{"id":"bgbl1-2012-55-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":55,"date":"2012-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_55.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen","law_date":"2012-11-26T00:00:00Z","page":2347,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012             2347\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen\nVom 26. November 2012\nAuf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3                             In Fällen, für die die BNetzA keine Vorga-\nBuchstabe a und Nummer 5 und 6 des Telekommu-                               ben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit\nnikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),                      der Standortfeststellung nach Absatz 2\nder durch Artikel 1 Nummer 91 Buchstabe c des                               Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung\nGesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert                          der Notrufverbindung mit mindestens der\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                       Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                              der Technik kommerziell genutzter Loka-\nBundesministerium des Innern und dem Bundesminis-                           lisierungsdienste entspricht. Solange es\nterium für Arbeit und Soziales:                                             dem Stand der Technik entspricht, hat\nder Mobilfunknetzbetreiber zumindest\nArtikel 1                                        die Funkzelle zugrunde zu legen. In den\nDie Verordnung über Notrufverbindungen vom                               Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunk-\n6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die durch Artikel 2 des                      netzbetreiber als Standortangabe die Be-\nGesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert                          zeichnung der Funkzelle in Form der welt-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        weit eindeutigen Angabe entsprechend\ndem Stand der Technik anzugeben. Zu\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                             den Angaben nach Satz 4 hat der Mobil-\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-                         funknetzbetreiber den Notrufabfragestel-\nstellt:                                                              len aktuelle Informationen zu übermitteln,\n„1. „E-Call“ die Notrufverbindung mit Ursprung in                    die für die Umsetzung der Bezeichnung\nMobilfunknetzen,                                                 der Funkzelle in kartografische Angaben\nüber ihre planmäßige Lage und Ausdeh-\na) die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter                    nung erforderlich sind. Der Mobilfunk-\nEinrichtungen unter Aussendung der der                       netzbetreiber kann diese Informationen\nNotrufnummer 112 entsprechenden Signa-                       den Notrufabfragestellen abweichend von\nlisierungsinformation entweder manuell                       Satz 5 auch zum Abruf auf elektro-\noder im Falle eines erheblichen Unfalls                      nischem Weg bereitstellen.“\nautomatisch durch die Fahrzeugelektronik\neingeleitet wird,                                    bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nb) die durch die Notdienstkategoriewerte 6                   „5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-\noder 7 gekennzeichnet ist und                                matische Herstellen einer Notrufverbin-\ndung auch ohne unmittelbares Tätigwer-\nc) zu deren Beginn ein europaeinheitlich stan-\nden eines Menschen mittels dafür vor-\ndardisierter Datensatz an die Notrufab-\ngesehener, in Kraftfahrzeugen installierter\nfragestelle übermittelt wird;“.\nEinrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.                               auch für das automatische Herstellen von\nc) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-                          Notrufverbindungen unter der Notrufnum-\ngefügt:                                                              mer 112, wenn in Kraftfahrzeugen instal-\nlierte Einrichtungen, die für das Erkennen\n„1b. „Notdienstkategoriewert“ ein durch die Zah-\neiner Unfallsituation vorgesehen sind, für\nlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile\ndas Herstellen der Notrufverbindung ein\nEndgeräte im Rahmen des Verbindungsauf-\nim Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon\nbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz über-\nnutzen und zu Beginn der Notrufverbin-\nmitteln können, um dadurch dem Netz be-\ndung die Koordinaten des Standortes\nsondere Arten des Notrufs anzuzeigen;“.\ndes Fahrzeugs als Ansage in deutscher\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                             Sprache übermitteln können.“\na) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil             cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ndas Wort „Teilnehmers“ durch das Wort „Nutzers“\nersetzt.                                                         „6. Verbindungswünsche für Notrufverbin-\ndungen, bei denen das Endgerät einen\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                    Notdienstkategoriewert an das Mobil-\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 funknetz übermittelt, sind wie folgt zu be-\n„3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi-                    handeln:\ngen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab-                   a) bei Angabe des Notdienstkategorie-\nsatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz                      wertes 1: Herstellen einer Notruf-\nfestgestellte Ursprung der Notrufverbin-                       verbindung zu den für die Notruf-\ndung bei Verbindungsbeginn maßgebend.                          nummer 110 festgelegten Zielen;","2348         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012\nb) bei Angabe der Notdienstkategorie-                       einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe be-\nwerte 2 bis 7: Herstellen einer Notruf-                 zeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogen-\nverbindung zu den für die Notrufnum-                    minute und Bogensekunde anzugeben. § 4 Ab-\nmer 112 festgelegten Zielen.                            satz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\nZusätzlich ist im Falle der Angabe des                      Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1\nNotdienstkategoriewertes 6 die Informa-                     und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der\ntion „manuell ausgelöster E-Call“, im Falle                 Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4\nder Angabe des Notdienstkategoriewer-                       und die Koordinaten des zugehörigen Kreisring-\ntes 7 die Information „automatisch ausge-                   segments des planmäßigen Hauptversorgungs-\nlöster E-Call“ zeitgleich mit der Herstel-                  gebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordina-\nlung der Notrufverbindung an die jewei-                     ten sind in Grad, Bogenminute und Bogen-\nlige Notrufabfragestelle zu übermitteln.“                   sekunde anzugeben. Innerhalb eines Mobilfunk-\nnetzes ist einheitlich entweder das Verfahren\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                           nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2, 4, 5, 7                  Satz 3 anzuwenden.“\nund 8 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2,\n4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6“ ersetzt.                           b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                              „(8) Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Num-\n„Darüber hinaus können in der Technischen                           mer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Ein-\nRichtlinie auch technische Einzelheiten zu den                      richtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 be-\nSachverhalten festgelegt werden, die durch die                      triebsfähig bereitzuhalten. Solange die örtlich zu-\nÜbergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8                        ständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüs-\nSatz 2 geregelt sind.“                                              sen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen\nvon Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkate-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\ngoriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abwei-\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                    chend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei\n„(7) Solange die örtlich zuständige Notrufab-                    der Übermittlung der Information an die örtlich\nfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Tech-                     zuständige Notrufabfragestelle auf die Unter-\nnik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindun-                   scheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7\ngen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4                          zu verzichten.“\nAbsatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Be-\nzeichnung der jeweiligen Funkzelle die geo-                                            Artikel 2\ngrafischen Koordinaten zu übermitteln, die den\nfür die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSchwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}