{"id":"bgbl1-2012-50-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":50,"date":"2012-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/50#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_50.pdf#page=52","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-10-19T00:00:00Z","page":2232,"pdf_page":52,"num_pages":12,"content":["2232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\nErste Verordnung\nzur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Oktober 2012\nEs verordnen                                                                      Bundesfinanzverwaltung, der Bun-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                                 despolizei, der Wasser- und\nentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2                                   Schifffahrtsverwaltung des Bun-\nBuchstabe a, c, d, f, i, n, s, t und u, des § 6a Absatz 2                         des, der Bundesanstalt Techni-\nund 3, des § 26a sowie des § 47 Nummer 4 des Stra-                                sches Hilfswerk, der Bundeswehr,\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                   des Diplomatischen Corps und\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                                   bevorrechtigter Internationaler Or-\nvon denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i                                       ganisationen“.\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes              c) Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende\nvom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1                 Angabe eingefügt:\nNummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1                     „Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimer-\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I                                       fahrzeuge mit roten Kennzeichen“.\nS. 2833), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1\nBuchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006                   d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1958), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3                 „Anlage 11      Versicherungsbestätigung bei Aus-\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460)                                  fuhrkennzeichen“.\nund § 47 Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 2 des              2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) ge-\nändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-                a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                Wort „Mobilitätshilfen“ die Wörter „im Sinne\n1970 (BGBl. I S. 821),                                            des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung\nvom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils\n– das Bundesministerium des Innern und das Bundes-                  geltenden Fassung“ angefügt.\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nauf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in               b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-                 aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                      „e) Spezialanhänger zur Beförderung von\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2                         Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-                          oder Rettungsbooten des Rettungs-\ngust 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und                       dienstes oder Katastrophenschutzes,\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                          wenn die Anhänger ausschließlich für\nentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                           solche Beförderungen verwendet wer-\nterium der Justiz und dem Bundesministerium für                            den,“.\nWirtschaft und Technologie auf Grund des § 7 des                  bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\nPflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965\n(BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Num-                   „g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feu-\nmer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                         erwehren und des Katastrophenschut-\nS. 2407) geändert worden ist:                                              zes,“.\n3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nÄnderung der                                b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\nFahrzeug-Zulassungsverordnung                             Nummern 1 bis 4.\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar            4. § 7 wird wie folgt geändert:\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                              „(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typ-\ngenehmigung vorliegt und die bereits in einem\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\na) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:              oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\n„Anlage 1     (aufgehoben)“.                                 kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine\nb) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:              Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-\n„Anlage 3     Unterscheidungszeichen der Fahr-               Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei\nzeuge der Bundes- und Landesor-                Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Stra-\ngane, der Bundesministerien, der               ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012            2233\nlich eine Untersuchung hätte stattfinden müs-                 waltungsbezirk beantragt werden. Für die am\nsen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung                1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbe-\nim Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europä-                zirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen be-\nischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai                    antragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012\n2009 über die technische Überwachung der                      vergeben worden sind. Die Festlegung und Auf-\nKraftfahrzeuge      und    Kraftfahrzeuganhänger              hebung der Unterscheidungszeichen wird im\n(Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)                 Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, de-\nin der jeweils geltenden Fassung in einem ande-               ren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind,\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                 dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffe-\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                  nen Fahrzeugs weitergeführt werden.