{"id":"bgbl1-2012-57-11","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=70","order":11,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2454,"pdf_page":70,"num_pages":3,"content":["2454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nGesetz\nzur Durchführung der\nVerordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte\nim See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           2. von dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveran-\nsen:                                                             stalter oder Terminalbetreiber alle erforderlichen\nAuskünfte innerhalb einer zu bestimmenden ange-\nArtikel 1                                messenen Frist verlangen,\nEU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz                3. für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1\nund 2 genannten Befugnisse von dem verant-\n(EU-FahrgRSchG)\nwortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveran-\nstalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Arti-\n§1                                    kels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU)\nAnwendungsbereich                             Nr. 1177/2010\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-              a) verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift-\nnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments                 oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen\nund des Rates vom 24. November 2010 über die Fahr-                  und Vertragsunterlagen, zu erhalten,\ngastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur              b) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien,\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl.                    auch von Datenträgern, anfertigen oder solche\nL 334 vom 17.12.2010, S. 1).                                        verlangen,\nc) die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und\n§2\nDatenträger nutzen und hierfür – soweit erforder-\nAufgaben des Bundes                               lich – speichern.\nDem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgast-              (2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zu-\nrechte auf dem Gebiet des See- und Binnenschiffs-            ständigen Behörde beauftragten Personen befugt,\nverkehrs.                                                    Wasserfahrzeuge, Betriebsräume sowie Geschäfts-\nräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-\n§3                                zeit zu betreten.\nZuständige Behörde                           (3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2\nNummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge,\n(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der           Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Ab-\nVerordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist das Eisenbahn-Bun-         schluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1\ndesamt.                                                      oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der\n(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Be-           zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.\nschwerdestelle für Beschwerden über einen mut-                  (4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Aus-\nmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU)                  kunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche\nNr. 1177/2010 nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Ver-       Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder\nordnung (EU) Nr. 1177/2010.                                  einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\n§4                                strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\nBefugnisse                            dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nwürde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Aus-\n(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU)        kunft zu belehren.\nNr. 1177/2010 erforderlich ist, kann die zuständige\nBehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur              (5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen\nFeststellung, Beseitigung oder Verhütung von Ver-            nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-\nstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erfor-        nahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei\nderlich sind. Sie kann insbesondere                          der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis\nzu 500 000 Euro betragen.\n1. den verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler,\nReiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne                                     §5\ndes Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verord-\nnung (EU) Nr. 1177/2010 verpflichten, einen festge-                Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nstellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu           Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder\nbeseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,        Terminalbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012            2455\nderen Vertretung berufenen Personen und die von ih-           im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU)\nnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und             Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die\nsonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4            Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die\nAbsatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs-              Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.\nund Geschäftsräume sind verpflichtet,                            (6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1\n1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und               kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-\nAbsatz 2 zu dulden und                                    tungsstelle sein.\n2. die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten           (7) Die Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1\nPersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-       bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für\nstützen.                                                  Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundes-\nInsbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen            ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nverpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde           braucherschutz. Die Anerkennung ist im Bundesanzei-\nund den von ihr beauftragten Personen die in Betracht         ger bekannt zu machen.\nkommenden Räume zu öffnen.\n§7\n§6                                                         Kosten\nSchlichtungsstelle                           Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Kosten (Gebüh-\n(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförde-      ren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach die-\nrung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahr-          sem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der\ngast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn          Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.\nsich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der\nSchlichtung teilzunehmen.                                                                 §8\n(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind                           Verordnungsermächtigung\n1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der              Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und\nVerordnung (EU) Nr. 1177/2010 bestehenden Rechte          Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU)\nund Pflichten sowie                                       Nr. 1177/2010 wird das Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung zur Wahrnehmung der Auf-\n2. Streitigkeiten wegen Verlust, Beschädigung oder            gaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechts-\nverspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgas-         verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ntes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an\nsich getragen oder mit sich geführt hat.                  1. zu bestimmen, dass die Durchsetzung der Verord-\nnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 25 Ab-\nDas Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die               satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 von einer anderen\nSchlichtung unberührt.                                            Bundesoberbehörde seines Geschäftsbereichs, die\n(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeig-            zum Zwecke der Wahrnehmung Verkehrsträger\nnet, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außer-             übergreifender Aufgaben im Bereich der Wahrung\ngerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten              von Fahrgastrechten durch Gesetz oder auf Grund\nbefolgt:                                                          eines Gesetzes errichtet worden ist, wahrgenommen\n1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und                wird,\nhierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei       2. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte\nKollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit               im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verord-\ndurch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von          nung (EU) Nr. 1177/2010 zu regeln,\nVerbrauchern und Unternehmen gewährleistet wer-           3. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-\nden.                                                          renhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\n2. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen               Rahmensätze vorzusehen,\nvorbringen können und rechtliches Gehör erhalten.         4. Regelungen zur Berichterstattung über die Durch-\n3. Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die               setzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach\nVertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von          deren Artikel 26 zu treffen,\ndenen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhal-        5. weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und\nten.                                                          das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 6\n4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die               zu regeln.\nFahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden.              Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 bedürfen\n5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-          des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernäh-\ngänglich sein.                                            rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des\n(4) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann nicht        Bundesministeriums der Justiz.\nangerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittel-\nbar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder                                      §9\nReisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit                            Bußgeldvorschriften\nder Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Rei-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nseveranstalter oder Reisevermittler nicht mehr als            fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\n30 Tage vergangen sind.                                       Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahr-\n(5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisever-        gastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr zuwider-\nmittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde           handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4","2456         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-            1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\nschrift verweist.                                                    „5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Ver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                    dachtes eines innergemeinschaftlichen Versto-\nbis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.                              ßes gegen den in der Nummer 18 des Anhanges\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                     der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                      Rechtsakt und die zu seiner Durchsetzung erlas-\ndie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                    senen Rechtsvorschriften,“.\nentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmte Be-                 2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\nhörde.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                                             Artikel 3\nStadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur\nÄnderung des\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nLuftverkehrsgesetzes\nmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,                 In § 73 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der\ndie als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet                Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007\nwerden können.                                                   (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden\nArtikel 2                                ist, wird im einleitenden Satzteil die Angabe „31. De-\nzember 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“\nÄnderung des                               ersetzt.\nEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes\n§ 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgeset-                                            Artikel 4\nzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zu-\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012                                     Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nändert:                                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}