{"id":"bgbl1-2012-48-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":48,"date":"2012-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_48.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk (Müllermeisterverordnung  MüMstrV)","law_date":"2012-10-11T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["2138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk\n(Müllermeisterverordnung – MüMstrV)\nVom 11. Oktober 2012\nAuf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord-             6. Konzepte für Betriebsstätten, insbesondere für Be-\nnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a           triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\ndes Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-             Prozesse, entwickeln und umsetzen,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für        7. Konzepte für betriebliches Energiemanagement\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem               entwickeln, umsetzen und überwachen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n8. technische Arbeitspläne, Prozessdiagramme und\n§1                                    Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnerge-\nstützten Systemen, anfertigen, die Umsetzung der\nGegenstand                                 Prozessschritte kontrollieren und Herstellungsvor-\nDie Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen           gänge lenken,\nPrüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister-          9. die Instandhaltung von Maschinen- und Kraftanla-\nprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I             gen koordinieren und kontrollieren,\nund II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.\n10. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\nund Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-\n§2\nnisse bewerten und dokumentieren,\nMeisterprüfungsberufsbild                     11. die Annahme und Lagerung von Roh- und Hilfs-\nIm Müller-Handwerk sind zum Zwecke der Meister-               stoffen sowie von Zwischen- und Endprodukten\nprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum                 planen; Maßnahmen und Methoden zu deren Ge-\nNachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu be-               sunderhaltung anwenden,\nrücksichtigen:                                               12. die Untersuchung der Eigenschaften von Rohstof-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-               fen, Zwischen- und Endprodukten einleiten und Er-\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen              gebnisse bewerten,\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen          13. Vorbereitungsarbeiten an Rohstoffen für ihre Be-\nkalkulieren und Angebote erstellen, Verträge                und Verarbeitung planen und kontrollieren,\nschließen,\n14. Produktionsprozesse für die Herstellung von Mahl-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                und Schälerzeugnissen, Futtermitteln sowie von\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-              Produkten, die nicht für die menschliche oder\nnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung                 tierische Ernährung bestimmt sind, planen, orga-\nder Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus-            nisieren und kontrollieren; Herstellungsverfahren\nund Weiterbildung, des Qualitäts- und Hygiene-              anwenden,\nmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Da-\ntenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Infor-        15. die Verpackung, Lagerung und Verladung der Er-\nmations- und Kommunikationssystemen,                        zeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Qualität, Typen- und Normrichtigkeit, planen\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren            und koordinieren,\nund überwachen,\n16. Untersuchungsergebnisse und technische Be-\n4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück-              triebsdaten zur Optimierung der Herstellungspro-\nsichtigung von Herstellungsverfahren, Konzepten             zesse auswerten und beurteilen,\nzur Gefahrenanalyse bei Lebens- und Futter-\n17. eine Nachkalkulation durchführen.\nmitteln, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften\nund technischen Normen sowie der allgemein an-\nerkannten Regeln der Technik, Personal, Material,                                 §3\nMaschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten                       Ziel und Gliederung des Teils I\nzum Einsatz von Auszubildenden,\n(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine\n5. Verkaufskonzepte unter Berücksichtigung eines          berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-\nkundenorientierten Serviceangebots entwickeln          sen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen\nund umsetzen sowie Produktinformationen erstel-        lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks\nlen,                                                   meisterhaft verrichten kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012                2139\n(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende                                      §6\nPrüfungsbereiche:\nSituationsaufgabe\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nnes Fachgespräch,\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-\n2. eine Situationsaufgabe.                                    lungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-\nHandwerk.\n§4\n(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meis-\nMeisterprüfungsprojekt                        terprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt            Arbeiten auszuführen:\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.            1. Untersuchungen von Rohstoffen, Zwischen- und\nDie auftragsbezogenen Anforderungen werden vom                    Endprodukten durchführen und Ergebnisse doku-\nMeisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen                mentieren,\nVorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf\ndieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset-           2. die Herstellung eines Müllereiproduktes aus einem\nzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Material-            der Produktbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 7 Num-\nbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung                mer 1 bis 3, der nicht Gegenstand des Meister-\ndes Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-               prüfungsprojekts war.\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meister-                  (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept             wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\nden auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.               gen nach Absatz 2 gebildet.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-                                           §7\ntionsarbeiten.                                                         Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produktions-           (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zwei Arbeits-\nprozess für die Herstellung von Müllereierzeugnissen          tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und\nzu planen. Dabei sind Energieeffizienz und Qualitäts-         die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dau-\nparameter zur Verfahrensoptimierung zu berücksich-            ern.\ntigen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf,\nBerechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der                (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch\nPlanungsarbeiten ist ein Prozessdiagramm zu erstellen         und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.\nund ein Produkt herzustellen. Die bei der Produkt-            Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und\nherstellung entstehenden Nebenprodukte sind bei den           im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.\nPlanungsarbeiten zu berücksichtigen. Der Produktions-         Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\nprozess ist zu kontrollieren und durch ein Prüfprotokoll      Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der\nzu dokumentieren. Für die Produktherstellung kommen           Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.\nin Betracht:                                                     (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n1. Mahl- und Schälerzeugnisse,                                Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder\n2. Futtermittel oder\nim Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch\n3. Produkte, die nicht für die menschliche oder tieri-        in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten\nsche Ernährung bestimmt sind.                             bewertet worden sein darf.\n(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf,\nBerechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent,                                         §8\ndas Prozessdiagramm und die durchgeführten Arbeiten                     Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II\nmit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen, be-\nstehend aus einem Prüfprotokoll, mit 10 Prozent ge-              (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den\nwichtet.                                                      