{"id":"bgbl1-2012-48-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":48,"date":"2012-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2012-10-08T00:00:00Z","page":2126,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nBekanntmachung\nder Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 8. Oktober 2012\nAuf Grund des Artikels 21 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2592) wird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\ngesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1322, 1794),\n2. den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom\n18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314),\n3. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes\nvom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),\n4. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422),\n5. den am 26. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 11 Absatz 2 des Ge-\nsetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258),\n6. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592),\n7. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2854).\nBonn, den 8. Oktober 2012\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012             2127\nGesetz\nzur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)\nErster Abschnitt                           der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-\nplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und\nFörderungsfähige Maßnahmen\nBerufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-\ndingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-\n§1\nwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,\nZiel der Förderung                           sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der\nZiel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz            Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung\nist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen                nach Absatz 1 Nummer 2 entgegenstehen.\nder beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu                (3) Maßnahmen sind förderfähig\nden Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt\n1. in Vollzeitform, wenn\nfinanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensun-\nterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen                a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.                            (Mindestdauer),\nb) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-\n§2                                        schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und\nAnforderungen an Maßnahmen                              c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen\nberuflicher Aufstiegsfortbildungen                           mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden\n(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-                    (Fortbildungsdichte);\nmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die                    2. in Teilzeitform, wenn\n1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufs-                       a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen\nbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerks-                       (Mindestdauer),\nordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver-\nb) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-\ngleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel-\nschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und\nten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsab-\nschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation                  c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindes-\nvoraussetzen und                                                     tens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbil-\ndungsdichte).\n2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf\n(Fortbildungsziel)                                            Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als\nUnterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenz-\na) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich\nlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbil-\ngeregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53\ndungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruf-\nund 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der\nlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch\n§§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksord-\nhierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet ver-\nnung,\nmittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unter-\nb) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bun-             weisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt,\ndes- oder landesrechtlichen Regelungen oder                wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich\nc) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an aner-              vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in\nkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage                der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und\nstaatlich genehmigter Prüfungsordnungen.                   durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Um-\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun-               fang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehr-\ngen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß-                plan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen\nnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs-            Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu\nabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der                 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Ge-\nDeutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. Da-                 samtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber\nrüber hinaus ist im Bereich der ambulanten und statio-             50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist\nnären Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungs-                   nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungs-\nmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen                  ziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Be-\ndie fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des                  steht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeab-\nTrägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staat-               schnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrah-\nliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die         mens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaß-\nFortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbil-              nahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahme-\ndungsregelung eines anderen Landes in diesem Be-                   abschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der\nreich entspricht.*)                                                dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu be-\nrücksichtigen. Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-                  von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten\nrechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach             Lehrgangsablauf.\n(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich\n*) Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1314) ist § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 am 1. Juli 2012 außer selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)\nKraft getreten.                                                 bestehen.","2128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\n(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Absatz 4              terrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter\nsowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch                     die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes\nAnrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun-                  zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-\ngen bleiben außer Betracht.                                            staltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt\nwerden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die\n§ 2a                                   Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach\nAnforderungen                                 der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der\nan Träger der Maßnahmen                               Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl\nder für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstun-\nDer Träger muss für die Durchführung der Fortbil-\nden zu bemessen.\ndungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor,\nwenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine\n§ 4a\nEinrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht\noder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat                              Mediengestützter Unterricht\nnachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich-                      Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektro-\ntung                                                                   nischer Medien durchgeführt wird und die nicht als\n1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung                     Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzge-\n– Weiterbildung – anerkannt worden ist oder                       setzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie\ndurch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleich-\n2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und\nbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation\nauch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der                      ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-\nEignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenste-                  geführt werden. Unter mediengestützter Kommunika-\nhen.                                                                   tion sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichba-\n§3                                    ren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu ver-\nstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt\nAusschluss der Förderung                              werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv\nDie Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem                   gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig\nGesetz nicht gefördert, wenn                                           kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3\n1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-                    und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1\nbildungsförderungsgesetz geleistet wird,                          bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der\nfür den Präsenzunterricht und den für die medienge-\n2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung              stützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstun-\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach                  den im Sinne des § 2 Absatz 3.\n§ 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-\nzes geleistet wird,\n§5\n3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Drit-\nFortbildung im In- und Ausland\nten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es\nsich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es                    (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die\nsei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilneh-             Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt\nmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maß-               werden.