{"id":"bgbl1-2012-57-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2403,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2403\nGesetz\nzur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 „Neunter Abschnitt\nsen:                                                                         Markttransparenzstellen für den\nGroßhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe\nArtikel 1\nÄnderung des                                         I. Markttransparenzstelle für den\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                              Großhandel im Bereich Strom und Gas\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                                          § 47a\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005\n(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch                    Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation\nArtikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember                   (1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonfor-\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie            men Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität\nfolgt geändert:                                                 und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nmunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-\n§ 47 die folgenden Angaben eingefügt:\nagentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die\n„Neunter Abschnitt                        Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und\nErdgas auf der Großhandelsstufe.\nMarkttransparenzstellen für den\nGroßhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe                (2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle neh-\nmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartell-\namt einvernehmlich wahr.\nI. Markttransparenzstelle für den\nGroßhandel im Bereich Strom und Gas                      (3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusam-\nmenarbeit werden in einer vom Bundesministerium\n§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation\nfür Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden\n§ 47b Aufgaben                                               Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundes-\nkartellamt und der Bundesnetzagentur näher gere-\n§ 47c Datenverwendung                                        gelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes\n§ 47d Befugnisse                                             zu regeln:\n§ 47e Mitteilungspflichten                                   1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie\n2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des\n§ 47f Verordnungsermächtigung\nDaten- und Informationsaustausches.\n§ 47g Festlegungsbereiche                                        (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen                  Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Koopera-\n§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und                tionsvereinbarung zu erlassen.\nAufsichtsstellen\n(5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle\n§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zu-          trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für\nverlässigkeit, Datenschutz                           alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttrans-\nparenzstelle entsprechend.\nII. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe\n§ 47b\n§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe\nAufgaben\nIII. Evaluierung                           (1) Die Markttransparenzstelle beobachtet lau-\nfend den gesamten Großhandel mit Elektrizität und\n§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen“.\nErdgas, unabhängig davon, ob er auf physikalische\n2. Nach § 47 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:              oder finanzielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffällig-","2404         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nkeiten bei der Preisbildung aufzudecken, die auf             Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz oder\nMissbrauch von Marktbeherrschung, Insiderinforma-            die Verbote nach den Artikeln 3 und 5 der Verord-\ntionen oder auf Marktmanipulation beruhen können.            nung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen.\nDie Markttransparenzstelle beobachtet zu diesem                 (7) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natür-\nZweck auch die Erzeugung, den Kraftwerkseinsatz              liche oder juristische Person gegen die in Absatz 6\nund die Vermarktung von Elektrizität und Erdgas              genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt,\ndurch die Erzeugungsunternehmen sowie die Ver-               muss die Markttransparenzstelle umgehend die zu-\nmarktung von Elektrizität und Erdgas als Regel-              ständigen Behörden informieren und den Vorgang an\nenergie. Die Markttransparenzstelle kann Wechsel-            sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen\nwirkungen zwischen den Großhandelsmärkten für                die §§ 1, 19, 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen\nElektrizität und Erdgas und dem Emissionshandels-            die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Ar-\nsystem berücksichtigen.                                      beitsweise der Europäischen Union informiert die\n(2) Die Markttransparenzstelle überwacht als na-          Markttransparenzstelle die zuständige Beschlussab-\ntionale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7              teilung im Bundeskartellamt. Kommt die Prüfzustän-\nAbsatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)                   digkeit mehrerer Behörden in Betracht, so informiert\nNr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und                die Markttransparenzstelle jede dieser Behörden\ndes Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität           über den Verdachtsfall und über die Benachrichti-\nund Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts                 gung der anderen Behörden. Die Markttransparenz-\n(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) zusammen mit der            stelle leitet alle von den Behörden benötigten oder\nBundesnetzagentur den Großhandel mit Elektrizität            angeforderten Informationen und Daten unverzüg-\nund Erdgas. Sie arbeitet dabei mit der Agentur für           lich an diese gemäß § 47i weiter.\ndie Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehör-                (8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung\nden nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 der Ver-          finden auf die Erzeugung und Vermarktung im Aus-\nordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen.                         land und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland\n(3) Die Markttransparenzstelle erhebt und sam-            stattfinden, sofern sie sich auf die Preisbildung von\nmelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfül-         Elektrizität und Erdgas im Geltungsbereich dieses\nlung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei berücksichtigt           Gesetzes auswirken.\nsie Meldepflichten der Mitteilungsverpflichteten ge-\ngenüber den in § 47i genannten Behörden oder                                          § 47c\nAufsichtsstellen sowie Meldepflichten, die von der                               Datenverwendung\nEuropäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 2                 (1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach\nund 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzu-              § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden\nlegen sind. Für die Datenerfassung sind nach Mög-            Stellen zur Verfügung:\nlichkeit bestehende Quellen und Meldesysteme zu\nnutzen.                                                      