{"id":"bgbl1-2012-56-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":56,"date":"2012-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht","law_date":"2012-11-28T00:00:00Z","page":2369,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt\n2369\nTeil I                                                                           G 5702\n2012                           Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012                                                                                       Nr. 56\nTag                                                                    Inhalt                                                                            Seite\n28.11. 2012       Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2369\nFNA: neu: 7610-18; 7610-15, 7610-15, 660-3, 4110-7, 7610-15-2, 7610-15-2, 2032-1-11-3\nGESTA: D072\nHinweis auf andere Verkündungen\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2384\nGesetz\nzur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht\nVom 28. November 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              2. jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwick-\nsen:                                                                                   lung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Aus-\nschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Be-\nArtikel 1                                                richtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,\nGesetz                                            3. dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von\nWarnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen\nzur Überwachung der Finanzstabilität\ngemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und\n(Finanzstabilitätsgesetz – FinStabG)\n4. die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4\nInhaltsübersicht                                                Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzsta-\n§ 1    Wahrung der Finanzstabilität                                                    bilität ihre Einschätzung mitteilt.\n§ 2    Ausschuss für Finanzstabilität                                                 (2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach\n§ 3    Warnungen und Empfehlungen                                                anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Ge-\n§ 4    Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für                         setzes über die Deutsche Bundesbank gilt entspre-\nSystemrisiken                                                             chend.\n§5     Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bun-\ndesanstalt\n§2\n§6     Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung\n§7     Verschwiegenheitspflicht                                                                   Ausschuss für Finanzstabilität\n(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der\n§1                                             Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der\nWahrung der Finanzstabilität                                     Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.\n(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur                                   (2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanz-\nWahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzsta-                             stabilität gehören insbesondere\nbilität) bei, indem sie insbesondere                                             1. die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeb-\n1. für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte                                   lichen Sachverhalte,\nanalysiert und Gefahren identifiziert, welche die                           2. die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss\nFinanzstabilität beeinträchtigen können,                                          vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,","2370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012\n3. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und             und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidun-\nEmpfehlungen des Europäischen Ausschusses für             gen des Ausschusses für Finanzstabilität.\nSystemrisiken,                                               (9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem\n4. eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen          Deutschen Bundestag jährlich über die Lage und Ent-\nBundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und                 wicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit\nnach diesem Gesetz.\n5. die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach\n§ 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung              (10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden\nnach § 3 Absatz 6.                                        und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertre-\nter vertreten.\n(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus\n1. drei Vertretern des Bundesministeriums der Finan-                                     §3\nzen, von denen eine Person als Vorsitzender und                        Warnungen und Empfehlungen\neine als stellvertretender Vorsitzender des Aus-\n(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in War-\nschusses entsandt wird,\nnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren\n2. drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und               hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen\n3. drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienst-        können. Die Warnungen sind eingehend zu begründen.\nleistungsaufsicht (Bundesanstalt).                           (2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Emp-\nfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen\nDer Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundes-\nMaßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den\nanstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Aus-\nAdressaten er für geeignet und erforderlich erachtet,\nschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.\num Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.\nFür jeden Vertreter haben die genannten Institutionen\nauch einen Stellvertreter zu benennen.                           (3) Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann\ndie Bundesregierung, die Bundesanstalt oder eine an-\n(4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im\ndere öffentliche Stelle im Inland sein.\nQuartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes\nMitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Ein-          (4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Aus-\nberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzun-            schuss für Finanzstabilität in angemessener Frist mit-\ngen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen               zuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfeh-\nwerden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine           lung umzusetzen. Er hat den Ausschuss regelmäßig\nGeschäftsordnung.                                             über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern\nder Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht um-\n(5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität        zusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.\nbedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der ein-\nfachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und               (5) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität fest,\nEmpfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Ab-          dass seine Empfehlung an eine öffentliche Stelle eines\nsatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschluss-         Landes nicht befolgt wurde oder diese keine angemes-\nfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sol-         sene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben hat,\nlen einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2            kann er alle Landesregierungen hiervon unter Wahrung\nkönnen nicht gegen die Stimmen der anwesenden Ver-            strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen.\ntreter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.                (6) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die War-\nnungen und Empfehlungen veröffentlichen. Über die\n(6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanz-\nbeabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat\nstabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allge-\ner den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten\nmeinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner\nund diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nMitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Aus-\nschusses ist damit nicht verbunden.\n§4\n(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-\nZusammenarbeit mit dem\ngesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken\nzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,\nin § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-              (1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng\nmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagen-             mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken\ngesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versiche-         und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der\nrungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdienste-           Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mit-\naufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in         gliedstaaten der Europäischen Union zusammen.\n§ 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und               (2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem\nin § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-         Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit\ngesetzes genannten Personen sind für die Wahrneh-             notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität\nmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität           zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der\nvon ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.      Europäischen Union Informationen austauschen, so-\n(8) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der            weit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrich-        werden.\ntet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1              (3) Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den\nSatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;           Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine\ninsbesondere informiert er den Lenkungsausschuss              Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen\nregelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität          oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012               2371\nAuswirkungen zu erwarten sind, informiert der Aus-           personenbezogene Daten umfassen, soweit dies zur\nschuss für Finanzstabilität den Europäischen Aus-            Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben\nschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder          zwingend erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank\nEmpfehlung abgibt.                                           fordert die Daten nur an, soweit sie diese nicht auch\ndurch einen Informationsaustausch mit anderen Behör-\n§5                               den erlangen kann. Die Anforderung muss schriftlich\nergehen und hat die Rechtsgrundlage, die zu übermit-\nZusammenarbeit der\ntelnden Daten und den Zweck der Datenerhebung an-\nDeutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt\nzugeben sowie eine angemessene Frist zur Übermitt-\n(1) Die Deutsche Bundesbank und die Bundes-               lung zu setzen.\nanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbeson-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Ein-\ndere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzun-\nvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\ngen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Er-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens\ndesrates bedarf, diejenigen Daten zu benennen, die die\nder Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in die-\nDeutsche Bundesbank nach Absatz 1 erheben können\nsem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. Die\nsoll. In der Rechtsverordnung sind insbesondere nä-\nBundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln\nhere Bestimmungen zu erlassen über\neinvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser\nInformationen. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-      1. den Kreis der für die jeweiligen Daten Mitteilungs-\nsengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandels-              pflichtigen,\ngesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektge-         2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben,\nsetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und               die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und\nÜbernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögens-                Datenformate sowie\nanlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungs-         3. die näheren Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung\ndiensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentge-              und Nutzung personenbezogener Daten sowie die\nsetzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bun-              Frist für die Löschung oder Anonymisierung perso-\ndesbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit              nenbezogener Daten.\nvon ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.\n§7\n(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt\ndie Übermittlung der personenbezogenen Daten ein,                              Verschwiegenheitspflicht\ndie zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Auf-         Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität\ngaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich          und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für\nsind. Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten       Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und\nAufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche           zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie\nBundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils         Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei\nbei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automa-        ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren\ntisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übri-        Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbe-\ngen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes          sondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht\nentsprechend.                                                unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie\nnicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre\n§6                               Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität been-\nMitteilungspflichten;                      det ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch\nVerordnungsermächtigung                       dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1\nbezeichneten Tatsachen erhalten. Im Übrigen gilt § 9\n(1) Finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des        Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesenge-\nAnhangs A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verord-         setzes entsprechend. § 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unbe-\nnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996            rührt.\nzum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-\nsamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene                                       Artikel 2\nin der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom\n30.11.1996, S. 1) mit Sitz im Inland haben der Deut-                                Änderung des\nschen Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirt-                    Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nschafts- und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benö-          Das        Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\ntigt, um ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben zu         22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-\nerfüllen. Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des         kel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nSatzes 1 sind alle Daten, die vertiefte Einblicke in den     S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nStand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält-\nnisse der finanziellen Kapitalgesellschaften sowie deren       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nHandelstätigkeit ermöglichen. Zu diesen Daten gehören             a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\ninsbesondere Bilanzzahlen, Informationen zur außer-\n„§ 3   (weggefallen)“.\nbilanziellen Geschäftstätigkeit sowohl auf Einzel- als\nauch auf Konzernebene, Informationen zur Konzern-                 b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden\nstruktur und Strukturdaten, Informationen zur bilatera-               Angaben eingefügt:\nlen Vernetzung und zum Risikomanagement sowie Sol-                    „§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden\nvenz- und Liquiditätszahlen. Diese Daten können auch                         Überwachung","2372          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012\n§ 4b  Beschwerden                                        von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerde-\nführer einverstanden ist.\n§ 4c  Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwal-\ntungsgerichtlichen Verfahren“.\n§ 4c\nc) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe                         Aktenvorlage und Auskunftspflicht\neingefügt:                                                       in verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n„§ 8a Verbraucherbeirat“.\nFür die Vorlage von Urkunden oder Akten, die\nd) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden              Übermittlung elektronischer Dokumente oder die\nAngaben eingefügt:                                       Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt\nin verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der\n„§ 10a Stellenzulage\nVerwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe an-\n§ 10b  Personalgewinnungszuschlag“.                      zuwenden, dass an die Stelle der obersten Auf-\nsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.“\ne) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\n4. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 22  Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stär-\nkung der deutschen Finanzaufsicht“.               a) In Nummer 3 wird das Wort „Vorschlagsrechts“\ndurch das Wort „Anhörungsrechts“ ersetzt und\n2. § 3 wird aufgehoben.                                            werden nach dem Wort „Versicherungswirt-\nschaft“ die Wörter „sowie der Kapitalanlagege-\n3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c einge-               sellschaften“ eingefügt.\nfügt:\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Fachbei-\n„§ 4a                                 rats“ die Wörter „und des Verbraucherbeirats“\neingefügt.\nMeinungsverschiedenheiten\nbei der laufenden Überwachung                  5. § 7 wird wie folgt geändert:\nMeinungsverschiedenheiten von erheblicher Be-             a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\ndeutung zwischen der Bundesanstalt und der                      dert:\nDeutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden                    aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „19“\nÜberwachung nach dem Kreditwesengesetz und                          durch die Angabe „15“ ersetzt.\ndem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einver-\nbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nnehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen\nnicht hergestellt werden, entscheidet das Bundes-                   „a) ein weiterer Vertreter des Bundesministe-\nministerium im Benehmen mit der Deutschen Bun-                           riums,“.\ndesbank.                                                        cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchsta-\nbe d eingefügt:\n„d) ein Vertreter des Bundesministeriums für\n§ 4b\nErnährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nBeschwerden                                        cherschutz,“.\n(1) Kunden von solchen Instituten und Unter-                 dd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.\nnehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unter-\nee) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden\nliegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3\ndurch folgenden Buchstaben f ersetzt:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-\nklagengesetzes können wegen behaupteter Ver-                        „f) sechs Personen mit beruflicher Erfah-\nstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die                           rung oder besonderen Kenntnissen\nBundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der                              auf dem Gebiet des Kredit-, Finanz-\nBundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Auf-                        dienstleistungs-, Zahlungsdienste-, In-\nsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren                         vestment-, Wagniskapitalbeteiligungs-,\nvorgesehen ist.                                                          Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanz-\nwesens, die jedoch nicht der Bundesan-\n(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Text-\nstalt angehören dürfen.“\nform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen\nden Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ent-               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nhalten.                                                         aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-\n(3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Be-                      tungsrats“ die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1\nschwerdeführer in angemessener Frist zu der Be-                     Nummer 2 Buchstabe a bis e“ eingefügt.\nschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu                   bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nnehmen. Bei geeigneten Beschwerden kann die                         „Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3\nBundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergericht-                   Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f sind die Ver-\nlichen Streitbeilegung hinweisen.                                   