{"id":"bgbl1-2012-55-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":55,"date":"2012-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_55.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung  AUV)","law_date":"2012-11-26T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012             2349\nVerordnung\nüber die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen\n(Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)\nVom 26. November 2012\nAuf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugs-                                 Unterabschnitt 2\nkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                       Reisen\nvom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des              § 11 Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise\n§ 82 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom\n§ 12 Umzugsreise\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Auswär-\n§ 13 Reisegepäck\ntige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung                               Unterabschnitt 3\nund dem Bundesministerium der Finanzen:\nWohnung\nInhaltsübersicht                         § 14 Vorübergehende Unterkunft\nAbschnitt 1                          § 15 Mietentschädigung\nAllgemeines                          § 16 Wohnungsbeschaffungskosten\n§ 17 Technische Geräte\n§  1   Regelungsgegenstand\n§  2   Begriffsbestimmungen                                                      Unterabschnitt 4\n§  3   Antrag und Anzeigepflicht\nPauschalen und zusätzlicher Unterricht\n§  4   Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichti-\ngungsfähige Kosten                                    § 18 Umzugspauschale\n§ 19 Ausstattungspauschale\nAbschnitt 2                          § 20 Einrichtungspauschale\nErstattungsfähige Kosten                    § 21 Pauschale für klimagerechte Kleidung\n§ 22 Zusätzlicher Unterricht\nUnterabschnitt 1\nBeförderung und Lagerung des Umzugsguts                                     Abschnitt 3\n§  5   Umzugsgut                                                                    Sonderfälle\n§  6   Umzugsvolumen                                         § 23 Umzug am ausländischen Dienstort\n§  7   Personenkraftfahrzeuge                                § 24 Umzugsbeihilfe\n§  8   Tiere                                                 § 25 Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung\n§  9   Zwischenlagern von Umzugsgut                          § 26 Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung\n§ 10   Lagern von Umzugsgut                                       von bis zu zwei Jahren","2350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\n§ 27      Rückführung aus Gefährdungsgründen                                                §3\n§ 28      Umzug bei Beendigung des Beamtenverhältnisses\nAntrag und Anzeigepflicht\nAbschnitt 4\n(1) Die Ausschlussfrist für die Beantragung der Um-\nSchlussvorschriften                     zugskostenvergütung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des\n§ 29      Übergangsregelungen                                    Bundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendi-\n§ 30      Inkrafttreten, Außerkrafttreten                        gung des Umzugs.\n(2) Die berechtigte Person hat jede Änderung der\nAbschnitt 1                          tatsächlichen Verhältnisse, die die Höhe der Umzugs-\nAllgemeines                           kostenvergütung beeinflussen kann, unverzüglich an-\nzuzeigen. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und\n§1                              Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistun-\ngen. Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen.\nRegelungsgegenstand\nDiese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen                                          §4\nerforderlichen Abweichungen von den allgemein für\nBeamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vor-                              Bemessung der Umzugskosten-\nschriften über die Umzugskostenvergütung.                             vergütung, berücksichtigungsfähige Kosten\n§2                                 (1) Die Bemessung der Umzugskostenvergütung\nrichtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der\nBegriffsbestimmungen                       berechtigten Person am Tag des Dienstantritts am\n(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:                    neuen Dienstort. Bei Umzügen aus dem Ausland ins\nInland und bei Umzügen aus Anlass der Beendigung\n1. die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten              des Beamtenverhältnisses (§ 28) sind die persönlichen\nPerson,                                                      Verhältnisse an dem Tag, für den zuletzt Auslands-\n2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der be-            dienstbezüge gewährt worden sind, maßgeblich.\nrechtigten Person,\n(2) Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins\n3. Kinder der berechtigten Person oder der berücksich-           Inland die berechtigte Person den Wohnort so wählt,\ntigungsfähigen Person nach Nummer 1 oder Num-                dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer\nmer 2, die beim Auslandszuschlag berücksichti-               Dienstgeschäfte beeinträchtigt ist, werden höchstens\ngungsfähig sind oder spätestens 40 Wochen nach               die Umzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an\ndem Einladen des Umzugsguts geboren worden                   den neuen Dienstort entstanden wären; Maklerkosten\nsind,                                                        werden nicht erstattet; Mietentschädigung wird nicht\ngewährt. Wird ein Umzug ins Ausland oder im Ausland\n4. der gemeinsam mit der berechtigten Person sorge-\nan einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder\nberechtigte Elternteil eines eigenen Kindes der be-\ndessen Einzugsgebiet durchgeführt, werden keine Um-\nrechtigten Person,\nzugskosten erstattet.\n5. pflegebedürftige Eltern der berechtigten Person oder\nder berücksichtigungsfähigen Person nach Num-                   (3) Wird eine eigene Wohnung nicht innerhalb eines\nmer 1 oder Nummer 2 (mindestens Pflegestufe I                Jahres nach dem Dienstantritt der berechtigten Person\nnach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch); alle          am neuen Dienstort bezogen, kann eine solche Woh-\nweiteren Maßnahmen, die der Gesundheitszustand               nung im Rahmen der Umzugskostenvergütung nicht\ndieser Personen erfordert, sind im Rahmen der Um-            berücksichtigt werden. In den Fällen des § 28 Absatz 1\nzugskosten nicht berücksichtigungsfähig, sowie               und 2 tritt der Tag nach dem Eintritt des maßgeblichen\nEreignisses an die Stelle des Tages des Dienstantritts.\n6. im Einzelfall weitere Personen, die nach § 6 Absatz 3         Wird die Umzugskostenvergütung erst nach dem\ndes Bundesumzugskostengesetzes berücksichti-                 Dienstantritt zugesagt, tritt der Tag des Zugangs der\ngungsfähig sind, soweit ihre Berücksichtigung im             Zusage an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Ist\nEinzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten              die Wohnung wegen Wohnungsmangels oder aus an-\nist, insbesondere, weil die berechtigte Person ihnen         deren von der obersten Dienstbehörde als zwingend\naufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung          anerkannten Gründen erst nach Ablauf eines Jahres\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt             bezogen worden, kann sie berücksichtigt werden, wenn\ngewährt,                                                     die berechtigte Person den Antrag auf Fristverlänge-\nsoweit sie nach dem Umzug zur häuslichen Gemein-                 rung vor Ablauf der Jahresfrist stellt.\nschaft der berechtigten Person gehören. Die Personen\nnach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sind nur berücksichti-                (4) Leistungen nach den §§ 18 bis 21, die vor dem\ngungsfähig, wenn sie auch vor dem Umzug zur häus-                Umzug gewährt werden, stehen unter dem Vorbehalt,\nlichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören.             dass zu viel erhaltene Beträge zurückgefordert werden\nkönnen, wenn der Umzug anders als zunächst geplant\n(2) Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, deren               durchgeführt wird.\nEigentümerin oder Eigentümer oder Hauptmieterin oder\nHauptmieter die berechtigte Person oder eine berück-                (5) Kosten werden nur berücksichtigt, soweit sie\nsichtigungsfähige Person ist.                                    notwendig und nachgewiesen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012            2351\nAbschnitt 2                                (4) Der Dienstherr kann eine amtliche Vermessung\ndes Umzugsguts veranlassen.\nErstattungsfähige Kosten\n§7\nUnterabschnitt 1\nPersonenkraftfahrzeuge\nBeförderung und\nLagerung des Umzugsguts                                 (1) Die Kosten der Beförderung eines Personenkraft-\nfahrzeugs werden erstattet.