{"id":"bgbl1-2012-5-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":5,"date":"2012-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_5.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung","law_date":"2012-01-13T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012               103\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung\nVom 13. Januar 2012\nEs verordnen:                                                                       Artikel 1\nÄnderung der\n– Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                      Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe a, b, c, f, k, s und t, des § 6a Absatz 2          Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\nund 3, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47           2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-        Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,            (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt\n919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Num-        geändert:\nmer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I             1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nS. 1958) und § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3            „Kennzeichens“ die Wörter „ , Abstempelung der\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460)               Kennzeichenschilder“ eingefügt.\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-           2. § 6 wird wie folgt geändert:\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. I S. 821),                                         a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort\n„nach“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.\n– das Bundesministerium des Innern und das Bundes-               b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung                  Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und\nauf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in                   folgende Nummer 5 angefügt:\nVerbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-                  „5. Name und Anschrift des Empfangsbevoll-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                      mächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2                     Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetz-\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-                      lichen oder benannten Vertreters.“\ngust 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und\n3. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\n– das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen               gefügt:\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem                    „(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-               den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kenn-\nwicklung auf Grund des § 4 Absatz 1 des Pflichtver-            zeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichen-\nsicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I                  pflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im\nS. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Nummer 1                Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag\nBuchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006                für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuge-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:                         teilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeug-","104             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\nklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Stra-              chen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stem-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kenn-               pelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzei-\nzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen               chen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt,\nan den Fahrzeugen verwendet werden können.                    auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Ent-\nWechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkenn-               stempelung vorzulegen.“\nzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen             8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das\nWechselkennzeichen besteht aus einem den Fahr-                a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kennzei-\nzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem je-                   chens“ die Wörter „ , bei mit einem Wechsel-\nweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2                 kennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hin-\nbis 4 gilt mit der Maßgabe, dass                                 weis darauf“ eingefügt.\n1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die                 b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Außerbe-\nletzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer               triebsetzung“ die Wörter „ , bei Wechselkennzei-\nden gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und                    chen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wech-\nselkennzeichen zugehörige andere Kennzei-\n2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den je-                chen“ eingefügt.\nweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.\n9. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEin Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an\neinem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug,             a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-\nfür das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf               zeitraum“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-\nauf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder             selkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“\nabgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkenn-                  eingefügt.\nzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kenn-                 b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil an-\n„7. das Datum der\ngebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.“\na) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei\n4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmit einem Wechselkennzeichen zugelas-\na) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein                            senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass\nKomma ersetzt.                                                       es sich um ein Wechselkennzeichen han-\nb) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das                          delt, und\nWort „und“ ersetzt und folgende Nummer 8                          b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit\nangefügt:                                                            einem Wechselkennzeichen zugelassenen\n„8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen                           Fahrzeug auch ausschließlich der Entstem-\nnach § 8 Absatz 1a.“                                             pelung des fahrzeugbezogenen Teils,“.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                             10. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2              a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-\neingefügt:                                                    zeitraum,“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-\nselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“\n„Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Ab-\neingefügt.\nsatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil\nund der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzu-           b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nbringen.“                                                     „7. das Datum der\nb) In Absatz 12 wird nach der Angabe „Absatz 5                       a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei\nSatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.                                mit einem Wechselkennzeichen zugelas-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                           senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den                        es sich um ein Wechselkennzeichen han-\nAnhänger abweichend von Satz 1 oder“ gestri-                         delt, und\nchen.                                                             b) Entstempelung des Kennzeichens, bei\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie das“                            mit einem Wechselkennzeichen zugelas-\ndurch die Wörter „oder das entsprechende“ er-                        senen Fahrzeug auch ausschließlich der\nsetzt.                                                               Entstempelung des fahrzeugbezogenen\nTeils,“.\n7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n11. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zu-            „Entstempelung“ die Wörter „und bei einem Wech-\nlassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges              selkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich\nFahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der                um ein Wechselkennzeichen handelt“ eingefügt.\nHalter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zu-\nlassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe-           12. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden\nscheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der An-             nach dem Wort „Betriebszeitraum,“ die Wörter „bei\nhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber               Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf\nkennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage               dessen Zuteilung,“ eingefügt.\ndes Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-            13. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nchens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, un-            „§ 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2\nverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur                 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1\nEntstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzei-                 und 2 und § 8 Absatz 1a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012              105\n14. § 48 wird wie folgt geändert:                                   aa)   Nach der Angabe „ASD Aschendorf-\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe                       Hümmling in Papenburg-Aschendorf Ems-\n„§ 4 Absatz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 8                       land“ wird die Angabe „ASL Aschersleben-\nAbsatz 1a Satz 6“ eingefügt.                                       Staßfurt Salzlandkreis“ eingefügt.\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                   bb)   Nach der Angabe „AU Aue Aue-Schwar-\ngefügt:                                                            zenberg“ wird die Angabe „AZE Anhalt-\nZerbst Anhalt-Bitterfeld“ eingefügt.\n„8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechsel-\nkennzeichen zur selben Zeit an mehr als                 cc)   Nach der Angabe „AZE Anhalt Zerbst An-\neinem Fahrzeug führt,“.                                       halt-Bitterfeld“ wird die Angabe „BBG\nBernburg Salzlandkreis“ eingefügt.\nc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Ab-               dd)   Nach der Angabe „BNA Borna Leipziger\nsatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen                    Land“ wird die Angabe „BÖ Bördekreis\nStraßen abstellt,“.                                            Börde“ eingefügt.\n15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                               ee)   Nach der Angabe „BSK Beeskow Oder-\nSpree“ wird die Angabe „BTF Bitterfeld An-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nhalt-Bitterfeld“ eingefügt.