{"id":"bgbl1-2012-53-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":53,"date":"2012-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_53.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes","law_date":"2012-11-07T00:00:00Z","page":2289,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012           2289\nGesetz\nzur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes\nVom 7. November 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     gen und Einrichtungen zur Wasserentnahme\nsen:                                                                   sowie Bergbau- und Lagerstandorte),“.\n2. § 11 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 11\nÄnderung des\nGeodatenzugangsgesetzes                                            Allgemeine Nutzung\nDas Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009                  (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließ-\n(BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:                       lich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der\nVorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur\n1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:               Verfügung zu stellen.\na) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\n(2) Geodaten und Metadaten sind über Geo-\n„h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes,            datendienste für die kommerzielle und nicht kom-\neinschließlich Meeresgebiete und aller sonsti-        merzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung\ngen Wasserkörper und hiermit verbundener              zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift\nTeilsysteme, darunter Einzugsgebiete und              nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder\nTeileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß              gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenste-\nden Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG            hen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates             einander ihre Geodaten und Geodatendienste, ein-\nvom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines              schließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei\nOrdnungsrahmens für Maßnahmen der Ge-                 zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrneh-\nmeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.         mung öffentlicher Aufgaben erfolgt.\nL 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch\n(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten\ndie Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom\nund Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger\n5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in\nMetadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach\nForm von Netzen),“.\n§ 14 geregelt.“\nb) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:\n3. § 13 wird aufgehoben.\n„u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte\n4. § 14 wird wie folgt gefasst:\nfür industrielle Produktion, einschließlich\ndurch die Richtlinie 2010/75/EU des Europä-                                   „§ 14\nischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nVerordnungsermächtigung\nvember 2010 über Industrieemissionen (inte-\ngrierte Vermeidung und Verminderung der                  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nUmweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.               Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nL 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anla-           Bundesrates bedarf,","2290       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012\n1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbe-                    währleistung und zum Haftungsausschluss, fest-\nstimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Ab-               zulegen.“\nsatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21\nAbsatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, so-                              Artikel 2\nweit diese den Anwendungsbereich dieses Ge-\nsetzes betreffen, und                                                         Inkrafttreten\n2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3,                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ninsbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Ge-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. November 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}