\n§5                                     (2) Kosten der Beförderung eines zweiten Personen-\nUmzugsgut                               kraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 Litern Hubraum und einem\nVolumen von höchstens 11 Kubikmetern werden nur\n(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugs-            erstattet, wenn zum Haushalt am neuen Dienstort min-\nguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur             destens eine berücksichtigungsfähige Person gehört.\nneuen Wohnung werden erstattet.                                Innerhalb Europas werden nur die Kosten der Selbst-\n(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:               überführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs bis\n1. die Kosten für das Ein- und Auspacken des Um-               zur Höhe der Beförderungsauslagen nach dem Bun-\nzugsguts, die Montage und Installation der üblichen        desreisekostengesetz erstattet; die Kosten der Beför-\nHaushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die          derung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach\nTransportversicherung sowie                                Island, Malta, in die Russische Föderation, die Türkei,\ndie Ukraine, nach Weißrussland und Zypern werden\n2. Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung               jedoch nach Satz 1 erstattet.\ndes Umzugsguts anfallen.\n(3) Personenkraftfahrzeuge, die beim Umzug be-\n(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne             rücksichtigt werden, werden nicht in die Berechnung\ndass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vor-           des Umzugsvolumens einbezogen.\nher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die\nBeförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrenn-            (4) Bei einem Umzug im Ausland kann die oberste\nter Beförderung entstanden wären.                              Dienstbehörde Auslagen für die Beförderung des am\nbisherigen Dienstort genutzten Personenkraftfahrzeugs\n(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum             nach Deutschland und für die Beförderung eines Fahr-\nUmzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Perso-              zeugs aus Deutschland zum neuen Dienstort erstatten,\nnenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person inner-       wenn bezüglich des bisher genutzten Fahrzeugs so-\nhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen                 wohl die Einfuhr am neuen Dienstort als auch der Ver-\nWohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt ent-      kauf am bisherigen Dienstort verboten sind.\nsprechend.\n(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslands-                                    §8\nverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei                                          Tiere\neinem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der\nUmzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrich-              Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere\ntungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten           werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der\nFrist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen          Wohnung gehalten werden. Kosten für Transportbehält-\neine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können,           nisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten\nwerden die Beförderungsauslagen erstattet.                     werden nicht erstattet.\n§6                                                             §9\nUmzugsvolumen                                        Zwischenlagern von Umzugsgut\n(1) Der berechtigten Person werden Beförderungs-               (1) Auslagen für das Zwischenlagern einschließlich\nauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubik-           der Lagerversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn\nmetern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige           die berechtigte Person den Grund für das Zwischen-\nPerson mit um, werden die Auslagen für die Beförde-            lagern nicht zu vertreten hat oder wenn die berechtigte\nrung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede weitere        Person vorübergehend keine angemessene Leerraum-\nmitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden            wohnung am neuen Dienstort beziehen kann.\ndie Auslagen für die Beförderung weiterer 10 Kubik-               (2) Diese Auslagen werden für die Zeit vom Tag des\nmeter erstattet.                                               Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens\n(2) Bei Leiterinnen und Leitern von Auslandsver-            des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung erstattet.\ntretungen kann die oberste Dienstbehörde in Einzel-\nfällen der Erstattung der Auslagen für die Beförderung                                   § 10\nweiterer 50 Kubikmeter zustimmen. Dies gilt im Ge-                             Lagern von Umzugsgut\nschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-               (1) Zieht die berechtigte Person in eine ganz oder\ngung nach näherer Bestimmung durch die oberste                 teilweise ausgestattete Dienstwohnung, werden ihr die\nDienstbehörde auch für sonstige Berechtigte in ver-            Auslagen für das Verpacken, Versichern und Lagern\ngleichbaren Dienststellungen.                                  des Umzugsguts erstattet, das nicht in die neue Woh-\n(3) Wird der berechtigten Person eine voll oder teil-       nung mitgenommen wird. Daneben werden die notwen-\nweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, kann             digen Auslagen für die Beförderung zum Lagerort er-\ndie oberste Dienstbehörde die Volumengrenzen nach              stattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Auslagen\nAbsatz 1 herabsetzen.                                          für die Beförderung bis zum Sitz der obersten Dienst-","2352         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\nbehörde (erster Dienstsitz) oder bis zu einem anderen           (2) Mehreren berechtigten Personen, denen jeweils\nOrt im Inland mit unentgeltlicher Lagermöglichkeit. Be-      eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde\nzüglich des berücksichtigungsfähigen Volumens sind           und die am neuen Dienstort eine gemeinsame Woh-\nAbsatz 6 Satz 2 und § 6 Absatz 1 entsprechend anzu-          nung suchen, stehen die Ansprüche nach Absatz 1\nwenden.                                                      nur für eine gemeinsame Reise zu.\n(2) Wird das nach Absatz 1 eingelagerte Umzugsgut            (3) Auslagen für eine Wohnungsbesichtigungsreise\nbei einem folgenden Umzug wieder hinzugezogen und            zu einer Dienstwohnung werden nicht erstattet.\nist für diesen Umzug Umzugskostenvergütung zuge-\nsagt, werden die Beförderungsauslagen erstattet.                                       § 12\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn                              Umzugsreise\n1. die Mitnahme des Umzugsguts an den neuen                     (1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisheri-\nDienstort aus besonderen Gründen, insbesondere           gen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichti-\naus klimatischen oder Sicherheitsgründen, nicht zu-      gung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der\nmutbar ist oder                                          folgenden Absätze erstattet.\n2. während der Dauer der Verwendung an diesem Ort               (2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtig-\nkeine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung          ten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen\nzu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht wer-       werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berech-\nden kann.                                                nung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunfts-\n(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die berechtigte      tage als volle Reisetage.\nPerson bei einem Umzug ins Ausland einen Teil des               (3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordne-\nUmzugsguts nicht mitnehmen möchte. Kosten für das            ten Umweg der berechtigten Person werden auch für\nLagern werden nur für die Zeit bis zur nächsten Inlands-     die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn\nverwendung übernommen. Kosten für das Hinzuziehen            sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und\ndes Lagerguts während einer Auslandsverwendung               ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist\nwerden nicht übernommen.                                     oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungs-\n(5) Ist die Verwendung im Inland von vornherein           gesetzes eingespart wird.