{"id":"bgbl1-2012-47-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":47,"date":"2012-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/47#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_47.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes (Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung  NDÜV)","law_date":"2012-10-11T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012              2117\nVerordnung\nüber die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes\n(Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung – NDÜV)\nVom 11. Oktober 2012\nAuf Grund des § 8b Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Bun-                                     §2\ndesverfassungsschutzgesetzes, der durch Artikel 1                            Begriffsbestimmungen\nNummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2576) eingefügt worden ist, auch in Verbin-        (1) Im Sinne dieser Verordnung sind\ndung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes, der zuletzt          1. „Nachrichtendienste des Bundes“ das Bundesamt\ndurch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Dezem-             für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirm-\nber 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, und             dienst und der Bundesnachrichtendienst,\nauch in Verbindung mit § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes,\n2. „Auskunftsersuchen“ Ersuchen auf Grund von An-\nder zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom\nordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden\nNummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutz-\nist, verordnet das Bundesministerium des Innern im\ngesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,\nEinvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem          3. „Verpflichteter“ jede nach § 8b Absatz 6 in Verbin-\nBundesministerium der Justiz und dem Bundesministe-             dung mit § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-\nrium der Verteidigung:                                          mer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgeset-\nzes verpflichtete Stelle,\n§1                              4. „Sektoren“ jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:\nAnwendungsbereich                              a) Luftfahrtunternehmen,\nb) Computerreservierungssysteme und Globale Dis-\n(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Ver-\ntributionssysteme für Flüge,\nfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnun-\ngen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-                 c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und\nmer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,                Finanzunternehmen sowie\nauch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes             d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 und Ab-\noder § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.               satz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungs-\n(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung             schutzgesetzes.\nbegründet, personenbezogene Daten zu einem Betrof-             (2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser\nfenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu      Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag\nüberprüfen.                                                 GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-","2118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012\nschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig            ten nach § 8b Absatz 4 des Bundesverfassungsschutz-\ngesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angege-         gesetzes nur die personenbezogenen Daten, die erfor-\nben ist.                                                      derlich sind, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner\nVerpflichtung zu ermöglichen. Sofern das Auskunftser-\n§3                                suchen personenbezogene Daten enthält, gilt § 3 Ab-\nsatz 2 bis 4 entsprechend.\nDatenübermittlung\n(2) Dem Auskunftsersuchen ist ein Formblatt für die\n(1) Der Verpflichtete hat Auskünfte als Datensätze\nBeantragung der Entschädigung nach § 7 Absatz 2 bei-\nauf Datenträgern der Art CD-ROM nach der Norm\ngefügt, sofern der betroffene Nachrichtendienst des\nISO/IEC 10149:1995 (Datum der Veröffentlichung: Juli\nBundes mit dem Verpflichteten nicht die Erstellung\n1995), DVD-R nach der Norm ISO/IEC 20563:2001 (Da-\nvon Sammelrechnungen vereinbart hat. Sofern ein\ntum der Veröffentlichung: Juni 2001), DVD-R DL nach\nFormblatt nach Satz 1 vorgesehen ist, ist es für die Be-\nder Norm ISO/IEC 12862:2011-05 (Datum der Veröf-\nantragung der Entschädigung zu verwenden.\nfentlichung: Mai 2011), DVD+R nach ISO/IEC\n17344:2009 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2009)\noder DVD+R DL nach der Norm ISO/IEC 25434:2008                                            §5\n(Datum der Veröffentlichung: Dezember 2008) zu über-                          Übermittlungsformat und\nmitteln. Der Verpflichtete kann ausnahmsweise Aus-                    Anforderungen an Auskunftsersuchen\nkünfte auf Papier oder durch Telefax übermitteln, wenn\n(1) Die Datensätze sind im XML-Format nach W3C-\nauf die Anfrage keine Datensätze zu übermitteln sind,\nSpezifikation vom 10. Februar 1998 (im Internet veröf-\noder wenn eine Übermittlung in anderer Form wegen\nfentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archiv-\neines unverhältnismäßigen Aufwands, auch unter Be-\nmäßig gesichert im Bundesministerium des Innern,\nrücksichtigung des Schutzes der zu übermittelnden\nBerlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den\npersonenbezogenen Daten, nicht zumutbar ist.\nbetreffenden Sektor abweichende oder genauer festge-\n(2) Die Übermittlung erfolgt an eine vom betroffenen       legte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1\nNachrichtendienst des Bundes benannte Anschrift               vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten\ndurch einen geschäftsmäßigen Erbringer von Post-              Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneinge-\ndiensten in einer Versandart mit Nachweis oder durch          schränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Be-\neine natürliche Person, die in einem Arbeitnehmerver-         schreibungen im Internet zusammen mit den Datensät-\nhältnis zum Verpflichteten oder zu einem Unternehmen          zen zu übermitteln.