{"id":"bgbl1-2012-57-12","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=73","order":12,"title":"Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz  WissFG)","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2457,"pdf_page":73,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012            2457\nGesetz\nzur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen\nRahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen\n(Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG)\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           10. Alexander von Humboldt-Stiftung,\nsen:                                                         11. Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.\n§1                                                        §3\nZweck des Gesetzes                                             Globalhaushalt\nDieses Gesetz dient der Stärkung der Leistungsfä-            (1) Die Wissenschaftseinrichtungen können ihren\nhigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von         Wirtschaftsplan als Globalhaushalt führen, der in seinen\naußeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen durch          Festlegungen mit der haushalterischen Veranschlagung\nmehr Autonomie, Eigenverantwortung und Effizienz in          der Zuwendungsmittel nach Absatz 2 korrespondiert.\nden Bereichen Haushalt, Personal, Beteiligungen und\nDurchführung von Baumaßnahmen.                                  (2) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes\nwerden nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgeset-\n§2                              zes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Wis-\nsenschaftseinrichtungen sind die Ausgabemittel nach\nGeltungsbereich                         Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsord-\nDieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftsein-          nung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt\nrichtungen anzuwenden:                                       durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010\n1. Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,                  (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, für übertragbar\nund gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei soll\n2. Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der ange-         von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aus-\nwandten Forschung e. V.,                                gaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsord-\n3. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wis-          nung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf\nsenschaften e. V.,                                      die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet wer-\n4. Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-       den.\nGemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,            (3) Das jeweils zuständige Bundesministerium legt\n5. Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemein-         im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,                 Finanzen geeignete Informations- und Steuerungs-\ninstrumente fest.\n6. Deutsche Akademie der Technikwissenschaften\ne. V.,                                                                            §4\n7. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopol-                  Einschränkung des Besserstellungsverbots\ndina e. V.,\nZuwendungen können nach Maßgabe des jährlichen\n8. Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissen-            Haushaltsgesetzes auch bewilligt werden, wenn die\nschaftliche Institute im Ausland,                       Wissenschaftseinrichtung die bei ihr beschäftigten\n9. Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,                    Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die","2458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nZahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen aus            technischen staatlichen Verwaltung abgesehen wer-\nMitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der          den, wenn die Wissenschaftseinrichtung über hinrei-\ndeutschen öffentlichen Hand finanziert werden, besser-         chenden baufachlichen Sachverstand und ein adäqua-\nstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeit-         tes internes Controlling verfügt und insoweit sicherstel-\nnehmer des Bundes. Satz 1 ist auch auf sonstige im             len kann, dass\nwissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte anzu-\n1. die Mittel wirtschaftlich, zweckentsprechend und\nwenden, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorberei-\nqualitätsorientiert verwendet werden und\ntung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von\nForschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leis-            2. die vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anfor-\nten.                                                              derungen des Bundes eingehalten werden.\nDas Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift gere-\n§5                                  gelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Ein-\nBeteiligung an Unternehmen                       vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,\nEs wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundes-           Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministe-\nministerium der Finanzen die Einwilligung gemäß § 65           rium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrech-\nAbsatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt             nungshofes erlassen wird.\nhat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bun-\ndesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach                                       §7\nEingang des Antrages widerspricht. Wenn innerhalb                     Verhältnis zur Bundeshaushaltsordnung\ndieser Frist Widerspruch nach Satz 1 eingelegt wird,\nist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach               Soweit nach diesem Gesetz keine Sonderregelungen\nEingang der vollständigen Antragsunterlagen zu ent-            anzuwenden sind, richten sich die haushaltsrechtliche\nscheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet,            Behandlung der Zuwendungen sowie die Beteiligung\ndass das Bundesministerium der Finanzen die Ein-               der Wissenschaftseinrichtungen an privatrechtlichen\nwilligung erteilt hat.                                         Unternehmen nach den Vorschriften der Bundeshaus-\nhaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.\n§6\n§8\nDurchführung von Bauverfahren\nBei Zuwendungsbaumaßnahmen einer Wissen-                                           Inkrafttreten\nschaftseinrichtung kann von einer Beteiligung und ver-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfahrensbegleitenden Prüfung der fachlich zuständigen           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}