{"id":"bgbl1-2012-55-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":55,"date":"2012-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/55#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_55.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung","law_date":"2012-11-26T00:00:00Z","page":2363,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012                              2363\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung\nder Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 1                                        2\nVom 26. November 2012\nEs verordnet auf Grund                                                    entwicklung und dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie sowie\n– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des                           – des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuer-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen die                            gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Geset-\nNummern 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                            zes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) einge-\nstabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes                            fügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen\nvom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden                       im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nsind, die Bundesregierung nach Anhörung der betei-                        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nligten Kreise,\nArtikel 1\n– des § 37d Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes, von denen Nummer 2                                                    Änderung der\ndurch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes                                   Verordnung zur Durchführung\nvom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert sowie                              der Regelungen der Biokraftstoffquote\nNummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b                             Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804)                       der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I\nangefügt worden ist, das Bundesministerium der                         S. 60), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13a des Ge-\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                        setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\n– des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b                             §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a\ndes Energiesteuergesetzes, von denen Buchstabe a                           bis 16 ersetzt:\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli\n2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, das Bun-                       „§ 6a Bagatellgrenze\ndesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit                            § 7    Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n§ 8    Doppelgewichtungsnachweis\nschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                        § 9    Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewich-\ntungsnachweisen\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n§ 10   Zertifikate für Schnittstellen\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG              § 11   Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Dop-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und\npelgewichtungsnachweisen\nzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien                   § 12   Zertifizierungsstellen\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).\n2\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen            § 13   Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflich-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                  ten, behördliches Verfahren\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.     § 14   Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit\nL 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie               § 15   Zugänglichkeit der DIN-Normen\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,\nsind beachtet worden.                                                       § 16   Übergangsvorschrift“.","2364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\n2. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                                             „§ 8\n3. In § 4 Satz 2 und 3, § 5 Satz 2 und § 6 Satz 1 und 2                      Doppelgewichtungsnachweis\nwerden jeweils die Wörter „der zuständigen Stelle“              (1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14\ndurch die Wörter „der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1            Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maß-\nzuständigen Stelle“ ersetzt.                                 gabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die An-\n4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                      rechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1\n„§ 6a                              bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.\nBagatellgrenze                             (2) Im Fall des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von\nDie Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1              ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen ge-\nund 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des            genüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zustän-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst,               digen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzu-\nwenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens                weisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des\n5 000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2        § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehal-\nAbsatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergeset-              ten wurden.\nzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Otto-                                     §9\nkraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Ver-\nkehr gebracht wird.“                                                       Ausstellung und Wirksamkeit\nvon Doppelgewichtungsnachweisen\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Nachweis wird durch Vorlage eines Dop-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         pelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                Angaben enthalten muss:\n„finden,“ die Wörter „mit Ausnahme             1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7\nvon pflanzlichen Fetten und Ölen, die              Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nzum Braten oder Frittieren von Speisen             a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall\nverwendet worden sind,“ eingefügt.                    hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1\nbbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort                       Nummer 1 fällt, und\n„Reststoffen“ die Wörter „im Sinne von             b) die Art des Abfalls,\nAbsatz 4“ eingefügt.\n2. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n„Unberührt bleiben § 37b Satz 13 des Bun-                a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem\ndes-Immissionsschutzgesetzes sowie die An-                  Reststoff hergestellt wurde, und\nforderungen an Biokraftstoffe, die nach der\nb) die Art des Reststoffs,\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom\n30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zu-        3. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-           Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nzember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert wor-              a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellu-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu                losehaltigem Non-Food-Material hergestellt\nerfüllen sind.“                                             wurde,\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-                  b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff\nfälle“ die Wörter „oder Reststoffe“ eingefügt.                   hergestellt wurde,\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose\n„(4) Reststoffe sind                                          hergestellt wurde, und\n1. Rohglycerin,                                               d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizel-\nlulose hergestellt wurde, sowie\n2. Tallölpech,\n4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7\n3. Gülle und Stallmist,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4\n4. Stroh sowie                                                a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus ligno-\n5. Altspeisefette und -öle.                                      zellulosehaltigem Material hergestellt wurde,\nAltspeisefette und -öle im Sinne von Satz 1 Num-              b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff\nmer 5 sind pflanzliche Fette und Öle, die zum                    hergestellt wurde,\nBraten oder Frittieren von Speisen verwendet                  c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose\nworden sind und deren Nutzung im üblichen Rah-                   hergestellt wurde,\nmen erfolgt ist. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2\nzuständige Behörde gibt im Bundesanzeiger                     d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizel-\nbekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern                       lulose hergestellt wurde, und\neiner Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne von                 e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin\nSatz 2 entsprechen.“                                             hergestellt wurde.\n6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 14 einge-             § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraft-\nfügt:                                                        stoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012              2365\ngewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. So-                 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4\nweit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1       der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ent-\nSatz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist           sprechend mit der Maßgabe, dass\nfür jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4\n1. Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der\ndoppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppel-\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die\ngewichtungsnachweis auszustellen. Der Nachweis\nin § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind\nnach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den\nund\nDoppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppel-\ngewichtungs-Teilnachweises geführt werden. Für                2. Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17 der Bio-\ndie Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnach-                   kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in\nweisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die be-                § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.\nreits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt,                    (4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen nach\ndurch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige              Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-\nBehörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2             verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass\nund 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung             Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1\nentsprechend. Der Doppelgewichtungs-Teilnach-                 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die An-\nweis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthal-               gaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.\nten. Doppelgewichtungsnachweise und Doppelge-\nwichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Ab-\n§ 10\nsatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher\nSprache vorgelegt werden.                                                    Zertifikate für Schnittstellen\n(2) Den Doppelgewichtungsnachweis nach Ab-                   (1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungs-\nsatz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne             nachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte\ndes § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nach-             Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1\nhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach             und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\nHerstellung des Biokraftstoffs auszustellen. Die Aus-         müssen ein gültiges Zertifikat nach § 26 der Bio-\nstellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2          kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das\nNummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraft-             von einer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gege-\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach             benen Zertifizierungsstelle erteilt wurde.\n§ 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde be-                   (2) Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1\ntrieben wird. Für die Schnittstellen gilt § 15 der Bio-       die Voraussetzungen des § 26 der Biokraftstoff-\nkraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend             Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrich-\nmit der Maßgabe, dass                                         tet die Zertifizierungsstelle die nach § 14 Absatz 1\n1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1            Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene\nund 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltig-          Schnittstelle unverzüglich darüber. Falls es sich um\nkeitsverordnung nur die in § 10 genannten Zerti-         eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der\nfikate sind und                                          Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist\ndie Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung\n2. die Ausstellung der Doppelgewichtungsnach-\nnicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnach-\nweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Bio-\nweise auszustellen. Falls es sich um eine Schnitt-\nkraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in\nstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2\n§ 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt,\nmuss;\nkönnen Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnitt-\n§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhal-             stelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgege-\ntigkeitsverordnung findet keine Anwendung.                    bener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr dop-\npelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerech-\n(3) Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Da-\nnet werden. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zu-\ntenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil\nständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeit-\nnach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-\npunkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in\nverordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zu-\nSatz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich\nständigen Behörde gespeichert werden. § 17 Ab-\nbereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.\nsatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist ent-\nsprechend anzuwenden. Die nach § 14 Absatz 1                     (3) Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3\nNummer 2 zuständige Behörde überprüft die Anga-               der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen\nben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plau-            der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Ab-\nsibilität. Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu-            satz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen ei-\nständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Ab-               nes Doppelgewichtungsnachweises mit und über-\nsatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich               senden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten,\nauch der Nachweis der Einhaltung der Anforderun-              die nach § 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle\ngen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-         zu kontrollieren sind. Satz 1 gilt entsprechend für\nverordnung erbracht wird. Für den Nachweis der                Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Bio-\nHerkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die         kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeit-\nden Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17            punkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse\nAbsatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach              nach § 7 Absatz 1 Satz 1. Die Schnittstellen haben\nBuchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in            Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 un-\nder Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2                 verzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.","2366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\n§ 11                                 (5) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige\nBehörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße\nZertifizierungssysteme für                    Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,\ndie Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen\n1. Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zer-\n(1) Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnach-                 tifizierungsstellen sowie zu den von den Schnitt-\nweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1                    stellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung aner-                 vorzulegenden Unterlagen machen,\nkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeig-\n2. andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizie-\nnet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen\nrungsstellen nach Absatz 3 anordnen und\nnach § 7 erfüllt werden. Die nach § 14 Absatz 1\nNummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten              3. Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungs-\nZertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.                 stellen nach Absatz 4 anordnen.\nDie nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Be-\n(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeig-\nhörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 so-\nnet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach\nwie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Num-\n§ 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1\nmer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.\nNummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesan-\nzeiger bekannt zu geben.                                         (6) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige\nBehörde und die von ihr beauftragten Personen sind\nbefugt, soweit es zur Durchführung der Überwa-\n§ 12\nchung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erfor-\nZertifizierungsstellen                     derlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei\nSchnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die\n(1) Für die Schnittstellen, die den Doppelgewich-         Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,\ntungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vor-\ngelagerten Schnittstellen muss das nach § 10 Ab-             1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-\nsatz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42              stücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lager-\nNummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverord-                 räume sowie Transportmittel zu betreten,\nnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt            2. Besichtigungen vorzunehmen,\nworden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass         3. alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen\ndie Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. Die nach               und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke\n§ 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt                    oder Kopien anzufertigen und\ndie geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesan-\nzeiger bekannt und überwacht diese. Für die Über-            4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.