\nnahme abgeschlossen werden kann,                                     (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig\n4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58                         oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\noder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l                    päischen Union durchgeführt werden, wird gefördert,\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird                wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in\nund es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform han-                 den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-\ndelt oder                                                         fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.\n5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Re-\n§6\nhabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht                                         Förderfähige\nwerden.*)                                                                       Fortbildung, Fortbildungsplan\nDer Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist                         (1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die\nauf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt,                     gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne\nwenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten                          von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nur für die Teilnahme\nBuch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf-                    an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes\ntigungszeit übernommen werden.                                         geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der An-\ntragsteller oder die Antragstellerin bereits einen staatli-\n§4                                    chen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss\nFernunterricht                               oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als\ngleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erwor-\nDie Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist                 ben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte\nförderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernun-                   Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht\nentgegen. Besteht die Maßnahme aus mehreren Ab-\n*) Gemäß Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes schnitten (Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten\nvom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wurde in § 3 Satz 1 Num-    Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In\nmer 4 am 1. April 2012 die Angabe „§§ 57 und 58“ durch die Angabe\n„§§ 93 und 94“ ersetzt und wurden die Wörter „oder ein Existenz-    den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbe-\ngründungszuschuss nach § 421l“ gestrichen.                          haltlich § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012            2129\nTeile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungs-          die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei\nprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnah-               Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet.\nmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung ab-         Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von\nschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Be-         dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertre-\nfreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbil-         tende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Ab-\ndungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines                  satz 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maß-\nglaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels           nahme als unterbrochen.\nführen.                                                           (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme\n(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der           wird nur einmal gefördert, wenn\nvon dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,         1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies\nwenn er                                                            rechtfertigen und\n1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen            2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-\nMaßnahmeabschnitt entspricht,                                  dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der För-\n2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar-             derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2\nstellt oder                                                    nachzuholen.\n3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnah-                  (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits\nmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weit-          absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.\ngehend ersetzt                                                (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-\nund die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die                 abschnitte entsprechend.\nFördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und                (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin\ndie Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht             unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die\nüberschritten wird.                                            Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-\n(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel      sprechend.\nim Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gefördert,\nwenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zu-                                  Zweiter Abschnitt\ngang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach                        Persönliche Voraussetzungen\ndiesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden\nist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf                                       §8\nein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert wer-\nden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies                                 Staatsangehörigkeit\nrechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind            (1) Förderung wird geleistet\ninsbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund            1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\nder Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die\nerste Fortbildung qualifiziert hat.                            2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im\nSinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-\nwie anderen Ausländern, die eine Niederlassungser-\n§7\nlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt\nKündigung, Abbruch,                              nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,\nUnterbrechung und Wiederholung\n3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Uni-\n(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die               onsbürgern, die unter den Voraussetzungen des\nFörderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der                    § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nvertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh-               gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind\nmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.                 oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb\n(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund                 nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind\noder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil-               und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Le-\nnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat,               benspartnern keinen Unterhalt erhalten,\neine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unver-            4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder\nzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der                Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind,\nBeendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wie-                 unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des\nder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teil-                Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt\nnehmerin hierfür erneut gefördert.                                 sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,\n(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein ande-          5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung\nres Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für         im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-\ndie Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichti-             den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-\nger Grund maßgebend war.                                           bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,\n(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen                6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates\nKrankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichti-                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme                    schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-\nfortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be-                   mern 2 bis 5,\nsteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf          7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nFörderung.                                                         land haben und die außerhalb des Bundesgebiets\n(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen                 als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die\nKrankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird             Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951","2130           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\n(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der        Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen,\nBundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-           Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder\nhend zum Aufenthalt berechtigt sind,                      in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere\n8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über          Teilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-          wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und\ndesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-     Rückforderung geleistet.\nderungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-                           Dritter Abschnitt\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).                                          Leistungen\n(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet,\nwenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und                                     § 10\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-                            Umfang der Förderung\nsatz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den           (1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird\n§§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder         ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß-\nals Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Auslän-       nahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck\nders mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthalts-        Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber\nerlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Auf-        oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird\nenthaltsgesetzes besitzen,                                der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4            geminderten Kosten bemessen.