{"id":"bgbl1-2012-51-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":51,"date":"2012-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz  PNG)","law_date":"2012-10-23T00:00:00Z","page":2246,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["2246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\nGesetz\nzur Neuausrichtung der Pflegeversicherung\n(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG)\nVom 23. Oktober 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   „§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen,\nsen:                                                                         Verordnungsermächtigung“.\nh) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden\nArtikel 1                                   Angaben eingefügt:\nÄnderung des\n„§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflege-\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nleistungen für Personen mit erheblich\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                         eingeschränkter Alltagskompetenz\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-                § 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreu-\nkel 2c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)                      ung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leis-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            tungen der häuslichen Betreuung durch\nBetreuungsdienste“.\na) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe\neingefügt:                                                i) Nach der Angabe zu § 125 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:\n„§ 7b Beratungsgutscheine“.\nb) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden                                 „Dreizehntes Kapitel\nAngaben eingefügt:                                             Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge\n„§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfeh-               § 126 Zulageberechtigte\nlung, Berichtspflichten\n§ 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervorausset-\n§ 18b Dienstleistungsorientierung     im   Begut-                    zungen\nachtungsverfahren“.\n§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsun-\nc) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe                         ternehmens\neingefügt:\n§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zu-\n„§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürf-                      satzversicherungen\ntige in ambulant betreuten Wohngrup-\npen“.                                                 § 130 Verordnungsermächtigung“.\nd) Nach der Angabe zu § 45d werden die folgenden          2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngaben eingefügt:                                        „Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre\n„Sechster Abschnitt                        Angehörigen und Lebenspartner in den mit der\nInitiativprogramm zur                       Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen,\nFörderung neuer Wohnformen                      insbesondere über die Leistungen der Pflegekas-\nsen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer\n§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von                Träger, in für sie verständlicher Weise zu unterrich-\nambulant betreuten Wohngruppen                     ten, zu beraten und darüber aufzuklären, dass ein\n§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen“.                Anspruch besteht auf die Übermittlung\ne) Nach der Angabe zu § 53a wird folgende An-                1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der\ngabe eingefügt:                                               Krankenversicherung oder eines anderen von\n„§ 53b Beauftragung von anderen unabhängi-                    der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie\ngen Gutachtern durch die Pflegekassen             2. der gesonderten Rehabilitationsempfehlung ge-\nim Verfahren zur Feststellung der Pflege-             mäß § 18a Absatz 1.“\nbedürftigkeit“.\n3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nf) Nach der Angabe zu § 97c wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                                    „§ 7b\n„§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gut-                                 Beratungsgutscheine\nachter“.                                             (1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmit-\ng) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-                telbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf\ngabe eingefügt:                                           Leistungen nach diesem Buch entweder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012             2247\n1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkre-               bb) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort\nten Beratungstermin anzubieten, der spätestens                   „ist“ ersetzt und werden die Wörter „mitge-\ninnerhalb von zwei Wochen nach Antragsein-                       teilt werden“ durch das Wort „mitzuteilen“\ngang durchzuführen ist, oder                                     ersetzt.\n2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem                cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nBeratungsstellen benannt sind, bei denen er zu                   „Befindet sich der Antragsteller in häuslicher\nLasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wo-                    Umgebung, ohne palliativ versorgt zu wer-\nchen nach Antragseingang eingelöst werden                        den, und wurde die Inanspruchnahme von\nkann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend an-                  Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ge-\nzuwenden.                                                        genüber dem Arbeitgeber der pflegenden\nDie Beratung richtet sich nach den §§ 7 und 7a. Auf                  Person angekündigt oder mit dem Arbeitge-\nWunsch des Versicherten hat die Beratung in der                      ber der pflegenden Person eine Familienpfle-\nhäuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch                      gezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflege-\nnach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchge-                   zeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutach-\nführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die                   tung durch den Medizinischen Dienst der\nPflegekasse aufzuklären.                                             Krankenversicherung oder die von der Pfle-\ngekasse beauftragten Gutachter spätestens\n(2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die\ninnerhalb von zwei Wochen nach Eingang\nBeratungsstellen die Anforderungen an die Bera-\ndes Antrags bei der zuständigen Pflege-\ntung nach den §§ 7 und 7a einhalten. Die Pflege-\nkasse durchzuführen und der Antragsteller\nkasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit an-\nseitens des Medizinischen Dienstes oder\nderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen\nder von der Pflegekasse beauftragten Gut-\nmit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen,\nachter unverzüglich schriftlich darüber zu in-\ndie insbesondere Regelungen treffen für\nformieren, welche Empfehlung der Medizini-\n1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und                    sche Dienst oder die von der Pflegekasse\ndie Beratungspersonen,                                           beauftragten Gutachter an die Pflegekasse\n2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse                      weiterleiten.“\ndurch fehlerhafte Beratung entstehen, und                   dd) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Medizi-\n3. die Vergütung.                                                    nischen Dienstes“ die Wörter „oder der be-\nauftragten Gutachter“ eingefügt.\n(3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dür-\nfen personenbezogene Daten nur erheben, ver-                    ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:\narbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der                      „Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass\nBeratung nach den §§ 7 und 7a erforderlich ist                       mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt\nund der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter                 wird. Bei der Begutachtung ist zu erfassen,\neingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein                ob der Antragsteller von diesem Recht Ge-\ngesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung da-                    brauch machen will. Der Antragsteller kann\nrauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit                    die Übermittlung des Gutachtens auch zu ei-\nwiderrufen werden kann.                                              nem späteren Zeitpunkt verlangen.“\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versi-         d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\ncherungsunternehmen, die die private Pflege-                    und 3b eingefügt:\nPflichtversicherung durchführen, entsprechend.“                    „(3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem\n4. § 18 wird wie folgt geändert:                                   Antragsteller mindestens drei unabhängige Gut-\nachter zur Auswahl zu benennen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter\naa) In Satz 1 werden die Wörter „haben durch\nmit der Prüfung beauftragt werden sollen\nden Medizinischen Dienst der Krankenversi-\noder\ncherung prüfen zu lassen“ durch die Wörter\n„beauftragen den Medizinischen Dienst der               2. wenn innerhalb von vier Wochen ab Antrag-\nKrankenversicherung oder andere unabhän-                    stellung keine Begutachtung erfolgt ist.\ngige Gutachter mit der Prüfung“ ersetzt.                Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des\nbb) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort            Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat\n„haben“ ersetzt und werden nach den Wör-                sich der Antragsteller für einen benannten Gut-\ntern „Medizinische Dienst“ die Wörter „oder             achter entschieden, wird dem Wunsch Rech-\ndie von der Pflegekasse beauftragten Gut-               nung getragen. Der Antragsteller hat der Pflege-\nachter“ eingefügt.                                      kasse seine Entscheidung innerhalb einer Wo-\nche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mit-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hat“ durch die             zuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen\nWörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag-             Gutachter aus der übersandten Liste beauftra-\nten Gutachter haben“ ersetzt.                               gen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-                 (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen\nnischen Dienst der Krankenversicherung“                 Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von\ndie Wörter „oder die von der Pflegekasse be-            fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder\nauftragten Gutachter“ eingefügt.                        wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten","2248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\nBegutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die            Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leis-\nPflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene            tungen zur medizinischen Rehabilitation entspre-\nWoche der Fristüberschreitung unverzüglich                 chend den Vorschriften des Neunten Buches aus-\n70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt          gelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Ver-\nnicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung                fahren einwilligt.\nnicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antrag-             (2) Die Pflegekassen berichten für die Ge-\nsteller in stationärer Pflege befindet und bereits         schäftsjahre 2013 bis 2015 jährlich über die Erfah-\nals mindestens erheblich pflegebedürftig (min-             rungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der\ndestens Pflegestufe I) anerkannt ist. Entspre-             Medizinischen Dienste der Krankenversicherung\nchendes gilt für die privaten Versicherungsunter-          oder der beauftragten Gutachter zur medizinischen\nnehmen, die die private Pflege-Pflichtversiche-            Rehabilitation. Hierzu wird insbesondere Folgendes\nrung durchführen. Die Träger der Pflegeversiche-           gemeldet:\nrung und die privaten Versicherungsunterneh-\nmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum               1. die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen\n31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres                 Dienste der Krankenversicherung und der beauf-\neine Statistik über die Einhaltung der Fristen                 tragten Gutachter für Leistungen der medizini-\nnach Absatz 3.“                                                schen Rehabilitation im Rahmen der Begutach-\ntung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit,\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch die\nWörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag-            2. die Anzahl der Anträge an den zuständigen Re-\nten Gutachter sollen“ ersetzt.                                 habilitationsträger gemäß § 31 Absatz 3 in Ver-\nbindung mit § 14 des Neunten Buches,\nf) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Medizinischen Dienst“ die Wörter „oder den                3. die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der\nvon der Pflegekasse beauftragten Gutachtern“                   abgelehnten Leistungsentscheidungen der zu-\neingefügt.                                                     ständigen Rehabilitationsträger einschließlich\nder Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl\ng) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nder Widersprüche und\naa) In Satz 1 werden das Wort „hat“ durch die\n4. die Anzahl der durchgeführten medizinischen\nWörter „oder die von der Pflegekasse beauf-\nRehabilitationsmaßnahmen.