{"id":"bgbl1-2012-50-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":50,"date":"2012-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften","law_date":"2012-10-19T00:00:00Z","page":2182,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\nGesetz\nzur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes\nund zur Änderung anderer Vorschriften\nVom 19. Oktober 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    Abschnitt 3\nsen:                                                                                 Wirkung des\nMusterentscheids und des Vergleichs; Kosten\nArtikel 1                         § 22 Wirkung des Musterentscheids\n§ 23 Wirkung des Vergleichs\nGesetz\n§ 24 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfah-\nüber Musterverfahren in                             ren\nkapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten              § 25 Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Ober-\n(Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz –                       landesgericht\nKapMuG)                            § 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren\n§ 27 Übergangsvorschrift\nInhaltsübersicht                         § 28 Außerkrafttreten\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nMusterverfahrensantrag; Vorlageverfahren\nMusterverfahrens-\n§  1  Anwendungsbereich                                                  antrag; Vorlageverfahren\n§  2  Musterverfahrensantrag\n§  3  Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags                                           §1\n§  4  Klageregister; Verordnungsermächtigung\n§  5  Unterbrechung des Verfahrens                                               Anwendungsbereich\n§  6  Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermäch-      (1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen\ntigung                                                 Rechtsstreitigkeiten, in denen\n§ 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses\n1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irre-\n§ 8 Aussetzung\nführender oder unterlassener öffentlicher Kapital-\nmarktinformation,\nAbschnitt 2\n2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung\nDurchführung des Musterverfahrens\neiner falschen oder irreführenden öffentlichen Kapi-\n§ 9 Beteiligte des Musterverfahrens                              talmarktinformation oder wegen Unterlassung der\n§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines        gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche\nAnspruchs                                                  Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist,\n§ 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung        oder\n§ 12 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze\n§ 13 Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung\n3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem\nAngebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-\n§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen\nnahmegesetz beruht,\n§ 15 Erweiterung des Musterverfahrens\n§ 16 Musterentscheid                                         geltend gemacht wird.\n§ 17 Vergleichsvorschlag                                        (2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Infor-\n§ 18 Genehmigung des Vergleichs                              mationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und\n§ 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt                 sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von\n§ 20 Rechtsbeschwerde                                        Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten\n§ 21 Musterrechtsbeschwerdeführer                            von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012            2183\nVermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere                (2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht\nAngaben in                                                    das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik\n1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz               „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-\nund Informationsblättern nach dem Wertpapierhan-          rensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Be-\ndelsgesetz,                                               schluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung ent-\nhält nur die folgenden Angaben:\n2. Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informati-\n1. die vollständige Bezeichnung der Beklagten und\nonsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen\nihrer gesetzlichen Vertreter,\nnach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermö-\ngensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,             2. die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensan-\ntrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder\n3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des\nAnbieters von sonstigen Vermögensanlagen,\n§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,\n3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,\n4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünf-\nten in der Hauptversammlung über die Verhältnisse         4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,\nder Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu      5. die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,\nverbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Ab-\n6. eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebens-\nsatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,\nsachverhalts und\n5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernab-\n7. den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrens-\nschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahres-\nantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der\nfinanzberichten des Emittenten und in\nBekanntmachung im Klageregister.\n6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1\n(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfah-\nSatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\nrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des\nsetzes.\nAntrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekannt-\nmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu be-\n§2                                 gründen.\nMusterverfahrensantrag                           (4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Mus-\n(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten            terverfahrensanträge im Klageregister öffentlich be-\nRechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nicht-         kannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Ein-\nvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchs-              leitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1\nausschließender Voraussetzungen oder die Klärung              bereits vorliegen.\nvon Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.\nDer Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom                                         §4\nBeklagten gestellt werden.                                            Klageregister; Verordnungsermächtigung\n(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozess-            (1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungs-\ngericht unter Angabe der Feststellungsziele und der           ziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssach-\nöffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.            verhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensan-\n(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienen-          träge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der                 Bekanntmachung erfasst.\nAntragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung                (2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veran-\nüber die Feststellungsziele im Musterverfahren (Muster-       lasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung\nentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit          für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten\nhinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten        Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhe-\nzukommen kann.                                                bung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die\n(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellung-        Richtigkeit der Darstellung.\nnahme zu geben.                                                   (3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem\nunentgeltlich zu.\n§3                                     (4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind\nZulässigkeit des Musterverfahrensantrags               nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens\noder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des\n(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfah-\nMusterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.\nrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzu-\nlässig, soweit                                                    (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\n1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechts-\nüber Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbeson-\nstreits nicht von den geltend gemachten Feststel-\ndere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen,\nlungszielen abhängt,\nEinsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu\n2. die angegebenen Beweismittel zum Beweis der gel-           treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie\ntend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,        Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntma-\n3. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere        chungen\nRechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder                    1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie\n4. der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Pro-             2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden\nzessverschleppung gestellt ist.                                können.","2184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\n§5                                streits von den geltend gemachten Feststellungszielen\nUnterbrechung des Verfahrens                    abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfah-\nren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die\nMit der Bekanntmachung des Musterverfahrensan-            Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf\ntrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.      verzichtet haben.\n(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem\n§6\nMonat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses\nVorlage an das                           ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch\nOberlandesgericht; Verordnungsermächtigung               wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt\n(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung          wurde.\ndes im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts              (3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das\nüber die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterver-     Prozessgericht die Kläger darüber,\nfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von\n1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu\nsechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung\nden Kosten des Rechtsstreits gehören und\neines Musterverfahrensantrags mindestens neun wei-\ntere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt        2. dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb\ngemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfecht-              von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungs-\nbar und für das Oberlandesgericht bindend.                       beschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenom-\nmen wird (§ 24 Absatz 2).\n(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Pro-\nzessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte                 (4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht,\nMusterverfahrensantrag gestellt wurde.                       welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über\ndie Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des\n(3) Der Vorlagebeschluss enthält:                         Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des\n1. die Feststellungsziele und                                Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.\n2. eine knappe Darstellung des den Musterverfahrens-\nanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssach-                              Abschnitt 2\nverhalts.                                                   Durchführung des Musterverfahrens\n(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vor-\nlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.                                     §9\n(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Mus-                      Beteiligte des Musterverfahrens\nterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten                (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:\nnicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt          1. der Musterkläger,\ngemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag\n2. die Musterbeklagten,\ndurch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort.\nDer Beschluss ist unanfechtbar.                              3. die Beigeladenen.\n(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte            (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem\nerrichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterver-      Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den\nfahren von der Landesregierung durch Rechtsverord-           Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt\nnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obers-            wurden. Zu berücksichtigen sind:\nten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landes-             1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter\nregierungen können die Ermächtigung durch Rechts-                Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen\nverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-             angemessen zu führen,\ngen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die          2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Muster-\nZuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne              kläger und\nBezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder\nbegründet werden.                                            3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Fest-\nstellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.\n§7                                Der Beschluss ist unanfechtbar.\nSperrwirkung des Vorlagebeschlusses                     (3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt\nwerden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.\nMit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung\neines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Ab-           (4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger\nsatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein              auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen\ngleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bin-        neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 be-\ndend.                                                        stimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren\nnicht angemessen führt.\n§8                                   (5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausge-\nAussetzung                             setzten Verfahren.\n(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebe-                                           § 10\nschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht\nvon Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur                            Bekanntmachung des\nrechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungs-            Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs\nziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden                (1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das\nVerfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechts-             Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012             2185\n1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines               2. dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Do-\ngesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),              kumente zurückzusenden sind und\n2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer              3. dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben,\ngesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und            dass ihnen elektronische Dokumente durch das Ge-\n3. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.                       richt zugestellt werden können, sowie\n(2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der         4. welche Form für die Bearbeitung der Dokumente ge-\nBekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch                    eignet ist.\nschriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum               Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nMusterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung              durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs            tungen übertragen.\nbereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich\ndurch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form\n§ 12\nund Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in\nder Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.                         Vorbereitung des Termins; Schriftsätze\n(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:             (1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vor-\n1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetz-           sitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des\nlichen Vertreter,                                         Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schrift-\nsatzes des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine\n2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die\nFrist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige\nErklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,             Punkte setzen.\n3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die\n(2) Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vor-\nsich der Anspruch richtet, und\nbereitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger\n4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des An-                 und den Musterbeklagten mitgeteilt. Schriftsätze der\nspruchs, der angemeldet werden soll.                      Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht\n(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Mus-          mitgeteilt. Schriftsätze des Musterklägers und der Mus-\nterbeklagten zuzustellen.                                     terbeklagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt,\nwenn sie dies gegenüber dem Oberlandesgericht\n§ 11                               schriftlich beantragt haben.\nAllgemeine\nVerfahrensregeln; Verordnungsermächtigung                                          § 13\n(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten              Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung\nRechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten                (1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterver-\ngeltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-           fahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder\nsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes              wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insol-\nbestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306,          venzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandes-\n348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht        gericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen\nanzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen            Musterkläger.\nnicht bezeichnet werden.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmäch-\n(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwi-            tigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterver-\nschenentscheidungen an Beigeladene kann durch                 fahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:\nöffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öf-\nfentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in             1. der Musterkläger ist gestorben,\ndas Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Be-          2. der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,\nkanntmachung und Terminstag müssen mindestens\nvier Wochen liegen.                                           3. der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weg-\ngefallen,\n(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nkönnen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Fol-          4. eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder\ngendes bestimmen:                                             5. die Nacherbfolge ist eingetreten.\n1. den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elek-\n(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf\ntronische Akten geführt werden, sowie\nden Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.\n2. die organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-\n(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags\ngen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung\nder elektronischen Akten.                                 hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang\ndes Verfahrens keinen Einfluss.\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-               (5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Mus-\ntungen übertragen.                                            terkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen\nübereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfah-\n(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen          ren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die\nkönnen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung be-           Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss\nstimmen,                                                      fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich\n1. dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektro-          bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nnische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,           chend.","2186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\n§ 14                                   (2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden\nRegelungen enthalten:\nRechtsstellung der Beigeladenen\n1. die Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die\nDie Beigeladenen müssen das Musterverfahren in\nBeteiligten,\nder Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der\nAussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits              2. den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis\nbefindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidi-            der Leistungsberechtigung,\ngungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshand-           3. die Fälligkeit der Leistungen sowie\nlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen\n4. die Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf\nund Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des\ndie Beteiligten.\nMusterklägers nicht in Widerspruch stehen.\n§ 18\n§ 15\nGenehmigung des Vergleichs\nErweiterung des Musterverfahrens\n(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch un-\n(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses             anfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksich-\ngemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht            tigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des\nauf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch        Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung\nBeschluss um weitere Feststellungsziele, soweit               der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung\n1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechts-            der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.\nstreits von den weiteren Feststellungszielen ab-              (2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht\nhängt,                                                    mehr widerrufen werden.\n2. die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachver-\nhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde                                     § 19\nliegt, und                                                        Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt\n3. das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdien-            (1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen\nlich erachtet.                                            zugestellt.\nDer Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe                (2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist\nder Feststellungsziele und der öffentlichen Kapital-          von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren\nmarktinformationen zu stellen.                                Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss\n(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung            schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er\ndes Musterverfahrens im Klageregister öffentlich be-          kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt wer-\nkannt.                                                        den.\n(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Aus-\n§ 16                               tritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form\nund Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu be-\nMusterentscheid                          lehren.\n(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund münd-\nlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Be-                                          § 20\nschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum                                  Rechtsbeschwerde\ndes Musterentscheids bezeichnet werden. Der Muster-\nentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zu-              (1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechts-\ngestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekannt-      beschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche\nmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-        Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1\nsprechend.                                                    der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann\nnicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht\n(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten        nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterent-\nentscheidet das Prozessgericht.                               scheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle\nBeteiligten.\n§ 17\n(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die\nVergleichsvorschlag                        übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die An-\n(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten kön-          melder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde,\nnen einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen,          wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen\ndass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvor-       Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung\nschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der            ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche\nAusgangsverfahren unterbreiten oder einen schrift-            Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2\nlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schrift-        gilt entsprechend.\nsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Beigela-                 (3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Not-\ndenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der         frist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichti-\nVergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht            gung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren\ngemäß § 18. Der genehmigte Vergleich wird wirksam,            beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Mo-\nwenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren            nats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2\nAustritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklä-         zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivil-\nren.                                                          prozessordnung gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012               2187\n(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er     (2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig,\nsich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so      als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens\nwird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerde-            entschieden ist.\ngericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die              (3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterver-\nRechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbe-             fahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen\nschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entspre-         Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Muster-\nchend anzuwenden.                                             kläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe,\n(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde             gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,\nwird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt.            1. als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit\nDie Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung              der Aussetzung des von ihnen geführten Rechts-\nersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.           streits oder durch Erklärungen und Handlungen des\nMusterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder\n§ 21                                   Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder\nMusterrechtsbeschwerdeführer                      2. als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen un-\n(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen               bekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder\nden Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfah-            durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht\nren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechts-               sind.\nbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht              (4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Muster-\nbestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den           entscheids durch einen Beteiligten des Musterverfah-\nMusterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbe-                rens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenom-\nklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung        men.\nist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend an-\n(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen\nzuwenden.\ndie Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder        nicht beigetreten sind.\nmehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen\nden Musterentscheid ein, wird derjenige Beigeladene,                                      § 23\nwelcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom\nWirkung des Vergleichs\nRechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwer-\ndeführer bestimmt.                                               (1) Das Oberlandesgericht stellt durch unanfecht-\nbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich\n(3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten\nwirksam geworden ist. Der Beschluss wird öffentlich\nRechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein,\nbekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nwird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das\nchend. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses,\nRechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerde-\nder die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der\ngericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.\nVergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese\nMusterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger.\nnicht ihren Austritt erklärt haben.\n§ 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf\ndie Beigeladenen entsprechend anzuwenden.                        (2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.\n(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine              (3) Sofern der Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat,\nRechtsbeschwerde zurück, bestimmt das Rechtsbe-               beendet das Prozessgericht die nach § 8 Absatz 1 aus-\nschwerdegericht entsprechend § 13 Absatz 1 einen              gesetzten Verfahren durch Beschluss und entscheidet\nneuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis              über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Be-\nder Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren            rücksichtigung der nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 ge-\nauf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers bei-          troffenen Vereinbarung. Gegen den Beschluss findet\ngetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls        die sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung\nauf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.                     über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.\n(4) Macht der Kläger die Nichterfüllung des Ver-\nAbschnitt 3                             gleichs geltend, wird das Verfahren auf seinen Antrag\nWirkung des                              wieder eröffnet. Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung\nMusterentscheids                              des Vergleichs gerichtet, ist die Klageänderung zuläs-\nu n d d e s Ve r g l e i c h s ; K o s t e n        sig.\n§ 22                                                           § 24\nWirkung des Musterentscheids                                          Gegenstand der\nKostenentscheidung im Ausgangsverfahren\n(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte\nin allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Un-           (1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im\nbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid            erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kos-\nfür und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens un-       ten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs\nabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfah-       des jeweiligen Ausgangsverfahrens.\nren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich gel-            (2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen\ntend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Mus-          Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig\nterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Aus-            als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Aus-\ngangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 ge-           gangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb\nnannten Frist zurückgenommen hat.                             von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungs-","2188          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\nbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen.             chen, soweit sie von den Feststellungszielen des Mus-\nDie Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in          terverfahrens betroffen sind, ergibt.\ndem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte\nAnspruch, soweit er von den Feststellungszielen des                                      § 27\nMusterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe                               Übergangsvorschrift\nder gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Ab-\nsatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten An-             Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November\nsprüche steht, soweit diese von den Feststellungs-           2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das\nzielen des Musterverfahrens betroffen sind.                  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis\nzum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin\n(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamt-       anzuwenden.\nhöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die\nKlage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des\n§ 28\nAussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zu-\nrückgenommen worden ist.                                                          Außerkrafttreten\n(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.          Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 außer\nKraft.