{"id":"bgbl1-2012-57-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=34","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2418,"pdf_page":34,"num_pages":7,"content":["2418         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nGesetz\nzur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung\nim Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter\nsen:                                                             „der auch“ durch die Wörter „das auch“ ersetzt.\n9. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 1\nÄnderung der                                 „(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem An-\nZivilprozessordnung                           tragsgegner zusammen mit der Zustellung des Voll-\nstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.“\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;         10. In § 703b Absatz 1 werden die Wörter „und Ausfer-\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2      tigungen“ durch die Wörter „ , Ausfertigungen und\ndes Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)              Vollstreckungsklauseln“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               11. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                a) In Satz 1 wird die Angabe „238 000“ durch die\na) In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird              Angabe „256 000“ ersetzt.\nnach dem Wort „Versäumung;“ das Wort\nb) In Satz 2 wird die Angabe „65.“ durch die An-\n„Rechtsbehelfsbelehrung;“ eingefügt.\ngabe „67.“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 232 wird wie folgt gefasst:\n12. In § 938 Absatz 1 wird das Wort „freien“ durch das\n„§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung“.                          Wort „freiem“ ersetzt.\n2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Ti-\ntel 4 nach dem Wort „Versäumung;“ das Wort                                       Artikel 2\n„Rechtsbehelfsbelehrung;“ eingefügt.\nÄnderung des Einführungs-\n3. § 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\n„(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in         Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-\neiner Klage erhobene Ansprüche in getrennten Pro-       setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nzessen verhandelt werden, wenn dies aus sach-           nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung     das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezem-\nergeht durch Beschluss und ist zu begründen.“           ber 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800) geändert worden ist,\n4. § 232 wird wie folgt gefasst:                           wird wie folgt geändert:\n„§ 232                         1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nRechtsbehelfsbelehrung                      „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn\nJede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat           in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdever-\neine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel,            fahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem\nden Einspruch, den Widerspruch oder die Erinne-             Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zu-\nrung sowie über das Gericht, bei dem der Rechts-            lässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung\nbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts           sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist,\nund über die einzuhaltende Form und Frist zu ent-           dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist\nhalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die     unterblieben oder unrichtig erteilt ist.“\nParteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen\n2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmüssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch\noder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung                „(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde ge-\nist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu rich-          gen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem\nten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss           Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel so-\nnicht belehrt werden.“                                      wie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist,\n5. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:                     dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und\nFrist beizufügen.“\n„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn\neine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder           3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ die An-\nfehlerhaft ist.“                                            gabe „§ 17 sowie“ eingefügt.\n6. § 338 Satz 2 wird aufgehoben.                           4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 550 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“           „Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kos-\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.                 tenordnung gelten entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012               2419\nArtikel 3                                   aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch\nÄnderung des                                        ein Semikolon ersetzt.\nGerichtsverfassungsgesetzes                            bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:\n§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-                      „17. die Genehmigung für den Antrag auf\nsung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I                               Scheidung oder Aufhebung der Ehe\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                             oder auf Aufhebung der Lebenspartner-\nvom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert wor-                           schaft durch den gesetzlichen Vertreter\nden ist, wird wie folgt geändert:                                              eines geschäftsunfähigen Ehegatten\noder Lebenspartners nach § 125 Ab-\n1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Urteils“ die\nsatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1\nWörter „sowie der Endentscheidung in Ehesachen\ndes Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nund Familienstreitsachen“ eingefügt.\nmiliensachen und in den Angelegenhei-\n2. In Absatz 2 wird das Wort „Urteilsgründe“ durch das                         ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“\nWort „Entscheidungsgründe“ ersetzt.                            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4                                      „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach\nden §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41,\nÄnderung des                                   44 und 47 des Internationalen Familienrechtsver-\nRechtspflegergesetzes                               fahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                      S. 162), soweit diese dem Familiengericht oblie-\n(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-            gen, bleiben dem Richter vorbehalten.“\nzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert          4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Semikolon ersetzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                          b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\naa) In Buchstabe b wird jeweils das Wort „die“               „10. die Genehmigung für den Antrag auf Schei-\ndurch das Wort „den“ ersetzt.                                  dung oder Aufhebung der Ehe oder auf\nAufhebung der Lebenspartnerschaft durch\nbb) In Buchstabe m werden die Wörter „§ 28\nden gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-\nAbs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,“ gestri-\nunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners\nchen.\nnach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1\nb) In Nummer 2 Buchstabe g werden vor dem                              Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in\nKomma am Ende die Wörter „sowie Verfahren                          Familiensachen und in den Angelegenhei-\nnach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-                            ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“\nösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\n1985 (BGBl. I S. 535)“ eingefügt.