bände der Kredit- und Versicherungswirt-\n(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im                    schaft sowie der Kapitalanlagegesellschaf-\nRahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen                         ten anzuhören. Für drei dieser Mitglieder\nAuskunftsansprüche das von der Beschwerde be-                       können die Verbände namentliche Vor-\ntroffene Institut oder Unternehmen zur Stellung-                    schläge unterbreiten, die die Voraussetzun-\nnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten,                   gen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder                   stabe f erfüllen müssen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012                 2373\n6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                                                 „§ 22\n„§ 8a                                         Übergangsvorschriften zum Gesetz\nzur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht\nVerbraucherbeirat                              (1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfah-\n(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucher-            ren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig gewor-\nbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Ver-          den sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag\nbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsauf-           begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über\ngaben.                                                        Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen,\ndie vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder\n(2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mit-           verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Ver-\ngliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats               kündung zugestellt worden sind.\nwerden durch das Bundesministerium bestellt. Im\nVerbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Ver-                  (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungs-\nbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitar-             rats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme           stabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 gel-\nsowie das Bundesministerium für Ernährung, Land-              tenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am\nwirtschaft und Verbraucherschutz angemessen ver-              1. März 2013.\ntreten sein.                                                     (3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf\ndie laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem\n(3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis           31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum\neinen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich           gezahlt werden.“\neine Geschäftsordnung.“\n7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 10b                                      Artikel 2a\neingefügt:                                                                    Weitere Änderung\n„§ 10a                                des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nStellenzulage                           Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zu-\nletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden\n(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Be-         ist, wird wie folgt geändert:\namten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellen-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach\nVorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbe-                a) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden\nsoldungsordnungen A und B) des Bundesbesol-                     Angaben zu den §§ 16a bis 16q eingefügt:\ndungsgesetzes.                                                  „§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr\n(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäf-                 § 16b   Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und\ntigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des                             Gruppen\nBundesministeriums der Finanzen und des Bun-\n§ 16c   Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und\ndesministeriums des Innern außertariflich eine\nÜberschüsse der Vorjahre\nentsprechende Zulage gewähren.\n§ 16d   Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungs-\n§ 10b                                           schlüssel\nPersonalgewinnungszuschlag                          § 16e   Kostenermittlung und Umlagepflicht im Auf-\nsichtsbereich Banken und sonstige Finanz-\nDie Bundesanstalt kann durch Beschluss des                           dienstleistungen\nDirektoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats\n§ 16f   Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-\nvon § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgeset-                           sichtsbereich Banken und sonstige Finanz-\nzes abweichen.“                                                         dienstleistungen\n8. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                § 16g   Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Ban-\ngefügt:                                                                 ken und sonstige Finanzdienstleistungen\n„(1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans be-             § 16h   Aufsichtsbereich Versicherungen\nachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug\nauf den Stellenplan im besonderen Maße die                      § 16i   Kostenermittlung und Umlagepflicht im Auf-\nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.                      sichtsbereich Wertpapierhandel\nDie Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausge-                § 16j   Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-\nbrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei                      sichtsbereich Wertpapierhandel\ngegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu über-\nprüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang                  § 16k   Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung\nder Aufgabenerledigung zu überprüfen.“                                  des Umlagebetrages und Fälligkeit\n§ 16l   Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevoraus-\n9. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5\nzahlungen\ndes Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“\ndurch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom                    § 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Voraus-\n28. November 2012 (BGBl. I S. 2369)“ ersetzt.                           zahlung\n10. § 22 wird wie folgt gefasst:                                    § 16n   Säumniszuschläge; Beitreibung","2374           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012\n§ 16o   Festsetzungsverjährung                            3. Wertpapierhandel (Aufsichtsbereich Wertpapier-\nhandel).\n§ 16p   Zahlungsverjährung\nInnerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sons-\n§ 16q   Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.            tige Finanzdienstleistungen sowie des Aufsichtsbe-\nb) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe               reichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermitt-\nzu § 23 angefügt:                                         lung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu\nerfolgen.\n„§ 23   Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung\nfür das Jahr 2012“.                                  (2) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden kön-\n2. § 16 wird wie folgt gefasst:                                  nen, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf\ndie betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend\n„§ 16\ndem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kos-\nUmlage                              ten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar\nSoweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch            zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile\nGebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder              sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die\nsonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter             Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.\nBerücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegan-               (3) Die übrigen Kosten, die weder einem Auf-\ngenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre                  sichtsbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch\nanteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleis-           nach Absatz 2 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam\ntungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalan-            zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind\nlage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagnis-             ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle\nkapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsun-           Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis auf-\nternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen               zuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den\nund Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere          Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Ab-\nan einer inländischen Börse zum Handel zugelassen             satz 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.\noder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die\n(4) Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von\nbundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maß-\nden Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem\ngabe der §§ 16a bis 16q umzulegen.“\nsie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnah-\n3. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16q ein-            men, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zuge-\ngefügt:                                                       rechnet werden können, sind entsprechend dem\nVerhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen\n„§ 16a                              unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnah-\nUmlagefähige Kosten; Umlagejahr                    men, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zuge-\n(1) Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des          rechnet werden können, sind vor Verteilung der Ge-\n§ 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermit-             meinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.\nteln. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen\nzu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4                                     § 16c\nSatz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrück-                         Fehlbeträge, nicht eingegangene\nlage nach § 19 Absatz 2.                                             Beträge und Überschüsse der Vorjahre\n(2) Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten                  (1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für\numlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und                 das Umlagejahr nach Maßgabe des § 16b sind die\nBerücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegan-             zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegan-\ngenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre ver-               genen Beträge und Überschüsse, die dem Umlage-\nbleiben. Zu den Einnahmen gehören auch Entnah-                jahr 2009 und späteren Umlagejahren zuzuordnen\nmen aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen                  sind, den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kos-\naus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben             ten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und\nunberücksichtigt.                                             