{"id":"bgbl1-2012-5-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":5,"date":"2012-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gräbergesetzes","law_date":"2012-01-16T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gräbergesetzes\nVom 16. Januar 2012\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2507) wird nachstehend der Wortlaut des Gräbergesetzes in der vom 13. De-\nzember 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 9. August 2005 (BGBl. I\nS. 2426),\n2. den am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs ge-\nnannten Gesetzes.\nBerlin, den 16. Januar 2012\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012                99\nGesetz\nüber die Erhaltung der Gräber\nder Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft\n(Gräbergesetz)\n§1                                     festgehalten worden waren und während dieser Zeit\nAnwendungsbereich                                gestorben sind,\n(1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg          10. Gräber der von einer anerkannten internationalen\nund Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu geden-                 Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten\nken und für zukünftige Generationen die Erinnerung da-             Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in\nran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg              eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis\nund Gewaltherrschaft haben.                                        30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung\ndes Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zu-\n(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft             ständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt\nsind im Inland liegende                                            der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung\n1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über                 anstelle des 30. Juni 1950.\ndie Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg           (2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2\nvom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),              und 8 kann ein Bestätigungsnachweis durch die Deut-\n2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. Au-          sche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächs-\ngust 1939 bis 31. März 1952 während ihres militä-        ten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-\nrischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder     schen Wehrmacht (WASt) erbracht werden.\ntödlich verunglückt oder an den Folgen der in die-          (3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in\nsen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen          ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend an-\ngestorben sind, ferner Gräber von Personen, die          zuwenden.\nwährend der Kriegsgefangenschaft oder an deren\nFolgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jah-          (4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 4 gilt\nres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft ge-         § 6 Absatz 1 und 2 des Bundesentschädigungsgeset-\nstorben sind,                                            zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom             das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. De-\n1. September 1939 bis 31. März 1952 durch un-            zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in\nmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen             der jeweils geltenden Fassung.\noder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegs-\neinwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen                                     §2\ngestorben sind,\nRuherecht\n4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozia-\nlistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar              (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.\n1933 ums Leben gekommen sind oder an deren                  (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruhe-\nFolgen bis 31. März 1952 gestorben sind,                 recht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das\n5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts-            Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie\nstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommu-            Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu\nnistischen Regimes ums Leben gekommen sind               dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem\noder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren         das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.\nFolgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung           (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öf-\ndieser Maßnahmen gestorben sind,                         fentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im\n6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesver-           Rang vor.\ntriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September\n1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder                                    §3\nwährend der Vertreibung oder der Flucht bis                             Ruherechtsentschädigung\n31. März 1952 gestorben sind,                               (1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks\n7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. Sep-        oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche\ntember 1939 verschleppt wurden und während der           Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land,\nVerschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ih-       in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in\nrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen        Geld zu leisten.\nGesundheitsschädigungen gestorben sind,                     (2) Gebietskörperschaften können keine neuen An-\n8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Sep-          sprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf\ntember 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern       Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen.\nunter deutscher Verwaltung gestorben sind,                  (3) Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch\n9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Sep-          die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgan-\ntember 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von             genen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und\nArbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs ver-         Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung\nschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen        maßgebend sind.","100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\n(4) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen              stück liegt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung\nNutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem               zur Zahlung der Entschädigung.\nVerwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche         3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten\nPacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaf-               Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.\nfenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als\nBemessungsmaßstab herangezogen werden.                        4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente\nwird nicht gewährt.\n(5) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des\nGrundstücks oder dem anderen Berechtigten auf An-             5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der\ntrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie             Enteignung gemäß § 47 Absatz 3 Nummer 7 des\nist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr zu             genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des\nzahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechts-              § 12 Absatz 2 entsprechend.\nentschädigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.               (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts\n(6) Die Entschädigung kann anstelle der Jahresbe-          können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend\nträge nach Absatz 5 mit Zustimmung des Berechtigten           machen.\nals einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen\nJahresbetrags geleistet werden.                                                            §5\n(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das              Feststellung und Erhaltung von Gräbern\nLand berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen                (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden\nZeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen.                Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen\n(8) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn           und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.\n1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche             (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse dar-\nLast nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,           legt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem\nGrundstück ein Grab nach § 1 liegt.\n2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4\noder § 10 Absatz 2 Nummer 2 getragen worden sind,            (3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden\nGräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung\n3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück unent-              sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.\ngeltlich übertragen hat.\nBei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebüh-                                       §6\nrenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1                              Verlegung von Gräbern\nals unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs\ndurch die öffentliche Last 5 vom Hundert der im Jahr             (1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur\nder Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer spä-         verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde\nteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten         zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab\nGrabgebühren nicht übersteigt. Bei Gräbern nach § 1           in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet\nAbsatz 2 auf sonstigen Grundstücken gilt die Beein-           werden.\nträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn                 (2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt\ndie Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last        werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder\n5 vom Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt.              zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammenge-\nlegt werden.