\ntragten Gutachter haben“ und das Wort „sei-\nner“ durch die Wörter „seiner oder ihrer“ er-         Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis\nsetzt.                                                zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jah-\nres an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen.\nbb) In Satz 2 werden das Wort „seiner“ durch die\nNäheres über das Meldeverfahren und die Inhalte\nWörter „seiner oder ihrer“ und das Wort\nentwickelt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\n„hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt sowie\nsen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nnach den Wörtern „Medizinische Dienst“ die\nfür Gesundheit.\nWörter „oder die von der Pflegekasse beauf-\ntragten Gutachter“ eingefügt.                            (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nbereitet die Daten auf und leitet die aufbereiteten\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nund auf Plausibilität geprüften Daten bis zum\n„Die Feststellungen zur medizinischen Reha-           30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres\nbilitation sind durch den Medizinischen               dem Bundesministerium für Gesundheit zu. Der\nDienst oder die von der Pflegekasse beauf-            Verband hat die aufbereiteten Daten der landesun-\ntragten Gutachter in einer gesonderten Re-            mittelbaren Versicherungsträger auch den für die\nhabilitationsempfehlung zu dokumentieren.“            Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-\nh) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                  tungsbehörden der Länder oder den von diesen be-\nstimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der\n„Für andere unabhängige Gutachter gelten die\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen veröffent-\nSätze 1 bis 3 entsprechend.“\nlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sons-\n5. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b                  tiger Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum\neingefügt:                                                     1. September des dem Berichtsjahr folgenden Jah-\n„§ 18a                               res.\nWeiterleitung der\nRehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten                                        § 18b\n(1) Spätestens mit der Mitteilung der Entschei-                            Dienstleistungsorientierung\ndung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflege-                         im Begutachtungsverfahren\nkasse dem Antragsteller die gesonderte Rehabilita-                (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\ntionsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder                erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientie-\nder von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu              rung für die Versicherten im Begutachtungsverfah-\nund nimmt umfassend und begründet dazu Stel-                   ren zu stärken, bis zum 31. März 2013 für alle Me-\nlung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung               dizinischen Dienste verbindliche Richtlinien. Der\ndie Durchführung einer Maßnahme zur medizini-                  Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund\nschen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse            der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung\nhat den Antragsteller zusätzlich darüber zu infor-             der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-\nmieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung                tigen und behinderten Menschen auf Bundesebene\nüber den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen              maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012               2249\n(2) Die Richtlinien regeln insbesondere                 10. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 44“ durch\n1. allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter              die Wörter „nach den §§ 44 und 44a“ ersetzt.\nder Verantwortung der Medizinischen Dienste            11. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nam Begutachtungsverfahren Beteiligten,                     gefügt:\n2. die Pflicht der Medizinischen Dienste zur indivi-           „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes\nduellen und umfassenden Information des Ver-               wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und\nsicherten über das Begutachtungsverfahren,                 einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für\ninsbesondere über den Ablauf, die Rechtsgrund-             bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“\nlagen und Beschwerdemöglichkeiten,                     12. Dem § 38 werden die folgenden Sätze angefügt:\n3. die regelhafte Durchführung von Versicherten-               „Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeit-\nbefragungen und                                            pflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege\n4. ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Be-              nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalen-\nschwerden, die das Verhalten der Mitarbeiter der           derjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurz-\nMedizinischen Dienste oder das Verfahren bei               zeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe\nder Begutachtung betreffen.                                fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Ein-\n(3) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn               richtungen der Hilfe für behinderte Menschen\ndas Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-                (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld\nmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die               anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher\nRichtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem              Pflege befinden.“\nsie dem Bundesministerium für Gesundheit vorge-            13. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nlegt worden sind, beanstandet werden. Beanstan-                                         „§ 38a\ndungen des Bundesministeriums für Gesundheit\nsind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu behe-                       Zusätzliche Leistungen für Pflege-\nben.“                                                             bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen\n6. In § 19 Satz 2 werden die Wörter „pflegebedürftige                 (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen\nPerson“ durch die Wörter „oder mehrere pflegebe-               pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monat-\ndürftige Personen“ ersetzt.                                    lich, wenn\n7. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14                1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer\nAbs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des Bundes“                   gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegeri-\ndurch die Wörter „§ 46 Absatz 2 und 3 der Bundes-                   scher Versorgung leben,\nbeihilfeverordnung“ ersetzt.                                   2. sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 bezie-\n8. In § 27 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die                  hen,\nAngabe „Absatz 9“ ersetzt.                                     3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine\n9. § 28 wird wie folgt geändert:                                       Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, ver-\nwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrich-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                tet, und\naa) In Nummer 5 werden die Wörter „technische              4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von\nHilfen“ durch die Wörter „wohnumfeldver-                   regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen\nbessernde Maßnahmen“ ersetzt.                              handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich or-\nbb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch                   ganisierten pflegerischen Versorgung, dem die\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 15                   jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschrif-\nangefügt:                                                  ten oder ihre Anforderungen an Leistungserbrin-\n„15. zusätzliche Leistungen für Pflegebe-                  ger nicht entgegenstehen.\ndürftige in ambulant betreuten Wohn-                 (2) Keine ambulante Versorgungsform im Sinne\ngruppen (§ 38a).“                                von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-              der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich\nfügt:                                                      oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Ge-\nmeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen\n„(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2           und Absprachen sind keine tatsächlichen Ein-\nSatz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebe-                schränkungen in diesem Sinne.“\ndürftige unter den Voraussetzungen des § 45e\nAbsatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung              14. § 40 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbei Gründung von ambulant betreuten Wohn-                  a) Satz 2 wird aufgehoben.\ngruppen.“                                                  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nc) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:                      „Leben mehrere Pflegebedürftige in einer ge-\n„Versicherte mit erheblich eingeschränkter All-                 meinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für\ntagskompetenz haben bis zum Inkrafttreten ei-                   Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsa-\nnes Gesetzes, das die Leistungsgewährung auf-                   men Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von\ngrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs                  2 557 Euro je Pflegebedürftigem nicht überstei-\nund eines entsprechenden Begutachtungsver-                      gen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach\nfahrens regelt, Anspruch auf verbesserte Pflege-                Satz 3 ist auf 10 228 Euro begrenzt und wird\nleistungen (§ 123).“                                            bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig","2250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\nauf die Versicherungsträger der Anspruchsbe-                   tragten Gutachter“ eingefügt und wird das Wort\nrechtigten aufgeteilt.“                                        „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.\n15. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt:                    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„der Gutachter des Medizinischen Dienstes“ die\n„(7) In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambu-\nWörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag-\nlante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nacht-\nten Gutachter“ eingefügt und wird das Wort\npflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen\n„feststellt“ durch das Wort „feststellen“ ersetzt.\nfür ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor\nden Vergütungen für Tages- oder Nachtpflege ab-           19. § 45d wird wie folgt geändert:\nzurechnen und zu bezahlen.“                                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n16. § 42 wird wie folgt geändert:                                        „(1) In entsprechender Anwendung des § 45c\nkönnen die dort vorgesehenen Mittel des Aus-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zur\ngleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund\nVollendung des 18. Lebensjahres“ durch die\nder Pflegekassen zur Förderung der Weiterent-\nWörter „bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-\nwicklung der Versorgungsstrukturen und Versor-\nres“ ersetzt.\ngungskonzepte insbesondere für demenziell Er-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              krankte zur Verfügung stehen, auch verwendet\n„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2                    werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau\nbesteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch                   von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonsti-\nin Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur                ger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter\nmedizinischen Vorsorge oder Rehabilitation er-                 Personen, die sich die Unterstützung, allge-\nbringen, wenn während einer Maßnahme der                       meine Betreuung und Entlastung von Pflegebe-\nmedizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für                 dürftigen, von Personen mit erheblichem allge-\neine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbrin-                meinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehö-\ngung und Pflege des Pflegebedürftigen erforder-                rigen zum Ziel gesetzt haben.“\nlich ist.“                                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n17. § 44 wird wie folgt geändert:                                     aa) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze\nvorangestellt:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am\nEnde die Wörter „ , und erfragt in den Fällen, in                   „Je Versicherten werden 0,10 Euro je Kalen-\ndenen die Pflege des Pflegebedürftigen die                          derjahr verwendet zur Förderung und zum\nDauer von 14 Stunden unterschreitet, ob die                         Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen,\nPflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt“                       -organisationen und -kontaktstellen, die sich\neingefügt.                                                          die Unterstützung von Pflegebedürftigen,\nvon Personen mit erheblichem allgemeinem\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                   Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen\n„(6) Für die Fälle, in denen die Mindeststun-                    zum Ziel gesetzt haben. Dabei werden die\ndenzahl von 14 Stunden wöchentlicher Pflege                         Vorgaben des § 45c und das dortige Verfah-\nfür die Rentenversicherungspflicht einer Pflege-                    ren entsprechend angewendet.