{"id":"bgbl1-2012-48-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":48,"date":"2012-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/48#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_48.pdf#page=23","order":4,"title":"Durchführungsverordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung  HkNDV)","law_date":"2012-10-15T00:00:00Z","page":2147,"pdf_page":23,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012                   2147\nDurchführungsverordnung\nüber Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien\n(Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung – HkNDV)*)\nVom 15. Oktober 2012\nAuf Grund des § 64d Nummer 1 bis 4 des Erneuer-                                      Abschnitt 2\nbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Num-                                     Ausstellung von\nmer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I                                   Herkunftsnachweisen\nS. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit                           und Registrierung von Anlagen\n§ 64h Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nUnterabschnitt 1\nsetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes\nvom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert wor-                         Ausstellung von Herkunftsnachweisen\nden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Herkunfts-            § 6    Ausstellung von Herkunftsnachweisen\nnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I                 § 7    Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus\nS. 2447), verordnet das Umweltbundesamt im Ein-                          Pumpspeicherkraftwerken\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                   § 8    Inhalt des Herkunftsnachweises\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-                 § 9    Festlegung des Erzeugungszeitraums\nministerium für Wirtschaft und Technologie:\nUnterabschnitt 2\nInhaltsübersicht                                            Registrierung von Anlagen\n§ 10   Erstmalige Anlagenregistrierung\nAbschnitt 1                             § 11   Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung\n§ 12   Änderung von Anlagendaten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 13   Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage\n§   1      Registerführung                                        § 14   Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute An-\n§   2      Begriffsbestimmungen                                          lagenregistrierung\n§   3      Betrieb des Registers                                  § 15   Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der\nAnlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers\n§   4      Kontoeröffnung\n§   5      Dienstleister\nAbschnitt 3\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG                   Übertragung und\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009        Entwertung von Herkunftsnachweisen\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 16   Übertragung von Herkunftsnachweisen\nund zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).    § 17   Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen","2148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nAbschnitt 4                                zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-\nAnerkennung                                 baren Quellen und zur Änderung und anschließen-\nausländischer Herkunftsnachweise                              den Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und\n§ 18      Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise                2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);\n§ 19      Übertragung anerkannter Herkunftsnachweise              3. Konto: ein bei der Registerverwaltung geführtes\nKonto, auf dem die Ausstellung, Übertragung, Aner-\nAbschnitt 5                                kennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen\nPflichten von                               erfolgt;\nRegisterteilnehmerinnen und                          4. Nutzerin oder Nutzer: eine natürliche Person, die für\nRegisterteilnehmern sowie\neine Registerteilnehmerin oder einen Registerteil-\nvon Nutzerinnen und Nutzern\nnehmer zur Vornahme von Handlungen gegenüber\n§ 20      Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten            der Registerverwaltung berechtigt ist; sofern Regis-\n§ 21      Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von Kontoinha-        terteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer natürli-\nberinnen und Kontoinhabern\nche Personen sind, können sie auch selbst Nutze-\n§ 22      Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetrei-\nber\nrinnen oder Nutzer sein;\n§ 23      Mitteilungspflichten von Anlagenbetreiberinnen und An-  5. Register: Herkunftsnachweisregister nach § 55 Ab-\nlagenbetreibern                                             satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;\n§ 24      Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachter-     6. Registerteilnehmerin oder Registerteilnehmer: Kon-\norganisationen\ntoinhaberin oder Kontoinhaber, Dienstleister, Um-\n§ 25      Vorlage weiterer Unterlagen\nweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation,\nsofern sie beim Register registriert sind;\nAbschnitt 6\nDatenschutz\n7. Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zu-\nständige Stelle gemäß § 55 Absatz 4 des Erneuer-\n§ 26      Datenerhebung\nbare-Energien-Gesetzes oder eine nach § 4 der Her-\n§ 27      Datenübermittlung\nkunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Re-\n§ 28      Löschung von Daten                                          gisters beliehene juristische Person;\nAbschnitt 7                            8. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-\ntion:\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\n§ 29      Ordnungswidrigkeiten\na) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-\n§ 30      Sperrung des Kontos\ntionen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Um-\nweltauditgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 31      Schließung des Kontos\nmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I\n§ 32      Ausschluss von der Teilnahme am Register\nS. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n§ 33      Ausschluss des Widerspruchsverfahrens\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert\n§ 34      Nutzungsbedingungen\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, so-\n§ 35      Inkrafttreten\nweit sie über eine Zulassung für den Bereich Elek-\ntrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien\nAbschnitt 1                                  oder eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-\nAllgemeine Vorschriften                               erzeugung aus Wasserkraft verfügen, sowie\nb) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-\n§1                                    tionen, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nRegisterführung                                  Europäischen Union oder einem Staat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums über eine Zulassung\nDie Registerverwaltung führt das Herkunftsnach-\nin den genannten Bereichen verfügen, nach Maß-\nweisregister als elektronische Datenbank, in der die\ngabe von § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltaudit-\nAusstellung inländischer Herkunftsnachweise, die An-\ngesetzes.\nerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie\ndie Übertragung und Entwertung in- und ausländischer\n§3\nHerkunftsnachweise registriert werden.\nBetrieb des Registers\n§2                                (1) Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer\nBegriffsbestimmungen                          sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Regis-\nterverwaltung die von dieser bereitgestellten elektro-\nIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:                           nischen Formularvorlagen zu nutzen. Die Formular-\n1. Anlage: eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des              vorlagen geben vor, welche Angaben die Registerteil-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes; speisen mehrere                nehmerinnen und Registerteilnehmer aufgrund dieser\nAnlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren             Verordnung machen müssen.\nEnergien erzeugen, über einen gemeinsamen ge-                    (2) Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer\neichten Zähler und einen Zählpunkt mit identischer            sind weiterhin verpflichtet, für die Kommunikation mit\nBezeichnung ein, gilt die Gesamtheit dieser Anlagen           der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang\nals eine Anlage;                                              innerhalb des von der Registerverwaltung zur Verfü-\n2. Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Satz 3               gung gestellten Kommunikationssystems zu eröffnen\nBuchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG des Europä-             und zu nutzen. Die Registerverwaltung stellt ein sol-\nischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009            ches Kommunikationssystem für den Empfang von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012               2149\nelektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für          1. ihren Namen und Sitz sowie ihre Telefonnummer und\ndie Bekanntgabe von Entscheidungen zur Verfügung.                 E-Mail-Adresse,\nVerwaltungsakte, Entscheidungen und Mitteilungen             2. Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes\nder Registerverwaltung, die diese elektronisch an den             sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natür-\nelektronischen Zugang der Registerteilnehmerin und                lichen Person, die für die Antragstellerin handelt,\ndes Registerteilnehmers nach Satz 1 übermittelt, gelten\nam dritten Tag nach der Absendung als bekannt gege-          3. ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,         sofern\nben.                                                              vorhanden,\n4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten\n(3) Die Registerverwaltung kann den Registerteilneh-\nFunktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinha-\nmerinnen und Registerteilnehmern ein bestimmtes,\nbers als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitäts-\netabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Ver-\nversorgungsunternehmen, und\nschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an\ndie Registerverwaltung vorschreiben.                         5. die Handelsregisternummer, wenn die juristische\nPerson oder rechtsfähige Personengesellschaft im\n(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, Fehler, die         Handelsregister eingetragen ist.\nbei der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und\nEntwertung von Herkunftsnachweisen auftreten, sowie          Die Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen ihre Iden-\nFehler in Anlagen- und Registerteilnehmerdaten zu kor-       tität durch ein geeignetes Verfahren, das die Register-\nrigieren. Die Registerverwaltung ist zudem berechtigt,       verwaltung bestimmt, und ihre Vertretungsmacht für die\ndie notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um künftige          Beantragung des Kontos und für die Kontoführung\nFehler im Sinne von Satz 1 zu verhindern.                    nachweisen. Die Registerverwaltung ist bei den in den\nNutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Hand-\nlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Regis-\n§4\nters berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem\nKontoeröffnung                          Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen\n(1) Für die Ausstellung inländischer Herkunftsnach-       Daten zu erheben.\nweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnach-              (5) Bei der Beantragung des Kontos oder zu einem\nweise sowie die Übertragung und Entwertung in- und           späteren Zeitpunkt ist die Antragstellerin oder der\nausländischer Herkunftsnachweise wird ein Konto im           Antragsteller berechtigt, eine oder mehrere natürliche\nRegister benötigt, welches die Registerverwaltung ge-        Personen desselben Unternehmens als Nutzerinnen zu\nmäß Absatz 2 eröffnet.                                       benennen, die Handlungen im Zusammenhang mit der\nNutzung des Registers vornehmen können, zu denen\n(2) Die Registerverwaltung eröffnet ein Konto, wenn\ndie Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber berechtigt\neine natürliche oder juristische Person oder eine\nund verpflichtet ist. Die Benennung nach Satz 1 kann\nrechtsfähige Personengesellschaft dies beantragt und\njederzeit widerrufen werden. Eine natürliche Person\nder Registerverwaltung die für die Kontoeröffnung und\ndarf als Nutzerin für mehrere Konten einer Kontoinha-\nKontoführung erforderlichen Daten nach den Absät-\nberin oder eines Kontoinhabers benannt werden.\nzen 3 und 4 übermittelt. Eine natürliche oder juristische\nPerson oder eine rechtsfähige Personengesellschaft               (6) Die Registerverwaltung hat den Antrag auf Eröff-\nkann Inhaberin mehrerer Konten sein.                         nung eines Kontos abzulehnen, wenn der Antragsteller\nvon der Teilnahme am Register nach § 32 Absatz 1 aus-\n(3) Eine natürliche Person, die ein Konto beantragt,      geschlossen ist. Der Antrag kann abgelehnt werden,\nhat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:        wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kon-\n1. Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes            tos nach § 30 Absatz 2 oder für eine Schließung des\nsowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse,                  Kontos nach § 31 Absatz 2 vorliegen.\n2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vor-                                    §5\nhanden, und\nDienstleister\n3. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten\nFunktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinha-            (1) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber ist be-\nbers als Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber,       rechtigt, entweder natürliche Personen, die nicht als\nHändlerin oder Händler oder Elektrizitätsversorger.      Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Absatz 5 benannt wer-\nden können, oder juristische Personen oder rechts-\nDie Personen nach Satz 1 müssen ihre Identität durch         fähige Personengesellschaften als Dienstleister zu be-\nein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung         vollmächtigen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf\nbestimmt, nachweisen. Bei Eröffnung weiterer Konten          alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung\nfür dieselbe Antragstellerin oder denselben Antragstel-      des Registers, zu denen sie oder er berechtigt und ver-\nler bedarf es des erneuten Nachweises der Identität          pflichtet ist, wenn dem keine berechtigten Interessen\nnicht. Die Registerverwaltung ist bei den in den Nut-        der Registerverwaltung entgegenstehen.\nzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlun-\n(2) Ein Dienstleister kann Handlungen für die Konto-\ngen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers\ninhaberin oder den Kontoinhaber nur vornehmen, wenn\nberechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Konto-\ndafür eine Vollmacht besteht, die die Kontoinhaberin\ninhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten\noder der Kontoinhaber für den Dienstleister gegenüber\nzu erheben.\nder Registerverwaltung erteilt hat und die in Form und\n(4) Eine juristische Person oder eine rechtsfähige        Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entspricht.\nPersonengesellschaft, die ein Konto beantragt, hat da-       Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhabe-\nfür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:              rinnen oder Kontoinhaber tätig werden.","2150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\n(3) Der Dienstleister hat sich bei der Registerverwal-         Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet worden\ntung zu registrieren. Für die Registrierung ist § 4 Ab-           ist und der Netzbetreiber entsprechende Daten ge-\nsatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.                             mäß § 22 übermittelt hat,\n(4) Die Registerverwaltung kann Dienstleister von          7. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht\nNutzungen des Registers ausschließen, wenn der Nut-               wegen Zeitablaufs gemäß § 3 Absatz 4 der Her-\nzung berechtigte Interessen der Registerverwaltung                kunftsnachweisverordnung sowie § 17 Absatz 5\nentgegenstehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn              Satz 1 bereits entwertet werden müsste,\nbegründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dienst-         8. ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachteror-\nleisters bestehen oder wenn der Dienstleister in Anträ-           ganisation bei Anlagen, die außer erneuerbaren\ngen gegenüber der Registerverwaltung wiederholt fal-              Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dür-\nsche Angaben gemacht hat. Der Dienstleister wird auf              fen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt auf-\nAntrag wieder zugelassen, wenn die den Ausschluss                 weisen, vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die\nrechtfertigenden Gründe entfallen sind.                           Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen, und\nAbschnitt 2                           9. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die\nSicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Re-\nAusstellung von                              gisters nicht gefährdet wird.\nHerkunftsnachweisen                            (2) Der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnach-\nund Registrierung von Anlagen                     weisen darf auch vor der Erzeugung der Strommengen\ngestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Strom\nUnterabschnitt 1                            aus Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch\nAusstellung von Herkunftsnachweisen                          sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leis-\ntung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, oder um\n§6                               Strom aus Pumpspeicherkraftwerken.\nAusstellung von Herkunftsnachweisen                     (3) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber\nhat beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnach-\n(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An-\nweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strom-\nlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Her-\nmenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden,\nkunftsnachweis pro erzeugter Megawattstunde Strom\nstaatlich gefördert wurde. Der Anlagenbetreiberin oder\naus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf\ndem Anlagenbetreiber ist es jedoch untersagt, einen\ndem Konto der Anlagenbetreiberin oder des Anlagen-\nHerkunftsnachweis zu beantragen, wenn für die er-\nbetreibers, wenn\nzeugte Strommenge eine Vergütung nach § 16 des Er-\n1. eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maß-        neuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen\ngabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagen-           oder die Strommenge nach § 33b Nummer 1 des Er-\nbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat,      neuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet worden ist.