung der Sicherungsver-          6. In § 108 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe\nwahrung vorbehalten, wenn                                    „Abs. 3, 5, 6“ durch die Angabe „Absatz 3, 4, 7“\n1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe               ersetzt.\nvon mindestens fünf Jahren verurteilt wird we-\ngen eines oder mehrerer Verbrechen                                            Artikel 3\na) gegen das Leben, die körperliche Unver-                                  Änderung der\nsehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-                           Strafprozessordnung\nmung oder\n§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der\nb) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in         Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nVerbindung mit § 252 oder § 255 des Straf-       1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ngesetzbuches,                                    15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden\ndurch welche das Opfer seelisch oder körper-         ist, wird wie folgt geändert:\nlich schwer geschädigt oder einer solchen Ge-        1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfahr ausgesetzt worden ist, und\na) In Satz 3 werden die Wörter „unabhängig von den\n2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heran-                     dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d\nwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten                 Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72\nmit hinreichender Sicherheit feststellbar oder              Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter\nzumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm                  „in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des\nein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 be-                  § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig\nzeichneten Art vorliegt und er infolgedessen                von den dort genannten Straftaten sowie bei Prü-\nzum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allge-               fung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1\nmeinheit gefährlich ist.                                    Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch\n(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des                    unabhängig davon, ob das Gericht eine Ausset-\nAbsatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen sol-                   zung erwägt,“ ersetzt.\nchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn                        b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer                   „Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwah-\nVergehen nach § 176 des Strafgesetzbuches                   rung angeordnet worden, bestellt das Gericht\nerfolgt,                                                    dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,\n2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Ab-                     rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c\nsatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, so-              Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidi-\nweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1                  ger.“","2428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches ent-\n„(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsver-              spricht;\nwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verur-          2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 ge-\nteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren            nannten Anforderungen entsprochen hat, welche\nüber die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu tref-                bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde\nfenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidi-               dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich än-\nger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten ge-            dernder Sachlage künftig anzubieten hat, um\nrichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch                den gesetzlichen Anforderungen an die Betreu-\nfür jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung               ung zu genügen.\nnicht aufgehoben wird.“                                          (2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Ent-\nscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran\nArtikel 4                              ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstma-\nÄnderung des                              ligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung\nStrafvollzugsgesetzes                         des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I            beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan\nS. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2        vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) ge-             bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1\nNummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nBetreuung darstellen würden; in diesem Fall hat\n§ 119 folgende Angabe eingefügt:\ndas Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch\n„§ 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kon-            zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht\ntrolle bei angeordneter oder vorbehaltener         abgelaufen ist.\nSicherungsverwahrung“.\n(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle\n2. § 109 wird wie folgt geändert:                                zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Straf-            Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung\nvollzuges“ die Wörter „oder des Vollzuges frei-           mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamt-\nheitsentziehender Maßregeln der Besserung und             dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine\nSicherung“ eingefügt.                                     längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht über-\nschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nvon Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Frei-\n„(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder         heitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit\nangefochtene Maßnahme der Umsetzung des                   Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung\n§ 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug           nach Absatz 1.\nder Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausge-\n(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Ent-\nhenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller\nscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2\nfür ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen\nmit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden\nein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass\nbesetzt.\nwegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage\ndie Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht ge-                 (5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die\nboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der         Beschwerde zulässig.\nAntragsteller seine Rechte selbst ausreichend                (6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefan-\nwahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen            genen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuord-\nWiderruf entscheidet der Vorsitzende des nach             nen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die\n§ 110 zuständigen Gerichts.“                              Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde an-\n3. § 110 Satz 2 wird aufgehoben.                                 zuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2,\ndie §§ 110, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die\n4. § 112 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n§§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5\n5. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und,              entsprechend.\nsoweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen\nist, den Widerspruchsbescheid“ gestrichen.                       (7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Ent-\nscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen\n6. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:                   nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.