nicht eingegangenen Beträge jeweils entsprechend\n(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im                ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Über-\nSinne dieses Gesetzes.                                        schüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung\nnach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag\n§ 16b                              für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2\nKostenermittlung nach                       genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni\nAufsichtsbereichen und Gruppen                    des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die\nKosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag an-\n(1) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichts-           fallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge\nbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Auf-              und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht ein-\nsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesan-             gegangene Beträge und Überschüsse bei der Fest-\nstalt fallen, getrennt zu ermitteln:                          setzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden\n1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-,         Jahren berücksichtigt.\ninländisches Investment- und Wagniskapitalbe-                (2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge,\nteiligungswesen (Aufsichtsbereich Banken und              die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen\nsonstige Finanzdienstleistungen),                         sind und nicht nach § 16 Absatz 1 in der bis zum\n2. Versicherungswesen (Aufsichtsbereich Versiche-             25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden\nrungen) und                                               oder werden, sind mit den Überschüssen, die den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012              2375\nUmlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und                       gen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-\nnicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung über                   Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste\ndie Erhebung von Gebühren und die Umlegung von                       erbringen, ausschließlich als Finanzdienst-\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-                    leistungsinstitute\nsetz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fas-                  im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,\nsung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.\nÜbersteigen die nach Satz 1 zu verrechnenden                  2. Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasing-\nÜberschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge                      unternehmen: Finanzdienstleistungsinstitute mit\nund nicht eingegangenen Beträge, ist der überstei-                einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-\ngende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für                   mer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie\ndas Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre                  die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-\nvor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzu-                  gesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht\nziehen. Übersteigen die nach Satz 1 zu verrechnen-                unter Nummer 1 fallen,\nden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge               3. Gruppe bundesrechtliche Abwicklungsanstalten:\ndie zu verrechnenden Überschüsse, ist der überstei-               Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1\ngende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für                   Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\ndas Umlagejahr 2013 oder für spätere Umlagejahre                  setzes,\nvor Verteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzu-\n4. Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktienge-\nrechnen.\nsellschaften: Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\ndes § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und\n§ 16d\nInvestmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2\nUmlagebetrag,                                Absatz 5 des Investmentgesetzes sowie\nUmlagepflicht und Verteilungsschlüssel\n5. Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften:\nUmlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen               Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne\nKosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder                des § 2 Absatz 1 des Wagniskapitalbeteiligungs-\neiner Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt                gesetzes.\nwird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Auf-\nDie Kosten des Aufsichtsbereichs Banken und sons-\nsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Auf-\ntige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach\nsichtsbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht\nSatz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind\nund die Verteilung der Kosten innerhalb eines Auf-\ngesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen ent-\nsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der\nsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen\n§§ 16e bis 16j.\nden Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar\nzuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4\n§ 16e\nSatz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwen-\nKostenermittlung und                        den.\nUmlagepflicht im Aufsichtsbereich\n(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Ban-\nBanken und sonstige Finanzdienstleistungen\nken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbe-\n(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und             haltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1\nsonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte           genannten Gruppen angehört.\nErmittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu\n(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach\nerfolgen:\nAbsatz 2 sind\n1. Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitu-\n1. vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesen-\nte: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute\ngesetzes die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a,\nmit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2\n4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes\nNummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des Kreditwesenge-\nnicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen\nsetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des\nund Unternehmen,\nKreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so-\nweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unter-        2. vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kredit-\nnehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistun-              wesengesetzes die nach § 2 Absatz 6 Satz 1\ngen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10                Nummer 1 bis 5, 5b bis 18 und Absatz 10 des\ndes Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Insti-               Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleis-\ntute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-                 tungsinstitute geltenden Einrichtungen und Un-\ndiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des                ternehmen,\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unter-           3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundes-\nnehmen, wobei                                                 anstalt nach § 2 Absatz 4 des Kreditwesengeset-\na) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53                 zes freigestellt hat.\ndes Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen,               (4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit\ndie Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig           Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall\ndas E-Geld-Geschäft betreiben oder Zah-                einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. Sie\nlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kre-        endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder\nditinstitute und                                       der Auflösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich\nb) Finanzdienstleistungsinstitute und entspre-            im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang\nchend nach § 53 des Kreditwesengesetzes                oder wird von der Bundesanstalt eine Erlaubnis\ntätige Unternehmen, die Finanzdienstleistun-           zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird","2376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012\nder Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen              1. für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und\nzur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gel-                Finanzdienstleistungsinstitute,\nten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr beste-                a) die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als\nhende Erlaubnis bezieht.                                              einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des\n§ 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts-Rech-\n§ 16f                                        nungslegungsverordnung ausweisen, die um\nBemessungsgrundlagen                                  die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanz-\nder Umlage im Aufsichtsbereich                            summe,\nBanken und sonstige Finanzdienstleistungen                   b) deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach\n(1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen                     § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 des Kredit-\nim Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanz-                       wesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis\ndienstleistungen ist zu bemessen:                                     der von ihnen betriebenen, ihnen nicht eigen-\ntümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienst-\n1. in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleis-                       leistungen zum Gesamtgeschäft entspre-\ntungsinstitute, Factoring- und Finanzierungslea-                  chende Bruchteil der Bilanzsumme,\nsingunternehmen sowie bundesrechtliche Ab-\nc) die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz-\nwicklungsanstalten vorbehaltlich des Absatzes 2\noder zahlungsdienstfremde Geschäfte betrei-\nund des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der\nben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichti-\nBilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen\ngen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen\nzum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Um-\nzum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil\nlagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die\nder Bilanzsumme,\nauf der Grundlage der jeweils anzuwendenden\nRechnungslegungsvorschriften aufgestellte und                 d) die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns\nfestgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das                   tätig sind, die um ein fiktives Geschäftsführer-\ndem Umlagejahr vorausgeht; bei den bundes-                        gehalt, das auf die Höhe des Jahresüber-\nrechtlichen Abwicklungsanstalten ist die Bilanz                   schusses und die Höhe der Bilanzsumme be-\nfür das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr                       grenzt ist, verminderte Bilanzsumme,\nmaßgebend;                                                2. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und\n2. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentak-                 Finanzdienstleistungsinstitute sowie Factoring-\ntiengesellschaften nach dem Wert der von den                  und Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre\nKapitalanlagegesellschaften verwalteten Sonder-               Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufneh-\nvermögen und der von den Investmentaktienge-                  men, die in der Planbilanz für das erste Ge-\nsellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalan-                schäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Num-\nlage verwalteten und angelegten Mittel. Dabei ist             mer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in\ndie Summe der Werte aller von einem Umlage-                   Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der An-\npflichtigen verwalteten Sondervermögen oder                   zeigenverordnung oder nach § 8 Absatz 3 Num-\nzur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten              mer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\noder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem               ausgewiesene Bilanzsumme,\nGesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die                3. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und\nSondervermögen und zur gemeinschaftlichen                     Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und\nKapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel              Finanzierungsleasingunternehmen sowie bun-\naller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist je-              desrechtliche Abwicklungsanstalten, die nicht\nweils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3                 das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruch-\nNummer 1 Satz 6 oder § 99 Absatz 3 in Verbin-                 teil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbin-\ndung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6                 dung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes\ndes Investmentgesetzes in dem Jahresbericht für               ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil\ndas Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Um-                 dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen\nlagejahr vorausgeht. Sondervermögen, die keine                Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur\nSpezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Ab-                   Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.\nsatz 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder\nMittel von Investmentaktiengesellschaften, die            Die abweichenden Bilanzsummen nach Satz 1 Num-\nkeine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im           mer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksich-\nSinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentge-           tigten, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem\nsetzes sind, werden bei der Berechnung nach               1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Kalender-\nSatz 2 doppelt gewichtet;                                 jahres beantragt und das Vorliegen der Vorausset-\nzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nach-\n3. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesell-             gewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen\nschaften nach dem Verhältnis des Wertes des               oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksich-\nvom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten               tigt. Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts\nVermögens zum Gesamtwert der verwalteten Ver-             im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist\nmögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum              durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers,\nEnde des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr              eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprü-\nvorausgeht.                                               fungsgesellschaft zu belegen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als                 (3) Für Umlagepflichtige der Gruppen Kapitalan-\nBilanzsumme:                                                  lage- und Investmentaktiengesellschaften sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012               2377\nWagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die nicht                    aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c,\ndas ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abwei-                          2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes,\nchend von Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der                             wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Be-\nBruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage                              fugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz\nmaßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der an-                         an Geldern oder Wertpapieren von Kunden\ngefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht be-                         zu verschaffen,\nstand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres ent-                    bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b\nspricht.                                                                  oder 4 des Kreditwesengesetzes oder\n(4) In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleis-                   cc) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des\ntungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasing-                      Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis\nunternehmen sowie bundesrechtliche Abwicklungs-                           in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf\nanstalten haben die Umlagepflichtigen bis spätes-                         eigene Rechnung zu handeln,\ntens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden\nKalenderjahres die für die Bemessung des Umlage-                  c) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute\nbetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer                     mit einer Erlaubnis\noder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätig-                  aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c,\nten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeit-                         2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes,\npunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz                        wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis um-\nfür das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt                        fasst, sich Eigentum oder Besitz an Gel-\neingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz                       dern oder Wertpapieren von Kunden zu\nnicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des                           verschaffen, oder\nHandelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rech-                      bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des\nnungslegungsverordnung genügt. Bei Finanzdienst-                          Kreditwesengesetzes,\nleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten\nGeschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt,              d) 1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute\nkönnen die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch                       mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2\nvereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesell-                        Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes\nschaften vorgenommen werden.                                          und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,\n(5) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4\nam 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die               e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchsta-\nBilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand                         ben b bis d für die dort genannten Unterneh-\nder geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann                    men, soweit deren Bilanzsumme den Betrag\nauf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu                      von 100 000 Euro unterschreitet,\neinem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 ge-               2. in der Gruppe Factoring- und Finanzierungslea-\nnannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung                    singunternehmen mindestens 1 300 Euro,\nhat die Bundesanstalt im Regelfall die Bilanzdaten\n3. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentak-\ndes Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Ge-\ntiengesellschaften mindestens 7 500 Euro und\nschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei\nDaten im Sinne des Satzes 3 und auch keine ent-               4. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\nsprechenden Daten für die nachfolgenden Ge-                       schaften mindestens 1 300 Euro.\nschäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grund-               (2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1\nlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bi-          Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich\nlanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben\n1. ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf\nnach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d\n4 500 Euro,\noder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.\n2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf\n§ 16g                                      5 150 Euro,\nMindestumlagebeträge                          3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf\nim Aufsichtsbereich Banken                            5 800 Euro,\nund sonstige Finanzdienstleistungen                  4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf\n(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-                     8 500 Euro,\nsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienst-               5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf\nleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt                     10 500 Euro,\n1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungs-            6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf\ninstitute mindestens                                            14 500 Euro,\na) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme             7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf\nder Wertpapierhandelsbanken, bei einer nach                  19 500 Euro,\n§ 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millio-\nnen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro             8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro\nund für Wohnungsunternehmen mit Sparein-                     auf 27 000 Euro,\nrichtung nur 2 500 Euro,                                9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf\nb) 3 500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und                   36 000 Euro,\nfür Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Er-       10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf\nlaubnis                                                      44 000 Euro,","2378         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012\n11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf           steht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen\n54 000 Euro,                                            sind. § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend\n12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro              anzuwenden. § 16c ist mit der Maßgabe entspre-\nauf 100 000 Euro.                                       chend anzuwenden, dass Fehlbeträge, nicht einge-\ngangene Beträge und Überschüsse erst nach der\n§ 16h                               Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen\nzu berücksichtigen sind.