1. dem Bundeskartellamt für die Durchführung des\nMonitorings nach § 48 Absatz 3,\n(4) Die Bundesnetzagentur kann die Markttrans-            2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des\nparenzstelle mit der Erhebung und Auswertung von                 Monitorings nach § 35 des Energiewirtschafts-\nDaten beauftragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer               gesetzes,\nAufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011\nerforderlich ist.                                            3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundes-\nkartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den\n(5) Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von            §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach\nFestlegungen nach § 47g in Verbindung mit der nach               § 32e sowie\n§ 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen\n4. der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weite-\nBehörden, Interessenvertretern und Marktteilneh-\nren Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsge-\nmern vorab Gelegenheit zur Stellungnahme inner-\nsetz, insbesondere zur Überwachung von Trans-\nhalb einer festgesetzten Frist. Zur Vorbereitung die-\nparenzverpflichtungen nach den Anhängen der\nser Konsultationen erstellt und ergänzt die Markt-\nfolgenden Verordnungen:\ntransparenzstelle bei Bedarf eine detaillierte Liste al-\nler Daten und Kategorien von Daten, die ihr die in               a) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europä-\n§ 47e Absatz 1 genannten Mitteilungspflichtigen                     ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli\nauf Grund der §§ 47e und 47g und der nach § 47f                     2009 über die Netzzugangsbedingungen\nzu erlassenden Rechtsverordnung laufend mitzutei-                   für den grenzüberschreitenden Stromhandel\nlen haben, einschließlich des Zeitpunkts, an dem die                und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nDaten zu übermitteln sind, des Datenformats und                     Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,\nder einzuhaltenden Übertragungswege sowie mögli-                    S. 15),\ncher alternativer Meldekanäle. Die Markttranspa-                 b) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europä-\nrenzstelle ist nicht an die Stellungnahmen gebun-                   ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli\nden.                                                                2009 über die Bedingungen für den Zugang zu\n(6) Die Markttransparenzstelle wertet die erhalte-               den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Auf-\nnen Daten und Informationen kontinuierlich aus, um                  hebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005\ninsbesondere festzustellen, ob Anhaltspunkte für ei-                (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) und\nnen Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses                c) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europä-\nGesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages                    ischen Parlaments und des Rates vom 20. Ok-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union, das                   tober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012            2405\ntung der sicheren Erdgasversorgung und zur            Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)\nAufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Ra-           Nr. 1227/2011 zudem die Rechte gemäß Artikel 7\ntes (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).                Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2\n(2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten           Satz 2, Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, Artikel 8 Absatz 5\nferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und              Satz 1 und Artikel 16 der Verordnung (EU)\nTechnologie und der Bundesnetzagentur zur Erfül-             Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend.\nlung ihrer Aufgaben nach § 54a des Energiewirt-                 (3) Die Markttransparenzstelle kann bei der\nschaftsgesetzes zur Verfügung.                               Behörde, an die sie einen Verdachtsfall nach § 47b\n(3) Die Daten können dem Statistischen Bundes-            Absatz 7 Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über\namt für dessen Aufgaben nach dem Energiestatis-              den Abschluss der Untersuchung anfordern.\ntikgesetz und der Monopolkommission für deren\nAufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des                                          § 47e\nEnergiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt                              Mitteilungspflichten\nwerden.\n(1) Folgende Personen und Unternehmen unter-\n(4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in          liegen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2\nanonymisierter Form ferner Bundesministerien für ei-         bis 5:\ngene oder in deren Auftrag durchzuführende wissen-\nschaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die          1. Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des\nDaten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich                  Energiewirtschaftsgesetzes,\nsind. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim-              2. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des\nnisse darstellen, dürfen von der Markttransparenz-               § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,\nstelle nur herausgegeben werden, wenn ein Bezug              3. Betreiber von Energieanlagen im Sinne des § 3\nzu einem Unternehmen nicht mehr hergestellt wer-                 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, aus-\nden kann. Die Bundesministerien dürfen die nach                  genommen Betreiber von Verteileranlagen der\nSatz 1 von der Markttransparenzstelle erhaltenen                 Letztverbraucher oder bei der Gasversorgung\nDaten auch Dritten zur Durchführung wissenschaft-                Betreiber der letzten Absperrvorrichtungen von\nlicher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen,                 Verbrauchsanlagen,\nwenn diese ihnen gegenüber die Fachkunde nach-\ngewiesen und die vertrauliche Behandlung der Da-             4. Kunden im Sinne des § 3 Nummer 24 des Ener-\nten zugesichert haben.                                           giewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Letztver-\nbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Ener-\n§ 47d                                   giewirtschaftsgesetzes und\nBefugnisse                             5. Handelsplattformen.\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markt-              (2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markt-\ntransparenzstelle die Befugnisse nach § 59 gegen-            transparenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in\nüber natürlichen und juristischen Personen. Sie kann         Verbindung mit § 47g konkretisierten Handels-,\nnach Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber                Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Ver-\neinzelnen, einer Gruppe oder allen der in § 47e Ab-          brauchsdaten aus den Märkten zu übermitteln, auf\nsatz 1 genannten Personen und Unternehmen in den             denen sie tätig sind. Dazu gehören Angaben\nin § 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur          1. zu den Transaktionen an den Großhandelsmärk-\nDatenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der                   ten, an denen mit Elektrizität und Erdgas gehan-\nÜbermittlung. Die Markttransparenzstelle ist nach                delt wird, einschließlich der Handelsaufträge, mit\nMaßgabe des § 47f befugt, die Festlegung bei                     genauen Angaben über die erworbenen und ver-\nBedarf zu ändern, soweit dies zur Erfüllung ihrer                äußerten Energiegroßhandelsprodukte, die ver-\nAufgaben erforderlich ist. Sie kann insbesondere                 einbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhr-\nvorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe                zeiten der Ausführung, die Parteien und Begüns-\nder angeforderten Auskünfte sowie der Mitteilungen               tigten der Transaktionen,\nverwendet werden muss. Die Markttransparenzstelle\n2. zur Kapazität und Auslastung von Anlagen zur Er-\nkann nach Maßgabe des § 47f darüber hinaus vor-\nzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder\ngeben, dass Auskünfte und Daten an einen zur\nzur Übertragung oder Fernleitung von Strom oder\nDatenerfassung beauftragten Dritten geliefert wer-\nErdgas oder über die Kapazität und Auslastung\nden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der\nvon Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anla-\nMarkttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des\ngen), einschließlich der geplanten oder ungeplan-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.\nten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines\nDie §§ 50c, 54, 56, 57 und 61 bis 67 sowie die §§ 74\nMinderverbrauchs,\nbis 76, 83, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Ent-\nscheidungen, die die Markttransparenzstelle durch            3. im Bereich der Elektrizitätserzeugung, die eine\nFestlegungen trifft, kann die Zustellung nach § 61               Identifikation einzelner Erzeugungseinheiten er-\ndurch eine öffentliche Bekanntgabe im Bundesan-                  möglichen,\nzeiger ersetzt werden. Für Auskunftspflichten nach           4. zu Kosten, die im Zusammenhang mit dem Be-\nSatz 1 und Mitteilungspflichten nach § 47e gilt § 55             trieb der meldepflichtigen Erzeugungseinheiten\nder Strafprozessordnung entsprechend.                            