{"id":"bgbl1-2012-5-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":5,"date":"2012-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/5#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_5.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres","law_date":"2012-01-15T00:00:00Z","page":112,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\nVerordnung\nzur Neuregelung des Rechts der Zulassung\nvon Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres\nVom 15. Januar 2012\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-            künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errich-\nentwicklung verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1                tung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrich-\nSatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1               tungen, die\nNummer 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a in               1. der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strö-\nVerbindung mit Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                  mung und Wind,\nsowie mit § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002             2. der Übertragung von Energie aus Wasser, Strö-\n(BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-               mung und Wind,\nmer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes             3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder\nvom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 1 Nummer 10a\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Juli              4. meereskundlichen Untersuchungen\n2011 (BGBl. I S. 1512) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-             dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung\nmer 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes            sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und\nvom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert und § 9            zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie\nAbsatz 1a durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom             mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt\n22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) eingefügt worden ist:           werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszei-\nchen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschrif-\nArtikel 1                              ten zugelassen werden, überwachungsbedürftige\nÄnderung der                              Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vor-\nSeeanlagenverordnung                           schriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.\nDie Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997\n§2\n(BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 32 des Geset-\nzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert                                Planfeststellung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im\n1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3              Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2\nersetzt:                                                     sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen\n„§ 1                               oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.\nGeltungsbereich                              (2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und\nphie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.\nden Betrieb von Anlagen\n1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone              (3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die\nder Bundesrepublik Deutschland und                       §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nnach Maßgabe dieser Verordnung. § 36 Absatz 2\n2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deut-            und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet\nscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des                Anwendung.\nGrundgesetzes ist.\nDeutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des                                         §3\nGrundgesetzes stehen gleich offene Handelsgesell-\nKonkurrenzregelung\nschaften, Kommanditgesellschaften und juristische\nPersonen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben,               (1) Wenn der Träger eines Vorhabens die Plan-\nund zwar                                                     feststellungsbehörde unter Beifügung von Angaben\nnach Absatz 2 um eine Unterrichtung im Sinne des\n1. offene Handelsgesellschaften und Kommanditge-\n§ 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nsellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der per-\nprüfung ersucht, kann die Planfeststellungsbehörde\nsönlich haftenden als auch der zur Geschäftsfüh-\nspäter eingehende Ersuche oder Anträge auf Durch-\nrung und Vertretung berechtigten Gesellschafter\nführung des Planfeststellungsverfahrens anderer\naus Deutschen besteht und außerdem nach dem\nTräger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteilig-\nGesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschaf-\nten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des\nter die Mehrheit der Stimmen haben,\nStandortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegen-\n2. juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand           stand des früheren Ersuchens ist, vereinbar sind.\noder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.         Die Zurückstellung ist nur so lange zulässig, bis über\nDiese Verordnung gilt auch für die Änderung einer            das Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersu-\nsolchen Anlage oder ihres Betriebs.                          chens ist, eine abschließende Entscheidung getrof-\n(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle          fen worden ist oder dieses Verfahren nach Absatz 4\nfesten oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck           ruhend gestellt worden ist.\nschwimmend befestigten baulichen oder techni-                   (2) Die Angaben zum Ersuchen nach Absatz 1\nschen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und             müssen zumindest umfassen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012              113\n1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,                (2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Ab-\nsatz 5 Satz 1 und § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwal-\n2. eine umfassende, zumindest auf der Auswertung\ntungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe an-\nvon Literaturstudien beruhende Darstellung mög-\nzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die\nlicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben\nPlanfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung\nberührten öffentlichen Belange,\nder Unterlagen ist durch amtliche Bekanntmachung\n3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der              im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer\nAuswirkungen und                                         (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des\n4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmen-              Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)\nplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetrieb-        und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen\nnahme der Anlage.                                        Tageszeitungen hinzuweisen.\n(3) Wenn der Träger eines Vorhabens die Plan-                (3) Um eine zügige Durchführung des Planfest-\nfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4            stellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Plan-\nAbsatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen            feststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens\num eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Geset-            nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben.\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt          Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Plan-\nworden ist, kann die Planfeststellungsbehörde                feststellungsbehörde den Antrag ablehnen.\nspäter eingehende Ersuche oder Anträge auf Durch-               (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer            Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem\nTräger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteilig-           Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des           Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für\nStandortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegen-                Wirtschaft und Technologie Kriterien für die Reihen-\nstand des früheren Antrags ist, vereinbar sind.              folge der Bearbeitung der Anträge durch die Plan-\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                           feststellungsbehörde mit dem Ziel festlegen, dass\n(4) Wenn der ursprüngliche Träger des Vorhabens           Windfarmen im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage 1\nden Zeit- und Maßnahmenplan im Sinne des Absat-              zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nzes 2 Nummer 4 nicht einhält, kann die Planfest-             zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen\nstellungsbehörde später eingehende Ersuche oder              werden können. Für die Kriterien maßgeblich ist in-\nAnträge auf Durchführung eines Planfeststellungs-            soweit insbesondere die Nähe zur Küste und zu\nverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach An-           Stromnetzen. Die Kriterien sind durch Veröffent-\nhörung der Beteiligten vorziehen; das ursprüngliche          lichung im Verkehrsblatt und in zwei überregionalen\nVerfahren ruht dann, bis in dem vorgezogenen Ver-            Tageszeitungen bekannt zu machen.