\nvoraussichtlich auf weniger als ein Jahr beschränkt,            (4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden\nkönnen Kosten für das Lagern des Umzugsguts erstat-          die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig\ntet werden.                                                  verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die\n(6) Kann bei einem Umzug ins Ausland aufgrund             berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum\nder Beschränkung des Umzugsvolumens nach § 6 ein             Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort\nTeil des Umzugsguts nicht mitgeführt werden, gilt Ab-        eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die min-\nsatz 4 entsprechend. Kosten für das Lagern des Um-           derjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (min-\nzugsguts, das die Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1           destens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches\nübersteigt, können nur für ein Volumen von bis zu            Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei\n20 Kubikmetern für die berechtigte Person und von            Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt\n10 Kubikmetern für jede mitumziehende berücksichti-          werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im\ngungsfähige Person erstattet werden. Insgesamt kön-          Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhält-\nnen bei Übersteigen der Volumengrenzen nach § 6              nis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der\nAbsatz 1 Kosten für das Lagern von bis zu 50 Kubik-          Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig ver-\nmetern Umzugsgut erstattet werden.                           kehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten\nBundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrt-\nUnterabschnitt 2                           kosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstan-\nReisen                              den sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Mona-\nten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine\n§ 11                              Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden,\nwenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen\nWohnungsbesichtigungsreise,                     nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss\nUmzugsabwicklungsreise                        innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vor-\n(1) Die Auslagen für eine gemeinsame Reise der be-        herigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstat-\nrechtigten Person und einer berücksichtigungsfähigen         tet worden sind, gestellt werden.\nPerson nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4              (5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksich-\nvom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungs-          tigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, wer-\nsuche (Wohnungsbesichtigungsreise) oder für eine             den die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort\nReise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen         abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes\nDienstort zur Vorbereitung und Durchführung des Um-          bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet wür-\nzugs (Umzugsabwicklungsreise) werden mit der Maß-            den, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen\ngabe erstattet, dass gezahlt werden:                         zum neuen Dienstort erfolgt wäre.\n1. die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig       (6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an ei-\nverkehrendes Beförderungsmittel und                      nen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt\n2. Tage- und Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen          oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisheri-\nder berechtigten Person für höchstens vier Aufent-       gen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienst-\nhaltstage sowie für die notwendigen Reisetage.           stelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012             2353\nvon dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung            1. am ausländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent\nwie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwen-              des Auslandstagegelds nach § 3 der Auslandsreise-\ndenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der                 kostenverordnung,\nHeimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf          2. am inländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent\nFahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverord-                des Inlandstagegelds nach § 6 Absatz 1 des Bun-\nnung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des             desreisekostengesetzes.\nReisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs\nerstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise     Vom 15. Tag an wird der Zuschuss auf 50 Prozent des\nvom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen            Auslands- oder Inlandstagegelds gesenkt.\nDienstort.                                                      (3) Ist die Unterkunft mit einer Kochgelegenheit aus-\n(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt        gestattet, werden 50 Prozent der Beträge nach Absatz 2\nAbsatz 6 entsprechend.                                       Satz 2 und 3 gezahlt. Handelt es sich um eine Wohnung\nmit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Ab-\n§ 13                              satz 2 Satz 1 genannten Personen bei Verwandten oder\nBekannten auf, wird kein Zuschuss gezahlt. Werden\nReisegepäck                            nach Absatz 1 Kosten für eine Unterkunft übernommen,\n(1) Die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten        in denen Kosten für ein Frühstück enthalten sind, ist der\nReisegepäcks anlässlich der Umzugsreise vom bisheri-         Mehraufwand für Verpflegung um 20 Prozent zu kürzen.\ngen zum neuen Dienstort werden erstattet bis zu einem           (4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden\nGewicht des Reisegepäcks von 200 Kilogramm. Die              nicht für die Tage geleistet, an denen die berechtigte\nObergrenze erhöht sich                                       Person\n1. um 100 Kilogramm für die mitumziehende berück-            1. Heimaturlaub hat,\nsichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1\n2. Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder\nNummer 1 oder Nummer 2,\nneuen Wohn- oder Dienstort verbringt oder\n2. um 50 Kilogramm für jede mitumziehende berück-\n3. Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistun-\nsichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1\ngen erhält.\nNummer 3 bis 6 und in den Fällen des § 12 Absatz 4\nfür die angestellte Betreuungsperson oder Ersatz-\n§ 15\nkraft.\nMietentschädigung\n(2) Bei Flugreisen werden die Auslagen für die Beför-\nderung unbegleiteten Luftgepäcks nach Maßgabe des               (1) Muss für dieselbe Zeit sowohl für die bisherige\nAbsatzes 1 erstattet. Auslagen für die Beförderung           als auch für die neue eigene Wohnung der berechtigten\nbegleiteten Luftgepäcks werden bis zu 50 Prozent der         Person Miete gezahlt werden, wird die Miete für die\nGewichtsgrenzen nach Absatz 1 erstattet, wenn                bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu\ndem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann,\n1. es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, das Ge-\nhöchstens jedoch für drei Monate für eine Wohnung im\npäck als begleitetes Luftgepäck mitzuführen, oder\nInland und für neun Monate für eine Wohnung im Aus-\nnicht gewährleistet ist, dass das Gepäck in einem\nland (Mietentschädigung). Die oberste Dienstbehörde\nzumutbaren Zeitraum ausgelöst werden kann, und\nkann die Frist für eine Wohnung im Ausland um höchs-\n2. die oberste Dienstbehörde vor der Aufgabe des Ge-         tens ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der ortsüb-\npäcks der Erstattung zugestimmt hat.                     lichen Verhältnisse erforderlich ist. Ausgaben für das\nWeitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertrags-\nUnterabschnitt 3                            dauer und für Maßnahmen, durch die Mietentschädi-\nWohnung                               gung eingespart wird, werden erstattet. Die Sätze 1\nbis 3 gelten entsprechend für die Miete für eine Garage.