\ndem diese Anlage zugeordnet ist,\n(4) Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetrei-\n2. die Strommenge, für die die Ausstellung von Her-           ber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für die\nkunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den          erzeugte Strommenge zu beantragen, für die ein Her-\n§§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Regis-       kunftsnachweis nach § 9a des Kraft-Wärme-Kopp-\ntrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde;         lungsgesetzes oder ein anderer Nachweis zum Ausweis\nim Fall einer vorläufigen Anlagenregistrierung gemäß      einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im In-\n§ 11 Absatz 5 muss die Bestätigung des Umweltgut-         land oder Ausland ausgestellt wurde. Weiterhin ist es\nachters oder der Umweltgutachterorganisation              der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber un-\nnachgereicht worden sein,                                 tersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge\n3. der Netzbetreiber der Registerverwaltung die von           zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in\nder Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste             einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach\nStrommenge nach Maßgabe des § 22 mitgeteilt hat,          deren Registrierung erzeugt wurde.\n4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren                  (5) Wurden der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-\nEnergien noch kein Herkunftsnachweis und kein             genbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunfts-\nsonstiger Nachweis ausgestellt worden ist, der der        nachweise ausgestellt, ohne dass der Ausstellung eine\nStromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren           entsprechende Erzeugung von einer Strommenge aus\nzum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder           erneuerbaren Energien zugrunde gelegen hat, kann die\nAusland zumindest auch dient,                             Registerverwaltung, soweit die Anlagenbetreiberin oder\nder Anlagenbetreiber keine Entwertung gemäß § 17 Ab-\n5. für die erzeugte Strommenge für den Betreiber von\nsatz 6 beantragt hat, die Ausstellung von Herkunfts-\nhocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 3 Ab-\nnachweisen in entsprechendem Umfang verweigern.\nsatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von der\nzuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis ge-\nmäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für                                        §7\nStrom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde,                              Ausstellung von\nausgestellt wurde,                                                          Herkunftsnachweisen\n6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren                       für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken\nEnergien keine Vergütung nach § 16 des Erneuerba-            (1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in\nre-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen und             Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen\ndie Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des              gewonnen wird, werden Herkunftsnachweise für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012              2151\ngesamte Strommenge ausgestellt, die in dem Pump-               weilige prozentuale Anteil anzugeben. Die Angaben\nspeicherkraftwerk erzeugt wird, abzüglich der Energie,         nach Satz 2 sind beim Antrag auf Ausstellung der Her-\ndie für den Pumpbetrieb verwendet wird, und unter Be-          kunftsnachweise durch einen Umweltgutachter oder\nrücksichtigung eines angemessenen Faktors für die              eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu las-\nEnergieverluste.                                               sen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber\n(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen        ist verpflichtet, den Strom, der den Herkunftsnach-\nrelevante Strommenge errechnet sich wie folgt: Die für         weisen mit der zusätzlichen Angabe gemäß Satz 1 zu-\nden Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist            grunde liegt, tatsächlich an das Elektrizitätsversor-\nmit einem Wirkungsgradfaktor von 0,83 zu multiplizie-          gungsunternehmen zu liefern. Die Registerverwaltung\nren und dann von der eingespeisten Elektrizitätsmenge          ist berechtigt, nachträglich die tatsächliche Lieferung\nabzuziehen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagen-           des Stroms zu prüfen. Wird der Herkunftsnachweis\nbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1        von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen\neinen anderen Wirkungsgradfaktor, nach dem sich die            Dritten weiter übertragen, entfällt die zusätzliche Anga-\nfür die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante          be.\nStrommenge errechnet, zu übermitteln, wenn dieser                 (4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzli-\ndurch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-            che, einschränkende und abschließende Vorgaben\nterorganisation bestätigt wird.                                zum Inhalt der von der Anlagenbetreiberin oder dem\n(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage        Anlagenbetreiber nach den Absätzen 2 und 3 beantrag-\nnach Absatz 1 hat unbeschadet des § 6 bei dem Antrag           ten Aufnahme von zusätzlichen Angaben zu machen.\nauf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für den\n§9\nPumpbetrieb aufgewendete Strommenge für den Zeit-\nraum, für den Herkunftsnachweise beantragt werden,                      Festlegung des Erzeugungszeitraums\nsowie die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben-                (1) Auf dem Herkunftsnachweis sind der Beginn und\nde, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen rele-          das Ende der Stromerzeugung anzugeben, die dem\nvante Strommenge anzugeben und durch einen Um-                 Herkunftsnachweis zugrunde liegt.\nweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation\n(2) Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen\nbestätigen zu lassen.\nausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit\ndie jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist als\n§8\nBeginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag des\nInhalt des Herkunftsnachweises                    Kalendermonats und als Ende des Erzeugungszeit-\n(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Her-      raums der letzte Tag des Kalendermonats anzugeben,\nkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 2 der           in dem die Erzeugung der Strommenge abgeschlossen\nHerkunftsnachweisverordnung die folgenden weiteren             wurde.\nAngaben:                                                          (3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst wer-\n1. die Registerverwaltung als ausstellende Stelle,             den, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste\nTag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeu-\n2. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn-              gungsdaten und als Ende des Erzeugungszeitraums\nnummer der Anlage und                                     der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsda-\n3. die Bezeichnung der Anlage.                                 ten anzugeben.\n(2) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An-\nUnterabschnitt 2\nlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich\nAngaben zur Art und Weise der Stromerzeugung in der                      Registrierung von Anlagen\nAnlage enthalten. Die zusätzlichen Angaben können\nnur aufgenommen werden, wenn ihre Richtigkeit beim                                        § 10\nAntrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise oder,                        Erstmalige Anlagenregistrierung\nsoweit es sich um anlagenspezifische Daten handelt,\n(1) Einem Konto können eine oder mehrere von der\ndie bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen, bei\nKontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betriebene\nder Anlagenregistrierung durch einen Umweltgutachter\nAnlagen zugeordnet werden, wenn die Anlage sich im\noder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt wor-\nGeltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nden ist. Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland über-\nbefindet und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie\ntragen, entfällt die zusätzliche Angabe.\nder §§ 11 bis 15 registriert wurde.\n(3) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An-            (2) Die Registerverwaltung registriert die Anlage und\nlagenbetreibers wird in den Herkunftsnachweis zusätz-          weist sie dem Konto der Antragstellerin oder des An-\nlich die Angabe aufgenommen, dass die Anlagenbetrei-           tragstellers zu, wenn die Anlagenbetreiberin oder der\nberin oder der Anlagenbetreiber die Strommenge, die            Anlagenbetreiber dies beantragt und der Registerver-\ndem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das Elektri-          waltung die folgenden Daten elektronisch übermittelt:\nzitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert\nhat, an das es auch den Herkunftsnachweis übertragen             1. Vor- und Zuname bei natürlichen Personen oder\nwird. Bei der Antragstellung sind der Name und die                  Name und Sitz bei juristischen Personen,\nMarktpartner-Identifikationsnummer des Elektrizitäts-            2. Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer,\nversorgungsunternehmens sowie der Bilanzkreis, in                   Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück\nden die erzeugte Strommenge geliefert wird, und, so-                oder bei Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Num-\nweit die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elek-                  mer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den\ntrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der je-             geografischen Koordinaten,","2152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\n3. Name und Anschrift des Netzbetreibers der allge-          18. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage\nmeinen Versorgung, in dessen Netz die Anlage ein-               zuweisen soll, falls die Kontoinhaberin oder der\nspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz                 Kontoinhaber mehrere Konten hat, und\neingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine\n19. die Angabe, ob ein Fall des § 11 Absatz 1 Nummer 2\nVersorgung ist, und dieser Strom von Letztverbrau-\nvorliegt.\ncherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird,\ndie an dieses Netz angeschlossen sind: Name und               (3) Die Anlage wird nur registriert, wenn die Postleit-\nAnschrift dieses Netzbetreibers,                          zahl nach Absatz 2 Nummer 2 und die Daten nach Ab-\n4. die Energieträger, aus denen der Strom in der An-         satz 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die\nlage erzeugt wird, einschließlich Energieträger, die      der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermit-\nnicht erneuerbare Energien sind,                          telt hat.\n5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage\n§ 11\nausschließlich Biomasse oder auch andere Energie-\nträger einsetzen darf,                                                        Umweltgutachter-\n6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage, zudem,                         einsatz bei Anlagenregistrierung\nsofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers             (1) Folgende Anlagen mit einer Leistung über\nund des Typs der Anlage,                                  100 Kilowatt werden nur registriert, wenn die Anlagen-\n7. die Anlagen-Kennnummern, die vom Netzbetreiber            betreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit\nim Rahmen der Abwicklung der Vergütungen nach             der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet wer-            einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachter-\nden (EEG-Anlagenschlüssel), sofern solche Num-            organisation bestätigen lässt:\nmern vorhanden sind,                                      1. Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen und ne-\n8. Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle                 ben erneuerbaren Energien auch sonstige Energie-\nam Netzverknüpfungspunkt,                                      träger einsetzen dürfen, und\n9. installierte Leistung der Anlage,                         2. Anlagen, deren erzeugter Strom in den letzten fünf\n10. Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,                       Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt\nhöchstens sechs Monate\n11. die Bezeichnung sämtlicher von dem aufnehmen-\nden Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung                   a) eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-\noder, sofern die Anlage an ein sonstiges Netz                     Gesetz oder eine Marktprämie nach § 33g des\nangeschlossen ist, der von dem aufnehmenden                       Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat oder\nsonstigen Netzbetreiber vergebenen Zählpunkte,                 b) zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage\nüber die der in der Anlage erzeugte Strom bei der                 durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nEinspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird,               nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n12. wenn die Anlage über mehrere Zählpunktbezeich-                    direkt vermarktet wurde.\nnungen nach Nummer 11 verfügt: eine Berech-                   (2) Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt, die\nnungsformel, um aus den an den Zählpunkten                über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2\ngemessenen Strommengen die Strommenge zu er-              Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur\nmitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich     dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine\nerzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbrauche-       Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel\nrinnen und Letztverbraucher liefert,                      nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt.\n13. wenn die Anlage über eine Zählpunktbezeichnung\n(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 erforderliche\nnach Nummer 11 verfügt und die dort gemessene\nBestätigung erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit\nStrommenge nicht der Strommenge entspricht, die\nbereits durch einen Umweltgutachter oder eine Um-\ndie zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins\nweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf\nNetz einspeist und an Letztverbraucherinnen und\nJahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wur-\nLetztverbraucher liefert: eine Berechnungsformel,\nde, nur auf diesen Umstand.\num aus der an dem Zählpunkt gemessenen Strom-\nmenge die Strommenge zu ermitteln, die die zu                 (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ha-\nregistrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz       ben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-\neinspeist und an Letztverbraucherinnen und Letzt-         organisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen.\nverbraucher liefert,                                      Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Um-\n14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrich-        weltgutachterorganisation vor allem richtige und\ntungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetrei-        vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur\nber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen       Verfügung zu stellen.\nkann,                                                         (5) Bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme des\n15. für den Fall, dass eine technische Einrichtung ge-        Registers darf abweichend von den Absätzen 1 und 2\nmäß Nummer 14 nicht gegeben ist: den Zähler-              eine Anlage auch ohne Bestätigung eines Umweltgut-\nstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,                   achters oder einer Umweltgutachterorganisation regis-\ntriert werden (vorläufige Anlagenregistrierung). Die Be-\n16. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,            stätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbe-\n17. Angaben dazu, ob und in welchem Umfang für die            triebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die\nAnlage Investitionsbeihilfen gezahlt worden sind,         vorläufige Anlagenregistrierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012             2153\n§ 12                              naten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprüngli-\nÄnderung von Anlagendaten                       chen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine\nneue Registrierung nur gemäß § 10 erfolgen.\n(1) Sofern sich die nach § 10 Absatz 2 mitgeteilten\nDaten ändern, ist die Anlagenbetreiberin oder der Anla-\n§ 15\ngenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie\nden Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden,                               Erlöschen der\nvollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu                   Anlagenregistrierung und Wechsel\nübermitteln.                                                 der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers\n(2) Bei Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt         (1) Wenn die Anlage nicht mehr von der Kontoinha-\nhat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber         berin oder dem Kontoinhaber betrieben wird, der oder\ndie Richtigkeit der geänderten Daten nach § 10 Absatz 2      dem sie zugeordnet ist, erlischt ihre Registrierung.\nNummer 4 bis 6, 9 sowie 12 bis 17 durch eine Bestäti-           (2) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Registrie-\ngung des Umweltgutachters oder der Umweltgutach-             rung bestehen und kann die Anlage dem Konto der\nterorganisation nachzuweisen. Die Bestätigung ist der        neuen Anlagenbetreiberin oder des neuen Anlagenbe-\nRegisterverwaltung innerhalb eines Monats, nachdem           treibers zugeordnet werden, wenn diese oder dieser zu-\nder Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die         vor\nÄnderung der Daten bekannt geworden ist, zu übermit-\n1. ein Konto gemäß § 4 eröffnet hat,\nteln. Vor Eingang der Bestätigung nach Satz 2 bei der\nRegisterverwaltung werden keine Herkunftsnachweise           2. die Zuordnung der Anlage zu ihrem oder seinem\nfür die in der betreffenden Anlage erzeugte Strom-               Konto beantragt hat und die Registrierung noch gül-\nmenge ausgestellt.                                               tig ist und\n(3) Sofern sich die Postleitzahl nach § 10 Absatz 2       3. den Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anla-\nNummer 2 oder die Daten nach § 10 Absatz 2 Num-                  genbetreibers durch geeignete Belege in einer Form\nmer 11 geändert haben, diese Änderungen aber nicht               nachgewiesen hat, die die Registerverwaltung be-\nmit den vom Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3              stimmt.