“\nperson nur durch die Pflege mehrerer Pflegebe-                 bb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „im\ndürftiger erreicht wird, haben der Spitzenver-                      Sinne von Absatz 1“ gestrichen.\nband Bund der Pflegekassen, der Verband der                    cc) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „im\nprivaten Krankenversicherung e. V. und die                          Sinne von Absatz 1“ und die Wörter „nach\nDeutsche Rentenversicherung Bund das Verfah-                        Satz 1“ gestrichen.\nren und die Mitteilungspflichten zwischen den an\neiner Addition von Pflegezeiten beteiligten Pfle-              dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „im\ngekassen und Versicherungsunternehmen durch                         Sinne von Absatz 1“ gestrichen.\nVereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen und                   ee) Folgender Satz wird angefügt:\nVersicherungsunternehmen dürfen die in Ab-                          „Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser\nsatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit                      Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für die-\ndies für eine sichere Identifikation der Pflege-                    selbe Zweckbestimmung eine Förderung\nperson erforderlich ist, die in den Nummern 4                       nach § 20c des Fünften Buches erfolgt.“\nund 5 genannten Daten sowie die Angabe\ndes zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit             20. Nach § 45d wird folgender Sechster Abschnitt ein-\nder Pflegeperson an andere Pflegekassen und                gefügt:\nVersicherungsunternehmen, die an einer Addi-                                  „Sechster Abschnitt\ntion von Pflegezeiten beteiligt sind, zur Über-                              Initiativprogramm zur\nprüfung der Voraussetzungen der Rentenver-                              Förderung neuer Wohnformen\nsicherungspflicht der Pflegeperson übermitteln\nund ihnen übermittelte Daten verarbeiten und                                           § 45e\nnutzen.“\nAnschubfinanzierung zur Gründung\n18. § 45a wird wie folgt geändert:                                        von ambulant betreuten Wohngruppen\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                    (1) Zur Förderung der Gründung von ambulant\n„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“              betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen,\ndie Wörter „oder die von der Pflegekasse beauf-            die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012              2251\nund die an der gemeinsamen Gründung beteiligt                 „Die Landesverbände haben insbesondere den\nsind, für die altersgerechte oder barrierearme Um-            Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Er-\ngestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich                 füllung seiner Aufgaben zu unterstützen.“\nzu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Be-\n23. In § 53a Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort\ntrag von bis zu 2 500 Euro gewährt. Der Gesamt-\n„Qualitätsprüfungen“ die Wörter „und zur Qualitäts-\nbetrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt\nsicherung der Qualitätsprüfungen“ eingefügt.\nund wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten\nanteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchs-       24. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:\nberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb ei-                                 „§ 53b\nnes Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraus-\nsetzungen zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für                          Beauftragung von anderen\ndie Versicherten der privaten Pflege-Pflichtver-                            unabhängigen Gutachtern\nsicherung entsprechend.                                                durch die Pflegekassen im Verfahren\nzur Feststellung der Pflegebedürftigkeit\n(2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag\n(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\naus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten\nerlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer\nWohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch en-\neinheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zu-\ndet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesver-\nsammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unab-\nsicherungsamt den Pflegekassen und dem Verband\nhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung\nder privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt,\nder Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die\ndass mit der Förderung eine Gesamthöhe von\nPflegekassen verbindlich.\n30 Millionen Euro erreicht worden ist, spätestens\naber am 31. Dezember 2015. Einzelheiten zu den                   (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgen-\nVoraussetzungen und dem Verfahren der Förderung               des:\nregelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen               1. die Anforderungen an die Qualifikation und die\nim Einvernehmen mit dem Verband der privaten                      Unabhängigkeit der Gutachter,\nKrankenversicherung e. V.\n2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass\n§ 45f                                     die von den Pflegekassen beauftragten unab-\nhängigen Gutachter bei der Feststellung der\nWeiterentwicklung neuer Wohnformen                        Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu\neiner Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie der\n(1) Zur wissenschaftlich gestützten Weiterent-\nMedizinische Dienst der Krankenversicherung\nwicklung und Förderung neuer Wohnformen wer-\nanlegen,\nden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung ge-\nstellt. Dabei sind insbesondere solche Konzepte               3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientie-\neinzubeziehen, die es alternativ zu stationären                   rung im Begutachtungsverfahren und\nEinrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollsta-             4. die Einbeziehung der Gutachten der von den\ntionären Betreuung bewohnerorientiert individuelle                Pflegekassen beauftragten Gutachter in das\nVersorgung anzubieten.                                            Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen\n(2) Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits                Dienste.\neine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Ab-                  (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des\nsatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung                Bundesministeriums für Gesundheit.“\nnach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Für die För-\nderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.“                   25. § 55 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1,95 vom\n21. § 46 wird wie folgt geändert:\nHundert“ durch die Angabe „2,05 Prozent“ er-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe                      setzt.\n„§ 7a Abs. 4 Satz 5“ die Wörter „und um die               b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nAufwendungen für Zahlungen nach § 18 Ab-\nsatz 3b“ eingefügt.                                              „(5) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern\nsowie bei mitarbeitenden Familienangehörigen,\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              die Mitglied der landwirtschaftlichen Kranken-\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegekas-                kasse sind, wird der Beitrag abweichend von\nsen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-                 den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags\nschaften“ eingefügt.                                      auf den Krankenversicherungsbeitrag, der nach\nden Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bun-                   Krankenversicherung der Landwirte aus dem Ar-\ndesunmittelbaren Pflegekassen“ und „lan-                  beitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft\ndesunmittelbaren Pflegekassen“ jeweils die                zu zahlen ist, erhoben. Die Höhe des Zuschlags\nWörter „und deren Arbeitsgemeinschaften“                  ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssat-\neingefügt.                                                zes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem allgemeinen\nBeitragssatz nach § 241 des Fünften Buches.\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegekas-\nSind die Voraussetzungen für einen Beitrags-\nsen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-\nzuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, er-\nschaften“ eingefügt.\nhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das\n22. Dem § 52 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose","2252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\nnach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach             In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürf-\nAbsatz 1 Satz 1.“                                         tigen und den Pflegekräften sind mindestens Art,\n26. § 57 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich\nder dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Ver-\n„(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Ab-            gütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2\nsatz 1 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des          gilt entsprechend.“\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung\n30. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben und in dem\nder Landwirte.“\nbisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-\n27. § 71 wird wie folgt geändert:                                ter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“\na) In Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter            ersetzt.\n„nur“ gestrichen.                                     31. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ein-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         schließlich der See-Krankenkasse“ gestrichen.\naa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das         32. § 82b wird wie folgt geändert:\nWort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n28. § 72 wird wie folgt geändert:                                       „(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können\nfür ehrenamtliche Unterstützung als ergänzen-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil nach dem\ndes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistun-\nSemikolon die Wörter „örtlich und“ durch die\ngen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1\nWörter „vor Ort“ ersetzt.\ngilt entsprechend.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem           33. In § 84 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort\nWort „zahlen“ ein Komma sowie die Wörter „so-             „ermöglichen,“ die Wörter „seine Aufwendungen\nweit diese nicht von einer Verordnung über Min-           zu finanzieren und“ eingefügt.\ndestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über\nzwingende Arbeitsbedingungen für grenzüber-           34. § 87b wird wie folgt geändert:\nschreitend entsandte und für regelmäßig im In-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeit-                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Vollstationäre“\nnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) er-                      durch das Wort „Stationäre“ ersetzt.\nfasst sind“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „so-\n29. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 zialversicherungspflichtig beschäftigtes“ ge-\n„(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege                      strichen und werden nach dem Wort „Be-\nund Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Ver-                     treuungspersonal“ ein Komma sowie die\nsorgung soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen                   Wörter „in vollstationären Pflegeeinrichtun-\ngeeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pfle-                      gen in sozialversicherungspflichtiger Be-\ngebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständi-                    schäftigung“ eingefügt.\nges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder                    cc) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „fünfund-\ndem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen                           zwanzigste“ durch das Wort „vierundzwan-\nzur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge                     zigste“ ersetzt.\nmit Verwandten oder Verschwägerten des Pflege-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nbedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Perso-\nEnde die Wörter „; § 28 Absatz 2 ist entspre-\nnen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher\nchend anzuwenden“ eingefügt.\nGemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Ver-\ntrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssiche-          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Au-\nWirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu                     gust 2008“ gestrichen, das Wort „vollstatio-\nregeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die                        nären“ wird durch das Wort „stationären“\nVergütungen sind für Leistungen der Grundpflege                       und das Wort „vollstationärer“ durch das\nund der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für                     Wort „stationärer“ ersetzt.\nBetreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 zu ver-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Pflegeheime“ durch\neinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass\ndie Wörter „stationären Pflegeeinrichtungen“\ndie Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem\nersetzt.