entstehen, insbesondere zu Grenzkosten, Brenn-\n(2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale              stoffkosten, CO2-Kosten, Opportunitätskosten\nMarktüberwachungsstelle im Sinne des Artikels 7                  und Anfahrkosten,","2406         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n5. zu technischen Informationen, die für den Betrieb         bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nder meldepflichtigen Erzeugungsanlagen relevant          rium der Finanzen und, soweit Anlagen zur Erzeu-\nsind, insbesondere zu Mindeststillstandszeiten,          gung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne\nMindestlaufzeiten und zur Mindestproduktion,             des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind,\n6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven,             im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter\n7. zu Bezugsrechtsverträgen,                                 Berücksichtigung der Anforderungen von Durchfüh-\n8. zu Investitionsvorhaben sowie                             rungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 2 oder Ab-\n9. zu Importverträgen und zur Regelenergie im Be-            satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011\nreich Erdgashandel.                                      1. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang\n(3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle                 derjenigen Daten und Informationen, die die\nnach Maßgabe der §§ 47f und 47g im Wege der Da-                  Markttransparenzstelle nach § 47d Absatz 1\ntenfernübertragung und, soweit angefordert, laufend              Satz 2 durch Festlegungen von den zur Mitteilung\nzu übermitteln. Stellt die Markttransparenzstelle For-           Verpflichteten anfordern kann, zu erlassen sowie\nmularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form              zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung\nelektronisch zu übermitteln.                                     dieser Daten,\n(4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt,    2. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang\nwenn                                                             derjenigen Daten und Informationen, die nach\n§ 47d Absatz 1 Satz 5 an beauftragte Dritte ge-\n1. Meldepflichtige nach Absatz 1 die zu meldenden\nliefert werden sollen, zu erlassen sowie zum Zeit-\noder angeforderten Informationen entsprechend\npunkt und zur Form der Übermittlung und zu den\nArtikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ge-\nAdressaten dieser Daten,\nmeldet haben und ein zeitnaher Datenzugriff\ndurch die Markttransparenzstelle gesichert ist           3. vorzusehen, dass folgende Stellen der Markt-\noder                                                         transparenzstelle laufend Aufzeichnungen der\nEnergiegroßhandelstransaktionen übermitteln:\n2. Dritte die zu meldenden oder angeforderten Infor-\nmationen im Namen eines Meldepflichtigen nach                a) organisierte Märkte,\nAbsatz 1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3               b) Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und\nund 4 übermittelt haben und dies der Markttrans-                 Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme,\nparenzstelle mitgeteilt wird oder\nc) Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an\n3. Meldepflichtige nach Absatz 1 auch in Verbin-                     denen mit Strom und Gas gehandelt wird, so-\ndung mit § 47f Nummer 3 und 4 die zu melden-                     wie\nden oder angeforderten Informationen an einen\nnach § 47d Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit                 d) die in § 47i genannten Behörden,\n§ 47f Nummer 2 beauftragten Dritten übermittelt          4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter\nhaben oder                                                   Dritter die Angaben nach § 47e Absatz 2 in Ver-\n4. Meldepflichtige nach Absatz 1 Nummer 3 in Ver-                bindung mit § 47g auf Kosten der Mitteilungsver-\nbindung mit § 47g Absatz 6 die zu meldenden                  pflichteten übermitteln darf, und die Einzelheiten\noder angeforderten Informationen entsprechend                hierzu festlegen, sowie\nden Anforderungen des Erneuerbare-Energien-              5. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung\nGesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten             von Transaktionen und Daten festzulegen und\nRechtsverordnung an den Netzbetreiber gemel-                 Übergangsfristen für den Beginn der Mitteilungs-\ndet haben, dies der Markttransparenzstelle mit-              pflichten vorzusehen.\ngeteilt wird und ein zeitnaher Datenzugriff durch\ndie Markttransparenzstelle gesichert ist.                                         § 47g\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4                           Festlegungsbereiche\ngelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem\n(1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nMaßgabe von § 47d Absatz 1 und § 47e sowie der\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nnach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch\nden Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn sie\nFestlegungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 ge-\nan einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-\nnannten Bereichen, welche Daten und Kategorien\ndel zugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten\nvon Daten wie zu übermitteln sind.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.\nÜbermittelt ein solches Unternehmen die verlangten              (2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,\nInformationen nicht, so kann die Markttransparenz-           dass Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und\nstelle die zuständige Behörde des Sitzstaates ersu-          von Anlagen zur Speicherung mit jeweils mehr als\nchen, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des               10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Spei-\nZugangs zu diesen Informationen zu treffen.                  cherkapazität je Einheit Angaben zu folgenden Da-\nten und Datenkategorien übermitteln:\n§ 47f                               1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über\nVerordnungsermächtigung                           Name, Standort, Anschlussregelzone, installierte\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                Erzeugungskapazität und Art der Erzeugung,\nnologie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverord-           2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stunden-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                   basis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012            2407\na) Nettoleistung,                                         4. die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verord-\nb) am Vortag geplante Erzeugung,                              nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten\nAusgleichsmechanismus getätigt wurden, auf\nc) tatsächliche Erzeugung,                                    stündlicher Basis und\nd) Grenzkosten der Erzeugung einschließlich               5. die Angebote und Ergebnisse der Regelenergie-\nInformationen zu den Kostenbestandteilen,                  auktionen.\ninsbesondere Brennstoffkosten, CO2-Kosten,\nOpportunitätskosten,                                      (6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,\ndass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von\ne) geplante und unplanmäßige Nichtverfügbar-              Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als\nkeiten auf Grund technischer Restriktionen,            10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität An-\nf) Nichtverfügbarkeiten auf Grund von Netzres-            gaben zu den folgenden Daten und Kategorien von\ntriktionen,                                            Daten übermitteln:\ng) Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und              1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und\nReserveleistung,                                       2. die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere\nh) nicht eingesetzte verfügbare Leistung,                     die gewählte Form der Direktvermarktung nach\n§ 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\n3. blockscharf je Erzeugungseinheit                               die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Ener-\na) Anfahrkosten (Warm- und Kaltstarts), Mindest-              gien-Gesetzes, und die auf die jeweilige Vermark-\nstillstandszeiten, Mindestlaufzeiten, Mindest-             tungsform entfallenden Mengen.\nproduktion,                                               (7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,\nb) geplante Stilllegungen und Kaltreserven,               dass Handelsplattformen für den Handel mit Strom\n4. Bezugsrechtsverträge,                                      und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und\nKategorien von Daten übermitteln:\n5. Investitionsvorhaben,\n1. die Angebote, die auf den Plattformen getätigt\n6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften                    wurden,\nVolumina, genutzte Handelsplätze oder Handels-\n2. die Handelsergebnisse und\npartner, jeweils getrennt nach den Ländern, in de-\nnen die Handelsgeschäfte stattgefunden haben,             3. die außerbörslichen, nicht standardisierten Han-\nund                                                           delsgeschäfte, bei denen die Vertragspartner in-\ndividuell bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-\n7. Informationen, die die Markttransparenzstelle\nGeschäfte), deren geld- und warenmäßige Besi-\ndazu in die Lage versetzen, das Angebotsverhal-\ncherung (Clearing) über die Handelsplattform er-\nten bei Handelsgeschäften nachzuvollziehen.