“\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\ndas Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen\nWörter „die zugeteilte Erkennungsnummer“ wer-\nwird. Hinsichtlich der Frist für die nächste\nden durch die Wörter „das zugeteilte Kennzei-\nHauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der An-\nchen“ ersetzt.\nlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann          6. § 9 wird wie folgt geändert:\ndas Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Euro-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\npäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen                     „Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu-\nWirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen                  lassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Be-\nworden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht               rechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten\nwerden, ist vor der Zulassung eine Untersu-                   Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt\nchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-                    des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zei-\nsungs-Ordnung durchzuführen.“                                 ten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öf-\nfentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genom-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und, sofern vor-\nmen wurde, anrechnen.“\ngeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach\n§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung“ gestrichen.                                             aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Komma durch\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                         das Wort „und“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              bb) Nummer 7 wird aufgehoben.\n„(1) Die nach Landesrecht zuständige Be-                   cc) Satz 3 wird gestrichen.\nhörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug\nein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des            c) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\nHalters zu ermöglichen. Das Kennzeichen be-                   gefügt:\nsteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein                   „Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen,\nbis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk,               deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit\nin dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer                 sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen.“\nauf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erken-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nnungsnummer. Die Zeichenkombination der Er-\nkennungsnummer sowie die Kombination aus                   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nUnterscheidungszeichen und Erkennungsnum-\naa) Die Wörter „und Rückfahrten nach Entfer-\nmer dürfen nicht gegen die guten Sitten versto-\nnung der Stempelplakette“ werden gestri-\nßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich\nchen.\nnach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Lan-\ndesorgane, der Bundesministerien, der Bundes-                 bb) Die Wörter „ , Sicherheitsprüfung oder einer\nfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Was-                     Abgasuntersuchung“ werden durch die Wör-\nser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,                       ter „oder einer Sicherheitsprüfung“ ersetzt.\nder Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nBundeswehr, des Diplomatischen Corps und\nbevorrechtigter Internationaler Organisationen                    „Rückfahrten nach Entfernung der Stempel-\nkönnen besondere Kennzeichen nach Anlage 3                        plakette dürfen mit dem bisher zugeteilten\nerhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahr-                      Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der\nzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dür-                    Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch-\nfen nicht mehr als sechs Stellen haben.“                          geführt werden, wenn sie von der Kraftfahr-\nzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                      b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwal-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom\n„Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinte-\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nren Kennzeichens muss entsprechen:\nentwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die\nBuchstabenkombination des Unterscheidungs-                        1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ih-\nzeichens darf nicht gegen die guten Sitten ver-                       ren Anhängern) nach Maßgabe der Richt-\nstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr                          linie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die\nals einem Unterscheidungszeichen für einen Ver-                       nach den Baumerkmalen ihres Fahrge-","2234          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\nstells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen            b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nsind, den Anforderungen der Verordnung                gefasst:\n(EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom                 „Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein,\n8. November 2010 über die Typgenehmi-                 hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies\ngung der Anbringungsstelle und der An-                unverzüglich der Zulassungsbehörde zum\nbringung der hinteren amtlichen Kennzei-              Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters\nchen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-                mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn\nzeuganhängern und zur Durchführung                    der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits\nder Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Eu-              nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das\nropäischen Parlaments und des Rates                   Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen\nüber die Typgenehmigung von Kraftfahr-                und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie\nzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von                dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbe-\nSystemen, Bauteilen und selbstständigen               scheinigung übergeben wurde, enthalten.