\nübermittelten Daten übereinstimmen, werden keine                (3) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, der\nHerkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage        oder dem eine nach den §§ 10 bis 14 registrierte Anlage\nerzeugte Strommenge ausgestellt.                             zugeordnet ist und die oder der die Anlage nicht mehr\nbetreiben wird, ist verpflichtet, der Registerverwaltung\n§ 13                              mitzuteilen, dass sie oder er nicht mehr Betreiberin\nRegistrierung                          oder Betreiber der Anlage sein wird. Dies ist unverzüg-\nmehrerer Anlagen als eine Anlage                  lich nach Bekanntwerden mitzuteilen.\n(1) Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Num-\nmer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2                                  Abschnitt 3\nNummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von                          Übertragung und\nder Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die                  Entwertung von Herkunftsnachweisen\nDaten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im\nSinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-\n§ 16\nGesetzes zu übermitteln. Handelt es sich um Anlagen,\ndie Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind                Übertragung von Herkunftsnachweisen\ndie Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.              (1) Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Konto-\n(2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für       inhabers überträgt die Registerverwaltung einen Her-\nStrom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1            kunftsnachweis auf das Konto einer anderen Kontoin-\nregistriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der      haberin oder eines anderen Kontoinhabers (Erwerberin\nZeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage ge-         oder Erwerber) oder auf ein Konto derselben Kontoin-\nmäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes           haberin oder desselben Kontoinhabers innerhalb des\nangegeben.                                                   inländischen Registers, soweit hierdurch die Sicherheit,\nRichtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht ge-\n§ 14                              fährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel\nvor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf\nGültigkeitsdauer der\nGrundlage falscher Angaben nach § 6 Absatz 1 oder\nAnlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung\n§ 10 Absatz 2 oder aufgrund fehlerhafter Strommen-\n(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.       gendaten nach § 22 Absatz 2 und 3 ausgestellt wurde.\n(2) Für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeits-            (2) Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Konto-\ndauer kann eine erneute Anlagenregistrierung bean-           inhabers überträgt die Registerverwaltung unter Beach-\ntragt werden. Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder       tung von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes einen\nder Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 ge-        Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle eines an-\ngenüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung          deren Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines\nbestätigen.                                                  anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Eu-\n(3) Die erneute Anlagenregistrierung darf frühestens      ropäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder darüber\nsechs Wochen vor und spätestens zwei Monate nach             hinaus unter Beachtung von § 4c des Bundesdaten-\nAblauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anla-         schutzgesetzes an die zuständige Stelle eines Ver-\ngenregistrierung beantragt werden. Wird die erneute          tragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiege-\nRegistrierung der Anlage nicht innerhalb von zwei Mo-        meinschaft. Die Registerverwaltung darf die Übertra-","2154           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\ngung ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elek-         auf Basis unrichtiger Strommengendaten ausgestellt\ntronische und automatisierte Schnittstelle angeboten          worden sind oder die an einem besonders schwerwie-\nwird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.           genden und offensichtlichen Fehler leiden. Im Antrag ist\n(3) Der Antrag auf Übertragung auf das Konto einer         der Entwertungszweck entsprechend anzugeben. Eine\nanderen Kontoinhaberin oder eines anderen Konto-              Verwendung dieser Herkunftsnachweise ist unzulässig.\ninhabers ist unzulässig, wenn der Erwerberin oder\ndem Erwerber beim Erwerb des Herkunftsnachweises                                     Abschnitt 4\nbekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche                             Anerkennung\nStrommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt                       ausländischer Herkunftsnachweise\nwurde.\n§ 18\n§ 17\nAnerkennung\nVerwendung und                                        ausländischer Herkunftsnachweise\nEntwertung von Herkunftsnachweisen                        (1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag einen\n(1) Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zum           Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Ener-\nZwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1             gien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an-\nNummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Ener-            deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\ngiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitäts-      päischen Wirtschaftsraum, Vertragsparteien des Ver-\nversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunfts-             trags zur Gründung der Energiegemeinschaft und der\nnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt,          Schweiz an, wenn der Herkunftsnachweis die Vorgaben\ndass es den Herkunftsnachweis für eine im Geltungs-           des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. Dies\nbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letzt-           ist der Fall, wenn keine begründeten Zweifel an der\nverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte             Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit des\nStrommenge zur Stromkennzeichnung verwenden wird.             Herkunftsnachweises bestehen. Begründete Zweifel\nEin Herkunftsnachweis darf nur zum Zwecke der                 bestehen in der Regel dann nicht, wenn\nStromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1,              1. das Ende des Erzeugungszeitraums der im Her-\nAbsatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirt-                    kunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge nicht\nschaftsgesetzes verwendet werden.                                  mehr als zwölf Monate zurückliegt,\n(2) Die Verwendung darf nur erfolgen, wenn das             2. der Herkunftsnachweis noch nicht verwendet oder\nElektrizitätsversorgungsunternehmen gleichzeitig die               entwertet wurde,\nEntwertung des Herkunftsnachweises beantragt. Der\n3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Aus-\nAntrag auf Entwertung und die Verwendung sind unzu-\nstellung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden\nlässig, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nund im exportierenden Staat vorhanden ist,\nschon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt\nwar, dass die für die Ausstellung erforderliche Strom-        4. eine Ausweisung der Strommenge gegenüber Letzt-\nmenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde.               verbraucherinnen oder Letztverbrauchern im Staat\nder Erzeugung und im exportierenden Staat als\n(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in             Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschlossen\ndem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Strompro-                 ist und\ndukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für\ndas oder den der Herkunftsnachweis verwendet wird.            5. der Herkunftsnachweis nur dem Zweck der Strom-\nHandelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürli-               kennzeichnung dient.\nche Person, ist die Angabe seines Namens nur mit des-         Die Registerverwaltung darf die Übertragung eines Her-\nsen Einwilligung zulässig. Wird kein bestimmtes Strom-        kunftsnachweises ablehnen, wenn für diese Übertra-\nprodukt und kein bestimmter Stromkunde angegeben,             gung keine elektronische und automatisierte Schnitt-\nso darf dieser Herkunftsnachweis nur für die Auswei-          stelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung\nsung von Strom aus erneuerbaren Energien im Gesamt-           verbunden ist.\nenergieträgermix der Antragstellerin oder des Antrag-             (2) Erkennt die Registerverwaltung Herkunftsnach-\nstellers gemäß § 42 Absatz 1 des Energiewirtschafts-          weise aus anderen Mitgliedstaaten nicht an, teilt sie\ngesetzes verwendet werden.                                    dies der Europäischen Kommission mit und begründet\n(4) Der Herkunftsnachweis darf nur für die Strom-          ihre Entscheidung.\nkennzeichnung von Strommengen verwendet werden,                   (3) Ausländische Herkunftsnachweise, die vor Inbe-\ndie in demselben Kalenderjahr geliefert wurden, in            triebnahme des Registers ausgestellt worden sind, er-\ndem das Ende des Erzeugungszeitraums für den Her-             kennt die Registerverwaltung an, soweit sie den Vorga-\nkunftsnachweis liegt.                                         ben des Absatzes 1 entsprechen.