\n§ 14                                 (2) Abweichend von § 8 Absatz 4 des Bundesum-\nVorübergehende Unterkunft                      zugskostengesetzes wird Mietentschädigung auch\nnicht gewährt\n(1) Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am\nbisherigen und am neuen Dienstort werden für die Zeit        1. für eine Zeit, für die die berechtigte Person Aus-\nvom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag                 landstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen\nnach dem Ausladen des Umzugsguts in der endgülti-                erhält,\ngen Wohnung auf Antrag erstattet, soweit sie 25 Pro-         2. für eine Wohnung oder Garage, für die Mietzuschuss\nzent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung              (§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewährt\ndes Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesol-                    wird.\ndungsgesetzes maßgeblich sind. Bei Umzügen mit Um-              (3) Muss die berechtigte Person aufgrund der Lage\nzugskostenvergütung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit       des Wohnungsmarktes eine Wohnung am neuen\nvom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor         Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet mieten, die sie\nAntritt der Rückreise.                                       noch nicht nutzen kann, und muss für dieselbe Zeit für\n(2) Zum Ausgleich des Mehraufwands für die Ver-           die bisherige eigene Wohnung der berechtigten Person\npflegung der berechtigten Person und der berücksich-         oder für eine vorübergehende Unterkunft am neuen\ntigungsfähigen Personen während des in Absatz 1 ge-          Dienstort Miete gezahlt werden, wird die Miete für die\nnannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnach-          endgültige Wohnung höchstens für drei Monate erstat-\nweisen ein Zuschuss gezahlt. Der Zuschuss beträgt für        tet. Wenn die im oder ins Ausland versetzte berechtigte\ndie ersten 14 Tage des Aufenthalts                           Person eine Wohnung nach Satz 1 schon vor Dienst-","2354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\nantritt nutzt und noch keine Auslandsdienstbezüge für         Auslandsdienstort von im Ausland typischen Verhält-\nden neuen Dienstort erhält, kann mit Zustimmung der           nissen abweichen und dies zu einer außergewöhn-\nobersten Dienstbehörde ein Zuschuss gewährt werden,           lichen, von der berechtigten Person nicht zu vertreten-\nfür dessen Höhe § 54 Absatz 1 des Bundesbesol-                den Härte führt, kann die oberste Dienstbehörde eine\ndungsgesetzes entsprechend gilt.                              Leistung zur Milderung der Härte gewähren. Die Ent-\n(4) Zu der Miete für die bisherige Wohnung im Aus-         scheidung ist besonders zu begründen und zu doku-\nland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung             mentieren.\nein Zuschuss für die Zeit gewährt werden, für die die\nberechtigte Person weder Auslandstrennungsgeld noch                                      § 17\nvergleichbare Leistungen erhält. Für die Höhe des Zu-                            Technische Geräte\nschusses gilt § 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsge-              (1) Müssen beim Bezug der neuen Wohnung auf-\nsetzes entsprechend.                                          grund der örtlichen Verhältnisse Klimageräte oder Not-\n(5) Die oberste Dienstbehörde kann einer berechtig-        stromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen\nten Person, die im Ausland aus dem Dienst ausge-              für das Beschaffen und den Einbau dieser Geräte sowie\nschieden ist, einen Mietzuschuss nach Absatz 1 bis            die Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffen-\nzur frühesten Kündigungsmöglichkeit, höchstens drei           den Räume erstattet.\nMonate, auch dann bewilligen, wenn sie die Wohnung               (2) Die berechtigte Person hat die Geräte auf ihre\nnoch nutzt und keine neue Wohnung gemietet hat. Für           Kosten regelmäßig zu warten.\ndie Höhe des Zuschusses gilt § 54 des Bundesbesol-\n(3) Beim Auszug hat die berechtigte Person die Ge-\ndungsgesetzes entsprechend.\nräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen oder den\n(6) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die         nach Absatz 1 erstatteten Betrag zurückzuzahlen.\nEigentumswohnung steht der Mietwohnung in Bezug\nauf Mietentschädigung gleich, sofern eine Vermietung                            Unterabschnitt 4\nnicht möglich ist; in diesem Fall wird die Mietentschä-\nPauschalen und zusätzlicher Unterricht\ndigung längstens für ein Jahr gezahlt. An die Stelle der\nMiete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Ent-\n§ 18\nsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue\nWohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentums-                                 Umzugspauschale\nwohnung wird keine Mietentschädigung gewährt.                    (1) Eine berechtigte Person, die eine eigene Woh-\nnung einrichtet, erhält für sich und die berücksichti-\n§ 16                               gungsfähigen Personen eine Pauschale für sonstige\nWohnungsbeschaffungskosten                        Umzugskosten (Umzugspauschale), die sich aus Teil-\nbeträgen nach den folgenden Absätzen zusammen-\n(1) Gutachterkosten, Maklerkosten, ortsübliche Miet-       setzt.\nvertragsabschlussgebühren, Kosten für Garantieerklä-\nrungen und Bürgschaften sowie vergleichbare Kosten,              (2) Bei einem Auslandsumzug innerhalb der Euro-\ndie beim Auszug aus der Wohnung am ausländischen              päischen Union erhält die berechtigte Person einen Be-\nDienstort oder bei der Beschaffung einer neuen ange-          trag in Höhe von 20 Prozent des Grundgehalts der\nmessenen Wohnung am ausländischen Dienstort an-               Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Für berücksich-\nfallen, werden erstattet.                                     tigungsfähige Personen erhält die berechtigte Person\nzusätzlich folgende Beträge:\n(2) Wird dem Vermieter einer Wohnung am neuen\n1. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nausländischen Dienstort eine Kaution geleistet, wird\noder Nummer 2 einen Betrag in Höhe von 19 Prozent\nein unverzinslicher Gehaltsvorschuss bis zum Drei-\ndes Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-\nfachen der Mieteigenbelastung der berechtigten Per-\ngruppe A 13,\nson gewährt, die sich bei entsprechender Anwendung\ndes § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Der             2. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nVorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten                bis 6 einen Betrag in Höhe von 7 Prozent des Grund-\nzurückzuzahlen. Die Raten werden von den Dienst-                  gehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,\nbezügen der berechtigten Person einbehalten. Bei vor-         3. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nzeitiger Versetzung oder Beendigung des Dienstver-                einen Betrag in Höhe von 10 Prozent des Grundge-\nhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe            halts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,\nzurückzuzahlen. Soweit die ortsübliche Kaution den\n4. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für\nGehaltsvorschuss übersteigt, wird sie erstattet.\ndas ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber\n(3) Rückzahlungsansprüche gegenüber der Vermie-                nicht mitumzieht, einen Betrag in Höhe von 10 Pro-\nterin oder dem Vermieter sind an den Dienstherrn ab-              zent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-\nzutreten. Soweit die Kaution von der Vermieterin oder             gruppe A 13,\nvom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genom-\n5. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für\nmen wird, ist die berechtigte Person zur Rückzahlung\ndas ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im\ndes Erstattungsbetrags an den Dienstherrn verpflichtet.           Inland bleibt, einen Betrag in Höhe von 7 Prozent\n(4) Bei Umzügen aus dem Ausland ins Inland ist § 9             des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-\nAbsatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes anzuwen-                  gruppe A 13.\nden.                                                             (3) Bei einem Umzug außerhalb der Europäischen\n(5) Soweit die Verhältnisse im Zusammenhang mit            Union, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\ndem Bezug oder dem Auszug aus einer Wohnung am                in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012            2355\naus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in           Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts der\neinen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhält die         Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gewährt.\nberechtigte Person einen Betrag in Höhe von 21 Pro-\n(9) Berechtigten Personen, die jeweils eine eigene\nzent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-\nZusage der Umzugskostenvergütung erhalten haben\ngruppe A 13. Für berücksichtigungsfähige Personen\nund die eine gemeinsame Wohnung beziehen, wird ins-\nerhält die berechtigte Person zusätzlich folgende Be-\ngesamt nur eine Umzugspauschale gewährt. In diesem\nträge:\nFall gilt eine der beiden Personen als berücksichti-\n1. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1          gungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder\noder Nummer 2 einen Betrag in Höhe von 21 Prozent         Nummer 2. Sind die Pauschalen der berechtigten Per-\ndes Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-              sonen unterschiedlich hoch, wird die höhere gezahlt.\ngruppe A 13,\n2. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                                     § 19\nbis 6 einen Betrag in Höhe von 10,5 Prozent                                Ausstattungspauschale\ndes Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-\ngruppe A 13,                                                 (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die\nverheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende\n3. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nberechtigte Person eine Ausstattungspauschale in\neinen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundge-\nHöhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8\nhalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,\nder Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundge-\n4. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für        halts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe,\ndas ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber           mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der\nnicht mitumzieht, einen Betrag in Höhe von 14 Pro-        Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die\nzent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-         weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft\ngruppe A 13,                                              lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder\n5. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für        Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner\ndas ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im        nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent\nInland bleibt, einen Betrag in Höhe von 7 Prozent         des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes\ndes Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-              Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält\ngruppe A 13.                                              die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von\n14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besol-\n(4) Bei einem Umzug aus einem anderen Mitglied-            dungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde\nstaat der Europäischen Union ins Inland erhält die be-        besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsen-\nrechtigte Person 80 Prozent der Beträge nach Absatz 2,        tation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspau-\nbei einem Umzug aus einem Staat außerhalb der Euro-           schale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt\npäischen Union ins Inland erhält die berechtigte Person       nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrich-\n80 Prozent der Beträge nach Absatz 3.                         tungspauschale nach § 20.\n(5) Bei einem Umzug am Wohnort oder in dessen                 (2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort\nEinzugsgebiet nach § 23 erhält die berechtigte Person         keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete\n60 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3.             Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale\n(6) Eine berechtigte Person, die keine Wohnung ein-        in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1.\nrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält       Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung\n25 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3 für          ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach\nsich und die Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1         Satz 1 verhältnismäßig erhöht.\noder Nummer 2. Ist nur ein Teil der Privaträume ausge-           (3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird\nstattet, wird der Betrag nach Satz 1 verhältnismäßig          eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berech-\nerhöht.                                                       tigte Person\n(7) Ist innerhalb der letzten fünf Jahre ein Umzug mit     1. innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Ver-\nZusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4                wendung nicht oder nur vorübergehend Dienst-\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 des Bundes-                 bezüge im Ausland oder entsprechende von einer\numzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort                     zwischen- oder überstaatlichen Organisation ge-\ndurchgeführt worden und ist auch bei diesem Umzug                 zahlte Bezüge erhalten hat,\neine eigene Wohnung für die Berechnung der pauscha-\nlen Vergütung berücksichtigt worden, wird ein Zuschlag        2. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der\nin Höhe von 50 Prozent der Beträge nach den Ab-                   letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale auf-\nsätzen 2 bis 6 gezahlt.                                           grund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskosten-\ngesetzes erhalten hat oder\n(8) Besteht am neuen Wohnort eine andere Netz-\nspannung oder Netzfrequenz als am bisherigen Wohn-            3. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der\nort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der bishe-           letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungs-\nrigen Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder                 pauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundes-\nnicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausge-             umzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1\nstattet, wird ein Zuschlag in Höhe von 13 Prozent des             Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verord-\nGrundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13                nung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge\ngewährt. Besteht am neuen Wohnort eine andere Fern-               anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzü-\nsehnorm als am bisherigen Wohnort, wird ein weiterer              gen gezahlt worden sind.","2356         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\n(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich        schäftsbereich auch für sonstige berechtigte Personen\neiner Verwendung in einem Mitgliedstaat der Euro-            in vergleichbaren Dienststellungen gelten.\npäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt\nwurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen                                       § 21\nMitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere                    Pauschale für klimagerechte Kleidung\nAusstattungspauschale.\n(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslands-\n(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschafts-         dienstort mit einem Klima, das vom mitteleuropäischen\nunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspau-         Klima erheblich abweicht, wird eine Pauschale für das\nschale.                                                      Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt, die sich\n(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.                      aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt:\n1. an einem Dienstort mit extrem niedrigen Temperatu-\n§ 20                                  ren\nEinrichtungspauschale                           a) für die berechtigte Person und die berücksichti-\n(1) Bei der Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter              gungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1\neiner Auslandsvertretung erhält die berechtigte Person,             Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils 30 Prozent\ndie eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder                   des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-\neine möblierte Wohnung mietet, eine Einrichtungspau-                gruppe A 13,\nschale in Höhe von 140 Prozent des Grundgehalts der              b) für jedes mitumziehende berücksichtigungsfähige\nStufe 1 ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Berechtigte              Kind 15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der\nPersonen, die einer Besoldungsgruppe der Bundesbe-                  Besoldungsgruppe A 13,\nsoldungsordnung B angehören, erhalten eine Einrich-\ntungspauschale in Höhe von 120 Prozent des jeweili-          2. an einem Dienstort mit extrem hohen Temperaturen\ngen Grundgehalts. Für zusätzliche Einrichtungsgegen-             für die berechtigte Person und die berücksichti-\nstände im Zusammenhang mit der Anwesenheit der                   gungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nEhegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin            mer 1 oder Nummer 2 jeweils 15 Prozent des Grund-\noder des Lebenspartners am Dienstort erhöht sich die             gehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.