{"id":"bgbl1-2012-54-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":54,"date":"2012-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_54.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)","law_date":"2012-11-21T00:00:00Z","page":2299,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2012            2299\nGesetz\nzur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse\n(PVKNeuG)\nVom 21. November 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  gemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu-\nsen:                                                                mutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei\neinem Unternehmen erfolgt,\nArtikel 1                                  1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der\nÄnderung des                                      Aktiengesellschaft gehören,\nPostpersonalrechtsgesetzes                            2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unter-\nDas Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September                       nehmen nach Nummer 1 gehören,\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Arti-               3. dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz\nkel 15 Absatz 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                      oder mehrheitlich gehören oder\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                             4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unter-\nnehmen nach Nummer 3 gehören.\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 11\ndas Wort „Vergütungen,“ gestrichen.                             Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2\nNummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuwei-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    sung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „welche                 Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2\nOrganisationseinheiten unterhalb des Vorstands               erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben,\ndie Befugnisse einer Dienstbehörde und welche                gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen\nStelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvor-               ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende\ngesetzten wahrnehmen“ durch die Wörter „auf                  Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss;\nwelche Organisationseinheiten und Stellenin-                 eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorüber-\nhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse                 gehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des\neiner Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetz-               Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht\nten übertragen werden können“ ersetzt.                       einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßi-\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am                gen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt und wird                   Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen\nfolgende Nummer 3 angefügt:                                  befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es\nerfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundes-\n„3. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                   beamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung\nrium des Innern die Voraussetzungen für die              einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Be-\nBewilligung von Altersteilzeit – auch in Form            triebsablauf des Unternehmens oder Zwecke\nder Blockbildung im Sinne des § 9 der                    der Personalbewirtschaftung die Führung von\nArbeitszeitverordnung – abweichend von § 93              Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im\ndes Bundesbeamtengesetzes festzulegen.“                  Rahmen seiner Verwendung bei dem Unterneh-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    men anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             entsprechend.“\n„(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustim-               b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem            4. § 9 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen zugewiesen werden, wenn die Ak-               a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ntiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran\nein dringendes betriebliches oder personalwirt-           b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zu-                  „(2) Bei den Aktiengesellschaften können die\nweisung einer dem Amt entsprechenden Tätig-                  nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-\nkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach all-              gesetzes oder die in einer Rechtsverordnung","2300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2012\nnach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungs-                       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\ngesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförde-                        „Zuwendungen“ durch das Wort „Zuweisun-\nrungsämter nach Maßgabe sachgerechter Be-                           gen“ ersetzt.\nwertung überschritten werden.                                  bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zuwendungen“\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Ober-                     durch das Wort „Beiträge“ ersetzt.\ngrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe              9. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nA 6.“\na) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die An-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      gabe „und 2“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.                                    b) Folgender Satz wird angefügt:\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                     „Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                      ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht er-\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Sonder-                 füllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beam-\nzahlungen und Leistungsentgelte“ werden durch                  ten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zu-\ndie Wörter „Sonderzahlungen, leistungsbezo-                    ständigkeit die Aktiengesellschaft oder den\ngene Besoldungselemente, widerrufliche Vergü-                  Bund.“\ntungen für Tätigkeiten auf besonders schwieri-         10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 29\ngen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung              Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 30 Satz 1\nbei Altersteilzeit“ ersetzt.                               sowie in § 31 Satz 2 wird jeweils die Angabe „bis 3“\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Leis-               durch die Angabe „und 2“ ersetzt.\ntungsprämien- und -zulagenverordnung sowie             11. § 33 wird wie folgt geändert:\nLeistungsstufen nach der Leistungsstufenver-               a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils\nordnung“ werden durch das Wort „Bundes-                        nach dem Wort „Konzernbetriebsrat“ die Wörter\nleistungsbesoldungsverordnung“ ersetzt.                        „der Aktiengesellschaft“ eingefügt.\nd) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Konzern-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                     betriebsrats“ die Wörter „der Aktiengesellschaft“\na) In der Überschrift wird das Wort „Vergütungen,“                eingefügt.\ngestrichen.\nArtikel 2\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des                         Bundesanstalt Post-Gesetzes\nBundesministeriums der Finanzen für die bei\nder Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten              Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September\nRichtlinien für die Gewährung von Belohnungen          1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nals Anerkennung für Leistungen und Erfolge in          satz 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nForm von Sachbezügen erlassen. Die Belohnun-           S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen werden nicht auf die Besoldung angerech-           1. § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nnet.“                                                     „6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4.“\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                             2. Nach § 8 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:\na) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „übergangs-                                   „Vierter Abschnitt\nweise“ gestrichen.\nPostbeamtenversorgungskasse\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Post-\nbeamtenversorgungskasse“ das Komma gestri-                                             §9\nchen und werden die Wörter „die die Rechtsform\neines eingetragenen Vereins hat“ durch die Wör-                                   Grundsätze\nter „bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-             Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamten-\nmunikation Deutsche Bundespost“ ersetzt.                  versorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postper-\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                sonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.