\n(5) Wenn der Herkunftsnachweis nicht spätestens\nzwölf Monate nach Ende des Erzeugungszeitraums                                           § 19\nder Strommenge verwendet wird, für die der Herkunfts-                               Übertragung\nnachweis ausgestellt wurde, entwertet die Registerver-                     anerkannter Herkunftsnachweise\nwaltung den Herkunftsnachweis auch ohne Antrag.                   (1) Die Registerverwaltung überträgt nach § 18 an-\nEine Verwendung dieses Herkunftsnachweises ist un-            erkannte ausländische Herkunftsnachweise auf das in-\nzulässig.                                                     ländische Konto der Erwerberin oder des Erwerbers.\n(6) Inhaber von Herkunftsnachweisen haben die Ent-         Für die Übertragung muss die in das Inland übertra-\nwertung von Herkunftsnachweisen zu beantragen, die            gende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012              2155\ntragung des Herkunftsnachweises Folgendes übermit-            gegenüber der Registerverwaltung erklärten Bevoll-\nteln:                                                         mächtigung unverzüglich mitzuteilen.\n1. sämtliche für die Prüfung der Anerkennung erforder-\nlichen Informationen aus dem Herkunftsnachweis,                                       § 22\n2. die Kontonummer der Erwerberin oder des Erwer-                                Übermittlungs- und\nbers,                                                              Mitteilungspflichten der Netzbetreiber\n3. den Namen der Erwerberin oder des Erwerbers und                (1) Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Ver-\nsorgung, an das eine Anlage angeschlossen ist, für die\n4. den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinha-\neine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der\nbers, von deren oder dessen Konto der Herkunfts-\nRegisterverwaltung unverzüglich Folgendes zu über-\nnachweis übertragen wird.\nmitteln:\n(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung ei-\n1. den Zählpunkt der Anlage gemäß § 10 Absatz 2\nnes Herkunftsnachweises ab, da die Voraussetzungen\nNummer 11 und\ndes Absatzes 1 oder des § 18 Absatz 1 nicht vorliegen,\nteilt sie die Ablehnung der ins Inland übertragenden re-      2. den Standort der Anlage mithilfe der Postleitzahl.\ngisterführenden Stelle mit.                                   Der Betreiber des Netzes, an das eine registrierte An-\nlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung zu-\nAbschnitt 5                            dem bei einer Änderung des Zählpunkts oder der\nPflichten von Register-                      Adresse der Anlage den geänderten Zählpunkt oder\ndie geänderte Adresse zu übermitteln.\nteilnehmerinnen und Registerteilnehmern\nsowie von Nutzerinnen und Nutzern                       (2) Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Ver-\nsorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen\n§ 20                              ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten\nder Anlage gemessenen Strommengendaten zu über-\nAllgemeine                            mitteln. Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen\nMitteilungs- und Mitwirkungspflichten                ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit\nAlle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer        die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte re-\nsowie Nutzerinnen und Nutzer haben, wenn sich Daten           gistrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach\ngeändert haben, zu deren Übermittlung an die Register-        Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten\nverwaltung sie verpflichtet sind, diese Änderungen voll-      Werktag eines Monats für den vorangegangenen Ka-\nständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu            lendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermit-\nübermitteln.                                                  teln. Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1\nnach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung fol-\n§ 21                              genden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu\nMitteilungs- und                         übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur,\nMitwirkungspflichten von                      sofern der Strom aus der Anlage nicht nach § 33b\nKontoinhaberinnen und Kontoinhabern                  Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt\nvermarktet wird und für den Strom aus der Anlage nicht\n(1) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben die           die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nPflicht, ihr Konto oder ihre Konten regelmäßig auf Ein-       setzes gezahlt wird.\ngänge zu überprüfen und die eingegangenen Her-\nkunftsnachweise unverzüglich nach Kenntnisnahme                   (3) Soweit Strom aus der Anlage in ein Netz einge-\nauf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit der Kontoinhabe-       speist wird, das kein Netz für die allgemeine Versor-\nrin und dem Kontoinhaber diese Prüfung mit angemes-           gung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen\nsenem Aufwand möglich ist.                                    oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses\nNetz angeschlossenen sind, ist der Betreiber dieses\n(2) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbe-          Netzes verpflichtet, die Daten nach den Absätzen 1\nschadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach         und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Betreiber\n§ 1 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung ver-             des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das die\npflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen          Anlage mittelbar angeschlossen ist, nicht vorliegen.\nzu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf         Liegen dem Betreiber des Netzes für die allgemeine\nihr Konto zu verhindern. Wird der Verlust oder der Dieb-      Versorgung die Daten vor, so ist er verpflichtet, sie ge-\nstahl eines Authentifizierungsinstruments, die miss-          mäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln.\nbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte\nNutzung eines Authentifizierungsinstruments oder ei-              (4) Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Ver-\nnes persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so          sorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage\nist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich        unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der\nanzuzeigen.                                                   Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Regis-\ntrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist,\n(3) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind ver-           mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und\npflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich Unstim-        ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung nach dem\nmigkeiten oder Fehler in den im Register über sie ge-         Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird oder\nspeicherten Daten mitzuteilen und soweit möglich zu           ob der Strom nach § 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Er-\nkorrigieren.                                                  neuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet wird. Auch\n(4) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind ver-           eine Änderung der Vermarktungsform ist der Register-\npflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen einer         verwaltung unverzüglich mitzuteilen.","2156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\n(5) Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten er-     kunftsnachweise ohne Antrag entwerten. Eine Verwen-\nfolgt elektronisch; die Registerverwaltung kann das          dung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzu-\nFormat und den Übertragungsweg festlegen. Die Netz-          lässig.\nbetreiber sind verpflichtet, der Registerverwaltung auf\nderen Anforderung unverzüglich die für den Aufbau                                       § 24\ndes elektronischen Kommunikationsweges zwischen\nbeiden Seiten erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine                            Tätigkeit von\nÄnderung dieser Daten ist der Registerverwaltung un-                          Umweltgutachtern und\nverzüglich mitzuteilen. Die Registerverwaltung kann                      Umweltgutachterorganisationen\nden Netzbetreibern ein bestimmtes, etabliertes und               (1) Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber haben die\ndem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungs-              Richtigkeit der nach § 6 Absatz 1 Nummer 8, § 7 Ab-\nverfahren für die Datenübermittlung an die Registerver-      satz 3, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Ab-\nwaltung vorschreiben. In diesem Fall haben die Netz-         satz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 zu übermittelnden\nbetreiber die für die verschlüsselte Datenkommunika-         Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben\ntion notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung      nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 und 3 durch einen\nunaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.            Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-\n(6) Die Registerverwaltung darf von den Netzbetrei-       tion bestätigen zu lassen. Zur Abgabe dieser Bestäti-\nbern verlangen, dass neben den Daten nach den Ab-            gung sind der Umweltgutachter oder die Umwelt-\nsätzen 1 und 4 diesbezügliche zusätzliche Daten zu           gutachterorganisation jeweils nur im Rahmen ihres\nden beim Register registrierten oder zu registrierenden      Zulassungsbereichs befugt. Die Registerverwaltung in-\nAnlagen zu übermitteln sind, sofern die Daten für die        formiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu-\nRegisterführung erforderlich sind.                           ständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel\nan der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten\nnach dieser Verordnung durch den Umweltgutachter\n§ 23\noder die Umweltgutachterorganisation bestehen. Anla-\nMitteilungspflichten von                      genbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den\nAnlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern              Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisa-\n(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, de-       tion bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. Dabei haben\nnen gemäß § 6 Herkunftsnachweise für Strom aus An-           sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachteror-\nlagen ausgestellt wurden, die eine Leistung von mehr         ganisation vor allem richtige und vollständige Unterla-\nals 100 Kilowatt haben und Biomasse zur Stromerzeu-          gen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.\ngung einsetzen, haben bis zum 28. Februar eines Jah-             (2) Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter\nres für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr durch         oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich\nBestätigung eines Umweltgutachters oder einer Um-            nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse\nweltgutachterorganisation nachzuweisen, dass der             und Schlussfolgerungen schriftlich in einem Gutachten\nStrom, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,        niederlegen. Das Gutachten muss in nachvollziehbarer\nausschließlich aus Biomasse erzeugt wurde. Dieser            Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen.\nNachweis ist nicht erforderlich, wenn bereits Nach-          Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorgani-\nweise nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 erbracht wurden.            sation hat die Bestätigung in die von der Register-\n(2) Um die Nachweise nach Absatz 1 und § 6 Ab-            verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen\nsatz 1 Nummer 8 zu führen, haben die Betreiberinnen          Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermit-\nund Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom            teln. Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten\naus Biomasse dem Umweltgutachter oder der Umwelt-            ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu\ngutachterorganisation ein Einsatzstofftagebuch mit An-       übermitteln.\ngaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie              (3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-\nHerkunft der eingesetzten Stoffe des betreffenden Ka-        organisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach\nlenderjahres vorzulegen. Weiterhin sind sie verpflichtet,    den vorstehenden Absätzen im Auftrag derjenigen Per-\ndas Einsatzstofftagebuch zu registerbezogenen Prüf-          son tätig, deren Angaben zu bestätigen sind.\nzwecken für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ende\ndes Kalenderjahres, auf das sich das Einsatzstofftage-           (4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-\nbuch bezieht, aufzubewahren.                                 organisation hat sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätig-\nkeit im Sinne dieser Vorschrift bei der Registerverwal-\n(3) Sofern die Daten nach § 22 Absatz 1 bis 3 zu          tung zu registrieren und dafür einen Nachweis der Iden-\nden von einer Anlage mit einer Leistung von mehr als         tität und der Zulassung zu erbringen. Für die Erbrin-\n100 Kilowatt erzeugten und ins Netz eingespeisten            gung des Nachweises legt die Registerverwaltung ein\nStrommengen nicht vom Betreiber eines Netzes der             geeignetes Verfahren fest. Für den Identitätsnachweis\nallgemeinen Versorgung übermittelt wurden, ist ihre          haben der Umweltgutachter und eine für die Umwelt-\nRichtigkeit von der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-        gutachterorganisation handelnde natürliche Person Vor-\ngenbetreiber durch einen Umweltgutachter oder eine           und Zuname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-\nUmweltgutachterorganisation für ein Kalenderjahr spä-        Adresse elektronisch zu übermitteln, bei Umweltgut-\ntestens bis zum 28. Februar des Folgejahres bestätigen       achterorganisationen darüber hinaus deren Name und\nzu lassen.                                                   Adresse. Für den Zulassungsnachweis hat der Umwelt-\n(4) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagen-            gutachter oder die Umweltgutachterorganisation der\nbetreiber ihren Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3          Registerverwaltung eine Kopie der Zulassungsurkunde\nnicht nach, kann die Registerverwaltung die ihnen auf        oder der Zulassungsurkunden zu übermitteln. Die Re-\nBasis der nicht bestätigten Daten ausgestellten Her-         gisterverwaltung ist berechtigt, weitere erforderliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012              2157\nDaten von Umweltgutachtern und Umweltgutachteror-                 c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nganisationen hinsichtlich von ihnen im Register ausge-               rung;\nlöster Prozesse für Verfahren der diesbezüglichen Au-\nthentifizierung zu erheben.                                   2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 5 der\nHerkunftsnachweisverordnung genannten Aufgabe\n§ 25                                 und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundes-\nrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:\nVorlage weiterer Unterlagen\n(1) Zur stichprobenartigen Überprüfung darf die Re-            a) registerführende Behörden oder andere für die\ngisterverwaltung von den Anlagenbetreiberinnen und                   Registerführung zuständige Stellen von anderen\nAnlagenbetreibern verlangen, dass die Richtigkeit der                Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne\nvon ihnen nach § 6 Absatz 1 und 3, § 10 Absatz 2                     der Richtlinie 2009/28/EG,\nund § 14 Absatz 2 übermittelten Daten bestätigt wird.\nDie Richtigkeit ist durch Vorlage geeigneter weiterer             b) registerführende Behörden oder andere für die\nUnterlagen oder durch ein Gutachten eines Umweltgut-                 Registerführung zuständige Stellen von anderen\nachters oder einer Umweltgutachterorganisation nach-                 Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der\nzuweisen. Die Registerverwaltung darf festlegen, auf                 Energiegemeinschaft im Sinne des Beschlusses\nwelche Weise der Nachweis zu führen ist. Anlagen-                    der Kommission vom 19. März 2012 zur Festle-\nbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind verpflichtet,               gung des Vorschlags der Kommission an den Mi-\ndie angeforderten Bestätigungen unverzüglich zu über-                nisterrat der Energiegemeinschaft in Bezug auf\nmitteln.                                                             die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG und\n(2) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagen-                    die Änderung des Artikels 20 des Vertrags zur\nbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach,                  Gründung der Energiegemeinschaft,\nkann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise,\nc) registerführende Behörden oder andere für die\ndie ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausge-\nRegisterführung zuständige Stellen von Vertrags-\nstellt worden sind, ohne Antrag entwerten. Eine Ver-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\nwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist\nWirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den re-\nunzulässig.\ngisterführenden Behörden oder anderen für die\n(3) Die Registerverwaltung kann der betroffenen An-               Registerführung zuständigen Stellen im Sinne\nlagenbetreiberin oder dem betroffenen Anlagenbetrei-                 der Nummer 2 Buchstabe a vergleichbar sind,\nber auf Antrag Kosten für die Vorlage der Unterlagen\nund für die Beauftragung eines Umweltgutachters oder              d) Organe und Einrichtungen der Europäischen Uni-\neiner Umweltgutachterorganisation in angemessenem                    on;\nUmfang erstatten, wenn ihr dies durch besondere Um-\nstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere        3. an die nach § 62 Absatz 3 Nummer 3 des Erneuer-\nwenn und soweit die Begleichung der Kosten für den                bare-Energien-Gesetzes für die Verfolgung von Ord-\nUmweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisa-                 nungswidrigkeiten zuständige Stelle, soweit dies für\ntion eine unzumutbare Härte für die betroffene Anlagen-           die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 29\nbetreiberin oder den betroffenen Anlagenbetreiber dar-            erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für das\nstellen würde.                                                    Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gegeben sind.\nAbschnitt 6                              (2) Die Registerverwaltung darf im Register gespei-\ncherte Daten ferner an einen Dritten übermitteln, der\nDatenschutz                            zum Betrieb eines Anlagenregisters durch eine Rechts-\nverordnung aufgrund von § 64e Nummer 2 des Erneu-\n§ 26                             erbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden ist,\nDatenerhebung                           soweit dies im Einzelfall zum Abgleich der Daten des\nRegisters mit dem Anlagenregister durch den Dritten\nDie Registerverwaltung ist befugt, die Daten nach § 4\nerforderlich ist.