\nAufsichtsbereich Versicherungen\n(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich\n(1) Umlagepflichtig im Aufsichtsbereich Versiche-\nWertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten\nrungen ist die Gesamtheit der inländischen Versiche-\nGruppen angehört. Die Umlagepflicht in der Gruppe\nrungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der\nder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und An-\ninländischen Niederlassungen ausländischer Versi-\nlageverwalter besteht mit Erteilung oder Fiktion der\ncherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche\nErlaubnis zum Erbringen einer oder mehrerer Wert-\nihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä-\npapierdienstleistungen oder mit Erteilung der Er-\nischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung Anlagever-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nwaltung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der\nschaftsraum haben. § 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt\nErlaubnis. Die Umlagepflicht besteht auch dann,\nentsprechend.\nwenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor-\n(2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich           liegen. Die Umlagepflicht in der Gruppe der Emitten-\ndes Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten              ten erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein\nBrutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlage-               Emittent die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten\npflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitrags-            Voraussetzungen erfüllt.\neinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Auf-\n(3) Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und\nsichtsbereichs Versicherungen in dem Geschäftsjahr\nÜberschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre\nerwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht.\n2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-\nVon den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an\nmer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die\ndie Versicherungsnehmer zurückgewährten Über-\nErhebung von Gebühren und die Umlegung von\nschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\nProvisionsaufwendungen aus der aktiven Rückver-\nsetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden\nsicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensions-\nFassung genannten Gruppen des Aufsichtsbereichs\nfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensi-\nWertpapierhandel gelten ab der Abrechnung für das\nonsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten.\nUmlagejahr 2013 als Fehlbeträge, nicht eingegan-\n(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr        gene Beträge und Überschüsse der Gruppe Wertpa-\numlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 2           pierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-\nder Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeb-                ter.\nlich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefange-\nnen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand,                                       § 16j\nzur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.\nBemessungsgrundlagen der Umlage\n(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-                       im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel\nsichtsbereichs Versicherungen zu entrichtende Um-\nlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.                         (1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wert-\npapierdienstleistungsunternehmen und Anlagever-\n§ 16i                               walter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis\nder Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen\nKostenermittlung                          zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlage-\nund Umlagepflicht im                        pflichtigen der Gruppe zu bemessen, wobei sich\nAufsichtsbereich Wertpapierhandel                  die Nettoerträge aus folgenden Positionen der\n(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Wertpapier-           Anlagen 1 und 4 der Prüfungsberichtsverordnung\nhandel hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten             (SON01 und SON04) zusammensetzen:\nnach folgenden Gruppen zu erfolgen:\n1. bei Kreditinstituten mit Ausnahme der Wertpa-\n1. Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   pierhandelsbanken aus\nund Anlageverwalter: Wertpapierdienstleistungs-\na) dem Provisionsergebnis (Position 033 der An-\nunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des\nlage SON01), wenn der Betrag positiv oder\nWertpapierhandelsgesetzes und Institute und Un-\nnull ist,\nternehmen, auf die § 2 Absatz 3 Satz 3 des Wert-\npapierhandelsgesetzes anzuwenden ist, sowie                  b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-\n2. Gruppe Emittenten: Emittenten mit Sitz im Inland,                bestandes aus Geschäften mit Wertpapieren\ndes Handelsbestandes (Position 034 der An-\nderen Wertpapiere an einer inländischen Börse\nzum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr                   lage SON01), wenn der Saldo positiv ist,\neinbezogen sind.                                             c) zuzüglich des Nettoergebnisses   des Handels-\nDie Kosten des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel,                  bestandes aus Geschäften mit      Devisen und\ndie einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zu-                  Edelmetallen (Position 035        der Anlage\ngeordnet werden können, sind gesondert zu erfas-                    SON01), wenn der Saldo positiv   ist, und\nsen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem                   d) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-\nVerhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten be-                 bestandes aus Geschäften mit Derivaten (Po-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012             2379\nsition 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo           Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisi-\npositiv ist,                                           onsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige\n2. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanz-        die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des\ninstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder              auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres bean-\ndie Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an           tragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-               durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen\nschaffen, und bei Wertpapierhandelsbanken aus              hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder\nnachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.\na) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften               Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Be-\nmit Wertpapieren des Handelsbestandes (Po-             stätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten\nsition 316 der Anlage SON01) und Aufwendun-            Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft\ngen aus Geschäften mit Wertpapieren des                nachzuweisen.\nHandelsbestandes (Position 315 der Anlage\nSON01), wenn der Saldo positiv ist,                       (3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter,\nb) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-               die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist\nschäften mit Devisen und Edelmetallen (Po-             abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil\nsition 318 der Anlage SON01) und den Auf-              der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhält-\nwendungen aus Geschäften mit Devisen und               nis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen\nEdelmetallen (Position 317 der Anlage                  die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate\nSON01), wenn der Saldo positiv ist,                    des Umlagejahres entspricht.\nc) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-                  (4) In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-\nschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage        nehmen und Anlageverwalter haben die Unterneh-\nSON01) und den Aufwendungen aus Geschäf-               men bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlage-\nten mit Derivaten (Position 319 der Anlage             jahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemes-\nSON01), wenn der Saldo positiv ist,                    sung des Umlagebetrages notwendigen, von einem\n3. bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunter-           Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-\nnehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit                  sellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis\nFinanzinstrumenten handeln und die nicht befugt            zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über\nsind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-            den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr\nleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder            bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei Fi-\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus                nanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme\nden Provisionserträgen (Position 313 der Anlage            des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht\nSON04) abzüglich der Provisionsaufwendungen                übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1\n(Position 314 der Anlage SON04).                           auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprü-\nZugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem                fungsgesellschaften vorgenommen werden. Liegen\nUmlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres.                      die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt\ndie Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umla-\n(2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpa-            gebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die\npierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-               Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene\nter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten               Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung\nErgebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Pro-               der in Satz 1 genannten Daten gewähren. Bei der\nvisionsergebnis abzuziehen                                     Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Er-\n1. Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr,                      tragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegan-\n2. Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft,                 genen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen\nkeinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch\n3. Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelge-                keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden\nschäft,                                                   Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen\n4. Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwal-               der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe ent-\ntungskredite,                                             sprechend heranzuziehen. Bei Unternehmen, denen\n5. Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-,              im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde\nSpar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen,               oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstä-\ntigkeit aufgenommen haben, entspricht der Umlage-\n6. Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem             betrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.\nAvalgeschäft,\n(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten\n7. Nettoerträge aus von ausländischen Tochterun-              ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der nach\nternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Ver-           § 9 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im\ngütungen,                                                 Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel\n8. Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen,                    zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen\n9. Nettoerträge für Electronic Banking Services,              Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum\nGesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umla-\n10. Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und                  gepflichtigen der Gruppe zu bemessen.\n11. Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgel-                (6) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-\nten.                                                      sichtsbereichs Wertpapierhandel zu entrichtende\nDie Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundes-              Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens\nanstalt nur zu berücksichtigen, wenn sie in der                250 Euro.","2380          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            pflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                 das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem\nmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf                  Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlage-\nwelchem Wege und in welcher Form der Antrag                   pflichtig sein wird. Eine anteilige Ermittlung der Vo-\nund die Nachweise nach Absatz 2 der Bundesanstalt             rauszahlung ist ausgeschlossen.\nzu übermitteln sind. Das Bundesministerium kann                  (3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten,\ndie Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung              die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen\nnach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.                 sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letz-\nten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der\n§ 16k                               §§ 16e bis 16j zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne\nEntstehung der Umlageforderung,                    des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwi-\nFestsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit              schen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie\n(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des            die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umla-\nUmlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.              gepflichtigen.\n(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über                 (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevo-\ndie Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Um-                 rauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Fest-\nlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bun-              setzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar\ndesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von die-           und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt\nsem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.               im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.\n(3) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag                    (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung\nschriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er         voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-\nnach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist. Der          anstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere\nUmlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu               Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszah-\nrunden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflich-             lungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die um-\ntigen ist nicht erforderlich.                                 zulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absat-\nzes 3 zu verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten\n(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-              Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den\ngabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen               Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.\nfällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall ei-\nnen späteren Zeitpunkt bestimmt.                                                       § 16m\n(5) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein                                     Differenz\nVerband die Umlagebeträge der ihm angehörenden                     zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung\nUmlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in ei-\nner Summe entrichtet, wenn er sich hierzu in Schrift-            (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten\nform gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat.            Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetz-\nIn diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber             ten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser inner-\nden verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen              halb eines Monats nach Bekanntgabe des festge-\nüber den Verband bekannt gegeben, soweit sich die             setzten Umlagebetrages zu entrichten.\nUmlagepflichtigen damit einverstanden erklärt ha-                (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag\nben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der             den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vo-\nFestsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte             rauszahlung von einem endgültig nicht Umlage-\nBekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen ver-             pflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu\nbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit               erstatten.\nentbehrlich.                                                     (3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen\nim Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjäh-\n§ 16l                               rung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften\nFestsetzung und Fälligkeit                    Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend ge-\nvon Umlagevorauszahlungen                       macht werden, in dem die Festsetzung des Umlage-\n(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf           betrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungs-\nden Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen,             bescheides unanfechtbar geworden ist.\nsobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haus-\nhaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen ge-                                       § 16n\nnehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben                            Säumniszuschläge; Beitreibung\nzugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für                  (1) Werden die Umlagebeträge und Umlagevor-\ndieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 16k Absatz 3           auszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fällig-\nund 5 gilt entsprechend.                                      keitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen\n(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten ab-        Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Pro-\ngerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im             zent des abgerundeten rückständigen Betrages zu\nJahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlage-                entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben,\npflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Voraus-      wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt\nzahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach,                 und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird\ndass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umla-             die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder ge-\ngepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nach Satz 1          ändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumnis-\nnicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungs-          zuschläge unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012                2381\n(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages                  (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange\nist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzu-            der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der\nrunden.                                                        letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht ver-\n(3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder              folgt werden kann.\nUmlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet                    (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen\n1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs-                 durch\nmitteln am Tag des Eingangs bei der für die Bun-            1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,\ndesanstalt zuständigen Kasse (Bundeskasse\noder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung              2. Zahlungsaufschub,\nvon Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des               3. Stundung,\nEingangs des Schecks bei der zuständigen Kas-\nse,                                                         4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,\n2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto                 5. Aussetzung der Vollziehung,\nder zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit                6. Sicherheitsleistung,\nZahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an\ndem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,               7. Vollstreckungsaufschub,\noder                                                        8. eine Vollstreckungsmaßnahme,\n3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fäl-               9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,\nligkeitstag.