{"id":"bgbl1-2012-53-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":53,"date":"2012-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)","law_date":"2012-11-06T00:00:00Z","page":2286,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2286          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012\nGesetz\nzur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012\nüber Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps\n(EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)\nVom 6. November 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               satz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt.\nsen:                                                             Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts\nAbweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften\nArtikel 1                                der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Aus-\nÄnderung des                               nahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Ab-\nWertpapierhandelsgesetzes                         satz 1 Satz 3 und des § 9, entsprechend.\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                   (2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU)\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes               Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit\nvom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden              dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die\nist, wird wie folgt geändert:                                    Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den             (EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich\n§§ 30h bis 30j wie folgt gefasst:                           ist. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2\nder Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die\n„§ 30h            Überwachung von Leerverkäufen             Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten\n§§ 30i und 30j    (weggefallen)“.                           des Bundesanzeigers.\n2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 30h, 30i,              (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\n34b und 34c“ durch die Wörter „die §§ 34b                   Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2,\nund 34c“ ersetzt.                                           auch in Verbindung mit der Verordnung (EU)\n3. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird                Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.\naufgehoben.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\n4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n„§ 20a“ das Komma gestrichen und wird die An-               des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\ngabe „§ 30h oder § 30j“ durch die Wörter „dieses            über\nGesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-           1.   Art, Umfang und Form von Mitteilungen und\nments und des Rates vom 14. März 2012 über                       Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufsposi-\nLeerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit                    tionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung\nDefault Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“                  (EU) Nr. 236/2012,\nersetzt.\n1a. die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bun-\n5. § 30h wird wie folgt gefasst:                                      desanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Ab-\n„§ 30h                                    satz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012\nÜberwachung von Leerverkäufen                          sowie\n(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im          2.   Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Über-\nSinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Ab-                 mittlungen und Benachrichtigungen gemäß Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012                2287\ntikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verord-                 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-\nnung (EU) Nr. 236/2012                                           dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1\nerlassen.                                                             oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-                       offenlegt,\nmächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung\n3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13\nohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-\nAbsatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen\ndesanstalt übertragen.“\nSchuldtitel leer verkauft,\n6. Die §§ 30i und 30j werden aufgehoben.\n4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion\n7. Dem § 31f wird folgender Absatz 4 angefügt:                            vornimmt, oder\n„(4) Der Betreiber eines multilateralen Handels-                5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicher-\nsystems hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzu-                     stellt, dass er über ein dort genanntes Verfah-\nteilen, wenn bei einem an seinem multilateralen                       ren verfügt.“\nHandelssystem gehandelten Finanzinstrument ein                 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nsignifikanter Kursverfall im Sinne des Artikels 23                 fügt:\nder Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eintritt.“\n„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\n7a. Nach § 34d Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er\ngefügt:                                                            vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren\n„(5a) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden                 Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder\nauf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienst-                 Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2\nleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer                 oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1\nZweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kredit-                  zuwiderhandelt.“\nwesengesetzes oder in mehreren solcher Zweig-                  d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den\nniederlassungen tätig sind.“                                       Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g\n8. § 36 wird wie folgt geändert:                                       bis i“ die Wörter „sowie des Absatzes 2d Num-\nmer 3 bis 5“ eingefügt, wird nach den Wörtern\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der in\n„Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a,“ die\ndiesem Abschnitt geregelten Pflichten und“\nAngabe „c und m“ durch die Angabe „c und n“\ndurch die Wörter „der Anzeigepflichten nach\nersetzt und werden nach den Wörtern „des Ab-\n§ 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-\nsatzes 2b Nummer 5 und 6“ die Wörter „ , des\nten sowie“ ersetzt.\nAbsatzes 2d Nummer 1 und 2“ eingefügt.\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die                                         Artikel 2\nPflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1                              Änderung des\nzu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt                              Börsengesetzes\nunverzüglich zu unterrichten.“                            Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Melde-            1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\npflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt         26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist,\ngeregelten Pflichten“ durch die Wörter „der            wird wie folgt geändert:\nPrüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden            1. Nach § 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nPflichten“ ersetzt.                                       fügt:\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                                     „(5a) Die Geschäftsführung ist zuständige Be-\na) In Absatz 2 werden Nummer 2 Buchstabe m,                   hörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verord-\nNummer 5 Buchstabe f sowie die Nummern 14a                nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-\nund 14b aufgehoben und werden in Nummer 19a               ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-\nnach den Wörtern „nicht richtig“ ein Komma und            verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default\ndie Wörter „nicht vollständig“ eingefügt.                 Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern\nFinanzinstrumente betroffen sind, die an einem\nb) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge-\nregulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse\nfügt:\ngehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist\n„(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die            insoweit nicht anwendbar.“\nVerordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen\n2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nParlaments und des Rates vom 14. März 2012\nüber Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von                  „(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der\nCredit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012,            Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2\nS. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leicht-         und Absatz 2 entsprechend.“\nfertig\nArtikel 3\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1\noder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Ver-                             Änderung des\nbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1                          Kreditwesengesetzes\noder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht            § 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fas-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nmacht,                                             (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-","2288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012\nzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert wor-          2. Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.\n1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.\n„Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und\nVeröffentlichungspflichten und sonstigen Anforde-\nArtikel 4\nrungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verord-\nnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-                                   Inkrafttreten\nments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-\nverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSwaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen.“           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. November 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}