“\ntechnischen Einheiten für diese Fahr-\nzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Si-        9. § 14 wird wie folgt geändert:\ncherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22)         a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „be-\nin der jeweils geltenden Fassung,                     fristet“ die Wörter „bis zu zwölf Monaten“ einge-\nfügt.\n2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige\nKraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richt-            b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „und für\nlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die                eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach\nnach den Baumerkmalen ihres Fahrge-                   § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nstells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen               nung“ gestrichen.\nsind, den Anforderungen der Richtlinie         10. § 16 wird wie folgt geändert:\n2009/62/EG des Europäischen Parla-                 a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-\nments und des Rates vom 13. Juli 2009                 gende Sätze ersetzt:\nüber die Anbringungsstelle des amtlichen\nKennzeichens an der Rückseite von zwei-               „Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas-\nrädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-              sungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzei-\ngen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in              chen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller\nder jeweils geltenden Fassung und                     ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit\nKurzzeitkennzeichen nach dem Muster der An-\n3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richt-                lage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die ge-\nlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die                forderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich\nnach den Baumerkmalen ihres Fahrge-                   vollständig und in dauerhafter Schrift in den\nstells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen               Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller\nsind, den Anforderungen der Richtli-                  darf das Kurzzeitkennzeichen\nnie 2009/63/EG des Europäischen Parla-\n1. nur für die Durchführung von Fahrten im\nments und des Rates vom 13. Juli 2009\nSinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen\nüber bestimmte Bestandteile und Merk-                     Fahrzeug verwenden und\nmale von land- oder forstwirtschaftlichen\nZugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214                   2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem\nvom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils gel-                 anderen Fahrzeug überlassen.“\ntenden Fassung,                                    b) In Absatz 4 werden die Wörter „die in § 6 Ab-\nsatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten“ durch\n4. bei allen anderen als den unter den Num-\ndie Wörter „seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeich-\nmern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen\nneten Daten“ und die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-\nwahlweise den Anforderungen von Num-\nmer 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-\nmer 1 oder Nummer 3.“\nmer 3“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            c) In Absatz 6 wird die Angabe „ , 47a“ gestrichen.\n„Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG      11. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\ndes Europäischen Parlaments und des Rates             „Anwendung,“ die Wörter „dass ein Fahrzeug-\nvom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile             scheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem\nund Merkmale von zweirädrigen oder drei-              Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und“ ein-\nrädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom              gefügt.\n18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung            12. § 19 wird wie folgt geändert:\nNr. 53 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von Krafträdern hinsichtlich              a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4\ndes Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsig-               Nummer 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Num-\nnaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der              mer 3“ ersetzt.\njeweils geltenden Fassung.“                           b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ngefügt:\nc) In Absatz 13 werden die Wörter „Satz 2 und 3“\ndurch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.                     „§ 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“\n13. In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                          ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012             2235\n14. § 23 wird wie folgt geändert:                                     Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“                  Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich\ndurch die Wörter „zu erbringen“ ersetzt.                       im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheini-\ngung muss folgende Daten enthalten:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 2 und wie\nfolgt gefasst:                                                 1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1\nNummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes\n„(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausge-                  der Versicherungspflicht nicht unterliegt,\nnommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versi-\ncherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der                 2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,\nVersicherer an die Zulassungsbehörde elektro-                     die für den Haftpflichtschadenausgleich zu-\nnisch zu übermitteln oder zum Abruf im automa-                    ständig ist, sowie den Namen der Deckung\ntisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde                   erhaltenden juristischen Person,\nbereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird                 3. die Art des Fahrzeugs,\nvom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger\n4. den Hersteller des Fahrgestells,\nsowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.