in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Hand-\nlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz da-\n§5                                 durch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoreti-\nsche Kenntnisse im Müller-Handwerk zur Lösung kom-\nFachgespräch                            plexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.\nÜber das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt                (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\nhat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,          lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\ndass er befähigt ist,                                         Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die              sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,               feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-\nfikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\nwerden können.\nden,\n1. Produktionsprozesse und Herstellung\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-                 Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nstellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-               ist, Aufgaben der Produktion unter Berücksichtigung\nsichtigen.                                                    wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem","2140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nMühlen-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufs-             gabenstellung sollen mehrere der unter den Buch-\nbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten.                 staben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft\nBei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere              werden:\nder unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qua-\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nlifikationen verknüpft werden:\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\na) die Rohstoffannahme, -vorreinigung und -lage-\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nrung darstellen und beurteilen,\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,\nb) Produktionsabläufe beschreiben, den Einsatz von\nMaschinen, Kraftanlagen und Betriebseinrichtun-            c) Konzepte für betriebliches Energiemanagement\ngen für Herstellungsverfahren bestimmen und be-               entwickeln und bewerten,\ngründen,                                                   d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nc) betriebliche Parameter, insbesondere Speicher-                  Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\ninhalte, Förderleistungen und -mengen, Überset-               technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nzungsverhältnisse, Antriebskräfte, Maschinenleis-             erarbeiten,\ntungen und Energiebedarfe, berechnen,                      e) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-\nd) Prüf-, Mess- und Analyseergebnisse für produk-                  ments für den Unternehmenserfolg darstellen,\ntionsbezogene Berechnungen nutzen,                            Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-\ne) die Eignung von Rohstoffen, Zwischen- und                       gen, Dokumentationen bewerten,\nEndprodukten beurteilen sowie Verwendungs-                 f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nzwecken zuordnen; Maßnahmen zur Produkt-                      die Notwendigkeit der Personalentwicklung, ins-\nverbesserung vorschlagen und begründen;                       besondere in Abhängigkeit von Auftragslage und\n2. Auftragsabwicklung                                                 Auftragsabwicklung, begründen,\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage              g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Mühlen-                  der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nBetrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher                     des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nSoftware, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert                ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nzu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und                 meidung und -beseitigung festlegen,\nsie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstel-             h) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-\nlung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g               stattung sowie logistische Prozesse planen und\naufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:                     darstellen,\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-               i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen\nlen,                                                          auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-                  sondere für die betriebsinterne Organisation so-\nwerten, Angebotskalkulationen durchführen,                    wie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und                   und bewerten.\n-organisation unter Berücksichtigung der Verar-\nbeitungs- und Herstellungsverfahren, der Hygie-                                    §9\nne, des Einsatzes von Personal, Material und Ge-              Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte\ndarstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeits-         (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen\nbereichen berücksichtigen,                             und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nPrüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-         überschritten werden.\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-\ngeln der Technik anwenden, insbesondere die               (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nHaftung bei der Herstellung, der Instandhaltung        arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nund bei Dienstleistungen beurteilen,                   lungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.\ne) technische Arbeitspläne, Diagramme und Zeich-               (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2\nnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeits-           genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\npläne, Diagramme und Zeichnungen bewerten              weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nund korrigieren; dabei auch Informations- und          Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\nKommunikationssysteme anwenden,                        durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\nf) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma-          Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nschinen und Geräten bestimmen und begründen,              (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ng) eine Nachkalkulation durchführen;                        Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nnicht bestanden, wenn\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-\nwertet worden ist oder\nnisation in einem Mühlen-Betrieb unter Berücksich-\ntigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter An-         2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nwendung von Informations- und Kommunikations-                   lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\nsystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Auf-                 wertet worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012                  2141\n§ 10                                     ten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung\nAllgemeine Prüfungs-                              bis zum Ablauf des 1. November 2013, sind auf Verlan-\nund Verfahrensregelungen,                            gen des Prüflings die bis zum 30. April 2013 geltenden\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                       Vorschriften weiter anzuwenden.\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-                (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)                 30. April 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.                haben und sich bis zum 1. Mai 2015 zu einer Wieder-\nholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 30. April 2013\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\ngeltenden Vorschriften ablegen.\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\n§ 12\n§ 11                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift                                 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.\n(1) Die bis zum 30. April 2013 begonnenen Prü-                  Gleichzeitig tritt die Müllermeisterverordnung vom\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-               3. Februar 1982 (BGBl. I S. 113) außer Kraft.\nBerlin, den 11. Oktober 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}