\naa) Die Angaben\nff)   Nach der Angabe „HAB Hammelburg Bad-\n„ASL    Aschersleben-Staßfurt“,                                Kissingen“ wird die Angabe „HBS Halber-\n„AZE    Anhalt-Zerbst“,                                        stadt Harz“ eingefügt.\n„BBG    Bernburg“,                                       gg)   Nach der Angabe „KÖN Königshofen\ni. Grabfeld Rhön-Grabfeld“ wird die An-\n„BÖ     Bördekreis“,                                           gabe „KÖT Köthen Anhalt-Bitterfeld“ ein-\n„BTF    Bitterfeld“,                                           gefügt.\n„DE     Dessau, Stadt“,                                  hh)   Nach der Angabe „MHL Mühlhausen Un-\nstrut-Hainich-Kreis“ wird die Angabe „ML\n„HBS    Halberstadt“,                                          Mansfelder Land Mansfeld-Südharz“ ein-\n„KÖT    Köthen“,                                               gefügt.\n„ML     Mansfelder Land“,                                ii)   Nach der Angabe „MON Monschau\nAachen“ wird die Angabe „MQ Merse-\n„MQ     Merseburg-Querfurt“,                                   burg-Querfurt Saalekreis“ eingefügt.\n„OK     Ohrekreis“,                                      jj)   Nach der Angabe „ÖHR Öhringen Hohen-\nlohekreis“ wird die Angabe „OK Ohrekreis\n„QLB    Quedlinburg“,\nBörde“ eingefügt.\n„SBK    Schönebeck“,\nkk)   Nach der Angabe „QFT Querfurt Merse-\n„SGH    Sangerhausen“,                                         burg-Querfurt“ wird die Angabe „QLB\nQuedlinburg Harz“ eingefügt.\n„SK     Saalkreis“,\nll)   Nach der Angabe „SBG Strasburg Uecker-\n„WR     Wernigerode“ und                                       Randow und Mecklenburg-Strelitz“ wird\n„WSF    Weißenfels“                                            die Angabe „SBK Schönebeck Salzland-\nwerden gestrichen.                                             kreis“ eingefügt.\nbb) Nach der Angabe „ABG Altenburger Land“                   mm) Nach der Angabe „SFT Staßfurt Aschers-\nwird die Angabe „ABI Anhalt-Bitterfeld“ ein-                   leben-Staßfurt“ wird die Angabe „SGH\ngefügt.                                                        Sangerhausen Mansfeld-Südharz“ einge-\nfügt.\ncc) Nach der Angabe „BIT Bitburg-Prüm“ wird\ndie Angabe „BK Börde“ eingefügt.                         nn)   Nach der Angabe „WOS Wolfstein Frey-\nung-Grafenau“ wird die Angabe „WR Wer-\ndd) Nach der Angabe „DD Dresden, Stadt“ wird\nnigerode Harz“ eingefügt.\ndie Angabe „DE Dessau-Roßlau, Stadt“ ein-\ngefügt.                                                  oo)   Nach der Angabe „WS Wasserburg a. Inn\nee) Nach der Angabe „HY Hoyerswerda, Stadt“                        Rosenheim“ wird die Angabe „WSF Wei-\nwird die Angabe „HZ Harz“ eingefügt.                           ßenfels Burgenlandkreis“ eingefügt.\nff) Nach der Angabe „MS Münster“ wird die An-         16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ngabe „MSH Mansfeld-Südharz“ eingefügt.                a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngg) Nach der Angabe „SIM Rhein-Hunsrück-                     aa) Die Angaben „DBR Bad Doberan“, „GÜ\nKreis“ wird die Angabe „SK Saalekreis“ ein-                  Güstrow“, „NVP Nordvorpommern“, „OVP\ngefügt.                                                      Ostvorpommern“ und „UER Uecker-Randow“\nhh) Nach der Angabe „SLF Saalfeld-Rudolstadt“                    werden gestrichen.\nwird die Angabe „SLK Salzlandkreis“ einge-               bb) In der Angabe „HST Hansestadt Stralsund,\nfügt.                                                        Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulas-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                sungsbehörde Kreis Nordvorpommern“ wird","106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\ndas Wort „Nordvorpommern“ durch das                       nn)    In der Angabe „UEM Ueckermünde Uecker-\nWort „Vorpommern-Rügen“ ersetzt.                                 Randow“ wird das Wort „Uecker-Randow“\ncc) Nach der Angabe „LOS Oder-Spree“ wird                            durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“\ndie Angabe „LRO Landkreis Rostock“ einge-                        ersetzt.\nfügt.\noo)   Nach der Angabe „UEM Ueckermünde\ndd) Nach der Angabe „VER Verden“ wird die An-                        Uecker-Randow“ wird die Angabe „UER\ngabe „VG Vorpommern-Greifswald“ einge-                           Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald“\nfügt.                                                            eingefügt.\nee) Nach der Angabe „VK Völklingen, Stadt“\npp)    In der Angabe „WLG Wolgast Ostvorpom-\nwird die Angabe „VR Vorpommern-Rügen“\nmern“ wird das Wort „Ostvorpommern“\neingefügt.\ndurch das Wort „Vorpommern-Greifswald“\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt.\naa)   In der Angabe „ANK Ostvorpommern in\nAnklam Ostvorpommern“ wird in der                17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nSpalte „Abwicklung durch Zulassungsbe-               a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „HI Hildes-\nhörde des Kreises“ das Wort „Ostvorpom-                 heim“ die Angabe „HK Landkreis Heidekreis“\nmern“ durch das Wort „Vorpommern-                       eingefügt und die Angabe „SFA Soltau-Falling-\nGreifswald“ ersetzt.                                    bostel“ gestrichen.\nbb)   In der Angabe „BÜZ Bützow Güstrow“ wird\ndas Wort „Güstrow“ durch die Wörter                  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„Landkreis Rostock“ ersetzt.\naa) In der Angabe „FAL Fallingbostel Soltau-Fal-\ncc)   Nach der Angabe „CR Crailsheim Schwä-                       lingbostel“ wird in der Spalte „Abwicklung\nbisch Hall“ wird die Angabe „DBR Bad Do-                    durch Zulassungsbehörde des Kreises“ das\nberan Landkreis Rostock“ eingefügt.                         Wort „Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter\ndd)   In der Angabe „GMN Grimmen Nordvor-                         „Landkreis Heidekreis“ ersetzt.\npommern“ wird das Wort „Nordvorpom-\nmern“ durch das Wort „Vorpommern-Rü-                    bb) Nach der Angabe „SF Oberallgäu in Sontho-\ngen“ ersetzt.                                               