\nsie Leistungen der häuslichen Pflege und der haus-\nwirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Be-          35. § 89 wird wie folgt geändert:\nschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit da-           a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „er-\nvon abweichend Verträge geschlossen sind, sind                   möglichen,“ die Wörter „seine Aufwendungen zu\nsie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht,                 finanzieren und“ eingefügt.\nwenn\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai                   „Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Ja-\n1996 bestanden hat und                                        nuar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig\n2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleis-                vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des\ntungen von der zuständigen Pflegekasse auf-                   jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleis-\ngrund eines von ihr mit der Pflegekraft abge-                 tungen oder in Ausnahmefällen auch nach Ein-\nschlossenen Vertrages vergütet worden sind.                   zelleistungen je nach Art und Umfang der Pfle-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012              2253\ngeleistung zu bemessen; sonstige Leistungen                        „4. an ein indikatorengestütztes Verfahren\nwie hauswirtschaftliche Versorgung, Behörden-                          zur vergleichenden Messung und Dar-\ngänge oder Fahrkosten können auch mit Pau-                             stellung von Ergebnisqualität im statio-\nschalen vergütet werden.“                                              nären Bereich, das auf der Grundlage ei-\n36. In § 94 Absatz 1 Nummer 8 werden nach der An-                              ner strukturierten Datenerhebung im\ngabe „(§ 7a)“ ein Komma und die Wörter „das Aus-                           Rahmen des internen Qualitätsmanage-\nstellen von Beratungsgutscheinen (§ 7b)“ eingefügt.                        ments eine Qualitätsberichterstattung\nund die externe Qualitätsprüfung ermög-\n37. Nach § 97c wird folgender § 97d eingefügt:                                 licht.“\n„§ 97d                                b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zum\nBegutachtung                                 31. März 2009“ durch die Wörter „innerhalb von\ndurch unabhängige Gutachter                          sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei\nschriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,“\n(1) Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1                  ersetzt.\nSatz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind be-\nrechtigt, personenbezogene Daten des Antragstel-          41. § 114 wird wie folgt geändert:\nlers zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-            a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nweit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß                  gefügt:\n§ 18 erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu\nbehandeln. Durch technische und organisatorische                 „Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem\nMaßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur                1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände\nden Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung              der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regel-\ndes dem Gutachter von den Pflegekassen nach                      prüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche,\n§ 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags benötigen.               fachärztliche und zahnärztliche Versorgung so-\nwie die Arzneimittelversorgung in den Einrich-\n(2) Die unabhängigen Gutachter dürfen das Er-                 tungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere\ngebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebe-                hinweisen auf\ndürftigkeit sowie die Rehabilitationsempfehlung ge-\nmäß § 18 an die sie beauftragende Pflegekasse                    1. den Abschluss und den Inhalt von Koopera-\nübermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetz-                   tionsverträgen oder die Einbindung der Ein-\nlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist;                    richtung in Ärztenetze sowie\n§ 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. Dabei                  2. den Abschluss von Vereinbarungen mit Apo-\nist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung                   theken.\nzur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die               Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärzt-\nRehabilitationsempfehlung nur den Personen zu-                   lichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versor-\ngänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer             gung sowie der Arzneimittelversorgung sind den\nAufgaben benötigen.                                              Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb\n(3) Die personenbezogenen Daten sind nach                     von vier Wochen zu melden.“\nfünf Jahren zu löschen. § 107 Absatz 1 Satz 2 gilt            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nentsprechend.“\n„(3) Die Landesverbände der Pflegekassen\n38. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den\n„§ 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches                  nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen\ngilt entsprechend.“                                              Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprü-\n39. § 109 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   fung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsan-\nforderungen nach diesem Buch und den auf sei-\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-                         ner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen\nschlecht“ ein Komma und das Wort „Geburts-                   Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heim-\njahr“ sowie nach dem Wort „Umschulung“ ein                   rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-\nKomma und die Wörter „zusätzlich bei Auszubil-               behörde oder in einem nach Landesrecht durch-\ndenden und Umschülern Art der Ausbildung und                 geführten Prüfverfahren berücksichtigt worden\nAusbildungsjahr“ eingefügt.                                  sind. Hierzu können auch Vereinbarungen auf\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Pflegebe-                   Landesebene zwischen den Landesverbänden\ndürftige“ die Wörter „und Personen mit erheblich             der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen\neingeschränkter Alltagskompetenz“ eingefügt.                 Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden so-\nwie den für weitere Prüfverfahren zuständigen\n40. § 113 wird wie folgt geändert:                                   Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um Dop-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             pelprüfungen zu vermeiden, haben die Landes-\naa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die               verbände der Pflegekassen den Prüfumfang der\nWörter „und gelten vom ersten Tag des auf                Regelprüfung in angemessener Weise zu verrin-\ndie Veröffentlichung folgenden Monats“ ein-              gern, wenn\ngefügt.                                                  1. die Prüfungen nicht länger als neun Monate\nbb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „sowie“                     zurückliegen,\ndurch ein Komma und in Nummer 3 der                      2. die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kri-\nPunkt am Ende durch das Wort „sowie“ er-                     terien den Ergebnissen einer Regelprüfung\nsetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:                   gleichwertig sind und","2254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\n3. die Veröffentlichung der von den Pflegeein-                „(1b) Die Landesverbände der Pflegekassen\nrichtungen erbrachten Leistungen und deren              stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die In-\nQualität, insbesondere hinsichtlich der Ergeb-          formationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Rege-\nnis- und Lebensqualität, gemäß § 115 Ab-                lungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärzt-\nsatz 1a gewährleistet ist.                              lichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung\nDie Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von             in vollstationären Einrichtungen für die Pflegebe-\neiner Verringerung der Prüfpflicht abgesehen               dürftigen und ihre Angehörigen verständlich, über-\nwird.“                                                     sichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als\nauch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Ver-\nc) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-                fügung gestellt werden. Die Pflegeeinrichtungen\ngefügt:                                                    sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an\n„Kosten im Sinne der Sätze 2 und 3 sind nur                gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung aus-\nzusätzliche, tatsächlich bei der Wiederholungs-            zuhängen.“\nprüfung angefallene Aufwendungen, nicht aber           44. § 117 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungs- oder Vorhaltekosten, die auch\nohne Wiederholungsprüfung angefallen wären.                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPauschalen oder Durchschnittswerte können                      aa) In Satz 1 Nummer 1 wird vor dem Wort „ge-\nnicht angesetzt werden.“                                           genseitige“ das Wort „regelmäßige“ einge-\n42. § 114a wird wie folgt geändert:                                       fügt und wird in Nummer 2 das Wort „oder“\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfun-                        Wörter „und sich an entsprechenden Verein-\ngen“ die Wörter „in stationären Pflegeein-                    barungen zu beteiligen“ eingefügt.\nrichtungen“ eingefügt.\nb) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden die folgen-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                 den Sätze vorangestellt:\n„Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflege-                 „Die Landesverbände der Pflegekassen sowie\neinrichtungen sind am Tag zuvor anzukündi-                der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des\ngen.“                                                     Verbandes der privaten Krankenversicherung\nb) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.                               e. V. können mit den nach heimrechtlichen Vor-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              schriften zuständigen Aufsichtsbehörden ein\nModellvorhaben vereinbaren, das darauf zielt,\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                 eine abgestimmte Vorgehensweise bei der Prü-\n„Bei der Beurteilung der Pflegequalität sind              fung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach\ndie Pflegedokumentation, die Inaugen-                     diesem Buch und nach heimrechtlichen Vor-\nscheinnahme der Pflegebedürftigen und Be-                 schriften zu erarbeiten. Von den Richtlinien nach\nfragungen der Beschäftigten der Pflege-                   § 114a Absatz 7 und den nach § 115 Absatz 1a\neinrichtungen sowie der Pflegebedürftigen,                Satz 6 bundesweit getroffenen Vereinbarungen\nihrer Angehörigen und der vertretungsbe-                  kann dabei für die Zwecke und die Dauer des\nrechtigten Personen angemessen zu berück-                 Modellvorhabens abgewichen werden.“\nsichtigen.“                                       45. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:\nbb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                        „§ 118\n„Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen,                           Beteiligung von Interessen-\nInaugenscheinnahmen von Pflegebedürfti-                      vertretungen, Verordnungsermächtigung\ngen und Befragungen von Personen nach\nSatz 2 sowie die damit jeweils zusammen-                 (1) Bei Erarbeitung oder Änderung\nhängende Erhebung, Verarbeitung und Nut-              1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b, 45a Absatz 2\nzung personenbezogener Daten von Pflege-                  Satz 3, § 45b Absatz 1 Satz 4 und § 114a Ab-\nbedürftigen zum Zwecke der Erstellung ei-                 satz 7 vorgesehenen Richtlinien des Spitzenver-\nnes Prüfberichts bedürfen der Einwilligung                bandes Bund der Pflegekassen sowie\nder betroffenen Pflegebedürftigen.“                   2. der Vereinbarungen der Selbstverwaltungspart-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                  ner nach § 113 Absatz 1, § 113a Absatz 1 und\nfügt:                                                          § 115 Absatz 1a\n„(3a) Die Einwilligung nach Absatz 2 oder 3             wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organi-\nmuss in einer Urkunde oder auf andere zur dau-             sationen für die Wahrnehmung der Interessen und\nerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete            der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter\nWeise abgegeben werden, die Person des Erklä-              Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach\nrenden benennen und den Abschluss der Erklä-               Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht\nrung durch Nachbildung der Namensunterschrift              beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Be-\noder anders erkennbar machen (Textform). Ist               schlussfassungen. Wird den schriftlichen Anliegen\nder Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist             dieser Organisationen nicht gefolgt, sind ihnen auf\ndie Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzu-          Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.\nholen.