\nSatz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes           (2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2\noder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines          Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Bei-\nAusländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-          trag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbei-\nhaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des        trag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für\nAufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindes-        einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfs-\ntens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen            satz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-\nrechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.            mer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsge-\n(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet,        setzes. § 13 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-\nwenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge-           rungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Un-\nsamt drei Jahre im Inland                                     terhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die\n1. aufgehalten haben und                                      Teilnehmerin um 52 Euro, für den jeweiligen Ehegatten\noder Lebenspartner um 215 Euro und für jedes Kind, für\n2. rechtmäßig erwerbstätig waren.                             das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach\nAls Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs-      dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskinder-\nausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil-            geldgesetz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf\ndungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten              sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder\nAusbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs-            der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehe-\nausbildungsverhältnis.                                        gatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzu-\n(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat-       rechnen.\nten oder Lebenspartner persönlich förderungsberech-              (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-\ntigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht         dern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\ndadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die             haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten\nEhe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist,            bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des\nwenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf-        Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-\nhalten.                                                       halten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe\n(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-          von 113 Euro für jeden Monat je Kind.\nnen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, blei-\nben unberührt.                                                                            § 11\nFörderungsdauer\n§9                                    (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform\nEignung                               wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-\nDie Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehme-         form bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert\nrin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme er-             (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird\nfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der         die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert,\nRegel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an           soweit\nder Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und                1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege\nohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich                eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Le-\num einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie              bensjahres, die Betreuung eines behinderten Kin-\nmuss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die              des, eine Behinderung oder schwere Krankheit des\nVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen            Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines\nkönnen. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist ver-             im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3\npflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme,             des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürfti-\nspätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des                 gen, in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-\nBildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der             zessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012              2131\nnicht von einem oder einer anderen im Haushalt            mer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchst-\nlebenden Angehörigen übernommen werden kann,              dauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zu-\noder                                                      schuss geleistet.\n2. andere besondere Umstände des Einzelfalles                    (3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach\ndies rechtfertigen oder                                      § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den\nUnterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge\n3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-\nsowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich\ndungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\nAbsatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens-\nIn den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die            vertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach\nFörderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender-            Maßgabe des § 13.\nmonate verlängert werden.\n(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den\n(2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs-        Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei\nzuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet,           Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die\nin dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,          Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.\nfrühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.\nDiese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem\nplanmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für                                     § 13\nTeilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich                          Darlehensbedingungen\nund unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-\nden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des               (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlan-\nMonats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,          gen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit die-\njedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor-        sem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein\nbereitungsphase).                                             Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu\nschließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen\n(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen           von dem Antragsteller oder der Antragstellerin be-\ndem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines an-            stimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag\nderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als be-       geschlossen werden. Soweit das im Bescheid angege-\nreits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.                    bene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entspre-\n(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in           chend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten\nVollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerk-          des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,\ntagen im Maßnahmejahr.                                        soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht ge-\nzahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kre-\n§ 12                               ditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darle-\nFörderungsart                           hensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und\n§ 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen enthal-\n(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 be-             ten.\nsteht aus einem Anspruch auf\n(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als\n1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren\nZinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich\nbis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro und\ndes Gleichbleibens der Rechtslage – der European In-\n2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit        terbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-\nin der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver-            fung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten\ngleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei-         der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit\nchen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchs-        von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und\ntens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1 534           1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-\nEuro.                                                     schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2\nDer Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in              genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein\nHöhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber         EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-\nhinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Ab-          gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-\nsatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Dar-            lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darle-\nlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau         hensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April\nnach Maßgabe des § 13.                                        oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit\ndes Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins\n(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt\nzu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen\n44 Prozent. Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach\nMonat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4\n§ 10 Absatz 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von\ngilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –\n103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für je-\nder Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer\ndes Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 4 wird zur Hälfte und\nder Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden\nder Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in\nLaufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags\nvoller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach\nin Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der\nden Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats,\nRückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die\nin dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird,\nZinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risiko-\ngewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein\nzuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.\nAnspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des              (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-\n§ 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Un-          nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei\nterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Num-          Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von","2132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nsechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Dar-           lungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren.\nlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.                        Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz\n(4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der im      zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindest-\nBescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im                  rate beschränkt. § 18a Absatz 2 bis 5 des Bundesaus-\nVoraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-           bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu-\nlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungs-          wenden.\nzeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehens-\nbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem                                      § 13b\nfür den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-                            Erlass und Stundung\nzüglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Absatz 1              (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-\nist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr            nehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird\nbis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Re-           ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses\ngel höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro un-          25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig\nbar in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prü-        gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü-\nfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1            fungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nSatz 4. Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die       erlassen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensneh-\nmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung un-             (2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-\nter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsge-          nehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung\nbühren.                                                       der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine\nfreiberufliche Existenz gegründet oder übernommen\n(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit in-        oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und\nnerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichblei-       trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmeri-\nbens der Rechtslage – in monatlichen Raten von grund-         sche Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vor-\nsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kre-         lage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem\nditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils      Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehr-\ndrei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag gel-          gangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarle-\ntend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder            hen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise\ndie Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Raten-         erlassen, wenn er oder sie\nzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher\nZahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier-           1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,\nteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten       2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder\nMonats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von                den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschriftein-             Jahr führt und\nzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in\n3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der\nTeilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückge-\nGründung oder Übernahme des Unternehmens oder\nzahlt werden.\nder freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung\n(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die           des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zu-\nKreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer                sätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der An-\noder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fällig-              tragstellung noch beschäftigt.\nkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die\nDie Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:\nHöhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt\ngeltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen               a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden\nRückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.                    oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder\nderen Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf\n(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der\nMonaten besteht,\nDarlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld,\nsoweit sie noch nicht fällig ist.                             b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder\neine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren\n(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver-\nsozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeit-\nfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person\narbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung\noder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung\nseit mindestens sechs Monaten besteht und unge-\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die\nkündigt ist, oder\nDarlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen\nRückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie              c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden\n§ 13b finden keine Anwendung.                                     oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zu-\nsätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Ar-\n§ 13a                                   beitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer\noder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Be-\nEinkommensabhängige Rückzahlung\nschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchsta-\nVon der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar-             ben a und b erfüllt sind.\nlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen\nInsgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch\noder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-\nnicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehr-\nbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den\ngangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.\nBetrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-\nförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der über-         In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung\nsteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurück-       fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Dar-\nzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzah-         lehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012             2133\nvon maximal 66 Prozent des noch nicht fällig geworde-        3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-\nnen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsge-             oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des\nbühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um             Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von\ndie nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraus-             mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert\nsetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt           oder unmöglich geworden ist,\nwerden.                                                      4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin\n(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer              zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum\noder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass                 Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialge-\nsetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des\n1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-\nLebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge-\nsatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nsetzbuch erhält oder\nnicht übersteigt,\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-\n2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr               lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht\nnoch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder           ermittelt werden konnte.\nein behindertes Kind betreut und\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus\n3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als         dem Darlehensvertrag auf den Bund über.\n30 Stunden erwerbstätig ist,\n(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden je-\nwird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Ab-           weils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und\nsatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf       30. Dezember eines Jahres erstattet:\nMonaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die\n1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer\nDarlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer\noder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei-\nder Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstel-\ngestellt ist,\nlung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1\nNummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau            2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,\nschriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer           3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,\noder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht\n4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah-\nnach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestunde-\nlungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2\nten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf\ngeltenden EURIBOR-Satzes,\ndes Stundungszeitraums werden auf Antrag die ge-\nstundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer         5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des\noder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeit-             Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin\npunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Sat-            nach § 13 Absatz 7 erloschen sind.\nzes 1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind des             Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein          Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kre-\nKind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld      ditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschä-\nnach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes-              digung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlage-\nkindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Le-         schadens.\nbensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im\n(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen\nSinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommen-\nnach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau ne-\nsteuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des\nben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung je-\nBundeskindergeldgesetzes.\nweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-\n(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der         schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarle-\nDarlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei-          hens, höchstens jedoch 128 Euro.\ndet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau.                                                                      § 15\nAufrechnung\n§ 14\nMit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen\nKreditanstalt für Wiederaufbau                   kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-\n(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der       gen in voller Höhe aufgerechnet werden.\nDarlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld                                  § 16\neines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin                            Rückzahlungspflicht\nerstattet, von dem oder von der eine termingerechte\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an\nZahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere\nkeinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den\nder Fall, wenn\nsie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der\n1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin            §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –\ndie Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende       insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der\nMonate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum      Förderungsbetrag zu erstatten als\nmit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat-\n1. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige\nlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,\nEhegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat,\n2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie-           das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden\nderaufbau entsprechend den geltenden Bestimmun-              ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Ver-\ngen wirksam gekündigt worden ist,                            sorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,","2134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\n2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung                               Sechster Abschnitt\ngeleistet worden ist.\nVerfahren\n(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat\noder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in                                     § 19\ndem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maß-                                       Antrag\nnahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden\nGrund unterbrochen hat.                                          (1) Über die Förderungsleistung einschließlich der\nHöhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige\nBehörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebei-\nVierter Abschnitt                         trag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme,\nbei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis\nEinkommens-\nzum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes bean-\nund Vermögensanrechnung                         tragt werden.\n(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen\n§ 17\nnach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordru-\nEinkommens- und Vermögensanrechnung                     cke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.\n(1) Für die Anrechnung des Einkommens und des                                          § 19a\nVermögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme\ndes § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                                Örtliche Zuständigkeit\nund der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-              Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen\nnungen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV            ist die von den Ländern für die Durchführung dieses\nund V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes so-             Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,\nwie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom-            in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen\nmen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Ab-               oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer\nsatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungs-              oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen\ngesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die            Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk\nStelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für die-        die Fortbildungsstätte liegt.\nses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den\nFällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbil-                                          § 20\ndungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vor-                                  Mitteilungspflicht\nbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11\nAbsatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die\nist entsprechend anzuwenden.                                  zuständige Behörde über den Abschluss eines Dar-\nlehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige\n(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses        Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt\nGesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe-       für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die\ngatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts         zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Ge-\nanderes bestimmt.                                             setz führen.\n§ 17a                                                           § 21\nAuskunftspflichten\nFreibeträge vom Vermögen\n(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei               zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu\n1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst            erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-\n35 800 Euro,                                              gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind\n2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner            verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen\n1 800 Euro,                                               ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-\nstellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige\n3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\nBeendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-\n1 800 Euro.\nbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die\n(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-       Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor\nrer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.               Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den\nzuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald\nihnen diese Umstände bekannt werden.\nFünfter Abschnitt\n(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten\nOrganisation                            Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denje-\nnigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstat-\n§ 18                               ten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-\nner des Antragstellers oder der Antragstellerin.\nÜbergegangene Darlehensforderungen\n(3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen\nDie nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange-           personenbezogene Informationen, die zur Durchfüh-\nnen Darlehensforderungen werden von der Kreditan-             rung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die\nstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.              Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012             2135\nauf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch             6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises\nschutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht              sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der\nbeeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse              nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.\ndas Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen          Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-\nüberwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem be-         ben:\nsondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-\ngenstehen.                                                    1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbei-\ntrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,\n(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes\nerforderlich ist, hat                                         2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbe-\ntrag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,\n1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-\nmer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen Ehe-         3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Ab-\ngatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen               satz 2 Satz 5,\nBehörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn           4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der\nund den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten              Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebens-\nFreibetrag auszustellen,                                      partners sowie die Höhe des Vermögens des Teil-\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des                 nehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,\nöffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu-      5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens\nsatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zu-              berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung\nständigen Behörde Auskünfte über die von ihr ge-              der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach\nleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des            § 17,\nTeilnehmers oder der Teilnehmerin und des jeweili-        6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17\ngen Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.                und 17a,\n(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät-          7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge\nzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen               vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers\neine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften               oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des\nund Vorlage von Urkunden setzen.                                  jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach\n§ 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17.\n§ 22\nBei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für\nErsatzpflicht                          den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-\ndes Ehegatten oder Lebenspartners                   zugeben.\nHat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilneh-\nBei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-\nmers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung\nreitungsphase ist zusätzlich anzugeben:\nan diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er\noder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder        1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie\nunvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige              2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für\nnach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie            den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.