{"id":"bgbl1-2012-52-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":52,"date":"2012-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2012-10-25T00:00:00Z","page":2270,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 25. Oktober 2012\nAuf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Num-                 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2\nmer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des                       Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Mais“\n§ 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset-                     die Wörter „und Sorghum“ eingefügt.\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli                    4. § 7 wird wie folgt geändert:\n2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3\nAbsatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom                       a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1,                       fügt:\n§ 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der                           „(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybrid-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                           sorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zu-\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesminis-                            sätzlich mindestens zweimal durch Feldbesich-\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                       tigung auf das Vorliegen der Anforderungen an\nschutz:                                                                     den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigun-\ngen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermeh-\nArtikel 1                                     rungsfläche in einem der beiden vorangegange-\nnen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist\nÄnderung der                                      festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei\nVerordnung über das                                   von Durchwuchs ist.“\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nb) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.\nDie Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-                5. § 11 wird wie folgt geändert:\ngutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zu-                    a) Absatz 1a wird aufgehoben.\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember                     b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum „30. Juni\n2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie                        2012“ durch das Datum „31. Dezember 2013“\nfolgt geändert:                                                             ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                           c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 Buchstabe b\ndas Semikolon durch einen Punkt ersetzt und\n„§ 2                                      die Nummer 3 aufgehoben.\nAls im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch                6. § 16 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen und andere Pflanzenteile anderer als\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Roggen“\nder in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüse-\ndurch das Wort „Getreide“ ersetzt.\narten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material\nvon Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten                   b) In Absatz 3b wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nGemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden                        „Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von\noder veredelt werden sollen.“                                          Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt\ndas Bundessortenamt an mindestens 5 vom\n2. In Nummer 2.19 der Anlage werden nach den Wör-\nHundert der entnommenen Proben eine Nach-\ntern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ einge-\nprüfung durch.“\nfügt.\n7. § 26 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nSaatgutverordnung                                         „für Verwendungszwecke in der Landwirt-\nschaft“ gestrichen.\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-                       bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010                           „oder“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.\n(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                    cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nändert:                                                                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppel-                        aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil\nbuchstaben aa und bb jeweils das Wort „Maissaat-                           nach dem Wort „Saatgutmischungen“ die\ngut“ durch die Wörter „Mais- und Sorghumsaatgut“                           Wörter „für die in Absatz 2 genannten Ver-\nersetzt.                                                                   wendungszwecke“ eingefügt.\n2. In § 2a werden nach den Wörtern „Zottelwicke,“ die                     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Blauer Luzerne,“ eingefügt.                                        „Saatgutmischungen für andere als die in\nAbsatz 2 genannten Verwendungszwecke\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der            dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken\nKommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das\nInverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhal-               auch in den Verkehr gebracht werden, wenn\ntung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10).                sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012              2271\naufgeführten Arten enthalten, sofern sie die         Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzu-\nAnforderungen der Anlage 3 Nummer 8                  geben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren\nerfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saat-       aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken\ngutmischungen entsprechend, sofern sie\nSaatgut von im Artenverzeichnis aufge-               1. auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforder-\nführten Arten enthalten.“                                lich ist, auf dem Einleger,\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                     2. auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus\nreißfestem Material besteht, auf dem Einleger\n„(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten                   oder einem zusätzlichen Einleger oder\ndürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie                            3. auf einem Klebeetikett oder einem Aufdruck-\n1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart                   etikett.\nenthalten und\n2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben wer-                (2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewen-\nden.“                                                  det worden und ist es auf Grund der Größe des\nEtiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Gemüse-                der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europä-\narten“ gestrichen.                                        ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober\n8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-\n„Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgut-                  schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien\nmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart                   79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.\nist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.“                         L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben\nauf dem Etikett anzubringen, können die mit der\n9. Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nZulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten\n„Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Ge-              Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkeh-\nmüsesorten einer Gemüseart.“                                  rungen und der Maßnahmen zur Risikominderung\n10. § 32 wird wie folgt gefasst:                                  auch auf dem Lieferschein oder einem Begleit-\n„§ 32                              papier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf\ndem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein\nAngabe einer Saatgutbehandlung                     der Standardsätze und Risikominderungsmaßnah-\n(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen               men auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzu-\nphysikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren           geben.“\n11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:\n„1a     31. März\n1a.1 Wintergetreide\n1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten\nSchnitt“.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3 30. April\nGräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt“.\nc) In Nummer 5.1 werden dem Wort „Mais“ ein Komma und das Wort „Sorghum“ angefügt.\n12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.\nb) In Nummer 1.1.1.1.2 Spalte 1 wird das Wort „Roggen“ durch das Wort „Getreide“ ersetzt.\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.\nd) In Nummer 2.1.1 wird das Wort „Maissorte“ durch die Wörter „Sorte derselben Art“ ersetzt.\ne) In Nummer 2.1.1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ angefügt.\nf) In Nummer 2.1.1.2 Spalte 1 werden die Wörter „von Mais“ angefügt.\ng) Nach Nummer 2.1.1.2 werden folgende Nummern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 angefügt:\n1                                              2      3\n„2.1.1.3     bei Hybridsorten von Sorghum\nin der Blütezeit, männliche Komponente                                                 0,1    0,1\nin der Blütezeit, weibliche Komponente                                                 0,1    0,3\nin der Reifezeit                                                                       0,1    0,1\n2.1.1.4      bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum\nAnzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche                                                       5     15“.","2272         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012\nh) In Nummer 2.1.2 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.\ni) Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.1.2 werden wie folgt gefasst:\n„2.2.1      Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder\nabgegeben haben, höchstens betragen:\n2.2.1.1     in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils\nempfängnisfähige Narben aufweisen,\nbei einer Feldbesichtigung                                                      0,5 v. H.\nbei allen Feldbesichtigungen zusammen                                           1   v. H.\n2.2.1.2     bei Sorghum                                                                     0,1 v. H.“.\nj) In Nummer 2.3 werden nach dem Wort „Feldbestand“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.\nk) In Nummer 2.4.1 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.\nl) In Nummer 2.4.2 wird das Wort „Sorten“ durch das Wort „Maissorten“ ersetzt.\nm) Nach Nummer 2.4.4 wird folgende Nummer 2.4.5 angefügt:\n„2.4.5 Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum\nhalepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.“\nn) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:\n1                                         2       3       4\n„3.1.1.1    Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte\nderselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-\nheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:\nbei Futtererbse, Ackerbohne                                                     5      15      30\nbei Weißer Lupine, Blauer Lupine,\nSchmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,\nBlauer Luzerne, Pannonischer Wicke,\nSaatwicke und Zottelwicke                                                       5      15      15\nbei allen anderen Arten                                                         5      15“.