“                                                       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\n43. Nach § 115 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b                 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\neingefügt:                                                    mung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012             2255\n1. die Voraussetzungen der Anerkennung der für                   (2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalen-\ndie Wahrnehmung der Interessen und der                    dermonat Anspruch auf\nSelbsthilfe der pflegebedürftigen und behinder-\nten Menschen maßgeblichen Organisationen                  1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder\nauf Bundesebene, insbesondere zu den Erfor-               2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis\ndernissen an die Organisationsform und die Of-                zu 225 Euro oder\nfenlegung der Finanzierung, sowie\n2. das Verfahren der Beteiligung.“                            3. Kombinationsleistungen aus den Nummern 1\nund 2 (§ 38)\n46. § 120 wird wie folgt geändert:\nsowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40.\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz\nersetzt:                                                     (3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhö-\n„Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürf-             hen sich das Pflegegeld nach § 37 um 70 Euro auf\ntigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ge-           305 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36\nkündigt werden.“                                          um 215 Euro auf bis zu 665 Euro.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              (4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhö-\n„(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens              hen sich das Pflegegeld nach § 37 um 85 Euro auf\nArt, Inhalt und Umfang der Leistungen ein-                525 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36\nschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach          um 150 Euro auf bis zu 1 250 Euro.\n§ 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom\nZeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergü-                                     § 124\ntungen für jede Leistung oder jede Komplexleis-\ntung gesondert zu beschreiben. Der Pflege-                      Übergangsregelung: Häusliche Betreuung\ndienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar\n(1) Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III so-\nnach Inkrafttreten dieser Regelung sowie vor\nwie Versicherte, die wegen erheblich eingeschränk-\nVertragsschluss und bei jeder wesentlichen Ver-\nter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des\nänderung darüber zu unterrichten, wie sich die\n§ 45a erfüllen, haben bis zum Inkrafttreten eines\nvom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im\nGesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund\nVergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung\neines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines\ndarstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei\nentsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt,\nder Zusammenstellung dieser Vergütungsformen\nnach den §§ 36 und 123 einen Anspruch auf häus-\nhinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in der\nliche Betreuung.\nRegel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grund-\nlage entscheidet der Pflegebedürftige über die               (2) Leistungen der häuslichen Betreuung werden\nVergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die              neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Ver-\nEntscheidung zu dokumentieren.“                           sorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen\n47. § 121 wird wie folgt geändert:                                erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige\nHilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder seiner Familie und schließen insbesondere das\naa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch              Folgende mit ein:\nein Komma ersetzt.\n1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nUmfeld, die dem Zweck der Kommunikation\n„7. entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort              und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte die-\ngenannten Daten nicht, nicht richtig,                nen,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübermittelt.“                                    2. Unterstützung bei der Gestaltung des häusli-\nchen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwick-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1                   lung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,\nNr. 2“ durch die Wörter „nach Absatz 1 Num-                   zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäfti-\nmer 2 und 7“ ersetzt.                                         gungen und zur Einhaltung eines bedürfnisge-\n48. Die folgenden §§ 123 bis 125 werden angefügt:                     rechten Tag-/Nacht-Rhythmus.\n„§ 123                              Häusliche Betreuung kann von mehreren Pflegebe-\nÜbergangsregelung:                          dürftigen oder Versicherten mit erheblich einge-\nVerbesserte Pflegeleistungen für Personen               schränkter Alltagskompetenz auch als gemein-\nmit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz              schaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Um-\n(1) Versicherte, die wegen erheblich einge-                feld einer oder eines Beteiligten oder seiner Familie\nschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen               als Sachleistung in Anspruch genommen werden.\ndes § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen                   (3) Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt\nnach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes,              voraus, dass die Grundpflege und die hauswirt-\ndas die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen               schaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt\nPflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entspre-               sind.\nchenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprü-\nche auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgen-                (4) Das Siebte, das Achte und das Elfte Kapitel\nden Absätze.                                                  sind entsprechend anzuwenden.","2256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\n§ 125                                ge-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen ha-\nModellvorhaben                            ben.\nzur Erprobung von Leistungen der\nhäuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste                                         § 127\n(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen                               Pflegevorsorgezulage;\nkann in den Jahren 2013 und 2014 aus Mitteln                                 Fördervoraussetzungen\ndes Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit                  (1) Leistet die zulageberechtigte Person mindes-\nbis zu 5 Millionen Euro Modellvorhaben zur Erpro-            tens einen Beitrag von monatlich 10 Euro im jewei-\nbung von Leistungen der häuslichen Betreuung                 ligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen\nnach § 124 durch Betreuungsdienste vereinbaren.              lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten\nDienste können als Betreuungsdienste Vereinba-               Pflege-Zusatzversicherung, hat sie Anspruch auf\nrungspartner werden, die insbesondere für demen-             eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Die Zu-\nziell erkrankte Pflegebedürftige dauerhaft häusliche         lage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht\nBetreuung und hauswirtschaftliche Versorgung er-             berücksichtigt. Die Zulage wird je zulageberechtig-\nbringen.                                                     ter Person für jeden Monat nur für einen Versiche-\n(2) Die Modellvorhaben sind darauf auszurich-             rungsvertrag gewährt. Der Mindestbeitrag und die\nten, die Wirkungen des Einsatzes von Betreuungs-             Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwen-\ndiensten auf die pflegerische Versorgung umfas-              den.\nsend bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt             (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private\nder erbrachten Leistungen und Akzeptanz bei den              Pflege-Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Ver-\nPflegebedürftigen zu untersuchen und sind auf                sicherungsunternehmen hierfür\nlängstens drei Jahre zu befristen. Für die Modell-           1. die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung\nvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung                   gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ver-\nund Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen                      sicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht,\nder Modellvorhaben personenbezogene Daten be-\nnötigt werden, können diese mit Einwilligung des             2. allen in § 126 genannten Personen einen An-\nPflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt               spruch auf Versicherung gewährt,\nwerden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-               3. auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf\nsen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchfüh-                 eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von\nrung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sind                 Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit abzu-                   verzichtet,\nstimmen.                                                     4. bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne\n(3) Auf die am Modell teilnehmenden Dienste                   des § 14 einen vertraglichen Anspruch auf Aus-\nsind die Vorschriften dieses Buches für Pflege-                  zahlung von Geldleistungen für jede der in § 15\ndienste entsprechend anzuwenden. Anstelle der                    aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe von\nverantwortlichen Pflegefachkraft können sie eine                 mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1\nentsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und               Satz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III, so-\nzuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung               wie bei Vorliegen von erheblich eingeschränkter\nim erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der                 Alltagskompetenz im Sinne des § 45a einen An-\nletzten acht Jahre als verantwortliche Kraft einset-             spruch auf Auszahlung von Geldleistungen vor-\nzen; § 71 Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzu-                 sieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen\nwenden. Die Zulassung der teilnehmenden Betreu-                  dürfen dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsab-\nungsdienste zur Versorgung bleibt bis zu zwei Jahre              schlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen\nnach dem Ende des Modellprogramms gültig.“                       dieses Buches nicht überschreiten, eine Dyna-\nmisierung bis zur Höhe der allgemeinen Infla-\n49. Folgendes Dreizehntes Kapitel wird angefügt:\ntionsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen\n„Dreizehntes Kapitel                            darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen,\nZulagenförderung der privaten Pflegevorsorge              5. bei der Feststellung des Versicherungsfalles so-\nwie der Festsetzung der Pflegestufe dem Ergeb-\n§ 126                                    nis des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebe-\nZulageberechtigte                              dürftigkeit gemäß § 18 sowie den Feststellungen\nüber das Vorliegen von erheblich eingeschränk-\nPersonen, die nach dem Dritten Kapitel in der                 ter Alltagskompetenz nach § 45a folgt; bei Ver-\nsozialen oder privaten Pflegeversicherung versi-                 sicherten der privaten Pflege-Pflichtversiche-\nchert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei               rung sind die entsprechenden Feststellungen\nVorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten               des privaten Versicherungsunternehmens zu-\nPflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Ab-                 grunde zu legen,\nsatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf\neine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen                 6. die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre be-\nsind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht                 schränkt,\nvollendet haben, sowie Personen, die vor Ab-                 7. einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig\nschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung be-               im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches ist\nreits Leistungen nach § 123 oder als Pflegebedürf-               oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebe-\ntige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder                    dürftig würde, einen Anspruch gewährt, den Ver-\ngleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pfle-              trag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012               2257\nschutzes für eine Dauer von mindestens drei               5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche\nJahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen                Angaben,\neiner Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hil-       6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zu-\nfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des                 lageberechtigte Person im Sinne des § 126 ist,\nEintritts zu kündigen; für den Fall der Ruhend-               sowie\nstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der\nRuhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiter-           7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versiche-\nhin vorliegt,                                                 rungsvertrag die Voraussetzungen des § 127\nAbsatz 2 erfüllt.\n8. die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs-\nDie zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem\nund Abschlusskosten begrenzt; das Nähere\nVersicherungsunternehmen unverzüglich eine Än-\ndazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130\nderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem\ngeregelt.