\nfahren eine abschließende Entscheidung getroffen\nworden ist.“                                                                           §5\n2. § 3a wird wie folgt geändert:                                    Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3“ durch               (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfah-\ndie Angabe „§ 5 Absatz 6“ ersetzt.                       rensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich\nzu den dort genannten Voraussetzungen für das\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2a“ durch           Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträg-\ndie Angabe „§ 9“ ersetzt.                                lichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprü-\n3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17           fung durchzuführen ist.\nersetzt:                                                        (2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in\n„§ 4                                Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maß-\nnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme un-\nPlanfeststellungsverfahren                     ter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu\n(1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach               erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung\n§ 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-            angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf An-\nsetzes eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsor-         forderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der\ngemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als               Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines\nGrundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3            anerkannten Sachverständigen.\nund auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde                (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Plan-\nGutachten eines oder einer anerkannten Sachver-              feststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügi-\nständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb           gen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens\ndem Stand der Technik und den Sicherheitsanforde-            unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorha-\nrungen entsprechen. Bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2           bens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maß-\nNummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unter-              nahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen\nlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltver-              vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt\nträglichkeitsprüfung. Reichen die Angaben und                sein müssen.\nUnterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der\nTräger des Vorhabens auf Verlangen der Planfest-                (4) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan-\nstellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetz-          feststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufhe-\nten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der                ben,\nTräger des Vorhabens dem nicht nach, kann die                1. wenn innerhalb einer von der Planfeststellungs-\nPlanfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.                    behörde gesetzten angemessenen Frist nach Ein-","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\ntritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Errichtung       Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefah-\noder dem Betrieb des Vorhabens begonnen wor-              ren für\nden ist,                                                  1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,\n2. wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststel-             2. die Meeresumwelt,\nlungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums\n3. die militärischen Belange,\nvon mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben wor-\nden sind oder                                             4. die sonstigen öffentlichen Belange und\n3. bei Nichteinhaltung der Fristen nach Absatz 3.             5. die privaten Belange\n§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes               ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung\ngilt nicht.                                                   einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung be-\n(5) Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, weist          steht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für See-\ndie Planfeststellungsbehörde darauf durch amtliche            schifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errich-\nBekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrich-             tung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der\nten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die          Zweck und der genaue Standort der Anlage anzu-\nSeeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt             geben.\nund Hydrographie) und durch Veröffentlichung in\nzwei überregionalen Tageszeitungen hin.                                                  §7\n(6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn                          Versagen der Genehmigung\n1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und              (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\ndie Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-           wenn\ngung nicht beeinträchtigt werden,\n1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-\n2. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbe-                  einträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des\nsondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt                   § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder\nim Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des\n2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab-\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-\nsatz 2 oder überwiegende militärische oder sons-\nnen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II\ntige überwiegende öffentliche oder private Be-\nS. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der\nlange einer Genehmigung entgegenstehen.\nVogelzug nicht gefährdet wird und\n(2) Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann\n3. andere Anforderungen nach dieser Verordnung\nvor, wenn\noder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nerfüllt werden.                                           1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsan-\nlagen und -zeichen, die Benutzung der Schiff-\n§6                                      fahrtswege oder des Luftraumes oder die Schiff-\nfahrt beeinträchtigt werden,\nGenehmigung\n2. der Vogelzug gefährdet wird oder\n(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesent-\nliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Ab-               3. Ziele der Raumordnung entgegenstehen.\nsatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Geneh-\nmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und                                        §8\nHydrographie.                                                                 Einvernehmensregelung\n(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf                  Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung\nGenehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu                 oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens\nbeachten sowie die Grundsätze der Raumordnung                 der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage er-\nund die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raum-           richtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen\nordnung zu berücksichtigen.                                   Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Das Einverneh-\nmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträch-\n(3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen\ntigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\nAntrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der\nzu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder\nAnlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicher-\nAuflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.\nheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen,\nErläuterungen und Plänen und auf Anforderung der\n§9\nGenehmigungsbehörde Gutachten eines anerkann-\nten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr                             Umweltverträglichkeitsprüfung\nBetrieb dem Stand der Technik und den Sicherheits-               Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f\nanforderungen entsprechen, beizufügen.                        des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-\n(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit               fung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,\nBedingungen und Auflagen verbunden werden. Die                ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem\nnachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung               Gesetz durchzuführen.\nvon Auflagen ist zulässig.\n§ 10\n(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Er-\nrichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht                               Veränderungssperre\nraumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bun-                   (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ndes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen              graphie kann in der ausschließlichen Wirtschafts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012               115\nzone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete                  (2) Die allgemein anerkannten internationalen\nfestlegen, in denen bestimmte Anlagen vorüber-               Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard\ngehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder            zu berücksichtigen.\ngenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese                    (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nSeegebiete müssen für die Errichtung von Infrastruk-         graphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der\nturen für den Stromtransport im Sinne des § 17 Ab-           Plangenehmigung oder in der Genehmigung die\nsatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes          Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhan-\ngeeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur               ges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die\nsolche Anlagen erfassen, die die Errichtung von              Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht\nInfrastrukturen für den Stromtransport behindern             sicherzustellen.\nkönnen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anlagen,\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-           die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung be-\ngraphie legt die Dauer der Veränderungssperre fest.          dürfen.\nSie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Off-\nshore-Netzplans nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4\n§ 14\ndes Energiewirtschaftsgesetzes durch die Raumord-\nnung. Die Veränderungssperre ist im Verkehrsblatt,                   Pflichten der verantwortlichen Personen\nin den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-           Die verantwortlichen Personen haben sicherzu-\nlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für           stellen, dass von der Anlage während der Errichtung,\nSeeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei über-           des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung\nregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.\n1. keine Gefahren für die Meeresumwelt oder\n§ 11                                2. keine Beeinträchtigungen\nSicherheitszonen                              a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-               b) militärischer Belange oder sonstiger überwie-\ngraphie kann in der ausschließlichen Wirtschafts-                    gender öffentlicher Belange oder\nzone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten,                 c) privater Rechte\nsoweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der\nSchifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. Soweit           ausgehen.\ndie Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewähr-\nleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist,                              § 15\nbedarf sie des Einvernehmens der örtlich für das                             Verantwortliche Personen\nSeegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll\noder betrieben wird, zuständigen Wasser- und                    (1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten,\nSchifffahrtsdirektion.                                       die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwal-\ntungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein-\n(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich         stellung von Anlagen ergeben, sind\nin einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen\nvon jedem Punkt des äußeren Randes, um die                   1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses,\nAnlagen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone             der Plangenehmigung oder der Genehmigung,\ndarf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein                     bei juristischen Personen und Personenhandels-\nanerkannte internationale Normen dies gestatten                  gesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder\noder die zuständige internationale Organisation dies             Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen\nempfiehlt.                                                       Personen,\n2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Perso-\n§ 12                                    nen und Personenhandelsgesellschaften die nach\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nBekanntmachung der                               Vertretung berufenen Personen, und\nAnlagen und ihrer Sicherheitszonen\n3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Be-\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-                triebs oder eines Betriebsteils bestellten Perso-\nphie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11               nen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.\neingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten\nfür Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See-           (2) Als verantwortliche Personen im Sinne des\nschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und           Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäf-\nHydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen         tigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und\nSeekarten ein.                                               Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde\nund körperliche Eignung besitzen.\n§ 13                                   (3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absat-\nzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und\nBeseitigung der\nsichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu\nAnlagen, Sicherheitsleistung\nbestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant-\n(1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die           wortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos\nGenehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in               festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen,\ndem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Ab-            dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet\nsatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern.                 ist.","116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\n(4) Die Bestellung und die Abberufung verant-            wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzu-\nwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In         ordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des\nder Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse              Verkehrs, die Meeresumwelt oder militärische oder\ngenau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den              sonstige überwiegende öffentliche Belange oder\nAufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Perso-            private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend\nnen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und          gewahrt werden können.\nihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt\n(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nund Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung\ngraphie kann die weitere Errichtung oder den weite-\nnamhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im\nren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder\nBetrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Per-\neinen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten un-\nsonen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\ntersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die\nHydrographie unverzüglich anzuzeigen.\nUnzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die\n(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus-        Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der\nses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmi-               Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Mee-\ngung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und                resumwelt oder militärischer oder sonstiger überwie-\nHydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der               gender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber\nPlanfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung              der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen,\noder die Genehmigung auf einen anderen übertra-              die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen,\ngen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn           die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb\nder Betrieb der Anlage auf eine andere Person über-          der Anlage bietet.\ntragen wird.\n(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Wider-\n§ 16                                ruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.\nÜberwachung der Anlagen                                                § 17\n(1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb\nÜbergangsregelungen\nunterliegen der Überwachung durch das Bundesamt\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie. Die örtlich für            (1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli\ndas Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden            2008 beantragt worden sind und bei denen die öf-\nsoll oder betrieben wird, zuständige Wasser- und             fentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 2a\nSchifffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Über-       in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden\nwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-             Fassung vor dem 26. Juli 2008 erfolgt ist, werden\nkehrs dient.                                                 die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften die-\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-          ser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli\ngraphie kann im Einzelfall die zur Durchführung die-         2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.\nser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen.              (2) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli\nEs kann insbesondere Gebote oder Verbote gegen-              2008 beantragt worden sind und bei denen die\nüber den verantwortlichen Personen zur Durchset-             öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis\nzung der in § 14 genannten Pflichten erlassen.               zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung\n(3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Be-      nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar\ntrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und           2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren\nLeichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die          nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis\nMeeresumwelt oder einer Beeinträchtigung militäri-           zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung\nscher oder sonstiger überwiegender öffentlicher Be-          zu Ende geführt.\nlange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und                (3) Für Genehmigungen, die nach dem 25. Juli\nHydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz            2008 und vor dem 31. Januar 2012 beantragt\noder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsge-           worden sind, werden die Verwaltungsverfahren nach\nmäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beein-            den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\nträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht           Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu\nabwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung           Ende geführt, soweit die öffentliche Bekanntma-\noder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der            chung des Vorhabens im Sinne des § 2a in der bis\nBeeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist.           zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung\nKann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf              erfolgt ist.\nandere Weise abgewendet werden, kann das Bun-\ndesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die                  (4) Soweit ein Vorhaben keiner Umweltverträg-\nBeseitigung der Anlage anordnen.                             lichkeitsprüfung bedarf, werden die Verwaltungsver-\nfahren nach der bis zum jeweiligen Zeitpunkt der An-\n(4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfest-\ntragstellung geltenden Fassung dieser Verordnung\nstellung, Plangenehmigung oder Genehmigung er-\nzu Ende geführt.\nrichtet oder betrieben oder wird eine Anlage wesent-\nlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiff-             (5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Ver-\nfahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit         waltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4\nvorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anord-          nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab\nnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche            dem 31. Januar 2012 zu Ende geführt werden, wenn\nPlanfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmi-              der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1\ngung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert           Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012                117\n(6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3             (8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungs-\nnur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012                  sperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffent-\ngestellt werden.                                               liche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ab-\nlauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung vor\n(7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Ab-            dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.“\nsatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwal-\n4. Der bisherige § 17 wird § 18.\ntungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 be-\nantragt worden sind.                                       5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu § 13 Absatz 3)\nAnforderungen an Sicherheitsleistungen\n1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der\nSicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage\nleistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die in der Genehmigung ge-\nregelte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde\nnach.\n2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicher-\nheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürg-\nschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines\nKreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen wer-\nden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Be-\ntriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insol-\nvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für\nden Sicherungszweck zur Verfügung stehen.\n3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen,\ndass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der\nerteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.\n4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde\nmit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprü-\nfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-\nheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe\nder Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforder-\nlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des\nSicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des In-\nhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.\nErgibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist,\nkann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der\nerhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt\ndie Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die\nGenehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüg-\nlich freizugeben.\n5. Die Nummern 1 bis 4 gelten auch für Fälle der Planfeststellung oder Plan-\ngenehmigung. An die Stelle der Genehmigungsbehörde tritt dann die\nPlanfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde; an die\nStelle der Genehmigung tritt der Planfeststellungsbeschluss oder die\nPlangenehmigung.“\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung zu den Internationalen Regeln\nvon 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nDie Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von\nZusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die\nAngabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt.","118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“\ndurch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden\naa) in Satz 1 die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die An-\ngabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ und\nbb) in Satz 2 die Angabe „§ 8 der Seeanlagenverordnung“ durch die An-\ngabe „§ 12 der Seeanlagenverordnung“\nersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 15. Januar 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}