\nDie Bundesanstalt kann mit Zustimmung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Bundesministeriums der Finanzen unter der Be-\naa) In Satz 4 wird die Angabe „31. Mai“ durch             zeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere\ndie Angabe „30. April“ ersetzt.                      Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „30. Juni“ durch            der Leistungsempfängerinnen und Leistungsemp-\ndie Angabe „31. Mai“ ersetzt.                        fänger liegt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                      § 10\n„(3) Der Bund gewährleistet, dass die Post-                     Wirtschaftsführung, Rechnungslegung\nbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage\nist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.“                      (1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäfts-\njahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenver-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 sorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der\nd) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt          Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist\ngeändert:                                                 das Kalenderjahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2012              2301\n(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamten-          gänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt\nversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate             gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses ei-\ndes Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr              nes neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütun-\neine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der               gen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und\nBundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögens-                  Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage.\nrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin           Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-\neinen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach              schen der jährlichen Vergütung bei der Bundesan-\nhandelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1             stalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Ar-\nund § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz           beitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer\nist nicht anzuwenden.                                         100-prozentigen Zielerreichung im letzten Kalender-\njahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Ser-\n§ 11                                 vice für Post und Telekommunikation e. V. aufgrund\nfester und variabler Vergütungen zugestanden hätte;\nRechtsnachfolge\nfür die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird\ndes Bundes-Pensions-Service\ndie Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde\nfür Post und Telekommunikation e. V.\ngelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen\n(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und              Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichs-\nPflichten des Bundes-Pensions-Service für Post                zulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt aus-\nund Telekommunikation e. V. als Postbeamtenver-               gezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des\nsorgungskasse ein.                                            neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils\n(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertaus-              nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus-\ngleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom               gleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen\nBundes-Pensions-Service für Post und Telekommu-               Betrages. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleis-\nnikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ge-            tungen, Leistungen der betrieblichen Altersversor-\nhaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich           gung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleis-\netwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte           tungen des Bundes-Pensions-Service für Post und\nPfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben             Telekommunikation e. V. bleiben für die Berechnung\nbestehen.                                                     der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer\nTeilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im\n(3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligten-          gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.\nberichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.\n(4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeit-\n§ 12                                 punkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Ser-\nvice für Post und Telekommunikation e. V. bestehen-\nÜberleitung der Arbeitnehmerinnen                   den Anwartschaften aus einer betrieblichen Alters-\nund Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-                   versorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar\nService für Post und Telekommunikation e. V.              sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden\n(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und              nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Ab-\nPflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für             schlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bun-\nPost und Telekommunikation e. V. bestehenden Ar-              desanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehme-\nbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehme-           rinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesan-\nrinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ih-               stalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung\nres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats               teil.\nnach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der\nWiderspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensi-                                           § 13\nons-Service für Post und Telekommunikation e. V.\noder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des                   Überleitung der Beamtinnen und Beamten\nBürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.                 Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten,\n(2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an              die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsver-\ndie Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach           hältnisses für den Bundes-Pensions-Service für\nAbsatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig              Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist auf-\nbinnen sechs Monaten nach Übergang von der Bun-               gehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des\ndesanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum              Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt über-\nEnde eines Kalendermonats im Rahmen von Ände-                 geleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes\nrungskündigungen gekündigt werden. Den betroffe-              Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur\nnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zu-               Bundesanstalt erlischt.“\ngleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesan-         3. § 18 wird aufgehoben.\nstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der gel-\ntenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten.           4. § 22 wird wie folgt geändert:\nDas Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse               a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naus anderen Gründen bleibt unberührt.\n„Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfest-\n(3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerin-\nstellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundes-\nnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen\nministerium der Finanzen zuleiten.“\nneuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten\nbeim Bundes-Pensions-Service für Post und Tele-               b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des\nkommunikation e. V. oder einem seiner Rechtsvor-                  Berichts des Bundesrechnungshofs“ gestrichen.","2302        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2012\nArtikel 3                             tember 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden\nÄnderung des                             ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes zur Verbesserung                       1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\nder personellen Struktur beim                        „2012“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.\nBundeseisenbahnvermögen und\nin den Postnachfolgeunternehmen                     2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung\nder personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermö-                                  Artikel 4\ngen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. De-\nInkrafttreten\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Sep-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. November 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}