\nden zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-\n(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maß-\nzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht er-\nnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungs-\nfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basis-\nzeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen\nzinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für\nZeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen\ndas Jahr zu verzinsen.\nlängstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, ent-\nschieden.\n§ 23\n(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu\nBescheid\nentscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme\n(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem             nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Absatz 1 Nummer 2),\nAntragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzu-     zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trä-\nteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde           gers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzun-\nnach über die Förderung einer Maßnahme entschieden            gen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Ent-\nworden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahme-         scheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maß-\nabschnitte.                                                   nahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung\n(2) In dem Bescheid sind anzugeben:                        begonnen wird.\n1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-\ntrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und                                          § 24\nSatz 2,                                                                           Zahlweise\n2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab-                  (1) Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach\nsatz 1 Satz 1 und 3,                                      § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-\n3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13         ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind\nAbsatz 3,                                                 unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussan-\nteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2\n4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab-           kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,\nschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden           höchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in ei-\nkann,                                                     nem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige\n5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und           Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der","2136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012\nLehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Be-            § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen\ntrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prü-           und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkma-\nfungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage        le:\nder Rechnung oder des Gebührenbescheids ausge-                1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-\nzahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach                schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des\nMaßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wieder-               ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-\naufbau.                                                            ses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art\n(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhalts-              und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Be-\nbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach              ginns und des Endes der Förderungshöchstdauer,\n§ 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei                  Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahme-\nRestbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerun-              beitrages nach § 12 Absatz 1,\ndet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro          2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-\naufgerundet.                                                       nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,\n(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro wer-               Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe\nden nicht geleistet.                                               und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbe-\ndarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den\n§ 25                                   Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen\nÄnderung des Bescheides                             und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehme-\nrin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Be-\nÄndert sich ein für die Leistung der Förderung maß-             willigungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung\ngeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert                   und Höhe des Unterhaltsbeitrages während der\n1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin                 Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während der\nvom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein-                Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3,\ngetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die             gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-\ndrei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän-              zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag\ndigen Behörde mitgeteilt wurde,                                nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-\ngensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens\n2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\nnach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-\nvom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Än-\nsatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,\nderung folgt,\nwenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde-             3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-\nrung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei-                 rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung\ntrags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung              des Kinderbetreuungszuschlags,\nim Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge-             4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner\nsetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des                  des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnah-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen-                men in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung\ndung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten              des Einkommens und des Freibetrags vom Einkom-\nBuches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird                men und der vom Einkommen auf den Bedarf des\nder Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums                  Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende\ngeändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und                 Betrag.\ndes § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs-                (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-\ngesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh-            ständigen Behörden.\nmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten\noder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Ab-               (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-\nsatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine           kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen\nÄnderung des Freibetrags eingetreten ist.                     Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.\n§ 26                                                          § 27a\nRechtsweg                                        Anwendung des Sozialgesetzbuches\nFür öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem           Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten       gen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67\naus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg            des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte\ngegeben.                                                      Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung\nauf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut\n§ 27                              überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos\n§ 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.\nStatistik\n(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird                                  Siebter Abschnitt\neine Bundesstatistik durchgeführt.\nAufbringung der Mittel\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-\ngene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und                                      § 28\nFolgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst-\nund Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewil-                            Aufbringung der Mittel\nligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe              (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließ-\nder nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach          lich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012                  2137\nbau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nHundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert ge-                  zeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht\ntragen.                                                            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\n(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom             legt.\nHundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo-               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der             bis zu dreitausend Euro geahndet werden.\nDarlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen\noder ihren Wohnsitz hat.                                                                    § 30\nAchter Abschnitt                                            Übergangsvorschriften\nBußgeld-,                               (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnah-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                    men oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Auf-\nstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes\n§ 29                              mit Ausnahme des § 13b Absatz 2 in der bis zum Ablauf\ndes 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzu-\nBußgeldvorschriften                        wenden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                        (2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 gilt für Maßnah-\nmen oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni\n1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht           2012 begonnen werden.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\neine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig          (3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeab-\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung        schnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-     (4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maßnahmen\nzeitig macht oder                                          oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 28. Oktober\n2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches             2010 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Ge-\nSozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab-          setzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fas-\nsatz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung          sung anzuwenden."]}