fen Oberallgäu“ wird die Angabe „SFA Sol-\ntau-Fallingbostel Landkreis Heidekreis“ ein-\nee)   Nach der Angabe „GUB Guben Spree-Nei-                       gefügt.\nße“ wird die Angabe „GÜ Güstrow Land-\nkreis Rostock“ eingefügt.                               cc) In der Angabe „SOL Soltau Soltau-Falling-\nff)   In der Angabe „GW Greifswald Ostvorpom-                     bostel“ wird in der Spalte „Abwicklung durch\nmern“ wird das Wort „Ostvorpommern“                         Zulassungsbehörde des Kreises“ das Wort\ndurch das Wort „Vorpommern-Greifswald“                      „Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter\nersetzt.                                                    „Landkreis Heidekreis“ ersetzt.\ngg)   Nach der Angabe „NT Nürtingen Esslin-            18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ngen“ wird die Angabe „NVP Nordvorpom-\nmern Vorpommern-Rügen“ eingefügt.                    a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „WW Wes-\nhh)   Nach der Angabe „OVL Obervogtland in                    terwald in Montabaur“ die Angabe „WZ Wetzlar,\nKlingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis“                 Stadt“ eingefügt.\nwird die Angabe „OVP Ostvorpommern                   b) In Nummer 2 wird die Angabe „WZ Wetzlar\nVorpommern-Greifswald“ eingefügt.                       Lahn-Dill-Kreis“ gestrichen.\nii)   In der Angabe „PW Pasewalk Uecker-Ran-\ndow“ wird das Wort „Uecker-Randow“               19. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3\ndurch das Wort „Vorpommern-Greifswald“               aufgehoben.\nersetzt.\n20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\njj)   In der Angabe „RDG Ribnitz-Damgarten\nNordvorpommern“ wird das Wort „Nord-                 a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt\nvorpommern“ durch das Wort „Vorpom-                     geändert:\nmern-Rügen“ ersetzt.\naa) Das Wort „mehrspurigen“ wird gestrichen.\nkk)   In der Angabe „ROS Rostock Bad Dobe-\nran“ werden die Wörter „Bad Doberan“                    bb) Die Wörter „Buchstabe a oder b“ werden\ndurch die Wörter „Landkreis Rostock“ er-                    durch die Wörter „Buchstabe a, b oder c“\nsetzt.                                                      ersetzt.\nll)   In der Angabe „SBG Strasburg Uecker-\ncc) Die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c“\nRandow und Mecklenburg-Strelitz“ wird\nwerden durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1\ndas Wort „Uecker-Randow“ durch das\nBuchstabe d“ ersetzt.\nWort „Vorpommern-Greifswald“ ersetzt.\nmm) In der Angabe „TET Teterow Güstrow“ wird                  dd) Nach dem Wort „Änderungen“ werden die\ndas Wort „Güstrow“ durch die Wörter                         Wörter „oder den Anbau von Zubehör“ ein-\n„Landkreis Rostock“ ersetzt.                                gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012  107\nb) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:\n„Abschnitt 2a\nWechselkennzeichen\nKennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als\nWechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a\naus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil\nist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils\naufzuführen.\n1. einzeiliges Kennzeichen\nDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.\n2. zweizeiliges Kennzeichen\nDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.","108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\n3. Kraftradkennzeichen\nDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.\n4. Ergänzungsbestimmungen\nMehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahr-\nzeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1\nBuchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die\nPlakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemein-\nsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzei-\nchens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeug-\nbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm\nhaben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kenn-\nzeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen\nZeile auch in der Mitte angebracht werden.“\nc) In Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b werden Satz 1 und 2 gestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird\nwie folgt geändert:\n1. In der Gebührennummer 125 werden die Wörter „sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversiche-\nrer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens“ gestrichen.\n2. Nach der Gebührennummer 126.2 wird folgende Gebührennummer 127 eingefügt:\n„127    Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens  0,20“.\nim ZFZR\nArtikel 3\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\ndurch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Im 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1 wird die Überschrift „Fahrerlaubnis und Führerschein“ durch die\nÜberschrift „Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung“ ersetzt.\n2. In der Gebührennummer 201 werden in der Spalte „Gegenstand“ am Ende die Wörter „ ; Prüfung eines Antrags\nauf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht\nanerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“\nangefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012               109\n3. In der Gebührennummer 202 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrgastbeförderung“ die\nWörter „ , Erteilung einer Fahrberechtigung“ eingefügt.\n4. Nach der Gebührennummer 202.9 wird folgende Gebührennummer 202.10 eingefügt:\n„202.10      Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach         19,20“.\nLandesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger\nEinheiten des Katastrophenschutzes\n5. In der Gebührennummer 206 werden nach den Wörtern „Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahr-\nerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;“ die Wörter „Aberkennung des Rechts oder Feststel-\nlung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;“\neingefügt.