\n§ 25\nVerstoß gegen die\nArtikel 2\nVorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht                                   Änderung der\nDas Rechtsmittel gegen die verfahrensabschlie-                              Zivilprozessordnung\nßende Entscheidung des Prozessgerichts im Aus-                  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\ngangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden,            kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\ndass das Oberlandesgericht für den Erlass eines              2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2\nMusterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder            des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-\ndie Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlage-            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbeschlusses nicht vorgelegen haben.\n1. § 32b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 26                                     „(1) Für Klagen, in denen\nKostenentscheidung                             1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irre-\nim Rechtsbeschwerdeverfahren                            führender oder unterlassener öffentlicher Kapital-\nmarktinformation,\n(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechts-\nbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung                2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung\nder Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Be-                 einer falschen oder irreführenden öffentlichen Ka-\nteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerde-                   pitalmarktinformation oder wegen Unterlassung\nverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.                        der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öf-\nfentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irre-\n(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der\nführend ist, oder\nSache selbst, haben die Kosten einer von einem\nMusterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbe-               3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem\nschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach                Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und\ndem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Muster-             Übernahmegesetz beruht,\nverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde er-             geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich\nfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen              am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen\neingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde                Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder\nalle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung            der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz\nim erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.                 im Inland befindet und die Klage zumindest auch\n(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt             gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Ziel-\n§ 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.                      gesellschaft gerichtet wird.“\n(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Muster-          2. Dem § 145 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die           angefügt:\nSache zur erneuten Entscheidung zurück, so entschei-            „Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine\ndet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass           gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der er-\ndes Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber,            hobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung\nwer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt.            eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen\nDabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde             würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss\nzu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt            und ist zu begründen.“\nentsprechend.\n(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen                                   Artikel 3\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt,\nÄnderung des\nhaben sie die von den Musterbeklagten entrichteten\nGerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsan-                          Gerichtsverfassungsgesetzes\nwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert             § 71 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungs-\nzu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eige-      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprü-              9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012                        2189\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)                 (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbe-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     schwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur\n„3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende            nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Aus-\noder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinforma-           gangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die\ntion, auf die Verwendung einer falschen oder irre-           von den Feststellungszielen des Musterverfahrens\nführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder          betroffen sind, ergibt.“\nauf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung da-\nrüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation      6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nfalsch oder irreführend ist, gestützt werden;“.              ändert:\na) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt\nArtikel 4                                   geändert:\nÄnderung des\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nGerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                 bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                       „(2) Soweit der Kläger wegen desselben\n17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist,                   Streitgegenstands einen Anspruch zum Mus-\nwird wie folgt geändert:                                                 terverfahren angemeldet hat (§ 10 Absatz 2\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie                  KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 an-\nfolgt gefasst:                                                        gerechnet.“\n„§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Muster-              b) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand\nverfahrensgesetz“.                                      in Nummer 3 nach den Wörtern „Vergleich oder“\n2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:               die Wörter „Beschluss nach § 23 Absatz 3\nKapMuG oder“ eingefügt.\n„Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs\nzum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus-              c) In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die\nterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmel-               Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.\ndungserklärung fällig.“\n3. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               d) Nach Nummer 1901 wird folgende Nummer 1902\neingefügt:\n„Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2\ndes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll                                                                 Gebühr oder\nerst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902                                                                       Satz der\nNr.        Gebührentatbestand\ndes Kostenverzeichnisses zugestellt werden.“                                                                      Gebühr nach\n§ 34 GKG\n4. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      „1902 Anmeldung eines Anspruchs\nzum Musterverfahren (§ 10\n„Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs                         Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . . . . .    0,5“.\nzum Musterverfahren schuldet der Anmelder.“\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe „§ 15“\ndurch die Angabe „§ 20“ und das Wort „Beige-             e) Die Anmerkung zu Nummer 9018 wird wie folgt\nladene“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.                 geändert:\n5. § 51a wird wie folgt gefasst:                                     aa) In Absatz 2 werden die Wörter „zwei Wochen“\n„§ 51a                                       durch die Wörter „einem Monat“ und die An-\ngabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.\nVerfahren nach dem\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz                    bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum\naaa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ge-\nMusterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-\ngenstand des Musterverfahrens“ durch\nMusterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert\ndie Wörter „von den Feststellungszielen\nnach der Höhe des Anspruchs.\ndes Musterverfahrens betroffen“ ersetzt.\n(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Be-\nstimmung des Streitwerts von der Summe der in                         bbb) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Wo-\nsämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterver-                           chen“ durch die Wörter „einem Monat“\nfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend ge-                          und die Angabe „§ 7“ durch die Angabe\nmachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von                              „§ 8“ ersetzt.