\nfolgt.\n(3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,\n(8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,\ndass Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr\ndass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21\nals 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt installierter\ndes Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom han-\nErzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamt-\ndeln, Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1\nsumme der installierten Erzeugungskapazität aller\ngenannten Transaktionen übermitteln, soweit diese\nErzeugungseinheiten in der jeweiligen Regelzone,\nTransaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. Beim\ngetrennt nach Erzeugungsart, angeben.\nHandel mit Strom aus erneuerbaren Energien kann\n(4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,             die Markttransparenzstelle auch festlegen, dass\ndass Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektri-           Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Di-\nzität Angaben zu den folgenden Daten und Katego-              rektvermarktung nach § 33b des Erneuerbare-Ener-\nrien von Daten übermitteln:                                   gien-Gesetzes sowie zu den danach gehandelten\n1. der geplante und ungeplante Minderverbrauch                Strommengen übermitteln.\nbei Verbrauchseinheiten mit mehr als 25 Mega-                (9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,\nwatt maximaler Verbrauchskapazität je Ver-                dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21\nbrauchseinheit und                                        des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas han-\n2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelener-              deln, Angaben zu den folgenden Daten und Katego-\ngie.                                                      rien von Daten übermitteln:\n(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,             1. die Grenzübergangsmengen und -preise und\ndass Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne                    einen Abgleich von Import- und Exportmengen,\ndes § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes              2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre\nAngaben zu den folgenden Daten und Kategorien                     Erstabsatzpreise,\nvon Daten übermitteln:\n3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),\n1. die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen            4. die Liefermengen getrennt nach Distributions-\nauf stündlicher Basis,                                        stufe im Bereich der Verteilung,\n2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis,             5. die getätigten Transaktionen mit Großhandels-\n3. die prognostizierte und die tatsächliche Einspei-              kunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie\nsung von Anlagen, die nach dem Erneuerbare-                   mit Betreibern von Speicheranlagen und Anlagen\nEnergien-Gesetz vergütet werden, auf stündlicher              für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rah-\nBasis,                                                        men von Gasversorgungsverträgen und Energie-","2408         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nderivate nach § 3 Nummer 15a des Energiewirt-                (4) Die Markttransparenzstelle kann im Einver-\nschaftsgesetzes, die auf Gas bezogen sind, ein-          nehmen mit der Bundesnetzagentur zur Verbesse-\nschließlich Laufzeit, Menge, Datum und Uhrzeit           rung der Transparenz im Großhandel diejenigen\nder Ausführung, Laufzeit-, Liefer- und Abrech-           Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen,\nnungsbestimmungen und Transaktionspreisen,               die bisher auf der Transparenzplattform der Euro-\n6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauk-            pean Energy Exchange AG und der Übertragungs-\ntionen,                                                  netzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese\nVeröffentlichung eingestellt wird. Die nach dem\n7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferver-              Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden\nträge und                                                Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem\n8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als              Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der\nOTC-Geschäfte durchgeführt werden.                       Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz\n(10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,           auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt.\ndass Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne\ndes § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes                                        § 47i\nAngaben zu folgenden Daten und Kategorien von                              Zusammenarbeit mit anderen\nDaten übermitteln:                                                        Behörden und Aufsichtsstellen\n1. die bestehenden Kapazitätsverträge,                           (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetz-\n2. die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über         agentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Auf-\nLastflusszusagen und                                     gaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit\nfolgenden Stellen zusammen:\n3. die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibun-\ngen über Lastflusszusagen.                               1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nsicht,\n(11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,\ndass Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2            2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handels-\nNummer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Anga-                      überwachungsstellen derjenigen Börsen, an de-\nben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten                   nen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate\nübermitteln:                                                      im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirt-\nschaftsgesetzes gehandelt werden,\n1. die bestehenden Regelenergieverträge,\n3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-\n2. die Angebote und Ergebnisse von Regelenergie-\nregulierungsbehörden und der Europäischen\nauktionen und -ausschreibungen,\nKommission, soweit diese Aufgaben nach der\n3. die getätigten Transaktionen an Handelsplattfor-               Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und\nmen und\n4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaa-\n4. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als                   ten.\nOTC-Geschäfte durchgeführt werden.\nDiese Stellen können unabhängig von der jeweils\n(12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,           gewählten Verfahrensart untereinander Informatio-\ndass im Bereich der Regelenergie und von Biogas              nen einschließlich personenbezogener Daten und\nAngaben über die Beschaffung externer Regelener-             Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen,\ngie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die            soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben\nEinspeisung und Vermarktung von Biogas übermit-              erforderlich ist. Sie können diese Informationen in\ntelt werden.                                                 ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-\nbote bleiben unberührt. Die Regelungen über die\n§ 47h                              Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechts-\nBerichtspflichten, Veröffentlichungen               hilfeabkommen bleiben unberührt.\n(1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das               (2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustim-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie             mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nüber die Übermittlung von Informationen nach                 Technologie Kooperationsvereinbarungen mit der\n§ 47b Absatz 7 Satz 1.                                       