{"id":"bgbl1-2012-48-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":48,"date":"2012-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/48#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_48.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013  AELV 2013)","law_date":"2012-10-15T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["2142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 – AELV 2013)\nVom 15. Oktober 2012\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-           a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17             dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage\nNummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I                durch den Wert 1 000 dividiert wird,\nS. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-          b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nnisterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit             Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft               dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\nund Verbraucherschutz:                                            vielfältigt wird und\n§1                               c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen               wird.\nfür das Jahr 2013 maßgebende Arbeitseinkommen aus\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von          Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                      den.\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-               (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der          Wirtschaftswert von mehr als 47 000 Deutsche Mark\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaft-             ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nlichen Testbetriebe und                                   Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nnehmens\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die\naus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),\nvielfältigt wird,\nergeben.\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-              Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5           rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte               aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-                 vielfältigt wird.\nmens\nFür Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6         schaftswert über 47 000 Deutsche Mark und unter\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-        500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich          Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-           einkommen ermittelt, indem\nvielfältigt wird,\na) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6             wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-            der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich              dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-               nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\nvielfältigt wird.                                             diert wird,\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu              b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-             Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für            nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und               spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu             kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\nermitteln, indem                                                  wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012          2143\nc) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-        2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-\neinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-                    trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen\nschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.              des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-               größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu\nwert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-              ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße\neinkommen das 0,1811fache des Wirtschaftswerts. Für               dieses Jahres dividiert wird,\nUnternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert            3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-                Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nkommen das 0,1604fache des Wirtschaftswerts.                      vervielfältigt wird und\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-          4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-              wird.\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das\nArbeitseinkommen ermittelt, indem                                (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\nwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\n1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung\n§2\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)\nund bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Oktober 2012\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                         Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                              1,0313\n26 000                                  1,0243\n27 000                                  1,0166\n28 000                                  1,0083\n29 000                                  0,9997\n30 000                                  0,9908\n31 000                                  0,9817\n32 000                                  0,9725\n33 000                                  0,9632\n34 000                                  0,9539\n35 000                                  0,9445\n36 000                                  0,9352\n37 000                                  0,9259\n38 000                                  0,9167\n39 000                                  0,9076\n40 000                                  0,8986\n41 000                                  0,8898\n42 000                                  0,8810\n43 000                                  0,8723\n44 000                                  0,8638\n45 000                                  0,8554\n46 000                                  0,8471\n47 000                                  0,8390","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2145\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                0,5021\n26 000                                    0,5168\n27 000                                    0,5292\n28 000                                    0,5397\n29 000                                    0,5484\n30 000                                    0,5557\n31 000                                    0,5616\n32 000                                    0,5665\n33 000                                    0,5703\n34 000                                    0,5734\n35 000                                    0,5757\n36 000                                    0,5774\n37 000                                    0,5785\n38 000                                    0,5791\n39 000                                    0,5793\n40 000                                    0,5791\n41 000                                    0,5786\n42 000                                    0,5778\n43 000                                    0,5767\n44 000                                    0,5754\n45 000                                    0,5739\n46 000                                    0,5722\n47 000                                    0,5704","2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\n47 000                                 0,8390\n100 000                                  0,5576\n150 000                                  0,4301\n200 000                                  0,3537\n250 000                                  0,3023\n300 000                                  0,2651\n350 000                                  0,2367\n400 000                                  0,2143\n450 000                                  0,1962\n500 000                                  0,1811\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\n47 000                                  0,5704\n100 000                                  0,4386\n150 000                                  0,3535\n200 000                                  0,2976\n250 000                                  0,2582\n300 000                                  0,2289\n350 000                                  0,2062\n400 000                                  0,1879\n450 000                                  0,1730\n500 000                                  0,1604"]}