{"id":"bgbl1-2012-57-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=31","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2415,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012            2415\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     nachweist, dass er über die für die Aus-\nsen:                                                                   übung des Gewerbes notwendigen Kennt-\nnisse zum Spieler- und Jugendschutz unter-\nArtikel 1                                    richtet worden ist, oder\nÄnderung der                                 3. der Antragsteller nicht nachweist, dass er\nGewerbeordnung                                    über ein Sozialkonzept einer öffentlich aner-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                      kannten Institution verfügt, in dem dargelegt\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                     wird, mit welchen Maßnahmen den sozial-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember                  schädlichen Auswirkungen des Glücks-\n2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie                   spiels vorgebeugt werden soll.“\nfolgt geändert:                                                  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1.   Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:                        „Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von\n„Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1           Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die\nder Insolvenzordnung freigegebene selbstständige              die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2\nTätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen                  erfüllen.“\nUnzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird,\n3.  § 33d wird wie folgt geändert:\ndie nach der Freigabe eingetreten sind.“\n1a. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:               a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe\n„§ 33c Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 33c\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein               Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.\nKomma ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 8 des Ju-\nb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                          gendschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 6\n„10. die für die Lebensmittelüberwachung zu-               des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.\nständigen Behörden der Länder zur\n4.  In § 33e Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulas-\nDurchführung lebensmittelrechtlicher Vor-\nsung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung\nschriften.“\nsind“ durch die Wörter „Die Zulassung ist ganz\n2.   § 33c wird wie folgt geändert:                             oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheini-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        gung ist ganz“ ersetzt.\n„(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn         5.  § 33f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass            a) In Satz 1 werden die Wörter „mit den Bundes-\nder Antragsteller die für die Aufstellung von           ministerien des Innern und für Familie, Senio-\nSpielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit              ren, Frauen und Jugend“ durch die Wörter „mit\nnicht besitzt; die erforderliche Zuverlässig-           dem Bundesministerium des Innern, dem\nkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den             Bundesministerium für Gesundheit und dem\nletzten drei Jahren vor Stellung des Antra-             Bundesministerium für Familie, Senioren,\nges wegen eines Verbrechens, wegen Dieb-                Frauen und Jugend“ ersetzt.\nstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehle-\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nrei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmä-\nßig erlangter Vermögenswerte, Betruges,                 „3. für die Zulassung oder die Erteilung der Un-\nUntreue, unerlaubter Veranstaltung eines                    bedenklichkeitsbescheinigung bestimmte\nGlücksspiels, Beteiligung am unerlaubten                    Anforderungen stellen an\nGlücksspiel oder wegen eines Vergehens\na) die Art und Weise des Spielvorgangs,\nnach § 27 des Jugendschutzgesetzes\nrechtskräftig verurteilt worden ist,                        b) die Art des Gewinns,\n2. der Antragsteller nicht durch eine Beschei-                 c) den Höchsteinsatz und den Höchstge-\nnigung einer Industrie- und Handelskammer                      winn,","2416         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nd) das Verhältnis der Anzahl der gewonne-        11.   In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\nnen Spiele zur Anzahl der verlorenen                „§ 34e Abs. 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter\nSpiele,                                             „§ 34f Absatz 4 bis 6“ eingefügt.\ne) das Verhältnis des Einsatzes zum Ge-          12.   § 144 wird wie folgt geändert:\nwinn bei einer bestimmten Anzahl von                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSpielen,\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nf) die Mindestdauer eines Spiels,                             vorangestellt:\ng) die technische Konstruktion und die                        „1. einer Rechtsverordnung nach § 33f Ab-\nKennzeichnung der Spielgeräte,                                 satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer\nvollziehbaren Anordnung aufgrund ei-\nh) personenungebundene Identifikations-                           ner solchen Rechtsverordnung zuwi-\nmittel, die der Spieler einsetzen muss,                        derhandelt, soweit die Rechtsverord-\num den Spielbetrieb an einem Spielgerät                        nung für einen bestimmten Tatbestand\nzu ermöglichen, insbesondere an deren                          auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.\nAusgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Si-\ncherheitsmerkmale,                                     bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a\nund die Angabe „§ 33f Abs. 1 Nr. 1, 2\ni) die Bekanntgabe der Spielregeln und                        oder 4,“ wird gestrichen.\ndes Gewinnplans sowie die Bereithal-\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\ntung des Zulassungsscheines oder des\neingefügt:\nAbdruckes des Zulassungsscheines,\ndes Zulassungsbeleges, der Unbedenk-                       „4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine\nlichkeitsbescheinigung oder des Abdru-                          Person beschäftigt,“.\nckes der Unbedenklichkeitsbescheini-                b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2\ngung,“.                                                Nummer 5 bis 9“ durch die Wörter „des Absat-\nzes 2 Nummer 1 und 5 bis 9“ und die Wörter\nc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\n„des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter\nKomma ersetzt.\n„des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 bis 4“ er-\nd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                              setzt.