\nDie Versicherungsbestätigung muss folgende                     5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und\nDaten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                6. das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit die-\nenthalten:                                                        ses der für den Haftpflichtschadenausgleich\n1. den Namen und die Anschrift oder die                           zuständigen Einrichtung bekannt ist.“\nSchlüsselnummer des Versicherers,                   15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Nummer des Versicherungsscheins oder\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nder Versicherungsbestätigung und\nKomma ersetzt.\n3. den Namen und die Anschrift des Versiche-\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nrungsnehmers.\n„6. das Ablaufdatum der Reservierung des\nDarüber hinaus darf die Versicherungsbestäti-\nKennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei\ngung folgende Daten enthalten, wenn deren\nWechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis\nÜbermittlung an die Zulassungsbehörde zur\nauf das dem Wechselkennzeichen zugehö-\nÜberwachung des Versicherungsschutzes der\nrige andere Kennzeichen und“.\nFahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:\n1. den Namen und die Anschrift des Halters,               c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nfalls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-              „7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Ab-\nmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das                 satz 4 Nummer 1.“\nFahrzeug auf einen nicht namentlich be-            16. § 25 Absatz 1wird wie folgt geändert:\nnannten Halter zugelassen werden darf,\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4\nNummer 1,                                                 „Der Versicherer kann zur Beendigung seiner\nHaftung nach § 117 Absatz 2 des Versiche-\n3. den Beginn des Versicherungsschutzes, so-\nrungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulas-\nweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung\nsungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine\ngewährt werden soll,\ndem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende\n4. die Angabe, für welche Kennzeichenarten                   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder\ndie Versicherungsbestätigung gelten soll,                 nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versi-\n5. bei Saisonkennzeichen dessen maximaler                    cherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu\nGültigkeitszeitraum,                                      übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:\n6. bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeit-              1. den Namen und die Anschrift des Versiche-\nraum,                                                        rers,\n7. bei roten Kennzeichen das Datum des Endes                 2. die Schlüsselnummer des Versicherers,\ndes Versicherungsschutzes,                                3. den Namen und die Anschrift des Versiche-\n8. die Fahrzeugbeschreibung,                                    rungsnehmers,\n9. das Kennzeichen des Fahrzeugs und                         4. das Kennzeichen des Fahrzeugs,\n10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz                     5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nauch für Fahrten mit ungestempelten Kenn-\n6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis\nzeichen und für Rückfahrten nach Entstem-\nnicht oder nicht mehr besteht.\npelung gelten soll.“\nDarüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nenthalten, wenn deren Übermittlung an die Zu-\nfolgt gefasst:\nlassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im\n„(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Num-                 Einzelfall erforderlich ist:\nmer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Ver-\nsicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nach-              1. die Nummer des Versicherungsscheines,\nweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung                 2. den Namen und die Anschrift des Halters,\nzu erbringen. Der Nachweis kann auch entspre-                     falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-\nchend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen.                      mer identisch ist,","2236           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\n3. die Kennzeichenart.                                        cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nDas zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-                     „7. das Datum\nBundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich\nim Verkehrsblatt veröffentlicht.“                                      a) der Außerbetriebsetzung des Fahr-\nzeugs, bei mit einem Wechselkenn-\nb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6                            zeichen zugelassenen Fahrzeug ein\nund 7.                                                                     Hinweis darauf, dass es sich um ein\nc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8. In ihm wird die                          Wechselkennzeichen handelt,\nAngabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 7“ er-                          b) der Entstempelung des Kennzei-\nsetzt.                                                                     chens, bei mit einem Wechselkenn-\n17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        zeichen zugelassenen Fahrzeug auch\ndas Datum der Entstempelung des\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4\nfahrzeugbezogenen Teils und\nNummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4\nNummer 1, 2 und 4“ ersetzt.                                            c) des Ablaufs der Reservierung des\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                           Kennzeichens,“.\n„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der               dd) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wör-\nZulassungsbescheinigung folgenden Ter-                         ter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wör-\nmins für die Anmeldung zur Hauptuntersu-                       ter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.