\nEinrichtungspauschale um 10 Prozent.                         Wird klimagerechte Kleidung von Amts wegen bereit-\n(2) Bezieht die berechtigte Person eine Leerraum-         gestellt, ist die Pauschale um 25 Prozent zu kürzen.\nwohnung, erhöht sich die Pauschale nach Absatz 1                (2) Das Auswärtige Amt stellt im Einvernehmen mit\nfür die Einrichtung der Empfangsräume und der priva-         dem Bundesministerium der Verteidigung durch Allge-\nten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 Prozent. Ist           meinverfügung die Auslandsdienstorte fest, deren\ndie Wohnung teilweise ausgestattet, verringert sich          Klima vom mitteleuropäischen Klima erheblich ab-\nder Prozentsatz verhältnismäßig.                             weicht.\n(3) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertre-       (3) Bei einer weiteren Verwendung an einem Aus-\nter der Leiterin oder des Leiters einer Auslandsvertre-      landsdienstort nach Absatz 1 wird eine weitere Pau-\ntung sowie die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle    schale gezahlt, wenn\neiner Auslandsvertretung erhalten bei ihrer Bestellung       1. die berechtigte Person innerhalb der letzten drei\neine Einrichtungspauschale in Höhe von 50 Prozent                Jahre vor der neuen Verwendung nicht an einem sol-\nder Pauschale nach Absatz 1. Bezieht die berechtigte             chen Dienstort Auslandsdienstbezüge oder entspre-\nPerson eine Leerraumwohnung, erhält sie 75 Prozent               chende von einer zwischen- oder überstaatlichen\nder Pauschale nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-           Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat,\nsprechend.\n2. am neuen Dienstort Klimaverhältnisse herrschen, die\n(4) Früher gezahlte Einrichtungspauschalen sind an-           denen am vorigen Dienstort entgegengesetzt sind,\nzurechnen. Übersteigen diese 80 Prozent der neuen                oder\nEinrichtungspauschale, wird eine Einrichtungspau-\nschale in Höhe von 20 Prozent gezahlt.                       3. die berechtigte Person bei den vorausgegangenen\nUmzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine er-\n(5) Einer berechtigten Person, die während einer              mäßigte Pauschale aufgrund des § 26 Absatz 1 Num-\nAuslandsverwendung zur Leiterin oder zum Leiter einer            mer 10 oder Absatz 5 Nummer 3 erhalten hat und\nAuslandsvertretung bestellt wird, wird die Einrichtungs-         beim neuen Umzug keine Gründe für eine Ermäßi-\npauschale nur gezahlt, wenn ihr aus Anlass der Bestel-           gung vorliegen; in diesem Fall ist die bei den voraus-\nlung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.              gegangenen Umzügen gezahlte Pauschale anzu-\n(6) Eine berechtigte Person, deren neuer Dienstort in         rechnen.\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, ist           (4) Gibt es am Dienstort während der Verwendung\nverpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der          sowohl Zeiträume mit extrem niedrigen als auch Zeit-\nEinrichtungspauschale, die aus Anlass des Umzugs an          räume mit extrem hohen Temperaturen, wird sowohl\ndiesen Dienstort gewährt worden ist, der obersten            der Teilbetrag für Dienstorte mit extrem niedrigen\nDienstbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die dafür          Temperaturen als auch der Teilbetrag für Dienstorte\nerforderlichen Belege sind für die Dauer des Verbleibs       mit extrem hohen Temperaturen gewährt.\nan diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten\nDienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.                         (5) Ergeht die Feststellung nach Absatz 2 erst nach\ndem Dienstantritt der berechtigten Person, beginnt die\n(7) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.                      Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für den Antrag auf\n(8) Das Bundesministerium der Verteidigung kann           Gewährung der Pauschale für das Beschaffen klimage-\nbestimmen, dass die Absätze 1 bis 7 in seinem Ge-            rechter Kleidung mit der Feststellung der erheblichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012            2357\nAbweichung vom mitteleuropäischen Klima nach Ab-             ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländi-\nsatz 2, sofern die berechtigte Person zum Zeitpunkt          schen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft\nder Antragstellung noch für diesen Dienstort Auslands-       begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehe-\ndienstbezüge erhält.                                         gattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin\n(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.                      oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder des-\nsen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjähri-\n§ 22                              gen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Ge-\nmeinschaft der berechtigten Person aufgenommen\nZusätzlicher Unterricht                      werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.\n(1) Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind auf-       Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der\ngrund des Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die         Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig ver-\nUnterrichtskosten für höchstens ein Jahr zu 90 Prozent       kehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom\nerstattet. Die Frist beginnt spätestens ein Jahr nach        Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder der\nBeendigung des Umzugs des Kindes.                            Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zum Dienst-\n(2) Insgesamt wird für jedes berücksichtigungs-           ort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine\nfähige Kind höchstens ein Betrag in Höhe des zum             solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der\nZeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgeblichen             berechtigten Person an deren neuen ausländischen\nGrundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14           Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern\nerstattet. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde         des Umzugsguts der Ehegattin oder des Ehegatten\nkönnen höhere Kosten erstattet werden, wenn die              oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners\nAnwendung des Satzes 1 für eine berechtigte Person           und des Umzugsguts ihrer oder seiner Kinder an den\nmit häufigen Auslandsverwendungen eine unzumutbare           ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Aus-\nHärte bedeuten würde.                                        lagen erstattet werden, die entstanden wären, wenn\ndas Umzugsgut vom letzten inländischen an den aus-\nländischen Dienstort befördert worden wäre. § 6 Ab-\nAbschnitt 3\nsatz 1 und § 10 Absatz 6 sind entsprechend anzu-\nSonderfälle                            wenden.\n(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland und bei\n§ 23                              Beendigung der Beurlaubung der berücksichtigungs-\nUmzug am ausländischen Dienstort                   fähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n(1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort            oder Nummer 2 nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über\nkann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn             den Auswärtigen Dienst auf Betreiben des Dienstherrn\ndie Gesundheit oder die Sicherheit der berechtigten          der berücksichtigungsfähigen Person ist Absatz 1 ent-\nPerson oder der berücksichtigungsfähigen Personen            sprechend anzuwenden, wenn die berücksichtigungs-\nerheblich gefährdet sind oder wenn ein Umzug aus an-         fähige Person bis zur Trennung zur häuslichen Gemein-\nderen zwingenden Gründen, die sich aus dem Aus-              schaft der berechtigten Person gehört hat. Die Auslagen\nlandsdienst und den besonderen Verhältnissen im Aus-         werden für die Reise und die Beförderungskosten vom\nland ergeben, erforderlich ist. In diesen Fällen werden      ausländischen Wohnort zum neuen Wohnort entspre-\nneben den Beförderungsauslagen nach § 5 Absatz 1             chend erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der\nbis 3 auch die Auslagen für Wohnungsbeschaffungs-            Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen\nkosten nach § 16 sowie die Umzugspauschale nach              Dienstort der berechtigten Person. Mehrkosten für das\n§ 18 Absatz 5 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch      getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 5 Absatz 3)\nAuslagen nach § 17 erstattet werden.                         