{"id":"bgbl1-2012-52-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":52,"date":"2012-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/52#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_52.pdf#page=12","order":5,"title":"Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten","law_date":"2012-10-26T00:00:00Z","page":2280,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012\nVierte Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten\nund die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten\nVom 26. Oktober 2012\nNach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und nach Artikel 1 Absatz 2 der\nAnordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der\nSoldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom\n17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:\nI.\nDie Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Sol-\ndaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 20. Juni 2011\n(BGBl. I S. 1198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Stammdienststelle der Bundes-\nwehr“ durch die Wörter „des Bundesamtes für das Personalmanagement\nder Bundeswehr“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Stammdienststelle der Bundeswehr“\ndurch die Wörter „Das Bundesamt für das Personalmanagement der\nBundeswehr“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „entlässt sie Mannschaften“ durch die\nWörter „entlässt es Mannschaften“ und die Wörter „der Stammdienst-\nstelle der Bundeswehr“ durch die Wörter „des Bundesamtes für das\nPersonalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.\n2. In Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4 werden jeweils\ndie Wörter „die Stammdienststelle der Bundeswehr“ durch die Wörter „das\nBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.\n3. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 8\nBeförderungen und Entlassungen\n(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch\nSoldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehr-\ndienstverhältnissen.\n(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf\nzu Dienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Dies gilt auch für die\nVerleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Abs. 3, § 22\nAbs. 5 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.\n(3) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppen-\nteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reser-\nvistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle ent-\nlassen. In ein Reservewehrdienstverhältnis berufene Reservistinnen und Re-\nservisten entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundes-\nwehr.“\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 2012\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière"]}