\nchung und Sicherheitsprüfung nach § 29                    ee) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“.\n„25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Hal-\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                         ters in den Bezirk einer anderen Zulas-\n„7. das Datum                                                            sungsbehörde und Zuteilung eines\nneuen Kennzeichens: das neue Kenn-\na) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,\nzeichen dieses Zulassungsbezirks und\nbei mit einem Wechselkennzeichen zuge-\ndas Datum der Zuteilung,“.\nlassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,\ndass es sich um ein Wechselkennzeichen             b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch\nhandelt,                                              das Wort „zehn“ ersetzt.\nb) der Entstempelung des Kennzeichens,             19. § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nbei mit einem Wechselkennzeichen zuge-\na) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nlassenen Fahrzeug auch das Datum der\nEntstempelung des fahrzeugbezogenen                   „d) bei natürlichen Personen den Familienna-\nTeils und                                                 men, die Vornamen und die Anschrift des\nc) des Ablaufs der Reservierung des Kenn-                     Halters, bei juristischen Personen den Na-\nzeichens,“.                                               men oder die Bezeichnung und die Anschrift,\nbei Vereinigungen den Familiennamen, die\nd) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Gemein-                        Vornamen und die Anschrift des benannten\ndekennziffer“ die Wörter „sowie die Kennziffer                    Vertreters sowie erforderlichenfalls den Na-\nfrüherer Zulassungsbezirke“ eingefügt.                            men der Vereinigung,“.\ne) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter                 b) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Maß-\n„§ 6 Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 6                 nahmen“ die Wörter „und Angaben“ eingefügt.\nAbsatz 4 Nummer 3“ ersetzt.\nc) In Buchstabe h werden die Wörter „die Reservie-\nf) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:\nrung“ durch die Wörter „das Ablaufdatum der\n„25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters                 Reservierung“ ersetzt.\nin den Bezirk einer anderen Zulassungs-\nd) In Buchstabe k wird das Wort „sowie“ durch ein\nbehörde und Zuteilung eines neuen Kenn-\nKomma ersetzt.\nzeichens: das neue Kennzeichen dieses\nZulassungsbezirks und das Datum der Zu-              e) In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort\nteilung,“.                                              „sowie“ ersetzt und folgender Buchstabe m wird\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                    angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Ab-\nsatz 4 Nummer 1.“\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-\nsatz 4 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6       20. § 39 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.                   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                          unter Verwendung der Anschrift“ durch die Wör-\nter „erforderlichenfalls in Verbindung mit der An-\n„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung\nschrift“ ersetzt.\nder Zulassungsbescheinigung folgenden\nTermins für die Anmeldung zur Hauptun-            b) In Absatz 2 Nummer 1 werden im einleitenden\ntersuchung und Sicherheitsprüfung nach               Satzteil die Wörter „oder unter Verwendung“\n§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-                 durch die Wörter „erforderlichenfalls in Verbin-\nOrdnung,“.                                           dung mit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012              2237\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Daten                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nnach“ gestrichen.                                             fügt:\nd) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-\n„(2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe\nfügt:\nder Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Ok-\n„(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c                 tober 2012 geltenden Fassung dieser Verord-\ndes Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugda-                   nung gelten als beantragt und festgelegt im\nten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20,                 Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Unter-\n26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1                    scheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1\nund 2 darf durch Abruf im automatisierten Ver-                Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012\nfahren erfolgen.“                                             geltenden Fassung dieser Verordnung gelten\n21. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1\nund 5.“\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Ab-                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsge-\nsetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buch-               aa) Im einleitenden Satzteil des Satzes 1 werden\nstabe a genannten Daten und“.                                 die Wörter „vor dem 1. März 2007 ausgefer-\ntigte“ gestrichen.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen                     bb) In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort\nund Straftaten, zur Abwehr von Gefahren                       „Fahrzeugscheine“ die Wörter „vor dem\nfür die öffentliche Sicherheit sowie zur Über-                1. März 2007 ausgefertigte“ eingefügt.\nwachung des Versicherungsschutzes nach\n§ 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Ab-                  cc) In Satz 1 Nummer 6 wird der Schlusspunkt\nsatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in                    durch ein Semikolon ersetzt und folgende\n§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b                      Nummern 7 und 8 werden angefügt:\ngenannten Daten“.\n„7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die\n22. § 44 wird wie folgt geändert:                                             den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                             in der bis zum 31. Oktober 2012 gelten-\nden Fassung dieser Verordnung entspre-\n„Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen\nchen;\nim Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten\nDaten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültig-                    8. Fahrzeugscheine und Fahrzeugschein-\nkeit des Kennzeichens zu löschen.