{"id":"bgbl1-2012-49-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":49,"date":"2012-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes","law_date":"2012-10-17T00:00:00Z","page":2166,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes\nVom 17. Oktober 2012\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476)\nwird nachstehend der Wortlaut des Verbraucherinformationsgesetzes in der seit\ndem 1. September 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das teils am 10. November 2007, teils am 1. Mai 2008 in Kraft getretene\nGesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558),\n2. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),\n3. den am 1. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. März 2012 (BGBl. I S. 476).\nBonn, den 17. Oktober 2012\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012              2167\nGesetz\nzur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation\n(Verbraucherinformationsgesetz)\n§1                                7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche\nAnwendungsbereich                               Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Ver-\nbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der\nDurch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und              Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, so-\nVerbraucher freien Zugang zu den bei informations-                wie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1\npflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über               Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\n1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futter-             buches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicher-\nmittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie                        heitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit\nsich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucher-\n2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des\nprodukte beziehen,\nProduktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucher-\nprodukte),                                                (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Ab-\nsatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vor-\ndamit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch\nhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht inso-\nder Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher\nweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund\nvor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren\nnach § 3 vorliegt.\nErzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor\nTäuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Ver-                 (2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist\nbraucherprodukten verbessert wird.                            1. jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes, die auf Grund\n§2\na) anderer bundesrechtlicher oder\nAnspruch auf Zugang zu Informationen\nb) landesrechtlicher\n(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes An-\nspruch auf freien Zugang zu allen Daten über                      Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder\nTätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1\n1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\ngen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichun-\ngenannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten\ngen von Anforderungen\nder Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit\na) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches             nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgeset-\nund des Produktsicherheitsgesetzes,                        zes sowie der auf Grund des Produktsicherheits-\nb) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts-            gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,\nverordnungen,                                          2. jede natürliche oder juristische Person des Privat-\nc) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europä-               rechts, die auf Grund\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen                  a) anderer bundesrechtlicher oder\nUnion im Anwendungsbereich der genannten Ge-\nsetze                                                      b) landesrechtlicher\nsowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zu-                Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder\nsammenhang mit den in den Buchstaben a bis c                  Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1\ngenannten Abweichungen getroffen worden sind,                 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\ngenannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten\n2. von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherpro-                 der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit\ndukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesund-             nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgeset-\nheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Ver-             zes sowie der auf Grund des Produktsicherheits-\nbrauchern,                                                    gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen\n3. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Ver-                  und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.\nbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physi-        Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Ge-\nkalischen, chemischen und biologischen Eigen-             meindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem\nschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens             Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz\nund ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Be-       durch Landesrecht übertragen worden sind.\nrücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwen-\ndung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,                      (3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\ngehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehör-\n4. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung,           den, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder\ndas Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen         beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, un-\nund Verbraucherprodukten,                                 abhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte,\n5. zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1               Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Diszip-\ngenannten Rechtsvorschriften über die in den Num-         linarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.\nmern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,            (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht,\n6. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der           soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende\nAusgangsstoffe angewendeten Verfahren,                    oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.","2168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012\n§3                               stabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2\nAusschluss- und Beschränkungsgründe                    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Ver-\nDer Anspruch nach § 2 besteht wegen                        fahrens vor einem Strafgericht nur\n1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,              1. soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren\na) soweit das Bekanntwerden der Informationen                  verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird\naa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf                 und\ninternationale Beziehungen oder militärische       2. im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwalt-\nund sonstige sicherheitsempfindliche Be-               schaft oder dem zuständigen Gericht\nlange der Bundeswehr oder                          herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2\nbb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behör-         Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4\nden berührt oder eine erhebliche Gefahr für        des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der\ndie öffentliche Sicherheit verursachen kann;       Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter\nb) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens,          Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis\neines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen        abgelehnt werden:\nErmittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfah-         1. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ord-                und 2,\nnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsicht-        2. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nlich der Informationen, die Gegenstand des Ver-             und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhalts-\nfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um In-           punkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Er-\nformationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1               zeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung\noder 2 oder das öffentliche Interesse an der Be-            oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit aus-\nkanntgabe überwiegt;                                        geht und auf Grund unzureichender wissenschaft-\nc) soweit das Bekanntwerden der Information ge-                licher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die\neignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft          Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit be-\nersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beein-            hoben werden kann, und\nträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt wer-        3. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nden könnten;                                                bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwa-\nd) soweit Informationen betroffen sind, die im Rah-            chungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1\nmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die           Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wur-\nStelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinba-          den und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchst-\nrung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen              gehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in\nAufgabenbereichs des Verbraucherschutzes er-                § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschrif-\nbracht hat;                                                 ten enthalten sind.\ne) in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1        Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Er-\nSatz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren           zeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher ab-\nseit der Antragstellung entstanden sind;                gibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussage-\n2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit           kräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des\nErzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den\na) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt             Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich\nwird,                                                   für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Be-\nb) der Schutz des geistigen Eigentums, insbeson-           vollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Glie-\ndere Urheberrechte, dem Informationsanspruch            des der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2\nentgegensteht,                                          Buchstabe a ist nicht anzuwenden.