{"id":"bgbl1-2012-57-10","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=65","order":10,"title":"Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2449,"pdf_page":65,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012            2449\nGesetz\nzur Anpassung des Bauproduktengesetzes\nund weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011\nzur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          terabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden\nsen:                                                        vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bau-\ntechnik durchgeführt.\nArtikel 1\n(4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nÄnderung des Bauproduktengesetzes                    Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29\nDie §§ 16 und 17 des Bauproduktengesetzes in der         Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverord-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998               nung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3\n(BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-    Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-\nzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert         duktenverordnung.\nworden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19\nersetzt:                                                                                 § 17\n„§ 16                                               Widerruf der Benennung\nTechnische Bewertungsstelle                               als Technische Bewertungsstelle\n(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin          (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Insti-\nist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Arti-          tuts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzu-\nkel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)           nehmenden Überwachung und Begutachtung zu der\nNr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des            Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Insti-\nRates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter        tuts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für\nBedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten            einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr ge-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des             rechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium\nRates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduk-         für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe\ntenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV           seiner Gründe mit.\nTabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der je-\nweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.             (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der\n(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im\nBenennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-\nAuftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nduktenverordnung.\nStadtentwicklung in der Organisation Technischer Be-\nwertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauprodukten-           (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nverordnung mit.                                             Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vorneh-\n(3) Überwachung und Begutachtung der Techni-             men, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt\nschen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Un-         sind.","2450          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n§ 18                                   (4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nNotifizierende Behörde und notifizierte Stellen          Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverord-\n(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizie-    nung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3\nrende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der            Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-\nEU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizie-            duktenverordnung.\nrungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverord-\nnung vor.\n§2\n(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40\nWiderruf der\nAbsatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfol-\nBenennung als Technische Bewertungsstelle\ngen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im\nSinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG)                (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Insti-\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des              tuts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzuneh-\nRates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die          menden Überwachung und Begutachtung zu der Auf-\nAkkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-              fassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts\nhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-           für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates              einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr ge-\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).                            rechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nseiner Gründe mit.\nStadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kom-\nmission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauprodukten-              (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nverordnung.                                                   Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der\nBenennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-\n§ 19                                duktenverordnung.\nAntrag auf Notifizierung                        (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nDem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Ab-           Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vorneh-\nsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Arti-         men, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt\nkel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der           sind.\nDeutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.“\n§3\nArtikel 2                                 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen\nGesetz                                  (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizie-\nzur Durchführung                           rende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der\nder Verordnung (EU) Nr. 305/2011                     EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizie-\nrungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverord-\nzur Festlegung harmonisierter Bedingungen\nnung vor.\nfür die Vermarktung von Bauprodukten und zur\nUmsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte                    (2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40\nAbsatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfol-\nder Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte\ngen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im\n(Bauproduktengesetz – BauPG)                       Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG)\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des\n§1                                 Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\nTechnische Bewertungsstelle                      Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-\n(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin         hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\nist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Arti-            hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\nkel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)             (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).\nNr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des                 (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nRates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter          Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kom-\nBedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten              mission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauprodukten-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des               verordnung.\nRates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduk-\ntenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV                                           §4\nTabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der je-\nAntrag auf Notifizierung\nweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.\nDem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Ab-\n(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im\nsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Arti-\nAuftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nkel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der\nStadtentwicklung in der Organisation Technischer Be-\nDeutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.\nwertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauprodukten-\nverordnung mit.\n§5\n(3) Überwachung und Begutachtung der Techni-\nschen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unter-                           Marktüberwachung\nabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom                (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die\nVerwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik         rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bau-\ndurchgeführt.                                                 produktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012                2451\nbis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des         monisierter Bedingungen für die Vermarktung von\nProduktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.                  Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie\n(2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden             89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)\nüber Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der              verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nEuropäischen Kommission sind zugleich dem Bundes-              1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu-             oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses\nzuleiten.                                                         Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstel-\nlung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Ab-\n§6                                   schrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig\nSprache                                 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Ver-\nfügung stellt,\nFür Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13\nAbsatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduk-             2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-\ntenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende                 bindung mit\nSprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1,            a) Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht,\nArtikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1            nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder\nder EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforde-\nb) Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung\nrung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwen-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-\ndet wird.