\nWegfall des Zulageanspruchs führt. Hat für das Bei-\nDer Verband der privaten Krankenversicherung e. V.            tragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen\nwird damit beliehen, hierfür brancheneinheitliche             bereits eine Zulage beantragt hat, kein Zulagean-\nVertragsmuster festzulegen, die von den Versiche-             spruch bestanden, hat das Versicherungsunterneh-\nrungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versi-              men diesen Antragsdatensatz zu stornieren.\ncherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatz-                 (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine\nversicherungen zu verwenden sind. Die Beleihung               zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversiche-\nnach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versiche-               rung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der\nrungsunternehmen, die förderfähige private Pfle-              Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-\nge-Zusatzversicherungen anbieten, einen Aus-                  tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministe-\ngleich für Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1           rium für Gesundheit und der Deutschen Rentenver-\nSatz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die              sicherung Bund geregelt. Die Zulage wird bei Vor-\nFachaufsicht über den Verband der privaten Kran-              liegen der Voraussetzungen an das Versicherungs-\nkenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3            unternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die\ngenannten Aufgaben übt das Bundesministerium                  private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den\nfür Gesundheit aus.                                           die Zulage beantragt wurde. Wird für eine zulage-\n(3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit               berechtigte Person die Zulage für mehr als einen\nAblauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu            privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag bean-\neiner privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß                tragt, so wird die Zulage für den jeweiligen Monat\n§ 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr).          nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zu-\nerst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit\n§ 128                                der zuständige Träger der Rentenversicherung\nkeine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt\nVerfahren; Haftung                          die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiese-\ndes Versicherungsunternehmens                     nen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall eines\n(1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf               Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale\nAntrag gewährt. Die zulageberechtigte Person be-              Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulage-\nvollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit                 nummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller\ndem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige             weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der\nprivate Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für             ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein An-\njedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zula-           spruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Aus-\ngenummer oder eine Versicherungsnummer nach                   zahlung an das Versicherungsunternehmen zu-\n§ 147 des Sechsten Buches für die zulageberech-               gunsten der zulageberechtigten Person. Ein geson-\ntigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmäch-             derter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des\ntigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen,               Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen\neine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu                 hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem be-\nbeantragen. Das Versicherungsunternehmen ist ver-             günstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festset-\npflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorge-           zung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag\nschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte                 der zulageberechtigten Person. Der Antrag ist\nDatenfernübertragung zur Feststellung der An-                 schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersen-\nspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage                 dung der Information nach Absatz 3 durch das Ver-\nzugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Ja-            sicherungsunternehmen vom Antragsteller an das\nnuar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf             Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versi-\ndas Beitragsjahr folgt, Folgendes zu übermitteln:             cherungsunternehmen leitet den Antrag der zentra-\nlen Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag\n1. die Antragsdaten,                                          eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erfor-\n2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-          derlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle\nZusatzversicherung geleisteten Beiträge,                  teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunter-\nnehmen mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträg-\n3. die Vertragsdaten,\nlich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat\n4. die Versicherungsnummer nach § 147 des                     oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutge-\nSechsten Buches, die Zulagenummer der zula-               schriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufor-\ngeberechtigten Person oder einen Antrag auf               dern und dies dem Versicherungsunternehmen\nVergabe einer Zulagenummer,                               durch Datensatz mitzuteilen.","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\n(3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis,         das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Juli\ndass kein Anspruch auf Zulage besteht oder be-            2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden vor\nstanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunter-       dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter\nnehmen mit. Dieses hat die versicherte Person in-         „bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der\nnerhalb eines Monats nach Eingang des entspre-            Pflege zusammenzurechnen“ eingefügt.\nchenden Datensatzes darüber zu informieren.\n(4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall                                  Artikel 3\nder Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zula-                                 Änderung des\ngeempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 ge-                    Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnannten Voraussetzungen erfüllt sind.                        Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n(5) Die von der zentralen Stelle veranlassten          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nAuszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie              20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndie entstehenden Verwaltungskosten werden vom             durch Artikel 12b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012\nBundesministerium für Gesundheit getragen. Zu             (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt\nden Verwaltungskosten gehören auch die entspre-           geändert:\nchenden Kosten für den Aufbau der technischen              1. § 11 wird wie folgt geändert:\nund organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden\nBeitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal-                „1. bei Schwangerschaft      und   Mutterschaft\nund Sachkostensätze des Bundes entsprechend                           (§§ 24c bis 24i),“.\nanzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden monat-                    b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\nliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesver-                    „der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation\nsicherungsamt die Aufsicht über die zentrale Stelle               (§§ 23, 40),“ die Wörter „der Leistungen von\nausübt, untersteht es abweichend von § 94 Ab-                     Hebammen bei Schwangerschaft und Mutter-\nsatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesmi-                    schaft (§ 24d),“ eingefügt.\nnisterium für Gesundheit.\n2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 129                                „Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutter-\nschaftsgeld.“\nWartezeit bei förderfähigen\nPflege-Zusatzversicherungen                   3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„erkranken“ die Wörter „oder bei denen Leistungen\nSoweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Ab-                bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich\nsatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversiche-            sind“ eingefügt und werden die Wörter „und nach\nrung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese ab-           den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zwei-\nweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungs-                ten Buches der Reichsversicherungsordnung“ ge-\nvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.              strichen.\n§ 130                             4. Im Dritten Kapitel werden der Überschrift des Drit-\nten Abschnitts die Wörter „sowie Leistungen bei\nVerordnungsermächtigung                         Schwangerschaft und Mutterschaft“ angefügt.\nDas Bundesministerium für Gesundheit wird er-           5. § 23 wird wie folgt geändert:\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium der Finanzen und dem Bundesministerium                 a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nfür Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung                    Ende die Wörter „; für pflegende Angehörige\nohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften                      kann die Krankenkasse unter denselben Voraus-\nzu erlassen, die Näheres regeln über                              setzungen Behandlung mit Unterkunft und Ver-\npflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung er-\n1. die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und                   bringen, mit der ein Vertrag nach § 111a be-\nihre Aufgaben,                                                steht“ eingefügt.\n2. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung,             b) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nAuszahlung, Rückzahlung und Rückforderung                     Ende die Wörter „; die Krankenkasse berück-\nder Zulage,                                                   sichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen\n3. den Datenaustausch zwischen Versicherungsun-                   Belange pflegender Angehöriger“ eingefügt.\nternehmen und zentraler Stelle nach § 128 Ab-          6. Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c bis 24i\nsatz 1 und 2,                                             eingefügt:\n4. die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen                                       „§ 24c\nPflege-Zusatzversicherungen in Ansatz ge-\nLeistungen bei\nbrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten.“\nSchwangerschaft und Mutterschaft\nArtikel 2                                   Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-\nschaft umfassen\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,\nIn § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Bu-               2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und\nches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1                 Hilfsmitteln,\ndes Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),             3. Entbindung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012             2259\n4. häusliche Pflege,                                         nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entspre-\n5. Haushaltshilfe,                                           chend.\n6. Mutterschaftsgeld.\n§ 24i\n§ 24d                                                   Mutterschaftsgeld\nÄrztliche Betreuung und Hebammenhilfe                     (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähig-\nDie Versicherte hat während der Schwanger-                keit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen\nschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf             wegen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6\närztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe ein-             Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeits-\nschließlich der Untersuchungen zur Feststellung              entgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.\nder Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsor-\n(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist\nge. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von\nnach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in ei-\nder Versicherten versorgt werden kann, hat das ver-\nnem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit\nsicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Heb-\nbeschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis wäh-\nammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärzt-\nrend ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist\nliche Betreuung umfasst auch die Beratung der\nnach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nach\nSchwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit\nMaßgabe von § 9 Absatz 3 des Mutterschutzgeset-\nfür Mutter und Kind einschließlich des Zusammen-\nzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschafts-\nhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko\ngeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte\nsowie die Einschätzung oder Bestimmung des\ndurchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt\nÜbertragungsrisikos von Karies.