{"id":"bgbl1-2012-50-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":50,"date":"2012-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/50#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_50.pdf#page=48","order":3,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung","law_date":"2012-10-12T00:00:00Z","page":2228,"pdf_page":48,"num_pages":4,"content":["2228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nVom 12. Oktober 2012\nAuf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, 4                        Verbindung mit Absatz 4 sowie die diesen\nbis 6 sowie 8 und 9, des § 268 Absatz 3 Satz 14, des                      Meldungen zugrunde liegenden, bei den\n§ 273 Absatz 4 Satz 3 und des § 304 Absatz 1 Satz 1                       Krankenkassen rechtmäßig gespeicherten\nNummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-                        Daten sechs Jahre lang revisionssicher und\nsetzliche Krankenversicherung –, von denen § 266 Ab-                      nachprüfbar zu speichern oder aufzubewah-\nsatz 7 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 zuletzt durch Artikel 1                   ren; § 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nNummer 178 Buchstabe h des Gesetzes vom 26. März                          chend.“\n2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist und § 266              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 53\nBuchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom                      aa) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „8 und 9“\n23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist                       durch die Angabe „8, 9 und 11“ ersetzt.\nund § 268 Absatz 3 Satz 14 zuletzt durch Artikel 15                  bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er-\nNummer 11a Buchstabe e des Gesetzes vom 17. Juli                          setzt:\n2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist und § 304\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 176                       „Werden dem Bundesversicherungsamt Da-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 14. November 2003                            ten nicht termingerecht übermittelt oder\n(BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, verordnet das                      weisen sie erhebliche Fehler auf, kann das\nBundesministerium für Gesundheit:                                         Bundesversicherungsamt die Daten insge-\nsamt oder teilweise zurückweisen; anstelle\nArtikel 1                                        der zurückgewiesenen Daten kann es die\nVorjahresdaten zugrunde legen, hat dabei\nÄnderung der                                        dann aber die Versichertenentwicklung und\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung                               die Morbiditätsentwicklung sowie einen an-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-                     gemessenen Sicherheitsabzug zu berück-\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2d                   sichtigen. Das Bundesversicherungsamt un-\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) ge-                      terrichtet den Spitzenverband Bund der\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               Krankenkassen über Art und Umfang der\n1. § 28a wird aufgehoben.                                                von ihm zurückgewiesenen und stattdessen\nzugrunde gelegten Daten nach Satz 4.“\n2. § 30 wird wie folgt geändert:\n3. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Für Prüfungen bis zum Ausgleichsjahr 2008\naa) In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am\nist § 15a in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-\nEnde durch ein Komma ersetzt und folgende\nden Fassung anzuwenden. Korrekturen der Be-\nNummer 11 angefügt:\nrichtsjahre bis einschließlich 2008 und die damit\n„11. die Anzahl der Versicherungstage mit             verbundenen Datenerhebungen sind ab dem 1. Ja-\nAnspruch auf Krankengeld nach den               nuar 2012 nicht mehr durchzuführen.“\n§§ 44 und 45 des Fünften Buches So-\nzialgesetzbuch.“                             4. § 37 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Abgabedatum“                 „Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Aus-\ndurch das Wort „Verordnungsdatum“ er-                 gleichsjahre 2011 und 2012 sind höchstens die\nsetzt.                                                Verwaltungsausgaben des Jahres 2010 zugrunde\nzu legen; dies gilt nicht für die Ausgaben nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         § 291a Absatz 7 Satz 4 und 5 des Fünften Buches\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15a“ durch die           Sozialgesetzbuch.“\nAngabe „§ 42“ ersetzt.\n5. Dem § 38 Absatz 2 wird der folgende Satz ange-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  fügt:\n„Die Herstellung des Versichertenbezugs               „§ 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\ndurch die Krankenkassen ist zulässig, soweit\ndies für die Prüfungen nach § 42 erforderlich      6. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nist. Die Krankenkassen sind verpflichtet, alle        a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein\nim Rahmen der Durchführung des Risiko-                    Semikolon und die Wörter „im Fall von Buch-\nstrukturausgleichs maschinell erzeugten Da-               stabe c ermittelt das Bundesversicherungsamt\ntengrundlagen sowie die gesamte Dokumen-                  außerdem auf der Grundlage der aktuellen Vier-\ntation aller Korrekturmeldungen für die Da-               teljahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen\ntenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-                    Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der\nmer 1 bis 6 sowie Nummer 8, 9 und 11 in                   gesetzlichen Krankenversicherung die zu erwar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012              2229\ntenden Daten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und den            telt es die Häufigkeit der Risikomerkmale nach\nzu erwartenden Betrag nach § 41 Absatz 2 vor-             § 29 Nummer 1 auf der Grundlage der letzten Vor-\nläufig neu“ eingefügt.                                    