\nwachung gilt § 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff-              (7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Be-\nNachhaltigkeitsverordnung entsprechend.                      triebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines\nZertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind ver-\n(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeig-      pflichtet,\nnet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach\n§ 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1            1. die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu\nNummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesan-                     dulden und\nzeiger bekannt zu geben.                                     2. bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, ins-\nbesondere\n(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens\neinmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen              a) auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und\ndie Anforderungen nach § 7 einhalten.                                 zu öffnen,\nb) Geschäftsunterlagen vorzulegen,\n(4) Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstel-\nlen im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen,            c) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien\nmüssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kri-                     der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen\nterien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten,                und\ndie in der Herstellungskette vor den Schnittstellen               d) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nliegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anfor-\nderungen nach § 7 erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend                                     § 13\nfür Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungs-\nkette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Num-                       Datenerhebung und -verarbeitung,\nmer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung                     Berichtspflichten, behördliches Verfahren\nliegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht              Die Regelungen zur Datenerhebung und -verar-\ndie Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Nummer 2               beitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördli-\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen.        chen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62\nArt und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungs-       bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69\nstellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich ins-             der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten\nbesondere danach bestimmen, mit welcher Wahr-                entsprechend für die Anforderungen nach dieser\nscheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstel-         Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach\nlungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und               § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf\nVerstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderun-          die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68\ngen nach § 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Bio-         Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise\nmasse und des Biokraftstoffs auftreten können.               nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012                      2367\n§ 14                             2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie\nVollzugsbehörden und deren Zuständigkeit             folgt geändert:\n(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind             1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nAnlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe zu\n1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach                Anlage 5 wie folgt neu gefasst:\n§ 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und            „Anlage 3                          Inhaltliche Anforderungen\n(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): an Zertifizierungssysteme“.\n2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nrung.                                                  2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen                 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissi-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nonsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist\nzuständig für                                                          „1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe),\n1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8,                                die die für die Herstellung der Biokraft-\nstoffe erforderliche Biomasse\n2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die\nVerpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in                      a) erstmals von den Betrieben, die diese\nVerbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Im-                              Biomasse anbauen und ernten, oder\nmissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in die-                       b) im Fall von Abfällen und Reststoffen\nsem Zusammenhang für die Anerkennung von                                  erstmals von den Betrieben oder Pri-\nDoppelgewichtungsnachweisen, die vom Ver-                                 vathaushalten, bei denen die Abfälle\npflichteten vorgelegt werden.                                             und Reststoffe anfallen, zum Zwecke\n(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-                           des Weiterhandelns aufnehmen,“.\nnährung ist zuständig für\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-\n1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigne-                        chen.\nten Zertifizierungssysteme nach § 11,\nb) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:\n2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigne-\nten Zertifizierungsstellen nach § 12,                            „(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind\n3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übri-               Abfälle im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\ngen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser              mer 1 der Verordnung zur Durchführung der Re-\nVerordnung ergibt,                                            gelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar\n2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1\n4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewich-                der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I\ntungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teil-                    S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils\nnachweise.                                                    geltenden Fassung.\nDie Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesan-\n(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung\nstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf\nsind Reststoffe im Sinne des § 7 Absatz 4 der\ndie Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundes-\nVerordnung zur Durchführung der Regelungen\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nder Biokraftstoffquote.“\nbraucherschutz aus. Rechts- und Fachfragen von\ngrundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesmi-             3. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Mus-\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-              ter der Anlage 3“ gestrichen.\nbraucherschutz, nachdem Einvernehmen mit dem\n4. § 24 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bun-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndesministerium der Finanzen abgestimmt.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Teilmengen“ durch\n7. Der bisherige § 8 wird § 15.                                           das Wort „Mengen“ ersetzt.\n8. Folgender § 16 wird angefügt:                                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Vorlage\n„§ 16                                        des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teil-\nÜbergangsvorschrift                                 nachweise aufgeteilt werden soll,“ gestrichen.\nDie §§ 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzu-            cc) Satz 5 wird aufgehoben.\nwenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr ge-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Teilmengen“ durch\nbracht werden.“\ndas Wort „Mengen“ ersetzt.\n9. In der Anlage (zu § 4) werden die Wörter „zuständi-\ngen Stelle“ durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1              c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\nNummer 1 zuständigen Stelle“ ersetzt.                             Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2\nbis 4“ ersetzt.\nArtikel 2                            5. In § 33 Absatz 1 Nummer 5 und § 43 Absatz 1 Num-\nÄnderung der                              mer 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 5“ durch die\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung                  Angabe „Anlage 3“ ersetzt.\nDie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom            6. In § 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsfra-\n30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch          gen“ durch die Wörter „Rechts- und Fachfragen“ er-\nArtikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember                setzt.","2368                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                        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Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.\n1. für die Zertifikate nach § 26,\n2. für die Berichte und Mitteilungen nach den                                                                  Artikel 3\n§§ 52 und 53,\nInkrafttreten\n3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1\nsowie                                                                         (1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18\nund die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach                                    (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar\n§ 24.“                                                                     2013 in Kraft.\nBerlin, den 26. November 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}