\no) In Nummer 7.1.1.1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Zwiebeln,“ die Wörter „Schnittlauch,“ eingefügt.\np) Nach Nummer 7.1.1.1 wird folgende Nummer 7.1.1.1a eingefügt:\n1                                    2      3       4       5\n„7.1.1.1a   Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch                               10      1      0,5    0,1“.\nq) In Nummer 7.1.1.3 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Paprika,“ die Wörter „Chili, Artischocke,“ eingefügt.\nr) In Nummer 7.1.1.6 Spalte 1 werden die Wörter „Winterendivie, Blattzichorie,“ durch die Wörter „Endivie,\nChicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,“ ersetzt.\ns) In Nummer 7.1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Zucchini,“ durch die Wörter „Ölkürbis, Zucchini, Spargel,\nRhabarber,“ ersetzt.\nt) Nach Nummer 7.1.1.8 werden folgende Nummern 7.1.1.9 bis 7.1.1.9.2 eingefügt:\n1                                    2      3       4       5\n„7.1.1.9    Zuckermais, Puffmais\n7.1.1.9.1   Hybridsorten                                                                           0,1    0,1\n7.1.1.9.2   frei abblühende Sorten                                                                 0,5    0,5“.\nu) Nach Nummer 7.3.1.2 werden folgende Nummern 7.3.1.3 bis 7.3.1.3.2 eingefügt:\n1                                            2        3\n„7.3.1.3    bei Wurzelzichorie, Industriezichorie\n7.3.1.3.1   zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art\nder Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart                                  1 000    1 000\n7.3.1.3.2   zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte\nderselben Unterart und derselben Sortengruppe                                        600      300“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012           2273\nv) Die bisherigen Nummern 7.3.1.3 und 7.3.1.4 werden die Nummern 7.3.1.4 und 7.3.1.5.\n13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1.1.6 wird folgende Nummer 1.1.7 angefügt:\n1           2       3     4      5      6      7     8     9    10     11      12      13\n„1.1.7      Sorghum          B      80    14     98      0      0     0     0     0      0     900       –\nZ      80    14     98      0      0     0     0     0      0     900       –“.\nb) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6“ durch das Wort\n„Getreide“ ersetzt.\nc) In Nummer 3.1.5 wird das Wort „Luzernen“ durch die Wörter „Bastardluzerne, Sandluzerne“ ersetzt.\nd) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.5a angefügt:\n1             2          3    4  5     6    7  8   9    10 11  12    13     14      15     16\n„3.1.5a    Blaue             B         80   40 12    97 0,3           20 07)   0    09)    2      50\nLuzerne\nZ-1, Z-2 80    40 12    97 1,5 1,0 0,3            0    09)10) 5      50“.\ne) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:\n„5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola,\nFusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu\n1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein.“\nf) In Nummer 7.1.1 Spalte 1 werden nach dem Wort „Zwiebel“ die Wörter „ , Schalotte“ eingefügt.\ng) In Nummer 7.1.11 Spalte 1 werden nach dem Wort „Paprika“ die Wörter „ , Chili“ eingefügt.\nh) In Nummer 7.1.12 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch das Wort „Endivie“ ersetzt.\ni) In Nummer 7.1.13 Spalte 1 werden vor dem Wort „Blattzichorie“ die Wörter „Chicorée,“ eingefügt.\nj) Nach Nummer 7.1.13 wird folgende Nummer 7.1.13a eingefügt:\n1                                2    3       4      5        6\n„7.1.13a    Wurzelzichorie, Industriezichorie                              80           97     1“.\nk) In Nummer 7.1.17 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.\nl) In Nummer 7.1.18 Spalte 1 werden vor dem Wort „Cardy“ die Wörter „Artischocke,“ eingefügt.\n14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Mais“ die Wörter „und Sorghum“ angefügt.\nb) Nach Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.2 eingefügt:\n1                                        2         3\n„1.3        Sorghum\n1.3.1       Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense                            30       1 000\n1.3.2       Sorghum sudanense                                                               10       1 000“.\nc) In Nummer 6.6 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch die Wörter „Endivie, Chicorée“ ersetzt.\nd) In Nummer 6.7 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.\ne) In Nummer 6.12 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie“.\nf) In Nummer 7 Spalte 1 werden dem Wort „Saatgutmischungen“ die Wörter „(außer Saatgutmischungen von\nGemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)“ angefügt.\ng) In Nummer 7.1 Spalte 1 werden die Wörter „deren Aufwuchs zur Futternutzung, Gründüngung oder zur\nKörnererzeugung bestimmt ist und“ gestrichen.\n15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden\naa) den Wörtern „Getreide außer Mais“ die Wörter „und Sorghum“ sowie\nbb) dem Wort „Mais“ die Wörter „ , Sorghum“\nangefügt.","2274          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart“.\nc) In Nummer 2.1.1 Spalte 1 werden\naa) nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt und\nbb) das Wort „Feldsalat“ durch die Wörter „Feldsalat, Zuckermais, Puffmais“ ersetzt.\nd) In Nummer 2.1.2 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli,\nWeißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzel-\nzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabar-\nber, Aubergine“.\ne) In Nummer 2.1.4 werden nach dem Wort „Saatgut“ die Wörter „bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner,\nim Übrigen“ eingefügt.