jahresmeldung, für die das Bundesversicherungs-\nb) Die Sätze 6 und 7 werden durch den folgenden               amt nicht festgestellt hat, dass die betroffene Kran-\nSatz ersetzt:                                             kenkasse die genannten Vorgaben nicht oder nur\nteilweise eingehalten hat. Das Bundesversiche-\n„Das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 2             rungsamt kann die Verwendung der Vorjahresmel-\nund 3 bestimmt das Bundesversicherungsamt                 dung auf einzelne Risikomerkmale nach § 29 Num-\nnach Anhörung des Spitzenverbandes Bund                   mer 1 beschränken. Die zwischenzeitliche Verände-\nder Krankenkassen.“                                       rung der Versichertenstruktur bei der betroffenen\n7. § 39a wird wie folgt gefasst:                                 Krankenkasse wird durch eine alters- und ge-\nschlechtsbezogene Anpassung der Versicherten-\n„§ 39a\ntage je Risikomerkmal nach § 29 Nummer 1 be-\nErmittlung des Korrekturbetrags                    rücksichtigt. Ist die Häufigkeit der Risikomerkmale\n(1) Das Bundesversicherungsamt prüft bei den               nach § 29 Nummer 1 von der Vorjahresmeldung\nDatenmeldungen nach § 30 Absatz 4 Satz 1 (Erst-               nach Satz 1 zur geprüften Datenmeldung bei allen\nmeldung) und bei den Datenmeldungen nach § 30                 Krankenkassen im Durchschnitt zurückgegangen,\nAbsatz 4 Satz 2 (Korrekturmeldung) eines Berichts-            wird bei diesen Risikomerkmalen die Anzahl der\njahres, ob die Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2          Versichertentage bei der betroffenen Krankenkasse\nund 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-               entsprechend angepasst; die Anpassung kann\ngehalten worden sind. Hat eine Krankenkasse diese             alters- und geschlechtsbezogen erfolgen.\nVorgaben nicht oder nur teilweise eingehalten, er-               (5) Der Korrekturbetrag bei einer Erstmeldung\nmittelt das Bundesversicherungsamt nach § 273                 beträgt 10 Prozent des Differenzbetrags nach Ab-\nAbsatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-              satz 2 Satz 3. Der Korrekturbetrag bei einer Kor-\nbuch den Korrekturbetrag nach Maßgabe der fol-                rekturmeldung ergibt sich, indem zusätzlich zum\ngenden Absätze getrennt für die Erstmeldung und               Differenzbetrag nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufschlag\ndie Korrekturmeldung und setzt ihn fest.                      in Höhe von 25 Prozent des Differenzbetrags erho-\n(2) Das Bundesversicherungsamt berechnet für               ben wird. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt entspre-\ndie betroffene Krankenkasse adjustierte jährliche             chend. Die Einnahmen nach diesem Absatz und die\nZuweisungen für das dem jeweiligen Berichtsjahr               Zinserträge fließen in den Gesundheitsfonds und\nfolgende Ausgleichsjahr. Für die Berechnung sind              werden im nächsten Jahresausgleich zu dem Wert\ndie für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen               nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 hinzugerechnet.\nnach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches                    (6) Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 4 be-\nSozialgesetzbuch geltenden Vorschriften heranzu-              stimmt das Bundesversicherungsamt im Benehmen\nziehen mit der Maßgabe, dass die Häufigkeit der               mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nRisikomerkmale nach § 29 Nummer 1 für die betrof-             sen.“\nfene Krankenkasse nach den Absätzen 3 und 4\n8. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nermittelt wird. Bei einer Erstmeldung werden die\nadjustierten jährlichen Zuweisungen von der nach                 „(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für\n§ 39 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c ermittelten vor-             jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr\nläufigen Höhe der Zuweisungen abgezogen (Diffe-               auf der Grundlage der für die Festlegung des\nrenzbetrag bei Erstmeldung). Bei einer Korrektur-             durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a\nmeldung werden die adjustierten jährlichen Zu-                des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeb-\nweisungen von den nach § 41 Absatz 3 ermittelten              lichen Werte den Betrag, um den die monatlichen\nZuweisungen abgezogen (Differenzbetrag bei Kor-               Zuweisungen für jede Krankenkasse zu verändern\nrekturmeldung). Ein Korrekturbetrag wird nur bei              sind, indem es\neinem positiven Differenzbetrag ermittelt.                    1. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ein-\n(3) Kann das Bundesversicherungsamt feststel-                  nahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Ab-\nlen, welche Daten entgegen den Vorgaben des                       satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um\n§ 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 des Fünften                       die für den Aufbau der Liquiditätsreserve nach\nBuches Sozialgesetzbuch erhoben wurden, dürfen                    § 271 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-\ndiese Daten bei der Ermittlung der Häufigkeit der                 setzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Ausga-\nRisikomerkmale nach § 29 Nummer 1 nicht berück-                   ben nach § 39 Absatz 5, die Kosten nach § 28q\nsichtigt werden; dies gilt nicht für Daten, die in eine           Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nBerechnung nach § 42 Absatz 5 eingeflossen sind.                  sowie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des\nDas Bundesversicherungsamt kann für die Fest-                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Zulas-\nstellung von der betroffenen Krankenkasse ent-                    sung strukturierter Behandlungsprogramme ent-\nsprechend § 273 Absatz 3 Satz 3 des Fünften                       stehenden Vorhaltekosten bereinigt,\nBuches Sozialgesetzbuch weitere Auskünfte und                 2. von dem Wert nach Nummer 1 die Höhe der\nNachweise verlangen. § 30 Absatz 4 Satz 5 gilt ent-               voraussichtlichen standardisierten Leistungsaus-\nsprechend.                                                        