\nder letzten drei abgerechneten Kalendermonate\n§ 24e                                vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des\nMutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchs-\nVersorgung mit Arznei-,                      tens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahl-\nVerband-, Heil- und Hilfsmitteln                 tes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) sowie\nDie Versicherte hat während der Schwanger-                Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus-\nschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung                fällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen\nAnspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-,               kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt\nHeil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach          wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Be-\nden §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten ent-          rechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche\nsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden                   kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig\nund im Zusammenhang mit der Entbindung finden                Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglieder,\n§ 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und              deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutz-\n§ 127 Absatz 4 keine Anwendung.                              fristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das\nMutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhält-\n§ 24f                               nisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt\nEntbindung                             13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende\nDie Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder           Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zah-\nstationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambu-            lung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle\nlant in einem Krankenhaus, in einer von einer Heb-           nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes\namme oder einem Entbindungspfleger geleiteten                gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutter-\nEinrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung,       schaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.\nin einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer                     (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten\nHausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur sta-          sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Ent-\ntionären Entbindung in einem Krankenhaus oder in             bindung, den Entbindungstag und für die ersten\neiner anderen stationären Einrichtung aufgenom-              acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für\nmen, hat sie für sich und das Neugeborene An-                die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung ge-\nspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.               zahlt. Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzei-\nFür diese Zeit besteht kein Anspruch auf Kranken-            tigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wo-\nhausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.             chen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung\nverkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um\n§ 24g                                den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in An-\nHäusliche Pflege                          spruch genommen werden konnte. Für die Zahlung\nDie Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pfle-          des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das\nge, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Ent-             Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßge-\nbindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt           bend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung\nentsprechend.                                                angegeben ist. Bei Geburten nach dem mutmaß-\nlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Be-\n§ 24h                                zugsdauer bis zum Tag der Entbindung entspre-\nHaushaltshilfe                          chend.\nDie Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr             (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, so-\nwegen Schwangerschaft oder Entbindung die Wei-               weit und solange das Mitglied beitragspflichtiges\nterführung des Haushalts nicht möglich und eine              Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies\nandere im Haushalt lebende Person den Haushalt               gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.“","2260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\n7. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 196                  die Einhaltung der in der Vereinbarung nach\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23                    § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen.\nAbs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung                  Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen\nder Landwirte“ durch die Angabe „§ 24d“ ersetzt.                  Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1\n8. Nach § 33 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                  Satz 2 gilt entsprechend.“\ngefügt:                                                    12. In § 87a Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Punkt am\n„(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die         Ende die Wörter\nBeantragung von Leistungen nach den Absätzen 1                 „; nach Abschluss der Vereinbarung nach § 119b\nbis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder            Absatz 2 können Zuschläge befristet für den Zeit-\nerneute ärztliche Diagnose oder Therapieentschei-              raum bis zum 31. Dezember 2015 auch vereinbart\ndung medizinisch geboten ist. Abweichend von                   werden zur Förderung\nSatz 1 können die Krankenkassen eine vertrags-\n1. der kooperativen und koordinierten ärztlichen\närztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kos-\nund pflegerischen Versorgung von pflegebedürf-\ntenübernahme verlangen, soweit sie auf die Geneh-\ntigen Versicherten in stationären Pflegeeinrich-\nmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung ver-\ntungen oder\nzichtet haben.“\n9. § 40 wird wie folgt geändert:                                  2. von Kooperationsverträgen gemäß § 119b Ab-\nsatz 1 Satz 1“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nWörter „; für pflegende Angehörige kann die       13. § 92 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKrankenkasse unter denselben Vorausset-               a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nzungen stationäre Rehabilitation mit Unter-              Komma ersetzt.\nkunft und Verpflegung auch in einer zertifi-\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nzierten Rehabilitationseinrichtung erbringen,\nmit der ein Vertrag nach § 111a besteht“ ein-            „4. Näheres zur Verordnung häuslicher Kranken-\ngefügt.                                                      pflege zur Dekolonisation von Trägern mit\ndem Methicillin-resistenten Staphylococcus\nbb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die\naureus (MRSA).“\nWörter „; für pflegende Angehörige gilt dies\nnicht, wenn sie eine andere zertifizierte Ein-    14. In § 111 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende\nrichtung wählen, mit der ein Vertrag nach             die Wörter „; für pflegende Angehörige dürfen die\n§ 111a besteht“ eingefügt.                            Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am                  und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen,\nEnde die Wörter „; die Krankenkasse berück-                 mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht“ einge-\nsichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen              fügt.\nBelange pflegender Angehöriger“ eingefügt.              15. In § 116 Satz 1 wird die Angabe „§ 119b Satz 3“\n10. In § 63 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein               durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4“\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort „Kran-                  ersetzt.\nkenbehandlung“ die Wörter „sowie bei Schwanger-            16. § 119b wird wie folgt geändert:\nschaft und Mutterschaft“ eingefügt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird\n11. § 87 wird wie folgt geändert:                                     das Wort „anzustreben“ durch die Wörter „zu\na) Absatz 2i Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       vermitteln“ ersetzt.\n„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahn-               b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\närztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung                „(2) Die Vertragsparteien der Verträge nach\nvorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von                 § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 vereinbaren\nVersicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 des              bis spätestens 30. September 2013 im Beneh-\nElften Buches zugeordnet sind, Eingliederungs-                 men mit den Vereinigungen der Träger der Pfle-\nhilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten                   geeinrichtungen auf Bundesebene sowie den\noder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompe-                Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene\ntenz nach § 45a des Elften Buches einge-                       insbesondere zur Verbesserung der Qualität der\nschränkt sind und die die Zahnarztpraxis auf-                  Versorgung Anforderungen an eine kooperative\ngrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung                   und koordinierte ärztliche und pflegerische Ver-\noder Einschränkung nicht oder nur mit hohem                    sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in\nAufwand aufsuchen können.“                                     stationären Pflegeeinrichtungen.\nb) Nach Absatz 2i wird folgender Absatz 2j einge-                    (3) Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1\nfügt:                                                          evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundes-\n„(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines                  ministerium für Gesundheit die mit den Maß-\nVertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht wer-                   nahmen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 zweiter\nden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab                    Halbsatz verbundenen Auswirkungen auf das\nfür zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in              Versorgungsgeschehen im Bereich der vertrags-\nder Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausge-                  ärztlichen Versorgung einschließlich der finan-\nhende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für                   ziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen\ndie Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist                und berichtet der Bundesregierung bis zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012             2261\n31. August 2015 über die Ergebnisse. § 87 Ab-                                   Artikel 4\nsatz 3f gilt entsprechend.“                                                  Änderung der\n17. In § 120 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 119b                     Verordnung zur Bezeichnung\nSatz 3 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 119b                 der als Einkommen geltenden sonstigen\nAbsatz 1 Satz 4“ ersetzt.                                        Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n18. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung der\na) In Satz 1 werden die Wörter „gemeinsam und\nals Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\neinheitlich“ gestrichen und wird das Wort „sol-\n§ 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförde-\nlen“ durch das Wort „haben“ und das Wort „ab-\nrungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die\ngeben“ durch das Wort „abzugeben“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 10. Septem-\nb) In Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „und“ durch           ber 2012 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird\nein Komma und in Nummer 6 der Punkt durch              wie folgt geändert:\ndas Wort „und“ ersetzt und wird folgende Num-          1. Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter\nmer 7 angefügt:                                            „der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem Ge-\n„7. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der               setz über die Krankenversicherung der Landwirte\nLeistungspflicht der Krankenkassen sowie               (KVLG),“ gestrichen.\nzum Abrechnungsverfahren einschließlich            2. In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 200 ff. RVO,\nder für diese Zwecke jeweils zu übermitteln-           §§ 29 ff. KVLG“ durch die Angabe „§ 24i SGB V“\nden Daten.“                                            ersetzt.\nc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Die Rahmenempfehlungen nach Satz 4 sind bis                                    Artikel 5\nzum 1. Juli 2013 abzugeben. In den Rahmen-                                   Änderung des\nempfehlungen nach Satz 4 Nummer 7 können                             Bundesvertriebenengesetzes\nauch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2              In § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesvertriebenenge-\nSatz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten In-      setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302      10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch\nAbsatz 4.