\nf) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:\n„2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus\nSorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen“.\ng) Dem Wortlaut der Nummer 2.2.6 werden folgende Wörter angefügt:\n„oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene\nMischungsnummer“.\nh) Nach Nummer 2.2.8 wird folgende Nummer 2.2.8a eingefügt:\n„2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus-\ngedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel“.\ni) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)“.\nj) Nummer 3.1.1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung“.\nk) Nummer 3.1.1.1 wird aufgehoben.\nl) Die bisherigen Nummern 3.1.1.2, 3.1.1.3, 3.1.1.3.1 und 3.1.1.3.2 werden die Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2,\n3.1.1.2.1 und 3.1.1.2.2.\nm) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)“.\n16. In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter „Mais-*)“ durch die Wörter „Mais- und Sorghum-*)“, die Wörter „Maize*)“\ndurch die Wörter „Maize and Sorghum*)“ sowie die Wörter „maïs*)“ durch die Wörter „maïs et sorgho*)“ ersetzt.\n17. In Anlage 8 werden in den Nummern 1.1.3 und 3.4 nach dem jeweiligen Wort „Mais“ jeweils die Wörter „und\nSorghum“ eingefügt beziehungsweise angefügt.\nArtikel 3                                                   Artikel 5\nÄnderung der                                                 Änderung der\nPflanzkartoffelverordnung                               Erhaltungsmischungsverordnung\nIn § 30 Absatz 3 der Pflanzkartoffelverordnung in der        Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November                  ber 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert:\n2004 (BGBl. I S. 2918), die durch Artikel 3 der Verord-      1. § 4 wird wie folgt gefasst:\nnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert\nworden ist, wird Satz 2 aufgehoben.                             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 der einleitende\nArtikel 4                                Satzteil wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                 „Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in-\nRebenpflanzgutverordnung                            nerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr\ngebracht werden, in dem sich der Entnahmeort\n§ 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar                der Erhaltungsmischung befindet, wenn“.\n1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der\nVerordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282)                   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.                                       von deren Komponenten darf darüber hinaus bis\nzum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an\n2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2             das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungs-\nund 3.                                                         mischung angrenzenden Ursprungsgebieten in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012                     2275\nden Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne                    2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die\nKomponenten einer aus diesen angrenzenden                               Prüfung durchführen zu können,\nUrsprungsgebieten stammenden Erhaltungs-                            3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt\nmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge                           ist und\nzur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten\naus den betroffenen angrenzenden Ursprungs-                         4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse\ngebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.“                              am Ergebnis der Prüfung hat.\n(3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fach-\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten\n„§ 5a                                         Personals durch geeignete Zeugnisse und Beschei-\nGestattung des Inverkehrbringens                             nigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunter-\nnehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich\n(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in                     des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach\nden Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungs-                       Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde\nmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkann-                         anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die\nten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In                       Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Ab-\nder Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizie-                        satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde\nrungsunternehmen zu bestätigen, dass die be-                            kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die\ntroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des an-                       Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen\nerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt                       bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Be-\nwurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.                         stimmungen über Rücknahme und Widerruf unbe-\n(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein                    rührt.“\nZertifizierungsunternehmen an, wenn\nArtikel 6\n1. das eingesetzte Personal über die für die Durch-\nführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse                                            Inkrafttreten\nund Fähigkeiten sowie über die erforderliche                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nZuverlässigkeit verfügt,                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Oktober 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}