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\n(2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei         den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüber-\nJahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der          wachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elek-\nGroßhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist,        trizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des\nerstellt sie ihn im Einvernehmen mit der Bundesnetz-         § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes\nagentur. Geschäftsgeheimnisse, von denen die                 gehandelt werden, und der Agentur für die Zusam-\nMarkttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer            menarbeit der Energieregulierungsbehörden schlie-\nAufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem               ßen.\nBericht entfernt. Der Bericht wird auf der Internet-\nseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der                                   § 47j\nBericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundes-                         Vertrauliche Informationen,\nkartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit die-                operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz\nsem verbunden werden.                                            (1) Informationen, die die Markttransparenzstelle\n(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die         bei ihrer Aufgabenerfüllung im gewöhnlichen Ge-\nnach § 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Ent-         schäftsverkehr erlangt oder erstellt hat, unterliegen\nwürfe auf ihrer Internetseite.                               der Vertraulichkeit. Die Beschäftigten bei der Markt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012              2409\ntransparenzstelle sind zur Verschwiegenheit über die         transparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln.\nvertraulichen Informationen im Sinne des Satzes 1            Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem\nverpflichtet. Andere Personen, die vertrauliche Infor-       anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unter-\nmationen erhalten sollen, sind vor der Übermittlung          nehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt,\nbesonders zur Geheimhaltung zu verpflichten, so-             zur Übermittlung verpflichtet.\nweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen             (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind\nDienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2,           Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche\n3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt             Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich\nentsprechend.                                                zugänglichen Orten befinden und die ohne Be-\n(2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen            schränkung des Personenkreises aufgesucht wer-\nmit der Bundesnetzagentur die operationelle Zuver-           den können.\nlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und ge-                  (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Un-\nwährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der       ternehmen gegen die in Absatz 1 genannten ge-\neingehenden Informationen. Die Markttransparenz-             setzlichen Bestimmungen verstößt, muss die\nstelle ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit          Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend\ngebunden wie die übermittelnde Stelle oder die Stel-         die zuständige Kartellbehörde informieren und den\nle, welche die Informationen erhoben hat. Die Markt-         Vorgang an sie abgeben. Hierzu leitet sie alle von\ntransparenzstelle ergreift alle erforderlichen Maß-          der Kartellbehörde benötigten oder angeforderten\nnahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen              Informationen und Daten unverzüglich an diese wei-\nverwalteten Informationen und den nicht autorisier-          ter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt\nten Zugang zu ihnen zu verhindern. Die Markttrans-           die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner\nparenzstelle ermittelt Quellen betriebstechnischer           den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:\nRisiken und minimiert diese Risiken durch die Ent-\nwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Ver-             1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfah-\nfahren.                                                          ren nach den §§ 35 bis 41,\n(3) Für Personen, die Daten nach § 47d Absatz 1           2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen\nSatz 5 erhalten sollen oder die nach § 47c Absatz 4              nach § 32e,\nDaten erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend.                  3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n(4) Die Markttransparenzstelle darf personenbe-               nologie für statistische Zwecke und\nzogene Daten, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben           4. der Monopolkommission für deren Aufgaben\nnach § 47b mitgeteilt werden, nur speichern, ver-                nach diesem Gesetz.\nändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in\n(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird\nihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8\nZwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2\nermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten\nund Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011\nelektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informa-\nerforderlich ist.\ntionsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation\n(5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidun-            weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weiter-\ngen der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 5           gabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und\nund 7, § 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g              Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucher-\nsowie nach § 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6 in ei-              Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung\ngenen Rechten Betroffenen ist beschränkt auf die             nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben\nUnterlagen, die allein dem Rechtsverhältnis zwi-             einhalten. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe\nschen dem Betroffenen und der Markttransparenz-              ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von\nstelle zuzuordnen sind.                                      einer Weitergabe der Daten abzusehen.\n(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt\nII. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe\ndie operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobach-\ntung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integri-\n§ 47k\ntät und Schutz der eingehenden Informationen.\nMarktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe\n(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1\n(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttrans-           Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe\nparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beob-         die Befugnisse nach § 59.\nachtet den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartell-\nbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von                  (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nVerstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Geset-            Technologie wird ermächtigt, im Wege der Rechts-\nzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über           verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleich-          rates bedarf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Ab-\ntern. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der               satz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Ab-\nAbsätze 2 bis 9 wahr.                                        satz 5 zu erlassen, insbesondere\n(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die           1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt\nLetztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetz-              sowie zur Art und Form der Übermittlung der\nten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maß-               Preisdaten nach Absatz 2 zu erlassen,\ngabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder            2. angemessene Bagatellgrenzen für die Melde-\nÄnderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und            pflicht nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb\ndifferenziert nach der jeweiligen Sorte an die Markt-            dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Un-","2410           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nterwerfung unter die Meldepflichten nach Absatz 2                       „c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\nnähere Bestimmungen zu erlassen,                                            mit einer Rechtsverordnung nach\n§ 47f Nummer 1 oder\n3. nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an\ndie Anbieter von Verbraucher-Informationsdiens-                         d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halb-\nten nach Absatz 5 zu erlassen,                                              satz in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 47f Nummer 2“.