\n§4                                   (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe\nÜbernahme eines Grundstücks                      und Abteilungen eines Friedhofs.\n(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch\ndie öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nut-                                    §7\nzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er                         Herausgabe von Gegenständen\ndie Übernahme des Grundstücks verlangen. Treffen                 Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegen-\ndiese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grund-           stände der in § 1 genannten Personen sowie Verlust-\nstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils ver-           unterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht\nlangt werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den       (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenver-\nEigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen         zeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere,\nWert hätte.                                                   Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberech-\n(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt,         tigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche\ngelten § 11 Absatz 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Absatz 1           Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder\nund 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73      Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Perso-\ndes Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesge-              nen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie der\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffent-        Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4      nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen\ndes Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geän-          deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben.\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ent-\nsprechend mit folgender Maßgabe:                                                           §8\n1. In § 11 Absatz 1 des genannten Gesetzes tritt an-                               Identifizierungen\nstelle des Antrags das Verlangen des Eigentümers.            Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbe-\n2. Anstelle des Bundes als Beteiligten am Enteig-             kannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet wer-\nnungsverfahren tritt das Land, in dem das Grund-          den. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012              101\nwenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung            (6) Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Län-\nder Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung           dern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur ei-\nder nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehema-            genen Bewirtschaftung zugewiesen. Aus der Pauschale\nligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders              können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger\nnicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung        für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4\nmit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.               bilden.\n(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die\n§9                                 Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen\n(weggefallen)                           für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in\nForm einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusam-\n§ 10                                men\nAufwendungen                             1. aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den\nLändern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus              gemeldet wird,\n§§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.\n2. auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu\n(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören                  10 vom Hundert des am 30. Juni 2011 gemeldeten\nauch                                                              Bedarfs.\n1. Aufwendungen für die Planung, soweit diese bei Er-         Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag,\nrichtung oder Instandsetzung einer geschlossenen          der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu be-\nBegräbnisstätte zugrunde gelegt wird,                     willigte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt\n2. Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstücks,             wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben\nwenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als       die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages\ndie Gewährung der Entschädigung nach § 3,                 nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund\nzurückzuzahlen.\n3. Aufwendungen für die Errichtung eines Zugangs\noder einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräb-            (8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den\nnisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt aus-          Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober\nschließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient,         des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung\nzugewiesen.\n4. Aufwendungen für die Wiedereinbettung in demsel-\nben Grab und der Wiederherstellung des früheren              (9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, so-\nZustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei           weit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.\nMaßnahmen nach § 8.                                          (10) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschrif-\nten zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.\n(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören\ninsbesondere nicht\n§ 11\n1. Aufwendungen für die zusätzliche Ausgestaltung\nBefreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern\noder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder\nBegräbnisstätten,                                            (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung die-\nses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich wer-\n2. Aufwendungen für die Errichtung oder Unterhaltung\nden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.\nvon Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Na-\nDies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und\nmensschreinen, Feierplätzen und symbolischen\nBeglaubigungskosten nach der Kostenordnung.\nGräbern,\n(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem\n3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grund-           Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne\nstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks         des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.\nnach Absatz 2 Nummer 2,\n4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten.                                         § 12\n(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die                                   Zuständigkeit\nGräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen               (1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit\nfür die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5          nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zu-\nAbsatz 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6         ständigen Stellen wahr.\nund die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8\nin einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie,           (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2\nSenioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen             Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwer-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen durch                  ben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder\ndie Pauschale für die Länder für je zwei aufeinanderfol-      Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen wer-\ngende Haushaltsjahre fest.                                    den.\n(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Ab-                                § 13\nsatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefun-\ndene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren                             Überleitungsvorschriften\nnach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu ge-              Entscheidungen über die Festsetzung von Entschä-\nfundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammel-          digungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes\ngrab bestattet werden.                                        durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach","102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012\n§ 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen       3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5\nsind, gelten als Entscheidungen nach § 3.                         Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte\nzeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat\n§§ 14 und 15                               gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in\ndie öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.\n(Änderung und\nAufhebung anderer Rechtsvorschriften)                                           § 17\nAnwendung des\n§ 16                                    Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern\nSondervorschriften                           (1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H\nAbschnitt III Nummer 11 des Einigungsvertrages vom\nDieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzu-\n31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses\nwenden, wenn\nGesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\n1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl-          nannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.\noder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestat-          (2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H\ntet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder     Abschnitt III Nummer 15 des Einigungsvertrages vom\nnoch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht             31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12\nunter § 1 fällt,                                           der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofs-\n2. bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das            wesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nummer 18 S. 159)\nInland bei Beisetzung außerhalb einer geschlosse-          nur bis zum 31. Dezember 1992.\nnen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen\nsoll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in                                    § 18\neiner solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,                                    (Inkrafttreten)"]}