\nbringt,\n§7                                3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim\nInverkehrbringen eines Bauprodukts eine techni-\nRechtsverordnungen zur\nsche Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,\nUmsetzung oder Durchführung\nvon Rechtsakten der Europäischen Union                  4. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a\n(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder\noder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Uni-\noder eine Leistungserklärung nicht oder nicht min-\non, die Regelungen über das Inverkehrbringen von\ndestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift\nBauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundes-\neiner Leistungserklärung nicht oder nicht mindes-\nrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Vo-\ntens zehn Jahre bereithält,\nraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen\nBauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU-          5. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1\nBauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbe-                nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei\nsondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigun-                   Serienfertigung beständig sichergestellt ist,\ngen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mittei-               6. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass\nlungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere                ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Serien-\nals die nach der EU-Bauproduktenverordnung erforder-              nummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifi-\nlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben               zierung trägt,\nwerden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen,\n7. entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Ab-\ndie mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in\nsatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts\nengem Zusammenhang stehen, getroffen werden.\nauf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch              oder nicht richtig macht,\ndie Anerkennung von Personen, Stellen und Über-\n8. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Ab-\nwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs-\nsatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes\nund Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amts-\nnicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Ge-\nhandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifi-\nbrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation\nzierungsstellen können Gebühren und Auslagen erho-\nin deutscher Sprache beigefügt ist,\nben werden. Die Landesregierungen werden ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:            9. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Ab-\nsatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine\n1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Über-\nerforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht rich-\nwachungs- und Zertifizierungsstellen und\ntig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicher-\n2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-               stellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme\nrensätze.                                                     getroffen wird,\n10. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Ab-\n§8\nsatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine\nBußgeldvorschriften                           Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1           11. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Ab-\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer                satz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, je-\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die               weils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes,\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf              oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buch-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.                                 stabe b eine Information oder eine Unterlage nicht,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-              nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments                schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushän-\nund des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung har-                digt,","2452           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1               Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach\noder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1             den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergan-\nsich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,                genen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach\n13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3               den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen\nnicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-               CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und\nKennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt                   wenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige\neine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder                Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe\ndass der Hersteller eine dort genannte Anforderung             landesrechtlicher Vorschriften eingehalten wer-\nerfüllt hat,                                                   den,“.\n14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1\noder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2                                    Artikel 4\nSatz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf\ndem Markt bereitstellt,\nÄnderung der\nEnergieeinsparverordnung\n15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2\noder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den            Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007\nHersteller, den Importeur oder die Marktüberwa-           (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung\nchungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich              vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden\nnach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,                ist, wird wie folgt geändert:\n16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Ab-           1. § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nsatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder           fasst:\nTransportbedingungen die Konformität eines Bau-\nprodukts mit der Leistungserklärung oder die Ein-             „1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick\nhaltung einer dort genannten Anforderung nicht be-                auf die Anforderungen zur Energieeinsparung\neinträchtigen,                                                    im Sinne dieser Verordnung durch die Verord-\n17. entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht rich-                nung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-                ments und des Rates vom 9. März 2011 zur\nnimmt oder                                                        Festlegung harmonisierter Bedingungen für die\nVermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe-\n18. einer vollziehbaren Anordnung nach                                 bung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.\na) Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4                L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale\nUnterabsatz 1,                                                Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durch-\nb) Artikel 58 Absatz 1 oder                                       führung von Rechtsvorschriften der Europä-\nischen Union gewährleistet wird, erforderliche\nc) Artikel 59\nCE-Kennzeichnungen angebracht wurden und\nzuwiderhandelt.                                                   nach den genannten Vorschriften zulässige Klas-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der                   sen und Leistungsstufen nach Maßgabe landes-\nAbsätze 1 und 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16                  rechtlicher Vorschriften eingehalten werden,\nund 18 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu                     oder“.\nfünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\n2. In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nTabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter„europäischen\ntechnischen Zulassungen“ durch die Wörter „Euro-\n§9\npäischen Technischen Bewertungen“ ersetzt.\nStrafvorschriften\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-                                 Artikel 5\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2\nBuchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buch-                                    Änderung der\nstabe a oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche                                Verordnung über das\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche                     Inverkehrbringen von Heizkesseln\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines                  und Geräten nach dem Bauproduktengesetz\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\ngefährdet.                                                        Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-\nkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz\nArtikel 3                             vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWasserhaushaltsgesetzes\n§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaus-               1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die § 3 Abs. 4\nhaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das             und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerken-\nzuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom                  nung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs-\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,             stelle nach dem Bauproduktengesetz“ durch die\nwird wie folgt gefasst:                                            Wörter „Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerken-\nnungsverordnung“ ersetzt.\n„1. wenn die Anlagen, Anlagenteile oder technischen\nSchutzvorkehrungen die Anforderungen zum                  2. In § 8 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1“ durch die\nSchutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der               Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012                     2453\nArtikel 6                                                             Artikel 7\nÄnderung der                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung\n(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses\nDie BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom\nGesetzes in Kraft.\n6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird aufgehoben.                                               (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktengesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998\na) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.                        (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.               setzes geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}