werden nicht erstattet, wenn die berechtigte Person in-\nnerhalb von drei Monaten ins Inland versetzt wird.\n(2) Bei Umzügen nach Absatz 1 aus gesundheit-\nlichen Gründen kann die Umzugskostenvergütung nur               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nzugesagt werden, wenn die Notwendigkeit amts- oder           minderjährige Kinder, die erstmals zu dem in einem an-\nvertrauensärztlich bescheinigt worden ist.                   deren Staat lebenden anderen Elternteil übersiedeln,\nsowie einmalig für Kinder der berechtigten Person, für\n(3) Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu\ndie ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bis längstens\nbeantragen, dass über sie vor Beginn des geplanten\ndrei Monate nach Wegfall des Anspruchs für einen Um-\nUmzugs entschieden werden kann.\nzug vom Inland ins Ausland oder im Ausland.\n(4) Die berechtigte Person, der die Umzugskosten-\n(4) Absatz 2 gilt entsprechend für berücksichti-\nvergütung für einen Umzug nach § 3 Absatz 1 Num-\ngungsfähige Kinder bei\nmer 1, 3 oder Nummer 4, nach § 4 Absatz 1 Nummer 2\nbis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den             1. Rückkehr ins Inland innerhalb von 18 Monaten nach\nFällen des § 28 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung zu-             Abschluss der Schulausbildung am ausländischen\ngesagt worden ist, erhält für den Umzug in eine vor-             Dienstort,\nläufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der              2. Rückkehr ins Inland zur Fortsetzung der Schulaus-\nDienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich als vor-          bildung, sofern es am Dienstort keine geeignete\nläufige Wohnung anerkannt hat.                                   Schule gibt, oder\n§ 24                              3. erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder\neines Studiums im Ausland innerhalb von 18 Mona-\nUmzugsbeihilfe                              ten nach Abschluss der Schulausbildung am auslän-\n(1) Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbe-              dischen Dienstort bis zur Höhe der Kosten für eine\nzügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden                  Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort.","2358         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\n§ 25                                2. Erstattung der Auslagen für die Beförderung von\nWiderruf der Zusage                              Reisegepäck nach § 13,\nder Umzugskostenvergütung                         3. Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende\n(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann                   Unterkunft nach § 14,\nganz oder teilweise widerrufen werden, wenn                    4. Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu\n1. mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen an-             200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte\nderen Dienstort zu rechnen ist,                                Person und jede mitumziehende berücksichti-\n2. der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchge-                 gungsfähige Person,\nführt werden soll oder                                     5. Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-\n3. die berechtigte Person stirbt, bevor sie an den                 behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und\nneuen Dienstort umgezogen ist.                                 zwar in voller Höhe, wenn diese aufgrund der\ndienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im\n(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als               Übrigen anteilig entsprechend der Zahl der Perso-\nganz widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Woh-                 nen, die die Wohnung aufgrund der dienstlichen\nnung die Umzugskostenvergütung für einen anderen                   Maßnahme nicht mehr nutzen, oder Erstattung der\nUmzug zugesagt worden ist.                                         notwendigen Auslagen für das Lagern des Um-\n(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung                   zugsguts,\nganz oder teilweise widerrufen, hat die berechtigte\n6. Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein\nPerson\nam bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückge-\n1. die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21 zurückzuzah-               lassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das\nlen, soweit sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs              Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt\nnicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind;                 wird,\n2. alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Kosten für            7. Mietentschädigung nach § 15,\nUmzugsvorbereitungen zu nutzen.\n8. Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach\nAndere notwendige Auslagen, die der berechtigten                   § 16,\nPerson im Zusammenhang mit dem erwarteten Umzug\nentstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare             9. 40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie\nFolge des Widerrufs entstanden sind, können erstattet              40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19,\nwerden.                                                      10. die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach\n(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem                   § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungs-\nWiderruf der Zusage die Umzugskostenvergütung für                  fähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.\neinen Umzug an einen anderen Ort zugesagt, werden\n(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6\ndie Pauschalen nach den §§ 18 bis 21, die die berech-\nwerden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte\ntigte Person aufgrund der ersten Zusage erhalten hat,\nPerson Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare\nauf die Beträge angerechnet, die ihr aufgrund der\nLeistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9\nneuen Zusage gewährt werden. Die Anrechnung unter-\nund 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal\nbleibt, soweit die berechtigte Person die Pauschalen\ngewährt.\nbis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage\nbestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus                  (3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Ab-\nbeschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht             satz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Um-\nverwendbar sind.                                             zugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis\nzur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine\n(5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung\nEinlagerung im Inland entstanden wären, höchstens\naus Gründen widerrufen, die die berechtigte Person zu\njedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten\nvertreten hat, hat sie abweichend von den Absätzen 3\nder bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an\nund 4 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung\neinem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert wer-\ninsoweit zurückzuzahlen, als die Zusage widerrufen\nden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach\nworden ist.\nAbsatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach\n(6) Bei Rücknahme, Aufhebung oder Erledigung der          § 10 Absatz 1 erstattet werden.\nZusage der Umzugskostenvergütung auf andere Weise\ngelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.                        (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus\ndienstlichen Gründen\n§ 26                              1. die Umzugskostenvergütung erweitern,\nUmzugskostenvergütung bei einer                   2. insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus\nAuslandsverwendung von bis zu zwei Jahren                   fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskos-\n(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die be-             tenvergütung auf die berechtigte Person beschrän-\nrechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Aus-          ken.\nland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder ab-              (5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorge-\nkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug            sehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugs-\nUmzugskostenvergütung höchstens in folgendem Um-             kostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienst-\nfang gewährt:                                                bezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt\n1. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach        werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit\n§ 12,                                                   folgenden Maßgaben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012            2359\n1. für die berechtigte Person und jede berücksichti-          und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung\ngungsfähige Person, die an der Umzugsreise teil-          hierauf erstreckt.\nnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung\nvon bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet;                                       § 28\n2. 20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie                                    Umzug bei\n10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19                    Beendigung des Beamtenverhältnisses\nwerden gezahlt,\n(1) Einer berechtigten Person mit Dienstort im Aus-\n3. für die berechtigte Person werden 50 Prozent und           land, die in den Ruhestand tritt oder deren Beamten-\nfür jede mitumziehende berücksichtigungsfähige            verhältnis auf Zeit endet, ist Umzugskostenvergütung\nPerson werden 20 Prozent der Pauschale für klima-         für einen Umzug an einen Ort ihrer Wahl im Inland zu-\ngerechte Kleidung nach § 21 gezahlt.                      zusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt,\n(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5            wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach der Be-\nlänger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugs-          endigung des Beamtenverhältnisses durchgeführt wird.\nkostenvergütung gezahlt werden, die für die längere           Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in Ausnah-\nVerwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die          mefällen um ein Jahr verlängern.\nAusschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der            (2) Absatz 1 gilt nach dem Tod einer berechtigten\nzusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an             Person, deren letzter Dienstort im Ausland liegt, ent-\ndem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer            sprechend für berücksichtigungsfähige Personen, die\nVerwendung bekannt gegeben wird.                              am Todestag der berechtigten Person zu deren häus-\nlicher Gemeinschaft gehört haben. Gibt es keine sol-\n§ 27                                chen berücksichtigungsfähigen Personen oder ziehen\nRückführung aus Gefährdungsgründen                   diese berücksichtigungsfähigen Personen nicht ins\nInland um, können den Erbinnen und Erben die notwen-\n(1) Sind an einem ausländischen Dienstort Leben            digen Auslagen für das Befördern beweglicher Nach-\noder Gesundheit der berechtigten Person oder der zu           lassgegenstände an einen Ort im Inland sowie sonstige\nihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksich-          berücksichtigungsfähige Auslagen, die durch den Um-\ntigungsfähigen Personen und von Betreuungsperso-              zug nachweislich entstanden sind, erstattet werden,\nnen, für die Kosten nach § 12 Absatz 4 erstattet wur-         wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten\nden, erheblich gefährdet, kann die oberste Dienst-            Frist entstanden sind. Für angestellte Betreuungs-\nbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung             personen gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.\noder den Umzug der berechtigten Person oder der zu\nihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksich-             (3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1\ntigungsfähigen Personen und der Betreuungspersonen            Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können\nsowie von Umzugsgut zusagen.                                  die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden,\nhöchstens jedoch in dem Umfang, in dem Auslagen\n(2) Ist an einem ausländischen Dienstort das Eigen-        bei einem Umzug an den Sitz der obersten Dienst-\ntum der berechtigten Person oder der zu ihrer häus-           behörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch\nlichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungs-             innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug ins Inland\nfähigen Personen erheblich gefährdet, kann die oberste        durchgeführt, ist der nach Satz 1 erstattete Betrag auf\nDienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rück-             die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustehende Umzugs-\nführung von Umzugsgut zusagen.                                kostenvergütung anzurechnen.\n(3) Die Zusage kann für eine Rückführung oder einen           (4) Endet das Beamtenverhältnis einer berechtigten\nUmzug ins Inland oder im Ausland erteilt werden. Die          Person mit Dienstort im Ausland aus einem von ihr zu\nUmzugskostenvergütung darf jedoch nur in dem Um-              vertretenden Grund und zieht diese Person spätestens\nfang zugesagt werden, wie es den Umständen nach               sechs Monate danach ins Inland um, können ihr und\nnotwendig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend          den berücksichtigungsfähigen Personen für diesen\nfür die Rückkehr zum Dienstort.                               Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrtkosten bis\n(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einzel-          zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein\nfall, in welchem Umfang Umzugskosten erstattet wer-           regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet\nden, wenn wegen erheblicher Gefährdung des Lebens,            werden, höchstens jedoch die Beförderungsauslagen\nder Gesundheit oder des Eigentums oder wegen ande-            und Fahrtkosten, die durch einen Umzug an den Sitz\nrer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere          der obersten Dienstbehörde entstanden wären.\nals die im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen\ndienstlichen Maßnahmen erforderlich sind. Dabei be-                                 Abschnitt 4\nrücksichtigt sie die nach § 12 Absatz 8 der Auslands-\ntrennungsgeldverordnung getroffenen Regelungen.\nSchlussvorschriften\nWerden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslands-\nvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforder-                                    § 29\nlich, bestimmt das Auswärtige Amt den Umfang der                               Übergangsregelungen\nUmzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort               (1) Die Kosten für die Beförderung und die Einlage-\ntätigen und von der Maßnahme betroffenen berechtig-           rung von Umzugsgut werden der berechtigten Person,\nten Personen.                                                 die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung über\n(5) Die berechtigte Person erhält eine pauschale Ver-      höheres Umzugsvolumen verfügt als nach dieser Ver-\ngütung nach § 18 Absatz 6, wenn außer dem Reisege-            ordnung berücksichtigt werden kann, bis zum nächsten\npäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden müssen           Umzug ins Inland mit Zusage der Umzugskosten-","2360         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\nvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-             getreten, bemisst sich die Höhe des Ausstattungs- und\numzugskostengesetzes in dem Umfang erstattet, in             des Einrichtungsbeitrags nach den §§ 12 und 13 der\ndem sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstat-          Auslandsumzugskostenverordnung in der am 30. Juni\ntungsfähig waren. Reisekosten für Hausangestellte,           2010 geltenden Fassung und dem Bundesbesoldungs-\nderen Kosten für die Reise zum bisherigen Dienstort          gesetz.\nim Rahmen der Auslandsumzugskostenverordnung vor\nInkrafttreten dieser Verordnung erstattet wurden,                                         § 30\nkönnen beim nächsten Umzug mit Zusage der Um-\nzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Bundesumzugskostengesetzes im Rahmen der                    Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.\nKosten einer Reise ins Inland geltend gemacht werden.        Gleichzeitig tritt die Auslandsumzugskostenverordnung\n(2) Hat die berechtigte Person den Dienst am neuen        in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Novem-\nDienstort infolge einer Maßnahme, für die Umzugskos-         ber 2003 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 15\ntenvergütung zugesagt worden ist, nach dem 30. Juni          Absatz 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\n2010, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an-       S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 26. November 2012\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e"]}