“                                     hefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimer-\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Num-                           kennzeichen nach § 17, die in der bis\nmer 4 und“ gestrichen.                                                 zum 31. Oktober 2012 geltenden Fas-\nsung dieser Verordnung ausgefertigt\n23. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nworden sind.“\n„Inland“ die Wörter „kein Wohnsitz,“ eingefügt.\n24. § 48 wird wie folgt geändert:                                    dd) In Satz 2 werden die Wörter „4 bis 6 benann-\na) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe                            ten Mustern entsprechen, dürfen noch bis\n„Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.                        zum 31. März 2008 aufgebraucht werden“\ndurch die Wörter „7 benannten Mustern ent-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 8“ durch die                     sprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2013\nAngabe „Satz 9“ ersetzt.                                           aufgebraucht werden“ ersetzt.\nc) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nAngabe „Satz 4“ ersetzt.                                   d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nd) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 15a                 e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Num-\nund 15b eingefügt:                                            mer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4\n„15a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1                  Nummer 1 und 2“ ersetzt.\ndas Kurzzeitkennzeichen verwendet,\nf) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n15b. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2\ndas Kurzzeitkennzeichen einer anderen                     „(8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonder-\nPerson überlässt,“.                                    regelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer\ne) In Nummer 16 wird die Angabe „Satz 6“ durch                   durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwal-\ndie Angabe „Satz 7“ ersetzt.                                  tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),\n25. § 50 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zulassungs-                 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert\nfrei“ die Wörter „ , war für diese Fahrzeuge auch             worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nkeine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen                ministerium der Finanzen anzuwenden.“\nsie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4\nbis 6“ eingefügt.                                      26. Anlage 1 wird aufgehoben.","2238          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\n27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach der Angabe „Landesorgane,“ die Wörter „der Bundesministerien, der Bun-\ndesfinanzverwaltung,“ eingefügt.\nb) In Nummer 1 wird die Angabe zum Unterscheidungszeichen BD wie folgt gefasst:\n„BD      Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie-\nrung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts\n(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei\nder „Bundesfinanzdirektion Südwest“ – Dienstort Offenbach)“.\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BBL wird wie folgt gefasst:\n„BBL       Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei\n(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Poli-\nzei Brandenburg)“.\nbb) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BWL wird wie folgt gefasst:\n„BWL       Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei\n(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg –\nLandespolizeipräsidium)“.\ncc) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen LSA wird wie folgt gefasst:\n„LSA       Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei\n(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)“.\ndd) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen MVL wird wie folgt gefasst:\n„MVL       Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag\n(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)“.\nee) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen NRW wird wie folgt gefasst:\n„NRW       Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei\n(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche\nDienste des Landes NRW, Duisburg)“.\nff) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen RPL wird wie folgt gefasst:\n„RPL       Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei\n(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)“.\ngg) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SAL wird wie folgt gefasst:\n„SAL       Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei\n(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landes-\npolizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)“.\nhh) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SH wird wie folgt gefasst:\n„SH        Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei\n(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)“.\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen\n0; B oder BN                 Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in\nAbhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person\n(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)\nUnterscheidungszeichen       Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der\ndes Verwaltungsbezirkes      bevorrechtigten Person\nam Sitz des Konsulats        (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)“.\n28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Ab-\nsatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.“\nb) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen\nrechts neben der Stempelplakette die geprägte Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite\n25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnum-\nmer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablö-\nsung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012     2239\nbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„1. einzeiliges Kennzeichen\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n3. Kraftradkennzeichen\n“.\ncc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ziffern“ die Wörter „– ohne Kennbuchstabe „H“ und Kennzeich-\nnung „W“ –“ eingefügt.\nbbb) Satz 4 wird gestrichen.