{"id":"bgbl1-2012-52-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":52,"date":"2012-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/52#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_52.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung  MaPrV)","law_date":"2012-11-02T00:00:00Z","page":2278,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012\nVerordnung\nüber die Höhe der Managementprämie\nfür Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie\n(Managementprämienverordnung – MaPrV)\nVom 2. November 2012\nAuf Grund des § 64f Nummer 3 und 6 des Erneuer-            fernsteuerbare Anlagen nach § 3 Absatz 1 erstmals er-\nbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Num-              füllt wurden.\nmer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I\nS. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit                                           §3\n§ 64h Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-                  Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen\nsetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes\nvom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert wor-              (1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des § 2 Ab-\nden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustim-            satz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagen-\nmung des Bundestages:                                         betreiber\n1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erfor-\n§1                                     derlich sind, damit der Dritte, an den sie den Strom\nAnwendungsbereich                              nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes direkt vermarkten, oder eine andere Per-\nDiese Verordnung regelt für die Berechnung der                 son, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jeder-\nMarktprämie nach § 33g Absatz 2 des Erneuerbare-                  zeit\nEnergien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der\na) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und\nMarktintegration des Stroms aus erneuerbaren Ener-\ngien die Höhe der Managementprämie „PM“ für Strom                 b) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren\naus                                                                  kann, und\n1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie            2. dem Dritten oder der anderen Person nach Num-\nmit Ausnahme von Offshore-Anlagen („PM (Wind On-              mer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit\nshore)“) abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4             a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und\nzum Erneuerbare-Energien-Gesetz,\nb) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Um-\n2. Offshore-Anlagen („PM (Wind Offshore)“) abweichend                fang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte\nvon Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-                   Einspeisung des Stroms erforderlich ist.\nEnergien-Gesetz und\n(2) Für die Voraussetzungen nach Absatz 1 gilt § 46\n3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer                Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-\nStrahlungsenergie („PM (Solar)“) abweichend von           sprechend.\nNummer 2.4.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Ener-\n(3) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energie-\ngien-Gesetz.\nwirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne von § 21d\ndes Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die\n§2                                 die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschafts-\nHöhe der Managementprämie                       gesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspei-\n(1) Die Managementprämie beträgt bei                       sung und die ferngesteuerte Reduzierung der Ein-\nspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem\n1. im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilo-          erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu\nwattstunde,                                               beachten. Solange der Einbau eines Messsystems\n2. im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilo-          nicht technisch möglich im Sinne von § 21c Absatz 2\nwattstunde,                                               des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Be-\nrücksichtigung der einschlägigen Standards und Emp-\n3. ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro\nfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-\nKilowattstunde.\nmationstechnik Übertragungstechniken und Übertra-\n(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteu-           gungswege zulässig, die dem jeweiligen Stand der\nerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei           Technik entsprechen; § 21g des Energiewirtschaftsge-\n1. im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilo-          setzes ist zu beachten. Satz 2 ist entsprechend anzu-\nwattstunde,                                               wenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen\nkeine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach\n2. im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilo-          § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.\nwattstunde,\n(4) Die Befugnis, die nach Absatz 1 Nummer 2 dem\n3. ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro            Dritten oder der anderen Person eingeräumt wird, darf\nKilowattstunde.                                           das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanage-\nSatz 1 gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der         ment nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nauf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an          nicht beschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012            2279\n§4                                                           §5\nVeröffentlichung                                          Übergangsbestimmung\ndurch die Übertragungsnetzbetreiber\nDiese Verordnung wird nicht auf Strom angewendet,\nDie Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe\nder vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.\nder Managementprämie nach § 2 bei der Veröffent-\nlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarkt-\nwerte „RWWind Onshore“, „RWWind Offshore“ und „RWSolar“                                §6\nnach § 48 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-\nInkrafttreten\ngien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buch-\nstabe f und Nummer 3.4 der Anlage 4 zum Erneuerba-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nre-Energien-Gesetz berücksichtigen.                          in Kraft.\nBerlin, den 2. November 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}