{"id":"bgbl1-2012-53-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":53,"date":"2012-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_53.pdf#page=7","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-11-09T00:00:00Z","page":2291,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012              2291\nDrittes Gesetz\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 9. November 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                für die Wohngeld beantragt oder bewil-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         ligt wurde“ eingefügt.\nbbb) Im Satzteil nach Nummer 6 werden die\nArtikel 1                                            Wörter „die für die Meldedaten nach Ab-\nÄnderung des                                            satz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen“\nWohngeldgesetzes                                           durch die Wörter „an die Meldebehör-\nden“ ersetzt.\nDas Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\n(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 35 des Ge-             bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die\nsetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geän-                     Wörter „(zentralen Landesstelle)“ eingefügt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 14 Absatz 2 Nummer 26 werden nach dem Wort                  „Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7\n„Versorgung“ die Wörter „einer Person, die kein                  genannten und die für die Leistungen nach Ab-\nHaushaltsmitglied ist“ eingefügt.                                satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stel-\n2. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            len sowie die Meldebehörden führen den Daten-\nabgleich durch und übermitteln die Daten über\n„(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruch-                Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die\nnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge aus-                  Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle\nzahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes               oder über die zentrale Landesstelle an die Wohn-\nHaushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für                 geldbehörde.“\nKapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeld-\nbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen              d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nKapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des             aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „darf“ die\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                    Wörter „die nach § 52 Absatz 1 und 2 des\nEin Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist                         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach\nnur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs                     § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-\nnach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass                   gesetzbuch übermittelten Daten sowie“ ein-\nWohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen                            gefügt und wird die Angabe „Satz 2“ durch\nwurde oder wird und dass das zu berücksichtigende                     die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nHaushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt                bb) In Satz 5 werden die Wörter „die sonst nach\nist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung                  Landesrecht für den Datenabgleich zustän-\nder Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Aus-                    dige oder von der Landesregierung durch\nkünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die                   Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise\ndurch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruch-                   für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder\nnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen ab-                        über eine dieser Stellen“ durch die Wörter\nweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches                         „die zentrale Landesstelle oder über die zen-\nSozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu                      trale Landesstelle“ ersetzt.\nerstatten hat, erhoben werden.“\ne) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Stelle“ durch\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                    die Wörter „zentrale Landesstelle“ ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                4. In § 34 Absatz 1 werden die Wörter „der wohngeld-\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                      berechtigten Personen“ durch die Wörter „der zu be-\nrücksichtigenden Haushaltsmitglieder“ ersetzt.\n„5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und\nvon welchem Zeitpunkt an ein Haushalts-        5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmitglied unter der Anschrift der Wohnung,         a) In Nummer 2 wird das Wort „Berichtszeitraum“\nfür die Wohngeld beantragt wird oder ge-             durch das Wort „Erhebungszeitraum“ ersetzt.\nleistet wird oder wurde, bei der Meldebe-         b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nhörde gemeldet ist oder nicht mehr ge-\n„4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus-\nmeldet ist und unter welcher neuen An-\nhaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am\nschrift es gemeldet ist,“.\nErwerbsleben und Stellung im Beruf sowie je-\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „ob und für                    weils die Anzahl derjenigen zu berücksich-\nwelche Zeiträume“ durch die Wörter „ob, für                  tigenden Haushaltsmitglieder, die\nwelche Zeiträume und bei welchem Arbeitge-\na) noch nicht 18 Jahre alt sind oder\nber“ ersetzt.\nb) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n25 Jahre alt sind;\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom\naaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort                        Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Ge-\n„Anschrift“ die Wörter „der Wohnung,                   samtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl","2292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012\nder vom Wohngeld ausgeschlossenen Haus-                  Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag,\nhaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;“.                     einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Ver-\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                             fahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und be-\nginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt\n„5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksich-              des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes\ntigenden Haushaltsmitglieder;“.                          oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entspre-\nd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                             chend anzuwenden.“\n„8. a) das monatliche Gesamteinkommen, die\nFreibeträge nach § 17 und die Abzugs-                                     Artikel 2\nbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;                            Änderung des\nb) die Summe der positiven Einkünfte und der                      Wohnungsbindungsgesetzes\nEinnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbe-             § 22 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fas-\nträge für Steuern und Sozialversicherungs-      sung der Bekanntmachung vom 13. September 2001\nbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu        (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 87 der Ver-\nberücksichtigende Haushaltsmitglied;            ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nim Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeld-             1. In Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort\nberechtigten Person ist die Art der beantrag-            „Wohnungsbindungsgesetzes“ die Wörter „oder ent-\nten oder empfangenen Leistung nach § 7 Ab-               sprechender landesrechtlicher Vorschriften“ einge-\nsatz 1 Erhebungsmerkmal;“.                               fügt.\n6. § 36 wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 4 erster Halbsatz werden nach den Wör-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     tern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder entspre-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Be-              chende landesrechtliche Vorschriften“ eingefügt.\nrichtszeitraums“ durch das Wort „Erhebungs-\nzeitraums“ ersetzt.                                                          Artikel 3\nbb) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils                                 Änderung des\ndas Wort „Berichtszeitraum“ durch das Wort                Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes\n„Erhebungszeitraum“ ersetzt.                           In § 2 Absatz 2 des Wohnraumförderung-Über-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berichtszeit-         leitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I\nraums“ durch das Wort „Erhebungszeitraums“ er-          S. 2098, 2100) werden nach den Wörtern „vom 13. Sep-\nsetzt.                                                  tember 2001 (BGBl. I S. 2404)“ die Wörter „ , das\n7. In § 38 Nummer 3 werden nach dem Wort „regeln“             zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November\ndie Wörter „; dabei kann auch geregelt werden, dass        2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist,“ eingefügt.\ndie Länder der Datenstelle die Kosten für die Durch-\nführung des Datenabgleichs zu erstatten haben“ ein-                                  Artikel 4\ngefügt.                                                                            Inkrafttreten\n8. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n„Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkraft-            nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 5\ntretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der            und 6 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012 2293\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. November 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}