“\n„§ 119a                          7. § 120 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nStrafvollzugsbegleitende                        „(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114\ngerichtliche Kontrolle bei angeordneter               Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2\noder vorbehaltener Sicherungsverwahrung                 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung\n(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsver-            oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht\nwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das               nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung\nGericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe             entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der\nnach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von             Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden,\nAmts wegen fest,                                              soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-\n1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im                   gibt.“\nzurückliegenden Zeitraum eine Betreuung ange-          8. Dem Wortlaut des § 121 Absatz 3 wird folgender\nboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit           Satz 1 vorangestellt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2429\n„Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts                bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss\nnach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und                  verlangen.“\ndie notwendigen Auslagen der Staatskasse zur              3. In § 45 Absatz 2 werden nach den Wörtern „auch in\nLast.“                                                        Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfah-\n9. In § 130 wird die Angabe „126,“ durch die Wörter              ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\n„119, 120 bis 126 sowie“ ersetzt.                             der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ die Wörter „nach\n§ 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvoll-\nArtikel 5                                zugsgesetzes“ eingefügt.\nÄnderung des                            4. In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nGerichtskostengesetzes                           „auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-             das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\ntengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt          genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ die Wör-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012                ter „nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des\n(BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt            Strafvollzugsgesetzes“ eingefügt.\ngeändert:\nArtikel 7\n1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 3 Haupt-\nabschnitt 8 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:                                       Änderung des\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n„Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde“.\nDas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n2. Vor Nummer 3810 werden im Gebührentatbestand              2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I\nnach dem Wort „Antrag“ die Wörter „des Betroffe-          S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nnen“ eingefügt.                                           22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden\n3. Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird wie folgt        ist, wird wie folgt geändert:\ngefasst:                                                  1. In Artikel 316e Absatz 1 Satz 2 werden nach den\nWörtern „Absätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie in\nGebühr\noder Satz     Artikel 316f Absatz 2 und 3“ eingefügt.\nNr.           Gebührentatbestand               der Ge-  2. Nach Artikel 316e wird folgender Artikel 316f einge-\nbühr nach     fügt:\n§ 34 GKG\n„Artikel 316f\n„Abschnitt 2\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde                                     Übergangsvorschrift zum\nGesetz zur bundesrechtlichen\nVerfahren über die Beschwerde                                   Umsetzung des Abstandsgebotes\noder die Rechtsbeschwerde:                                     im Recht der Sicherungsverwahrung\n3820 – Die Beschwerde oder die Rechts-                          (1) Die bisherigen Vorschriften über die Siche-\nbeschwerde wird verworfen . . . . . .    2,0        rungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013\n3821 – Die Beschwerde oder Rechtsbe-                         geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder\nschwerde wird zurückgenommen            1,0“.       mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbe-\nhalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai\nArtikel 6                                2013 begangen worden ist.\nÄnderung des                                   (2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                        nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                  geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwah-\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14         rung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden.\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418)              Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsver-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    wahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie           die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft\nfolgt gefasst:                                                getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung\nder Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung\n„§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsan-                  einer Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\nwalt“.                                                kenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer sol-\n2. § 39 wird wie folgt geändert:                                 chen nachträglich angeordneten Sicherungsverwah-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    rung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine\npsychische Störung vorliegt und aus konkreten Um-\n„§ 39                               ständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine\nVon Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt“.              hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraf-\ntaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch\n„(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3          nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der\noder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes             Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden,\neiner Person beigeordnet ist, kann von dieser die          wenn beim Betroffenen eine psychische Störung\nVergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten             vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahr-","2430         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffe-               heitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen\nnen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht.                  wird.“\nLiegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der\nSicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten                                            Artikel 8\nFällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßre-                                   Änderung des\ngel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug                        Therapieunterbringungsgesetzes\nder Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.\n§ 2 des Therapieunterbringungsgesetzes vom\n(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buch-               22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) wird wie\nstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie                  folgt geändert:\ndie Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrecht-\nlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht                  1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nder Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012                  2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch                   „(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1\nauf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwen-               des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Thera-\nden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafge-                  pieunterbringung geeignet, wenn sie die Vorausset-\nsetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai                 zungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.“\n2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des\n§ 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist.                                          Artikel 9\nDie Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsge-\nsetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen                                         Inkrafttreten\nbeginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Frei-                 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}