gaben nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften\n(4) Kann das Bundesversicherungsamt nicht                      Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe\nfeststellen, welche Daten entgegen den Vorgaben                   der voraussichtlichen standardisierten sonstigen\ndes § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 des Fünften                   Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches Sozi-\nBuches Sozialgesetzbuch erhoben wurden, ermit-                    algesetzbuch aller Krankenkassen, bereinigt um","2230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\ndie auf standardisierte Leistungsausgaben so-                     lichen, um die Anzahl der Mitglieder nach\nwie Verwaltungskosten entfallenden Anteile der                    § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialge-\nZuweisungen nach § 38, sofern diese Zuweisun-                     setzbuch verringerten Zahl ihrer Mitglieder\ngen entsprechende Anteile enthalten, abzieht,                     vervielfacht,\n3. bei einem negativen Ergebnis nach Nummer 2                     3. anderenfalls das Ergebnis nach Nummer 1\ndas Ergebnis nach Nummer 2 durch die voraus-                      durch die jahresdurchschnittliche Zahl der\nsichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mit-                  Mitglieder aller Krankenkassen teilt und für\nglieder aller Krankenkassen, verringert um die                    jede Krankenkasse mit der jahresdurch-\nAnzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des                     schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, und durch                     Im Jahresausgleich für das Jahr 2011 ist Ab-\ndie Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse mit                satz 2 in der am 3. August 2011 geltenden Fas-\nder um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Ab-                sung zugrunde zu legen.“\nsatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nverringerten Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten         b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.\neines Monats in der Monatsstatistik des Vorvor-            c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nmonats gemeldet ist, vervielfacht,                                „(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des\n4. anderenfalls das Ergebnis nach Nummer 2 durch                  auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres durch-\ndie voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl              zuführen und im nächsten Jahresausgleich auf\nder Mitglieder aller Krankenkassen und die                     Grundlage der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4\nZahl 12 teilt und für jede Krankenkasse mit der                Satz 2 zweiter Halbsatz zu korrigieren. Das\nZahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten eines Mo-                Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundesver-\nnats in der Monatsstatistik des Vorvormonats                   sicherungsamt nach Anhörung des Spitzenver-\ngemeldet ist, vervielfacht.“                                   bandes Bund der Krankenkassen.“\n9. § 41 wird wie folgt geändert:                             10. Folgender § 42 wird angefügt:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                                      „§ 42\n„(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt                            Prüfung der Datenmeldungen\nnach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-                  (1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften\nergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teil-            Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben\nnehmenden Krankenkassen für das jeweilige ab-              bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbe-\ngelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)                    reich mindestens alle zwei Jahre folgende Daten,\n1. die alters-, geschlechts- und risikoadjustier-          jeweils bezogen auf eines der beiden zuletzt nach\nten Zu- und Abschläge,                                 § 41 abgeschlossenen und korrigierten Ausgleichs-\njahre, auf deren Richtigkeit zu prüfen:\n2. die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2             1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-\nund                                                        mer 1, 2 und 11 aus der Datenmeldung nach\n§ 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und die\n3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c\nnach § 38 Absatz 2 gemeldeten Daten,\nAbsatz 2\n2. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-\nneu. § 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                   mer 3 bis 6 aus der Datenmeldung nach § 30\n(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für                Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz und die Anga-\njede Krankenkasse den Betrag, um den die Zu-                   ben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8\nweisungen für jede Krankenkasse im Jahresaus-                  und 9 aus der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4\ngleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem                  Satz 2 zweiter Halbsatz.\nes                                                         Die Stellen nach Satz 1 können im Einvernehmen\n1. von dem Wert nach § 40 Absatz 1 Nummer 1                mit dem Bundesversicherungsamt festlegen, dass\ndie Höhe der standardisierten Leistungsaus-            sie die Prüfungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2\ngaben nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünf-             jeweils jährlich durchführen.