\na) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter\nc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter                     „§ 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ durch\n„und dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen.                     die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-\n2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n„(2) Kann gegen die Entscheidung nach den all-             b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein                  „2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14\nRechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die                   und 16 des Gesetzes über das Verfahren in\nErinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei                 Familiensachen und in den Angelegenheiten\nWochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer                     der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen-\ndie Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten,                   den Geschäfte mit Ausnahme der in\nist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen\na) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2\nStand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen\ndes Handelsgesetzbuchs,\nzwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernis-\nses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder-                    b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des\neinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen                        Handelsgesetzbuchs,\ndes Verschuldens wird vermutet, wenn eine                            c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290\nRechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehler-                         Absatz 3 des Aktiengesetzes,\nhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf\nd) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Ab-\neines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist\nsatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die\nan gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der\nGesellschaften mit beschränkter Haftung,\nRechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erin-\nnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Rich-                  e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes\nter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im                 geregelten Geschäfte.“\nÜbrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung\n6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nüber die sofortige Beschwerde sinngemäß anzu-\nwenden.“                                                      a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8\nund § 15“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Num-\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                    mer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             mer 1 bis 6“ ersetzt.","2420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“                                  Artikel 5\ndurch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9                                      Änderung des\nund 10“ ersetzt.                                                       Gesetzes zur Wahrung der\nc) In Nummer 6 werden die Wörter „und 2 Buch-                        Einheitlichkeit der Rechtsprechung\nstabe b“ gestrichen.                                            der obersten Gerichtshöfe des Bundes\nDas Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der\n7. § 19a wird wie folgt geändert:\nRechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bun-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               des vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das durch Ar-\ntikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)\n„§ 19a                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerfahren nach dem                     1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ninternationalen Insolvenzrecht“.\n„(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der\nSenat, von dessen Entscheidung abgewichen wer-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         den soll, auf die zu begründende Anfrage des erken-\n„(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsge-              nenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechts-\nsetz zum deutsch-österreichischen Konkursver-             auffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.“\ntrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben        2. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ndem Richter vorbehalten:\n„Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die\n1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten             Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne münd-\nder österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des            liche Verhandlung ergehen.“\nAusführungsgesetzes),\nArtikel 6\n2. die Bestellung eines besonderen Konkurs-\noder besonderen Vergleichsverwalters, wenn                                 Änderung des\nder Konkurs- oder Vergleichsverwalter von                               Gesetzes über das\ndem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24                     Verfahren in Familiensachen und in den\ndes Ausführungsgesetzes),                             Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\n3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ein-\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Aus-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nführungsgesetzes),\n2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24    21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird\ndes Ausführungsgesetzes).“                         wie folgt geändert:\n8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die            1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383\nWörter „und dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen.                das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mittei-\nlung“ ersetzt.\n9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“                   „Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begrün-\ndurch die Angabe „§ 81 Absatz 6“ ersetzt.                   dung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt\nb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11“ die                 die Frist einen Monat.“\nAngabe „Absatz 2“ eingefügt.                            3. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe\n„§§ 891 und 892“ die Wörter „der Zivilprozessord-\nc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 97 Abs. 2“\nnung“ eingefügt.\ndurch die Angabe „§ 97 Absatz 5“ und die An-\ngabe „§ 81 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 81 Ab-           4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 5“ ersetzt.                                            „Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht be-\nd) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Zustel-                 lehrt werden.“\nlungsbevollmächtigten“ gestrichen, wird nach            5. In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nder Angabe „§ 11“ die Angabe „Absatz 2“ einge-              nach dem Wort „nicht“ die Wörter „in Verfahren\nfügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“               nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht“ einge-\ndurch die Angabe „§ 58“ ersetzt.                            fügt.\ne) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2             6. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch                     „(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von\ndie Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Ge-                     zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen fol-\nschmacksmustergesetzes“ ersetzt.                            gende Entscheidungen richtet:\n10. In § 24a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“              1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweili-\ndurch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt.                  gen Anordnung oder\n11. In § 35 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2                2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.                eines Rechtsgeschäfts.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2421\n7. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-\n„Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe             nung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde\nfür eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem                 erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grund-\nGericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten               recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Arti-\nwerden soll.“                                                  kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“\n8. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „Gericht“ durch die         20. § 283 wird wie folgt geändert:\nWörter „Beschwerdegericht oder der Vorsitzende“                a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                           „Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn\n9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz                  das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“\nvorangestellt:                                                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 be-\n„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne\nstimmten Frist einzulegen.