\n6. Der Gebührennummer 221 wird in Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „um 5,10 Euro.“ folgender Satz\nangefügt:\n„Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzei-\nchens um 6,00 Euro.“\n7. Die Gebührennummer 222 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand“ wird das Wort „(aufgehoben)“ durch die Angabe\n„Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulas-\nsungsverfahrens\nDiese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-\nBundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um\n15,30 Euro.“\nersetzt.\nb) In der Spalte „Gebühr Euro“ ist die Angabe „10,20“ einzufügen.\n8. In der Gebührennummer 223 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „52,30“ durch die Angabe „49,70“\nersetzt.\n9. Nach der Gebührennummer 223 wird folgende Gebührennummer 223.1 eingefügt:\n„223.1       Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV             39,50“.\n10. In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 2 die Angabe „Nummern 227.2 und\n227.3“ durch die Angabe „Nummer 227.3“ ersetzt.\n11. In der Gebührennummer 227.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Betriebserlaubnis“ die An-\ngabe „nach § 21 StVZO“ eingefügt.\n12. In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „eigenen“ das Wort „amt-\nlichen“ und nach dem Wort „Kennzeichens“ die Wörter „ , Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des\nBetriebszeitraums beim Saisonkennzeichen“ gestrichen.\n13. Nach der Gebührennummer 227.5 wird folgende Gebührennummer 227.6 eingefügt:\n„227.6       Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen                26,30“.\n14. In der Gebührennummer 252 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „21,50 bis 93,10“ durch die Angabe\n„21,50 bis 200,00“ ersetzt.\n15. In der Gebührennummer 402 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter\n„oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht aner-\nkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“\neingefügt.\n16. In der Gebührennummer 402.5 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klassen C1, C1E“ die\nWörter „oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landes-\nrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-\nschutzes“ angefügt.\n17. Die Gebührennummer 413.5 wird wie folgt gefasst:\n„413.5        Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die\nUntersuchung der Abgase\nWird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich\nder zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.“\n18. Die Gebührennummern 413.5.1.1 und 413.5.1.2 werden wie folgt gefasst:\n„413.5.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr                                   21,20 bis 98,00\n413.5.1.2      Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr                            11,95 bis 55,20“.","110               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\n19. Die Gebührennummern 413.5.1.3 bis 413.5.1.7 werden aufgehoben.\nArtikel 4\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die\nzuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. Nummer 175 wird wie folgt gefasst:\n„175      Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger         § 3 Abs. 1 Satz 1                     50 Euro“.\nohne die erforderliche EG-Typgenehmigung,        § 4 Abs. 1\nBetriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb      § 8 Abs. 1a Satz 6\ndes auf dem Saisonkennzeichen angegebe-          § 9 Abs. 3 Satz 5\nnen Betriebszeitraums oder nach dem auf          § 16 Abs. 2 Satz 7\ndem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf        § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3\ndem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ab-           § 48 Nr. 1\nlaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkenn-\nzeichen ohne oder mit einem unvollständigen\nWechselkennzeichen auf einer öffentlichen\nStraße in Betrieb gesetzt\n2. Nummer 177 wird wie folgt gefasst:\n„177      Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkenn- § 8 Abs. 1a Satz 6                          40 Euro“.\nzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder § 9 Abs. 3 Satz 5\nmit Wechselkennzeichen ohne oder mit un- § 48 Nr. 9\nvollständigem Kennzeichen auf einer öffent-\nlichen Straße abgestellt\nArtikel 5\nÄnderung der\nKraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung\nIn § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird am Ende der\nNummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n„6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu be-\nnutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vor-\ngeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.“\nArtikel 6\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verord-\nnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar\n2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebs-\nerlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.“\nb) In Absatz 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:\n„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht\nauf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet\noder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zulässig.“\n2. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:\n„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren\nGrundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in\ndieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis\ngeführt haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012         111\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser\nVerordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine\nBegutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist.“\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2012 in Kraft.\nArtikel 1 Nummer 16 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung\nvom 1. Januar 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Januar 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIn Vertretung\nKlaus-Peter Scheurle\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}