\nten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der                 (2) Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 legt\nHöhe der standardisierten sonstigen Ausga-             das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des\nben nach § 270 des Fünften Buches Sozial-              Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und\ngesetzbuch der Krankenkassen, bereinigt um             der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für den jeweiligen\ndie auf standardisierte Leistungsausgaben              Prüfzyklus die Stichprobenmethodik und insbeson-\nsowie Verwaltungskosten entfallenden Anteile           dere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung eines\nder Zuweisungen nach § 38, sofern diese Zu-            angemessenen Stichprobenumfangs fest und be-\nweisungen entsprechende Anteile enthalten,             stimmt das Nähere über die Anforderungen an die\nabzieht,                                               Erhebung der Stichproben. Das Bundesversiche-\n2. bei einem negativen Ergebnis nach Nummer 1              rungsamt zieht die Stichproben für die jeweilige\ndas Ergebnis nach Nummer 1 durch die jah-              Prüfung und stellt den Stellen nach Absatz 1 Satz 1\nresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller         die Liste der gezogenen Stichproben in pseudony-\nKrankenkassen, verringert um die Anzahl der            misierter Form zur Verfügung. Im Einvernehmen mit\nMitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften             den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bundes-\nBuches Sozialgesetzbuch, teilt und für jede            versicherungsamt fest, welche der ihm vorliegen-\nKrankenkasse mit der jahresdurchschnitt-               den Daten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 es darüber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012            2231\nhinaus für die Stichprobenprüfung den Stellen nach           rechnungsverfahren im Benehmen mit dem Spit-\nAbsatz 1 Satz 1 für die jeweilige Prüfung zur Verfü-         zenverband Bund der Krankenkassen. Hierbei kann\ngung stellt.                                                 es auch bestimmen, dass die Hochrechnung nur\n(3) Das Bundesversicherungsamt bestimmt nach              erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen\nAnhörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-                 Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.\nkenkassen und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1                  (6) Die erstmalige Festlegung nach Absatz 2 und\ndas Nähere zu Art, Umfang und Aufbereitungsform              die erstmalige Bestimmung nach Absatz 5 erfolgen\nder Daten und Belege, die die Krankenkassen den              auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gut-\nStellen nach Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln haben.           achtens. Das Bundesversicherungsamt beauftragt\nDie Stellen nach Absatz 1 Satz 1 teilen dem Bun-             eine Person oder Personengruppe, die über beson-\ndesversicherungsamt, der Krankenkasse und dem                deren Sachverstand in Bezug auf statistische Ver-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen unver-                 fahren und Kenntnisse der Versichertenklassifika-\nzüglich das Ergebnis ihrer Prüfungen mit. Das Nä-            tion nach § 31 Absatz 4 verfügt. Das Gutachten soll\nhere zur Mitteilung der Prüfergebnisse bestimmt              insbesondere Vorschläge für die Stichproben-\ndas Bundesversicherungsamt nach Anhörung der                 methodik nach Absatz 2, für die Sicherstellung der\nStellen nach Absatz 1 Satz 1.                                Stichprobengüte, für ein Hochrechnungsverfahren\n(4) Für die Richtigkeit der nach § 38 Absatz 2            nach Absatz 5 sowie für eine Weiterentwicklung\ngemeldeten Daten ist zu prüfen, ob die für die               dieser Verfahren in den nachfolgenden Prüfzyklen\nBerücksichtigung der Versichertenzeiten maßgeb-              unterbreiten. Vor Fertigstellung des Gutachtens\nlichen Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 7               sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nund 8 hinsichtlich der Teilnahme an einem nach               und die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 anzuhören.\n§ 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-                  (7) Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf\ngelassenen strukturierten Behandlungsprogramm                Grund der jeweiligen Hochrechnung nach Absatz 5\nvorliegen. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen           den Korrekturbetrag und macht diesen durch Be-\nnach Satz 1 vorliegen, sind die Meldungen des                scheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt\njeweiligen Ausgleichsjahres zu prüfen; zu berück-            entsprechend. Die Einnahmen nach diesem Absatz\nsichtigen sind dabei die den Meldungen zugrunde              und die Zinserträge fließen in den Gesundheits-\nliegenden Unterlagen des Ausgleichsjahres, des               fonds und werden im nächsten Jahresausgleich zu\ndiesem vorangegangenen und des diesem nachfol-               dem Wert nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 hinzuge-\ngenden Kalenderjahres.                                       rechnet.“\n(5) Das Bundesversicherungsamt rechnet die bei\nden Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils fest-                                 Artikel 2\ngestellten fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle\nInkrafttreten\nauf die der jeweiligen Stichprobe zugrunde liegende\nGrundgesamtheit hoch. Das Bundesversicherungs-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\namt bestimmt das jeweils anzuwendende Hoch-              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Oktober 2012\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}