“\ndessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, be-\n10. In § 81 Absatz 3 wird das Wort „Verfahren“ durch                   treten und durchsucht werden, wenn das Gericht\ndas Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.                              dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung\n11. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe                      ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung\n„§§ 2 bis“ die Angabe „22, 23 bis“ eingefügt.                      ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Ge-\nfahr im Verzug kann die Anordnung durch die\n12. § 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzuständige Behörde ohne vorherige Anhörung\n„2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das              des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung\nJugendamt als Beistand, Vormund oder Ergän-                   wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der\nzungspfleger vertreten sind,“.                                Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-\n13. In § 117 Absatz 2 wird vor der Angabe „528“ die                    setzes eingeschränkt.“\nAngabe „527,“ eingefügt.                                   21. In § 285 wird die Angabe „§ 1901a“ durch die An-\n14. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        gabe „§ 1901c“ ersetzt.\na) Das Wort „Zustellung“ wird durch das Wort „Be-          22. § 298 wird wie folgt geändert:\nkanntgabe“ und das Wort „Zustellungen“ durch               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Bekanntgaben“ ersetzt.\n„Das Gericht darf die Einwilligung, die Nicht-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   einwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung\n„Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetz-                 eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten\nlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle              (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen\nder Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung                     Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den\ndie Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem                     Betroffenen zuvor persönlich angehört hat.“\ndas Rechtsmittel eingelegt wurde.“                         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n15. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                         c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\n16. § 162 wird wie folgt geändert:                                     und 3.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        23. Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7\n„(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a            angefügt:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugend-                  „(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden,\namt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt            wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet\nauf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.“             hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforder-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     lichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Voll-\nzugsorgane nachzusuchen.\n„In Verfahren, die die Person des Kindes betref-\nfen, ist das Jugendamt von Terminen zu benach-                (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des-\nrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des             sen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten\nGerichts bekannt zu machen.“                               und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu\ndessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich an-\n17. In § 163 Absatz 2 wird das Wort „Gutachtenauf-\ngeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-\ntrags“ durch das Wort „Gutachtens“ ersetzt.\nnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde\n18. In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die              erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grund-\nAngabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.                       recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Arti-\n19. Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7                 kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“\nangefügt:                                                  24. § 326 wird wie folgt geändert:\n„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden,                  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet\nhat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforder-                  „Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn\nlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Voll-               das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“\nzugsorgane nachzusuchen.                                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des-                     „(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne\nsen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten                  dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, be-\nund durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu                    treten und durchsucht werden, wenn das Gericht\ndessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich an-                    dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung","2422         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung        1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a\nist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Ge-         folgende Angabe eingefügt:\nfahr im Verzug kann die Anordnung durch die              „§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung“.\nzuständige Behörde ohne vorherige Anhörung\ndes Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung        2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\nwird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der                                      „§ 5b\nWohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-                             Rechtsbehelfsbelehrung\nsetzes eingeschränkt.“\nJede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-\n25. § 375 wird wie folgt geändert:                              scheidung hat eine Belehrung über den statthaften\na) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 183a Ab-             Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser\nsatz 3,“ die Angabe „§ 264 Absatz 2,“ eingefügt,         Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und\nwird nach der Angabe „§ 270 Abs. 3“ das Wort             über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“\n„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden            3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nnach der Angabe „§ 273 Abs. 2 bis 4“ die Wörter          gefügt:\n„sowie § 290 Absatz 3“ eingefügt.                        „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn\nb) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§§ 22o,“              eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-\ndie Angabe „28 Absatz 2, §“ eingefügt und wird           lerhaft ist.“\ndie Angabe „ , § 46 Absatz 2“ gestrichen.             4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a                  ändert:\neingefügt:                                               a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1\n„11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Invest-                  Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2\nmentgesetzes,“.                                        folgende Angabe eingefügt:\n„Abschnitt 5\nd) In Nummer 13 wird vor der Angabe „§ 104“ die\nAngabe „§ 47 Absatz 2,“ eingefügt.                                            Sanierungs- und\nReorganisationsverfahren nach\n26. § 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz“.\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch             b) Der Anmerkung zu Nummer 9004 wird folgender\nRechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Num-                    Satz angefügt:\nmer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16\nanderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu über-                 „Die Auslagen für die Bekanntmachung eines\ntragen und die Bezirke der Gerichte abweichend                   Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG\nvon Absatz 1 festzulegen.“                                       gelten als Auslagen des Musterverfahrens.“\n27. § 383 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 9\na) In der Überschrift wird das Wort „Bekanntgabe“                               Änderung der\ndurch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.                                        Kostenordnung\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „bekannt zu ge-            Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nben“ durch die Wörter „formlos mitzuteilen“ und       Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\nwird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort            reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\n„Mitteilung“ ersetzt.                                 setzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n28. In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort „sowie“\ndas Wort „in“ durch das Wort „die“ ersetzt.              1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:\n„§ 1b\nArtikel 7                                               Rechtsbehelfsbelehrung\nÄnderung des                                  Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Ent-\nGesetzes über das gerichtliche                      scheidung und jede Kostenberechnung eines Notars\nVerfahren in Landwirtschaftssachen                     hat eine Belehrung über den statthaften Rechts-\n§ 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über                 behelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechts-\ndas gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in          behelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“\n317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt     2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ndurch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008             gefügt:\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.         „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn\neine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-\nArtikel 8                               lerhaft ist.“\nÄnderung des\nGerichtskostengesetzes                                                Artikel 10\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                               Änderung des\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom          Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen\n19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist,         Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen\nwird wie folgt geändert:                                     vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2423\nzuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2012        1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4b\n(BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt              folgende Angabe eingefügt:\ngeändert:                                                          „§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8         2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:\nfolgende Angabe eingefügt:\n„§ 4c\n„§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung“.                                                 Rechtsbehelfsbelehrung\n2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                            Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Beleh-\n„§ 8a                                  rung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über\ndie Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist,\nRechtsbehelfsbelehrung                          über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu\nJede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-               enthalten.“\nscheidung hat eine Belehrung über den statthaften\nRechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser                                  Artikel 14\nRechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und                                 Änderung des\nüber die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“                  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n3. Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-             Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\ngefügt:                                                    2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)\n„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-\nlerhaft ist.“                                              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 12b folgende Angabe eingefügt:\nArtikel 11                                 „§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung“.\nÄnderung des                             2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:\nGerichtsvollzieherkostengesetzes                                                „§ 12c\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April                                Rechtsbehelfsbelehrung\n2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des                Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Beleh-\nGesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert              rung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3             ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende\nfolgende Angabe eingefügt:                                     Form und Frist zu enthalten.“\n„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung“.                             3. Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn\n„§ 3a                                  eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-\nRechtsbehelfsbelehrung                          lerhaft ist.“\n4. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nJede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-\nscheidung hat eine Belehrung über den statthaften              „Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Straf-\nRechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser             prozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des\nRechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und               § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafpro-\nüber die einzuhaltende Form zu enthalten.“                     zessordnung gleich.“\nArtikel 12                                                       Artikel 15\nÄnderung des\nÄnderung der\nKreditwesengesetzes\nJustizverwaltungskostenordnung\nIn § 28 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kreditwesenge-\nIn § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskosten-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch\nrungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I\nsung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Geset-\nS. 2286) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\nzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert\n„Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.\nworden ist, wird nach der Angabe „§§ 1a“ die Angabe\n„ , 1b“ eingefügt.\nArtikel 16\nArtikel 13                                                    Änderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nÄnderung des\nIn § 47 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz             17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch       durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012\nArtikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I           (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird das Wort\nS. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.","2424           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nArtikel 17                                das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes\nÄnderung des                                vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert\nGesetzes über Maßnahmen                            worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nauf dem Gebiete des Grundbuchwesens                         „§ 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes\n§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-                    in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur\nbiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetz-                  auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Ja-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffent-             nuar 2013 beantragt werden.“\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I                                             Artikel 20\nS. 2713) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nBekanntmachungserlaubnis\nArtikel 18                                   Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nÄnderung des                                des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar\nFinanzmarktstabilisierungsgesetzes                       2013 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nkannt machen.\nArtikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsge-\nsetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September                                         Artikel 21\n2009 (BGBl. I S. 3151) geändert worden ist, wird auf-                                        Inkrafttreten\ngehoben.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nam 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7,\nArtikel 19\n8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie\nÄnderung des                                die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                     treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nDem Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insol-             Monats in Kraft. Die Artikel 18 und 19 treten am Tag\nvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),                 nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}