\nc) Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzu-\nwenden.“\nd) Abschnitt 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","2240         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\n„Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwen-\nden.“\ne) In Abschnitt 8 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a\nund b)“ durch die Wörter „Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b)“ ersetzt.\n29. In Anlage 5 werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position „(19) Breite in\nmm“ die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile“ angefügt.\n30. In Anlage 6 wird das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:\na) Die Vorderseite wird wie folgt gefasst:\n„\n“.\nb) Die Rückseite wird wie folgt geändert:\naa) Neben dem Platz für das Dienstsiegel wird in der Zeile für die Unterschrift die Angabe „i. A.“ eingefügt.\nbb) Die Definition der Felder wird wie folgt geändert:\naaa) Der Position „(19) Breite in mm“ werden die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile“ angefügt.\nbbb) Die Position 91 wird wie folgt gefasst:\n„(91) Versorgungsnummer Fahrzeug“.\nccc) Die Position 94 wird wie folgt gefasst:\n„(94) Einsatzmasse in kg“.\nddd) Folgende Positionen werden angefügt:\n„(98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes\n(99)   zulässige Zuggesamtmasse in kg“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012                    2241\ncc) In der Spalte „Veränderungsgründe“ wird in den Positionen „Stilllegung wegen Langzeitkonservierung“\nund „Reaktivierung nach Langzeitkonservierung“ jeweils das Wort „Langzeitkonservierung“ durch das\nWort „Langzeitlagerung“ ersetzt.\n31. In Anlage 9 wird auf Seite 1 des Musters das Wort „Fahrzeugscheinheft“ durch das Wort „Fahrzeugschein“\nersetzt.\n32. Folgende Anlage 10a wird eingefügt:\n„Anlage 10a\n(zu § 17 Absatz 2 Satz 1)\nFahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen\nSeite 1\nFahrzeugscheinheft\nfür Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nach\n§ 17 FZV\nDas vorstehende Kennzeichen ist\nVorname, Name, Firma\nStraße und Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz\nfür die in der Auflistung beschriebenen       Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten\nZwecken zugeteilt worden.\nOrt, Datum\nName der Zulassungsbehörde\nUnterschrift\nSeiten 2 ff.\nFahr-                                                 Zul.     Zul. max. Achslast in kg\nFahrzeug-             Hub-       Erst-                                             max.\nlfd Nr. zeug-                    FIN                          Gesamt-\nhersteller           raum    zulassung                 Vorne    Mitte  Hinten     km/h\nklasse                                            masse in kg\nletzte Seite\nHinweise\nRote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge\nZwecke\nDas rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des\n§ 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:\na) Probefahrten:\nFahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs\nb) Überführungsfahrten:\nFahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen\nc) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-\nFahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen\nd) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs\n“.","2242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\n33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 11\n(zu § 23 Absatz 3)\nVersicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen\nBestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck\nschwarz, drei Ausfertigungen\nDie Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeug-\nbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschut-\nzes.“\nArtikel 2\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nIn Anlage XIX Nummer 2.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4\naufgehoben und in Satz 5 das Wort „auch“ gestrichen.\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In der laufenden Nummer 175 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 8“\nersetzt.\n2. Nach der laufenden Nummer 181 werden die folgenden Nummern eingefügt:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                     Tatbestand                               FZV\nFahrverbot in Monaten\n„181a     Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,              25 €\nProbe- oder Überführungsfahrten verwendet         § 48 Nr. 15a\n181b      Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,              50 €“.\nNutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen § 48 Nr. 15b\n3. In der laufenden Nummer 182 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 7“\nersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung\nDie EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die durch Artikel 27 des\nGesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Angabe zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung“ gestrichen.\nb) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\n„§ 35 (aufgehoben)“.\n2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35“ gestrichen.\nb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35“ durch die Wörter „die Akkre-\nditierungsstelle“ ersetzt.\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35“ durch die Wörter „die\nAkkreditierungsstelle“ ersetzt.\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 5“ ersetzt.\n4. In der Überschrift zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung“ gestrichen.\n5. § 35 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012 2243\nArtikel 5\nÄnderung der\nFahrzeugteileverordnung\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998\n(BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober\n2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter\nTechnischer Dienst.“\n2. Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\nArtikel 6\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom\n25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1889) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In der Gebührennummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wör-\nter „der Erkennungsnummer“ durch die Wörter „des Kennzeichens“ ersetzt.\n2. In der Gebührennummer 265 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „An-\nwohner“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2012 in\nKraft. Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, Nummer 18 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe cc und Nummer 20 Buchstabe d tritt am 1. Februar 2013 in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Oktober 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}