\nc) durch die begehrten Informationen Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Re-                                         §4\nzepturen, Konstruktions- oder Produktionsunter-                                   Antrag\nlagen, Informationen über Fertigungsverfahren,             (1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag\nForschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie              muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere er-\nsonstiges geheimnisgeschütztes technisches              kennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet\noder kaufmännisches Wissen, offenbart würden            ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift\noder                                                    des Antragstellers enthalten. Zuständig ist\nd) Zugang zu Informationen beantragt wird, die ei-         1. soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des\nner Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift           Bundes beantragt wird, diese Stelle,\nangeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrich-\ntung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn       2. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.\ndas meldende oder unterrichtende Unternehmen            Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer\nirrig angenommen hat, zur Meldung oder Unter-           natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts\nrichtung verpflichtet zu sein.                          für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende\nSatz 1 Nummer      2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn       Behörde zuständig.\ndie Betroffenen    dem Informationszugang zugestimmt             (2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maß-\nhaben oder das     öffentliche Interesse an der Bekannt-      gabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit\ngabe überwiegt.    Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buch-        Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012             2169\ntet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder         genheit hatte, zur Weitergabe derselben Information\nauf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar ge-              Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleich-\nhalten werden müssen, zu beschaffen.                              artigen Anträgen auf Informationszugang eine An-\n(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,                          hörung zu derselben Information bereits durchge-\nführt worden ist.\n1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen so-\nwie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren        Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen\nVorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich        gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrens-\num die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gut-          gesetzes entsprechend.\nachten oder eine Stellungnahme von Dritten,                  (2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem\n2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Infor-        Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter\nmationen oder                                             verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antrag-\nsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung\n3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Er-            über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt\nfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen ge-            zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle\nfährdet würde,                                            diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.\n4. soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ord-             (3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und\nnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde            Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der\nbeeinträchtigt würde,                                     Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzu-\n5. bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben ein-             teilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen\nschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorha-          ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zu-\nbens erhobenen und noch nicht abschließend aus-           gänglich sind.\ngewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaft-           (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den\nlich publiziert werden.                                   in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen\n(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzuleh-      keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der An-\nnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antrag-         hörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der\nsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.     Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entschei-\n(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten In-          dung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden\nformationen in zumutbarer Weise aus allgemein zu-             ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Ein-\ngänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag           legung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.\nabgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hin-        Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschrei-\ngewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1              ten.\nsind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den              (5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der\nInformationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3           Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die\ngewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den         Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde er-\nFällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der        lassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste\nin § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer              Bundesbehörde.\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Ver-                                     §6\nwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten                           Informationsgewährung\nAnhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst\nzu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6         (1) Die informationspflichtige Stelle kann den Infor-\nAbsatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche              mationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung\nAuskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhalts-          von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen.\npunkte dafür, dass die Information durch die Person           Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs be-\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen      gehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf\nwird.                                                         andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige\nStelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewäh-\n§5                                ren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4\nAbsatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich\nEntscheidung über den Antrag                     zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1\n(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Drit-     gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Ver-\nter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des        braucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt\nVerfahrens berührt werden können, richtet sich nach           werden.\ndem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwal-                 (2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine\ntungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung          Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 be-\ngelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder            gehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag,\ndie entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsver-           soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts\nfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass               wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vor-\nvon einer Anhörung auch abgesehen werden kann                 liegen, und unterrichtet den Antragsteller über die\n1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des          Weiterleitung.\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,                                (3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht ver-\n2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhe-         pflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen\nbung der Information durch die Stelle bekannt ist         zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezo-\nund er oder sie in der Vergangenheit bereits Gele-        gene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle","2170          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012\nbekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind        Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von\nmitzuteilen.                                                 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Infor-\nmationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von\n(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen\n250 Euro. Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet\nStelle zugänglich gemachten Informationen im Nach-\nwird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche\nhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Um-\nHöhe der Kosten vorab zu informieren. Er ist auf die\nstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies\nMöglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen\nunverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte\noder einschränken zu können.\ndies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Be-\nlange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstel-        (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nlung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Infor-     werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-\nmation zugänglich gemacht wurde.                             handlungen nicht durch Behörden des Bundes vorge-\nnommen werden.\n§7                                   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nGebühren und Auslagen\ndie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-\n(1) Für Amtshandlungen der Behörden nach diesem           renhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch\nGesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kosten-             Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Absatz 2\ndeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zu-              des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwen-\ngang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1               dung."]}