\nAbsatz 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2\nund 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17         (3) Die Übermittlung der im Register gespeicherten\nAbsatz 6, § 18 Absatz 1, § 21, § 22, § 24 und § 25            Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nAbsatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, so-          stabe a, c und d ist nur bei Vorliegen der Voraussetzun-\nweit dies zur Registerführung erforderlich ist.               gen des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zuläs-\nsig. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach\n§ 27                             Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur bei Vorliegen\nDatenübermittlung                          der Voraussetzungen des § 4c des Bundesdaten-\n(1) Die Registerverwaltung darf im Register gespei-        schutzgesetzes zulässig.\ncherte Daten, einschließlich der personenbezogenen\nDaten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:                                     § 28\n1. soweit dies im Einzelfall für deren Aufgabenerfüllung\njeweils erforderlich ist, an:                                                Löschung von Daten\na) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz             Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu\nund Reaktorsicherheit,                                 löschen, wenn sie für das Führen des Registers nicht\nb) die Bundesnetzagentur,                                 mehr erforderlich sind.","2158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nAbschnitt 7                           3. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Gebühren\noder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht\nSonstige Vorschriften\ngezahlt hat oder\n§ 29                              4. in Bezug auf die für die Kontoeröffnung und Konto-\nführung erforderlichen Daten falsche Angaben oder\nOrdnungswidrigkeiten                            bewusst unvollständige Angaben durch Registerteil-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-                 nehmerinnen oder Registerteilnehmer oder Nutzerin-\nmer 3 Buchstabe b und c des Erneuerbare-Energien-                 nen oder Nutzer gemacht wurden.\nGesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                (3) Die Sperrung durch die Registerverwaltung hat\n1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder       zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise auf das\nSatz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,                Konto ausgestellt, keine Übertragungen von dem\n2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten          Konto oder auf das Konto vorgenommen und keine\nStrom nicht liefert,                                     Herkunftsnachweise auf Antrag der Kontoinhaberin\noder des Kontoinhabers entwertet werden können.\n3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1\nSatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig        (4) Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoin-\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,             haberin oder den Kontoinhaber unter Angabe der für\ndie Sperrung maßgeblichen Gründe möglichst vor der\n4. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genann-        Sperrung des Kontos, spätestens jedoch unverzüglich\nten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig,       danach.\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n(5) Die Sperrung ist aufzuheben, wenn der Grund für\n5. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung           die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwal-\nnicht richtig oder nicht vollständig abgibt,             tung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoin-\n6. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2         haber über die Entsperrung.\neinen Antrag stellt,\n7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5                                  § 31\nSatz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnach-                         Schließung des Kontos\nweis verwendet,                                             (1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn\n8. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine           für die Führung des Kontos kein Bedarf mehr besteht.\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder  Dies ist in der Regel der Fall, wenn\nnicht rechtzeitig macht,                                 1. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber die\n9. entgegen § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder              Schließung des Kontos beantragt hat oder\nSatz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte           2. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber als juris-\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht        tische Person oder als rechtsfähige Personengesell-\nauf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzei-           schaft aufgelöst wurde.\ntig übermittelt oder\n(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto schlie-\n10. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte          ßen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte\nBestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.    Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässig-\nkeit des Registers ausgeht. Dies ist in der Regel der\n§ 30                              Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage,\nSperrung des Kontos                        die dem Konto zugeordnet ist,\n(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto auf An-        1. nichtrechtmäßige Strommengendaten an die Regis-\ntrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers.                   terverwaltung übermittelt werden oder\n(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto unabhän-         2. unrichtige Bestätigungen eines Umweltgutachters\ngig von einem Antrag nach Absatz 1 sperren, wenn                  oder einer Umweltgutachterorganisation an die Re-\n1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicher-              gisterverwaltung übermittelt wurden.\nheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers          (3) Mit der Schließung des Kontos werden noch vor-\ngefährdet werden; dies ist in der Regel der Fall,         handene Herkunftsnachweise entwertet.\nwenn der begründete Verdacht besteht, dass fol-\ngende Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt                                  § 32\nwerden oder gestellt werden könnten:                            Ausschluss von der Teilnahme am Register\na) Anträge auf Ausstellung von Herkunftsnachwei-             (1) Die Registerverwaltung kann Kontoinhaberinnen\nsen auf das Konto,                                    oder Kontoinhaber sowie kontobevollmächtigte Nutze-\nb) Anträge auf Übertragungen von Herkunftsnach-           rinnen oder Nutzer von der Teilnahme am Register aus-\nweisen von dem Konto oder auf das Konto oder          schließen, wenn sie die Sicherheit, Richtigkeit und Zu-\nc) Anträge auf Entwertung von Herkunftsnachwei-           verlässigkeit des Registers gefährden. Dies ist in der\nsen von dem Konto;                                    Regel der Fall, wenn sie\n2. der begründete Verdacht besteht, dass in Zusam-            1. durch die Nutzung des Registers eine Straftat oder\nmenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat              wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen haben,\ndurch Registerteilnehmerinnen oder Registerteilneh-       2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Regis-\nmer oder Nutzerinnen oder Nutzer begangen wurde               tervorgänge verschafft haben oder dies versucht ha-\noder beabsichtigt ist,                                        ben oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012           2159\n3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den                                   § 33\nZugriff auf das Konto ermöglicht haben.                         Ausschluss des Widerspruchsverfahrens\nGegen Maßnahmen und Entscheidungen der Regis-\n§ 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 sind entsprechend             terverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet\nanzuwenden.                                                   kein Widerspruchsverfahren statt.\n(2) Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person                                    § 34\nkann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Regis-                        Nutzungsbedingungen\nterverwaltung schriftlich beantragen. Der Antrag wird\ngenehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-                Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen\ngen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Ge-           ihrer Kompetenz zur Registerführung durch Allgemein-\nfahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit      verfügung weitere konkretisierende Bedingungen und\ndes Registers mehr ausgeht.                                   Spezifikationen zur Nutzung des Registers zu erlassen.\nDie Allgemeinverfügung kann öffentlich bekannt ge-\nmacht werden.\n(3) Die Registerverwaltung kann den Zugang von\nNutzerinnen und Nutzern zum Register sperren, wenn                                      § 35\nder begründete Verdacht einer nicht autorisierten oder\neiner missbräuchlichen Verwendung des Authentifizie-                               Inkrafttreten\nrungsinstruments besteht. § 30 Absatz 2 und 5 ist ent-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsprechend anzuwenden.                                         in Kraft.\nDessau-Roßlau, den 15. Oktober 2012\nDer Präsident\ndes Umweltbundesamtes\nJochen Flasbarth"]}