\nden Feststellungszielen des Musterverfahrens be-\ntroffen sind.\nArtikel 5\n(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schul-\nden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebüh-                                  Änderung des\nren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von         Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\nihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten An-\nsprüchen, die von den Feststellungszielen des Mus-            § 13 Absatz 5 des Justizvergütungs- und -entschä-\nterverfahrens betroffen sind, ergibt.                      digungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),","2190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012\ndas zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom           Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird       setzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung\nwie folgt geändert:                                             ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landes-\nkasse ist nicht zu hören.\n1. In Satz 2 werden die Wörter „(§ 8 des Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetzes)“ durch die Wörter „des                (3) Die Entscheidung kann mit dem Musterent-\nMusterverfahrens“ ersetzt.                                   scheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem\nMusterkläger, den Musterbeklagten, den Beigelade-\n2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Beteiligten“ die             nen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Ab-\nWörter „des Musterverfahrens“ eingefügt.                     satz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mit-\n3. In Satz 5 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe\nteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung er-\n„§ 4“ ersetzt.\nsetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanle-\nger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend an-\nArtikel 6                              zuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\nÄnderung des                                 (4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                       Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein\nVorschuss kann nicht gefordert werden.“\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai              5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6         geändert:\ndes Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   a) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003 wird\nnach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41             „Die Anmeldung eines Anspruchs zum Muster-\nfolgende Angabe eingefügt:                                       verfahren nach dem KapMuG steht einem anhän-\n„§ 41a Vertreter des Musterklägers“.                             gigen gerichtlichen Verfahren gleich.“\nb) In der Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buch-\n2. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nstabe e wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe\n„Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr               „§ 20“ ersetzt.\nals zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss an-             c) Nach Nummer 3337 wird folgende Nummer 3338\ngefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalender-                 angefügt:\njahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23\nAbsatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah-                                                        Gebühr oder\nrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Ab-                                                        Satz der\nNr.        Gebührentatbestand\nGebühr nach\nsatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes                                                       § 13 RVG\nauf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.“\n„3338 Verfahrensgebühr für die\n3. In § 23a wird das Wort „Prozessverfahren“ durch das                       Tätigkeit als Vertreter des\nWort „Ausgangsverfahren“ ersetzt.                                         Anmelders eines Anspruchs\nzum Musterverfahren (§ 10\n4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:\nAbs. 2 KapMuG)……………              0,8“.\n„§ 41a\nVertreter des Musterklägers                                          Artikel 7\n(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach                            Änderung des\ndem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann                           Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndas Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den\nMusterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Ge-         § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung\nbühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu        der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\ndem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger         S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1\nhöher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der          des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) ge-\nMehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die       1. In Absatz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Num-\nGebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz               mer 6a eingefügt:\nvon 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten.\nHierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen             „6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Mus-\nnach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-                 terverfahren für darin bezeichnete Ansprüche,\nzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten An-                   soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt\nsprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche                  zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des\nvon den Feststellungszielen des Musterverfahrens                   Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei\nbetroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro.                Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des\nDer Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber                      Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder\nbleibt unberührt.                                                  Feststellung der in der Anmeldung bezeichne-\nten Ansprüche erhoben wird,“.\n(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und         2. In Absatz 3 wird vor der Angabe „9“ die Angabe\nergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12             „6a,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012               2191\nArtikel 8                                Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller aus-\ngesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Lan-\nÄnderung des\ndesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische In-\nZweiten Gesetzes zur Änderung                         formations- und Kommunikationssystem, über das die\ndes Pflichtversicherungsgesetzes                       gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Ab-\nund anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften                wicklung des elektronischen Abrufverfahrens zustän-\nIn Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-            dig. Die Länder können ein länderübergreifendes, zen-\nrung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer                trales elektronisches Informations- und Kommunika-\nversicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezem-             tionssystem bestimmen.“\nber 2007 (BGBl. I S. 2833) wird die Angabe „2012“\ndurch die Angabe „2014“ ersetzt.                                                           Artikel 10\nArtikel 9                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung des                                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes                    am 1. November 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten das\n§ 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-            Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16. August\ngesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) wird             2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nwie folgt gefasst:                                               satz 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 3044) geändert worden ist, sowie Artikel 9 Absatz 2\n„(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwi-          des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Mus-\nschenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Mus-               terverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),\nterverfahren werden in einem elektronischen Informa-             das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli\ntionssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, be-         2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, außer Kraft.\nkannt gegeben. Die im elektronischen Informationssys-\ntem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem                   (2) Artikel 9 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}