“                                             Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I\n19. § 134a wird wie folgt geändert:                           S. 2426) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\n„§ 200 der Reichsversicherungsordnung“ durch die An-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-\ngabe „§ 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nsicherung in diesen Einrichtungen“ durch die\nsetzt.\nWörter „Qualität der Hebammenhilfe“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                                   Artikel 6\nfügt:\nÄnderung des\n„(1a) Die Vereinbarungen, die nach Absatz 1                          Mutterschutzgesetzes\nSatz 1 zur Qualität der Hebammenhilfe getroffen           Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-\nwerden, sollen Mindestanforderungen an die             kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),\nStruktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfas-        das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. De-\nsen sowie geeignete verwaltungsunaufwändige            zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,\nVerfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser            wird wie folgt geändert:\nQualitätsanforderungen festlegen.“\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\n20. § 301a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Reichsversi-\na) In der Überschrift wird das Wort „Entbindungs-                cherungsordnung oder des Gesetzes über die\npfleger“ durch die Wörter „der von ihnen geleite-             Krankenversicherung der Landwirte“ durch die\nten Einrichtungen“ ersetzt.                                   Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-\nsicherung der Landwirte“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nReichsversicherungsordnung“ durch die Wörter\nWort „Entbindungspfleger“ durch die\n„des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nWörter „von Hebammen geleitete Ein-\nrichtungen“ ersetzt.                         2. § 14 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „bis 7             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 200\nsowie 9 und 10“ durch die Angabe                    Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsver-\n„und 6“ ersetzt.                                    sicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Ge-\nsetzes über die Krankenversicherung der Land-\nccc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder                 wirte“ durch die Wörter „§ 24i Absatz 1, 2 Satz 1\nder Entbindungspfleger seine“ und                   bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-\n„oder des Entbindungspflegers“ gestri-              setzbuch“ ersetzt.\nchen.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 165 Absatz 1\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Satz 1“ durch die Wörter „§ 165 Absatz 1 Satz 2“\n„§ 134a Absatz 5 gilt entsprechend.“                     ersetzt.","2262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\n3. In § 15 werden die Wörter „der Reichsversiche-                    durch die Wörter „Krankheit, einer medizinischen\nrungsordnung oder des Gesetzes über die Kranken-                  Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23\nversicherung der Landwirte“ durch die Wörter „des                 Absatz 2 oder 4, den §§ 24, 40 Absatz 1 oder 2\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten                  oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nGesetzes über die Krankenversicherung der Land-                   Schwangerschaft oder Entbindung“ ersetzt.\nwirte“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „gilt § 38“ durch die\nWörter „gelten die §§ 24h und 38“ ersetzt.\nArtikel 7\n3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:\nÄnderung der\nReichsversicherungsordnung                                                   „§ 14\nDer Zweite Abschnitt des Zweiten Buches und die                                  Mutterschaftsgeld\n§§ 407 bis 413 der Reichsversicherungsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                (1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Bu-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt         ches Sozialgesetzbuch erhalten\ndurch Artikel 15a des Gesetzes vom 17. März 2009                 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-\n(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden aufgeho-                angehörige, die rentenversicherungspflichtig\nben.                                                                 sind, und\n2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des\nArtikel 8\n§ 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nÄnderung des                                   buch erfüllen.\nGesetzes über die\nKrankenversicherung der Landwirte                        (2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes\nerhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Ab-\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-             satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zu-\nletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember             1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-\n2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird auf-                angehörige, die rentenversicherungspflichtig\ngehoben.                                                             sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug\ndes Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des\nArtikel 9                                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,\nÄnderung des                               2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht ren-\nZweiten Gesetzes über die                             tenversicherungspflichtig sind, und\nKrankenversicherung der Landwirte                     3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung                    § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches So-\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,                zialgesetzbuch genannten Personen.“\n2557), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird                              Artikel 10\nwie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-                 Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom\ngeld“ die Wörter „oder Mutterschaftsgeld“ einge-       5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch\nfügt.                                                  Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2012\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kurmaßnahme“          (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch die Wörter „Vorsorge- oder Rehabilitations-      geändert:\nleistung“ ersetzt.\n1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              ter „der Reichsversicherungsordnung oder dem“\nfügt:                                                     durch die Wörter „dem Fünften Buch Sozialgesetz-\n„(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass an-             buch oder nach dem Zweiten“ ersetzt.\nstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe wäh-        2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nrend der Schwangerschaft und bis zum Ablauf               „der Reichsversicherungsordnung oder nach dem“\nvon acht Wochen nach der Entbindung, nach                 durch die Wörter „dem Fünften Buch Sozialgesetz-\nMehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf                buch oder nach dem Zweiten“ ersetzt.\nvon zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt\nwird, wenn die Bewirtschaftung des Unterneh-           3. § 27 wird wie folgt geändert:\nmens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sons-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Absatz 1\nSatz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend                     „(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen\nanzuwenden.“                                                  oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen\nKinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                     der bis zum 16. September 2012 geltenden Fas-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankheit oder                  sung weiter anzuwenden. Soweit das Gesetz in\neiner medizinischen Kurmaßnahme nach § 23                     der bis zum 16. September 2012 geltenden Fas-\nAbs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder                  sung Mutterschaftsgeld nach der Reichsversi-\n§ 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“                     cherungsordnung oder nach dem Gesetz über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012              2263\ndie Krankenversicherung der Landwirte in Bezug                 auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die\nnimmt, gelten die betreffenden Regelungen für                  Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird“\nMutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozi-                  eingefügt.\nalgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz\nb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Pflegebedürf-\nüber die Krankenversicherung der Landwirte ent-\ntigen“ die Wörter „oder den“ und nach den Wör-\nsprechend.“\ntern „dem Umfang der“ das Wort „jeweiligen“ ein-\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                 gefügt sowie werden die Wörter „des § 37 des\nfügt:                                                          Elften Buches“ durch die Wörter „der §§ 37\nund 123 des Elften Buches“ ersetzt.\n„(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld\nnach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder            2. § 166 wird wie folgt geändert:\nnach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversi-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die\nbetreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld                  aa) In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt\nnach der Reichsversicherungsordnung oder nach                       am Ende ein Komma sowie die Wörter „wenn\ndem Gesetz über die Krankenversicherung der                         er mindestens 14 Stunden in der Woche ge-\nLandwirte entsprechend.“                                            pflegt wird“ eingefügt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 11\n„Pflegetätigkeiten im Sinne des Absatzes 3\nÄnderung des                                         bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 un-\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                                 berücksichtigt.“\n§ 68 Nummer 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-\n„(3) Besteht Versicherungspflicht als Pflege-\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-\nperson nur, weil mehrere Pflegebedürftige ge-\nkel 1b des Gesetzes vom 10. September 2012 (BGBl. I\npflegt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen\nS. 1878) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Auf-\nteilung der beitragspflichtigen Einnahmen be-\nArtikel 12                                    rechnet sich nach dem Umfang der jeweiligen\nPflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der\nÄnderung der                                    Pflegetätigkeit der Pflegeperson insgesamt.“\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\nIn § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Risikostruktur-Aus-                                      Artikel 15\ngleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55),\nÄnderung des\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordung vom 12. Okto-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nber 2012 (BGBl. I S. 2228) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „nach den §§ 195 bis 200 der Reichsversi-             Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\ncherungsordnung“ durch die Wörter „nach den §§ 24c            der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\nbis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.         (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert\nArtikel 13                            worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                            1. In § 12f Satz 1 werden die Wörter „private Pflege-\nLSV-Neuordnungsgesetzes                            pflichtversicherung“ durch die Wörter „private Pfle-\nge-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevor-\nIn Artikel 8 Nummer 6 des LSV-Neuordnungsgeset-                sorge“ ersetzt.\nzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die Wör-\n2. § 81d Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nter „den Gesetzen“ durch die Wörter „dem Zweiten Ge-\nsetz“ ersetzt.                                                    „Als Zuführungssatz getrennt für die Krankenversi-\ncherung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1, für die\nArtikel 14                                private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des\n§ 12f und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne\nÄnderung des                                des § 12f ist ein Prozentsatz aus der Summe von\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                        Jahresüberschuss und den Aufwendungen für die\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzule-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                gen.“\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom                                     Artikel 16\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird                              Inkrafttreten\nwie folgt geändert:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\na) In Satz 1 Nummer 1a werden vor dem Komma am               (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und i, die Num-\nEnde ein Semikolon und die Wörter „dies gilt           mern 6, 9 Buchstabe c, die Nummern 17, 25, 26, 34","2264         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 46 Buch-               (3) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d tritt § 18 Ab-\nstabe b, die Nummern 47, 48, 49, die Artikel 2, 14          satz 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch am 1. Juni\nund 15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.                   2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}