\n„5. die Anforderungen an den Unterrichtungs-         13.   In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\nnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2                  „Unternehmung,“ die Wörter „auf öffentliche Be-\nund das Verfahren für diesen Nachweis so-              stellung und Vereidigung nach § 36,“ eingefügt.\nwie Ausnahmen von der Nachweispflicht            14.   In § 150a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nfestlegen.“                                            „§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes“\n6.  § 33i wird wie folgt geändert:                                durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 2 des\nJugendschutzgesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der\ngewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhal-                                      Artikel 2\ntungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit“ gestri-\nÄnderung der\nchen.\nHandwerksordnung\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 33c             Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nAbs. 2 oder § 33d Abs. 3“ durch die Wörter           machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\n„§ 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Ab-              2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 33 des Geset-\nsatz 3“ ersetzt.                                     zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert\n7.  In § 34d Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter            worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche-          1. In § 51a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 51e“\nrungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2             durch die Angabe „§ 40a“ ersetzt.\ndes Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 90 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n8.  Dem Wortlaut des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2            „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nwerden die Wörter „öffentlich angebotenen“ vo-             Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten\nrangestellt.                                               und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestim-\n8a. In § 34f Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe                 men; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen\n„§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.                 der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der\nBezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geän-\n8b. In § 55c Satz 2 wird die Angabe „7, 9 bis“ gestri-         dert, muss eine Vermögensauseinandersetzung er-\nchen.                                                      folgen, welche der Genehmigung durch die oberste\n9.  In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34f          Landesbehörde bedarf.“\nAbsatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 4\nbis 6“ ersetzt.                                                                  Artkel 3\n10.  In § 67 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter                                   Änderung des\n„§ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                        Wertpapierhandelsgesetzes\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Le-           Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt.       Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012                   2417\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom              5. In § 31 Absatz 2 und 4 sowie in § 32 Absatz 4 wird\n6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden                      jeweils das Wort „elektronischen“ gestrichen.\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 31 Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Ab-                                        Artikel 5\nsatz 2“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 bis 2c“ er-                                    Änderung des\nsetzt.                                                                 Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes\n2. § 39 wird wie folgt geändert:                                       In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsnachweis-\nsicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322),\na) In Absatz 2 Nummer 15a Buchstabe c wird der\ndas durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember\nPunkt am Ende gestrichen.\n2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das\nb) In Absatz 2b Nummer 6 wird das Komma am                      Wort „elektronischen“ gestrichen.\nEnde durch einen Punkt ersetzt.\nc) In Absatz 2c Nummer 4 wird das Komma am                                               Artikel 6\nEnde durch einen Punkt ersetzt.                                                     Änderung des\nVerwaltungskostengesetzes\nArtikel 4                                     Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970\nÄnderung des                                  (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nVermögensanlagengesetzes                              zes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember                       ist, wird wie folgt geändert:\n2011 (BGBl. I S. 2481) wird wie folgt geändert:                     In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der als\n1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils               Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die\ndas Wort „elektronischen“ gestrichen.                           Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung“\ndurch die Wörter „der Auslagen gelten die Vorschriften\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                    der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostenge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „elektronischen“            setzes in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\ngestrichen.\nArtikel 7\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes-\nanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.                                     Inkrafttreten\nc) In Absatz 4 wird das Wort „elektronischen“ gestri-              (1) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a und Num-\nchen.                                                        mer 6 Buchstabe b tritt am 1. September 2013 in Kraft.\n3. In § 24 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rechungs-                    (2) Artikel 1 Nummer 8, 9 und 11 tritt am 1. Januar\nlegungsvorschriften“ durch das Wort „Rechnungs-                 2013 in Kraft.\nlegungsvorschriften“ ersetzt.                                      (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 2. Januar 2013 in\n4. In § 30 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-                   Kraft.\ntern „oder Satz 3“ die Wörter „des Handelsgesetz-                  (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nbuchs“ eingefügt.                                               Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}