\n4. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und\nUmfang der Weitergabe der Preisdaten durch die               bb) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende\nMarkttransparenzstelle für Kraftstoffe an die An-                 durch ein Komma ersetzt.\nbieter nach Absatz 5 zu erlassen sowie                       cc) Nach Nummer 5 werden folgende Num-\n5. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und                        mern 5a und 5b eingefügt:\nUmfang der Veröffentlichung oder Weitergabe                       „5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f\nder Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbrau-                        Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder\ncher durch die Anbieter von Verbraucher-Informa-                       einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\ntionsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen.                               einer solchen Rechtsverordnung zuwi-\nDie Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bun-                             derhandelt, soweit die Rechtsverord-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzu-                         nung für einen bestimmten Tatbestand\nleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages                            auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ngeändert oder abgelehnt werden. Änderungen oder                        5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in\ndie Ablehnung sind dem Bundesministerium für                                Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbin-\nWirtschaft und Technologie vom Bundestag zuzulei-                           dung mit einer Rechtsverordnung nach\nten. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei                            § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder\nSitzungswochen nach Eingang der Rechtsverord-                               Nummer 2, eine dort genannte Änderung\nnung nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung des                         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nBundestages als erteilt.                                                    nicht rechtzeitig übermittelt oder“.\n(9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle                 dd) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 59\nfür Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51                Abs. 2“ ein Komma und die Wörter „auch in\nAbsatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter                Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 oder\nder Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entspre-                    § 47k Absatz 7,“ eingefügt.\nchend. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1\nb) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe\ndie Befugnisse nach § 59.                                            „(10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nIII. Evaluierung                             nungswidrigkeiten sind\n1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenz-\n§ 47l                                     stelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrig-\nkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c,\nEvaluierung der Markttransparenzstellen\nNummer 5a und Nummer 6, soweit ein Verstoß\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                   gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nnologie berichtet den gesetzgebenden Körperschaf-                    § 59 Absatz 2 vorliegt,\nten über die Ergebnisse der Arbeit der Markttrans-                2. das Bundeskartellamt als Markttransparenz-\nparenzstellen und die hieraus gewonnenen Erfahrun-                   stelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten\ngen. Die Berichterstattung für den Großhandel mit                    nach Absatz 2 Nummer 5b und Nummer 6, so-\nStrom und Gas erfolgt fünf Jahre nach Beginn der                     weit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Ver-\nMitteilungspflichten nach § 47e Absatz 2 bis 5 in                    bindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, und\nVerbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47f.\nDie Berichterstattung für den Kraftstoffbereich er-               3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3\nfolgt drei Jahre nach Beginn der Meldepflicht nach                   das Bundeskartellamt und die nach Landes-\n§ 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverord-                   recht zuständige oberste Landesbehörde je-\nnung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf                   weils für ihren Geschäftsbereich.“\ndie Preisentwicklung und die Situation der mittel-\nständischen Mineralölwirtschaft eingehen.“                                            Artikel 2\n3. § 81 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                  (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des\naaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am        Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert\nEnde der Vorschrift durch ein Komma           worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe               a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe\n„§ 39 Abs. 5“ das Wort „oder“ eingefügt.             eingefügt:\nccc) Nach Buchstabe b werden die folgen-                  „§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwie-\nden Buchstaben c und d eingefügt:                             genheitspflichten“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012                2411\nb) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An-                                        „§ 58a\ngaben eingefügt:                                                          Zusammenarbeit zur\n„§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der               Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011\nVerordnung (EU) Nr. 1227/2011                       (1) Zur Durchführung der Verordnung (EU)\n§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und             Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit\nMitteilungen in Strafsachen“.                    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nsicht, mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit\nc) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe\nder dort eingerichteten Markttransparenzstelle für\neingefügt:\nden Großhandel mit Strom und Gas (Markttranspa-\n„§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwalt-             renzstelle), sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden\nschaft“.                                         und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.\nd) Nach der Angabe zu § 95 werden folgende An-              Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt\ngaben eingefügt:                                        werden mit Genehmigung des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft und Technologie eine Kooperations-\n„§ 95a Strafvorschriften\nvereinbarung über die Zusammenarbeit in der\n§ 95b Strafvorschriften“.                               Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3\n2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:                    des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nschließen.\n„§ 5b\n(2) Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt\nAnzeige von                            für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskar-\nVerdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten            tellamt und die dort eingerichtete Markttranspa-\n(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit            renzstelle, die Börsenaufsichtsbehörden und die\nEnergiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen             Handelsüberwachungsstellen haben einander un-\nausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs         abhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart\neiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter-          solche Informationen, Beobachtungen und Fest-\nliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige ge-        stellungen einschließlich personenbezogener Daten\nmäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)                 sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzu-\nNr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und               teilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben\ndes Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität          erforderlich sind. Sie können diese Informationen,\nund Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts                Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfah-\n(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) oder von einer             ren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben\ndaraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem             unberührt.\ndaraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in                (3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2\nKenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann In-             und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011\nhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnah-               genannten amtlichen Informationen besteht über\nmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der              den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nVerordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegung              Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.\nnach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur\n(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchfüh-\nAuskunft nach Artikel 15 Absatz 1 verpflichtete Per-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch\nson gilt § 55 der Strafprozessordnung entspre-\nFestlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-\nchend.\nmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur\n(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen             Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4\nwegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot            der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrie-\nnach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU)           rung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4\nNr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser              und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Ab-\nMaßnahmen ausschließlich Personen, die auf                  satz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU)\nGrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwie-            Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kom-\ngenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen         mission entgegenstehende Vorschriften nach Arti-\nvon diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin               kel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)\neingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis set-         Nr. 1227/2011 erlassen hat. Festlegungen, die nä-\nzen.“                                                       here Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten\n3. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011\ntreffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttranspa-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für\nrenzstelle.\nVerstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung\n(EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage\n§ 58b\ndieser Vorschriften ergangene Entscheidung der\nBundesnetzagentur.“                                                      Beteiligung der Bundesnetz-\nagentur und Mitteilungen in Strafsachen\n4. In § 56 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-                 (1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bun-\nmer 4 angefügt:                                             desnetzagentur über die Einleitung eines Ermitt-\nlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a\n„4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.“                         oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren\n5. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a und 58b               Sachverständige benötigt, können fachkundige\neingefügt:                                                  Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen","2412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nwerden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah-        10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:\nren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur\n„§ 68a\nzu hören.\n(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in                  Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft\neinem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a                   Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den\noder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhand-             Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b\nlung mit.                                                     begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft\n(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akten-            unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personen-\neinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige              bezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich\nInteressen des Betroffenen stehen dem entgegen                der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht\noder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen                 kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, so-\nwird dadurch gefährdet.                                       weit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforder-\nlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die\n(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a           Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnah-\noder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bun-                 men, insbesondere über Durchsuchungen, nach\ndesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentli-             den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Be-\nchen Klage Folgendes zu übermitteln:                          fugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56 Satz 2\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tre-           und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unbe-\ntende Antragsschrift,                                     rührt, soweit\n2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und               1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaß-\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung                   nahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7\nmit Begründung; ist gegen die Entscheidung                    Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU)\nein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter              Nr. 1227/2011 erforderlich sind und\nHinweis darauf zu übermitteln.                            2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von\nIn Verfahren wegen leichtfertig begangener Strafta-               Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder\nten wird die Bundesnetzagentur über die in den                    der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht\nNummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur                     zu erwarten ist.“\ndann informiert, wenn aus der Sicht der übermit-          11. § 69 wird wie folgt geändert:\ntelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder\nandere Maßnahmen der Bundesnetzagentur gebo-                  a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nten sind.“                                                        „Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder\n6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                   wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung\n„zur Kostenaufteilung,“ die Wörter „Entscheidun-                  befinden ohne Einverständnis nur insoweit zu-\ngen im Zusammenhang mit der Überwachung der                       lässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung\nEnergiegroßhandelsmärkte nach § 56 Satz 1 Num-                    von dringenden Gefahren für die öffentliche Si-\nmer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU)                       cherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei\nNr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Ab-                   der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte\nsatz 1 Satz 2 und § 56 Satz 4,“ eingefügt.                        für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das\n7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes\n„(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber                      wird insoweit eingeschränkt.“\nPersonen, die gegen Vorschriften der Verordnung\nb) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\n(EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnah-\nmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit                      „(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen\nsie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verord-                 natürlichen und juristischen Personen Auskünfte\nnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind.“                       und die Herausgabe von Unterlagen verlangen\n8. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Unter-                   sowie Personen laden und vernehmen, soweit\nnehmen“ durch die Wörter „natürliche und juristi-                 Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die\nsche Personen“ ersetzt.                                           Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5\nder Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich\n9. Dem § 68 werden die folgenden Absätze 7 und 8                     ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Be-\nangefügt:                                                         standsveränderungen in Energiegroßhandels-\n„(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezo-                  produkten sowie Auskünfte über die Identität\ngene Daten, die ihr zur Durchführung der Verord-                  weiterer Personen, insbesondere der Auftrag-\nnung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden, nur                    geber und der aus Geschäften berechtigten oder\nspeichern, verändern und nutzen, soweit dies zur                  verpflichteten Personen, verlangen. Die Ab-\nErfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auf-               sätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72\ngaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit                       bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts-\nnach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verord-                oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-\nnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.                         setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben un-\nberührt.“\n(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ih-\nrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachver-         12. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird der Punkt\nständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen               am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-\noder Überprüfungen einsetzen.“                                gende Nummer 9 neu angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012                  2413\n„9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9                  nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.“                     oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n13. § 95 wird wie folgt geändert:                                     8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Ver-\na) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die                        bindung mit einer Verordnung nach Artikel 8\nWörter „§ 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1“                     Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Informa-\ndurch die Wörter „§ 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8                   tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nSatz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2“ er-                      nicht rechtzeitig übermittelt oder\nsetzt.                                                         9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetz-\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                                  agentur als nationale Regulierungsbehörde\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\noder leichtfertig                                                  nicht rechtzeitig informiert.\n1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                    (1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\neine andere Person in Kenntnis setzt oder                  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem\ner vorsätzlich oder fahrlässig\n2. entgegen § 12 Absatz 5 einen dort genannten\nBericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig            1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht\noder nicht rechtzeitig übermittelt.“                           oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetz-\nc) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze                        agentur registrieren lässt oder\n1b bis 1d eingefügt:                                           2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei\n„(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen                      mehr als einer nationalen Regulierungsbe-\nArtikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2                     hörde registrieren lässt.“\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011              d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                      „Nr. 4 und 5 Buchstabe b“ ein Komma und die\nvom 25. Oktober 2011 über die Integrität und                   Wörter „der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6“\nTransparenz des Energiegroßhandelsmarkts                       sowie nach den Wörtern „sowie des Absat-\n(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktma-                 zes 1a“ die Wörter „Nummer 2 und des Absat-\nnipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt                   zes 1c Nummer 7 und 8“ eingefügt.\nvornimmt.\n(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die          14. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b\nVerordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem              eingefügt:\ner vorsätzlich oder leichtfertig                                                     „§ 95a\n1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-                                     Strafvorschriften\nstabe e\na) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b                (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\neine Insiderinformation an Dritte weitergibt        Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b\noder                                                oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche\nHandlung begeht und dadurch auf den Preis eines\nb) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c             Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.\neiner anderen Person empfiehlt oder sie\ndazu verleitet, ein Energiegroßhandelspro-             (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-\ndukt zu erwerben oder zu veräußern,                 ordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine                 über die Integrität und Transparenz des Energie-\nInsiderinformation nicht, nicht richtig, nicht         großhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)\nvollständig oder nicht unverzüglich nach               verstößt, indem er\nKenntniserlangung bekannt gibt,\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine                 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine\nInsiderinformation nicht, nicht richtig, nicht             Insiderinformation nutzt oder\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,        2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a,\n4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die                      b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5\nBekanntgabe einer Insiderinformation nicht                 a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine\nsicherstellt,                                                  Insiderinformation an Dritte weitergibt oder\n5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür\nsorgt, dass eine Insiderinformation bekannt                b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ei-\ngegeben wird,                                                  ner anderen Person empfiehlt oder sie dazu\nverleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu\n6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2                  erwerben oder zu veräußern.\nNummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktma-\nnipulation auf einem Energiegroßhandels-                  (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch\nmarkt vornimmt,                                        strafbar.\n7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Ver-                 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-\nbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8            zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-\nAbsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeich-           heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.","2414        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n§ 95b                                   werbsbeschränkungen in der nach Inkrafttreten dieses\nStrafvorschriften                             Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nneu bekannt machen.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b\nArtikel 4\noder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeich-\nnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.“                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nArtikel 3                                   am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nNeubekanntmachung                                    (2) § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-              werbsbeschränkungen tritt am 31. Dezember 2015 au-\ngie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe-                   ßer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}