\n10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gericht-\n(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen                    lichen Schuldenbereinigungsplan,\nSäumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Ge-\nsamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer               11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Rest-\nSäumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden                  schuldbefreiung für den Umlageschuldner zum\nwäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamt-                        Ziel hat, oder\nschuldner eingetreten wäre.                                    12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem\n(5) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und                  Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlage-\nUmlagevorauszahlungsbeträge werden nach den                         pflichtigen.\nVorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\n(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung\nzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstre-\ndurch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen\nckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nieder-\ndauert fort, bis\nlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige\nHauptzollamt.                                                  1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die auf-\nschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollzie-\n§ 16o                                    hung oder der Vollstreckungsaufschub beendet\nist,\nFestsetzungsverjährung\n(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht           2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,\nmehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelau-                 Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-\nfen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungs-                recht auf Befriedigung das entsprechende Recht\nfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des               erloschen ist,\nUmlagejahres.                                                  3. das Insolvenzverfahren beendet ist,\n(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange          4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schulden-\ndie Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb                     bereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,\nder letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht er-\nfolgen kann.                                                   5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird\noder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung\n(3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die                zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder\nFestsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeit-\npunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar ge-              6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem\nworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf                  Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflich-\nerst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt                   tigen beendet ist.\nwird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich           (5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des\ndes gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt ent-               Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbre-\nsprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist ge-             chungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalender-\nstellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der                jahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, be-\nFestsetzung.                                                   ginnt eine neue Verjährungsfrist.\n§ 16p                                   (6) Wird die Festsetzung des Umlagebetrages an-\ngefochten, erlöschen die Zahlungsansprüche aus ihr\nZahlungsverjährung                         nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die\n(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten             Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich\nUmlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zah-                 das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Die\nlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit             Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbre-\ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-                  chende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen\nspruch erstmals fällig geworden ist.                           werden.","2382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012\n§ 16q                                    dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgen-\nErstattung überzahlter Umlagebeträge                     den Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.\n(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und                   3. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsun-\nsonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die                     ternehmen und Anlageverwalter bemisst sich die\nnicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beru-                  Vorauszahlung für das Jahr 2014 auf der Grund-\nhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bun-                   lage von Daten aus dem Jahr 2011.\ndesanstalt zu erstatten.\n(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht er-             4. Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge\nhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfecht-                   ist § 16j Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden.\nbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; An-\n5. Soweit bei Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nsprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen\nmen und Anlageverwaltern keine Daten für die\nim Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungsein-\nBemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbe-\ngang bei der Bundesanstalt.\ntrages vorliegen, ist ein Bemessungsbetrag von\n(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht er-                null Euro anzusetzen; der Vorauszahlungsbetrag\nhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Über-                    entspricht in diesem Fall dem Mindestumlagebe-\nzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch                 trag nach § 16j Absatz 6.“\nVerjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünf-\nten Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf\ndie Entstehung des Anspruchs folgt.“                                               Artikel 2b\n4. In § 17d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a\nÄnderung des\neingefügt:\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes\n„(2a) Auf die Erstattung von Überzahlungen und\ndie Verjährung sind § 16m Absatz 2 und 3 sowie                § 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-\ndie §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwen-              gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das\nden.“                                                      zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 13. Septem-\n5. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:                    ber 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird\naufgehoben.\n„§ 23\nÜbergangsbestimmungen\nzur Umlageerhebung für das Jahr 2012                                       Artikel 2c\n(1) Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab                               Änderung des\ndem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erst-               Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr\n2013 anzuwenden. Auf die Erhebung der Vorauszah-              Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\nlung für das Umlagejahr 2013, auf die Umlageerhe-          20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch\nbung für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung            Artikel 2 Absatz 46 des Gesetzes vom 22. Dezember\nfrüherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grund-         2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie\nlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung          folgt geändert:\nsowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die\nErhebung von Gebühren und die Umlegung von                 1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „be-\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-              auftragten“ die Wörter „Exekutivdirektor oder“ ein-\nsetz und § 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisie-              gefügt.\nrungsfondsgesetzes jeweils in der bis zum 31. De-\nzember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwen-              2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem\nden.                                                           Wort „beauftragten“ die Wörter „Exekutivdirektor\n(2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden            oder“ eingefügt.\nFassung ist erstmals auf die Erhebung der Voraus-\nzahlungen für das Umlagejahr 2014 anzuwenden.\nArtikel 3\nHinsichtlich der Vorauszahlungen für das Umlage-\njahr 2014 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gilt\nÄnderung der\n§ 16l jedoch mit folgenden Maßgaben:\nVerordnung über die Erhebung\n1. Von den im Aufsichtsbereich zu tragenden Vor-              von Gebühren und die Umlegung von Kosten\nauszahlungsbeträgen hat die Gruppe der Wertpa-\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\npierdienstleistungsunternehmen und Anlagever-\nwalter 46 Prozent und die Gruppe der Emittenten           In § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die\n54 Prozent zu tragen.                                  Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten\n2. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsun-          nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom\nternehmen und Anlageverwalter ist vorauszah-           29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch\nlungspflichtig, wer im Jahr der Vorauszahlungs-        Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nfestsetzung die Voraussetzungen des § 16i Ab-          S. 2959) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, es sei denn, er        Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4\nweist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor        und 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012            2383\nArtikel 3a                             vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2012\nWeitere Änderung der\n(BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird folgende\nVerordnung über die Erhebung von                    Nummer 6a eingefügt:\nGebühren und die Umlegung von Kosten\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz              „6a. einer Zulage nach § 10a des Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetzes,“.\nDie §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung\nvon Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die zuletzt durch                               Artikel 5\nArtikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden                               Inkrafttreten\naufgehoben.\n(1) Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 treten am Tag\nArtikel 4                             nach der Verkündung in Kraft.\nÄnderung der                                (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-\nErschwerniszulagenverordnung                      mer 4 bis 6 tritt am 1. März 2013 in Kraft.\nNach § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Erschwerniszu-                (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2013\nlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nFriedrich"]}