\nsteht, das gemeinsam mit dem Verpflichteten einen\nKonzern (§ 18 des Aktiengesetzes) bildet. Aus der äu-            (2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dieser\nßeren Umhüllung der Sendung und aus ihrer Aufma-              Verordnung vorzunehmende Datenübermittlung hat\nchung darf der Inhalt der Sendung nicht hervorgehen.          vorbehaltlich abweichender Festlegungen in Anlage 1\nden Anforderungen der DIN 66303:2000-06 (Datum\n(3) Abweichend von den vorstehenden Absätzen               der Veröffentlichung: Juni 2000), zu entsprechen.\nkann die Datenübermittlung durch E-Mail erfolgen, so-\nfern der betroffene Nachrichtendienst hierfür einen Zu-          (3) Abfragen müssen inhaltlich derart gestaltet sein,\ngang eröffnet und dies dem Verpflichteten mitgeteilt          dass der Auskunftsverpflichtete auf ihrer Grundlage un-\nhat.                                                          ter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten\nseiner Datensysteme mit vertretbarem Aufwand Aus-\n(4) Die auf Datenträgern oder durch E-Mail zu über-        kunft erteilen kann.\nmittelnden Daten sind vor der Übermittlung unter\nNutzung eines nach dem jeweiligen Stand der Technik                                       §6\nsicheren, vom Bundesamt für die Sicherheit in der In-\nformationstechnik zugelassenen und vom betroffenen                          Zulassung von Ausnahmen;\nNachrichtendienst dem Verpflichteten mitgeteilten Ver-                     einstweilige Beweissicherung\nschlüsselungsverfahrens zu verschlüsseln.                        Der betroffene Nachrichtendienst des Bundes und\n(5) Stellt der betroffene Nachrichtendienst des Bun-       ein Verpflichteter können Abweichungen von den in\ndes bei Annahme der Daten Mängel fest, die deren              § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 1\nAuswertung beeinträchtigen, insbesondere dass die             enthaltenen Vorgaben für den Einzelfall, für eine Gruppe\nDatensätze unvollständig sind, hat er die Daten durch         von Fällen oder allgemein vereinbaren. Abreden nach\nErklärung zurückzuweisen. Der Verpflichtete ist dabei         Satz 1 haben Vorrang vor den Regelungen dieser Ver-\nüber die festgestellten Mängel zu unterrichten. Sofern        ordnung. Verpflichtete sind auch, während entspre-\ndie Unterrichtung personenbezogene Daten enthält, ist         chende Verhandlungen geführt werden, zur Auskunfts-\nAbsatz 2 und, wenn die Unterrichtung elektronisch er-         erteilung verpflichtet. Die Datensicherheit muss bei\nfolgt, Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Die Mängel           vereinbarten Verfahren gleichwertig zu den in dieser\nsind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiese-           Verordnung vorgesehenen Verfahren sein; insbeson-\nnen Datenübermittlungen erneut in mangelfreier Form           dere bleibt § 3 Absatz 2 bis 5 unberührt.\ndurchzuführen.\n§7\n§4                                                      Entschädigung\nAbwicklung der Auskunft                          (1) Die für die Erteilung von Auskünften zu leistende\n(1) Die Auskunftsersuchen werden schriftlich unter         Entschädigung richtet sich nach Anlage 2. Die Entschä-\nSetzung einer angemessenen Frist für die Übermittlung         digung wird ausschließlich unbar durch Überweisung\nder Daten an die Verpflichteten übermittelt. Sie enthal-      auf ein Zahlungskonto gezahlt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012             2119\n(2) Zur Festsetzung der Entschädigung hat der Ver-        Gegensatz zur Vorbereitung dieser Handlungen nicht\npflichtete beim betreffenden Nachrichtendienst des           erstattet wird. Die letzte bereits begonnene Stunde wird\nBundes einen Antrag auf amtlichem Vordruck zu stel-          voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die\nlen, in dem der Antragsteller, die ihn vertretende           Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls\nPerson, die Fallnummer und die Bankverbindung an-            beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine\ngegeben sind. Weitere Angaben darf der Antrag nicht          volle Stunde ergebenden Betrags. Soweit zu entschä-\nenthalten. Sofern zwischen dem betroffenen Nachrich-         digende Leistungen oder Aufwendungen auf die gleich-\ntendienst des Bundes und dem Verpflichteten ein ab-          zeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen\nweichendes Verfahren, insbesondere die Erstellung von        und die Entschädigung nach zeitlichem Aufwand ge-\nSammelrechnungen, vereinbart wurde oder ein solches          leistet wird, ist die Entschädigung nach der Anzahl der\nVerfahren einvernehmlich praktiziert wird, ist dieses an-    Angelegenheiten aufzuteilen.\nzuwenden.\n(4) Die Angemessenheit der festgesetzten Entschä-\n(3) Die zur Festsetzung der Entschädigung zustän-         digungen wird regelmäßig, erstmalig ein Jahr nach\ndige Stelle kann die Festsetzung von der Übermittlung        Inkrafttreten der Verordnung, überprüft.\neines plausiblen Stundennachweises abhängig ma-\nchen, sofern die Entschädigung nach zeitlichem Auf-\nwand geleistet wird. Soweit die Entschädigung nach                                       §8\nStundensätzen zu bemessen ist, wird sie für jede                                    Inkrafttreten\nStunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei der Zeit-\naufwand, der bei der Versendung, beim Überbringen               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\noder sonstigen Übermitteln einer Auskunft entsteht, im       in Kraft.\nBerlin, den 11. Oktober 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","2120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 1)\nDatenübermittlungsformate für die einzelnen Sektoren\n1. Luftfahrtunternehmen/Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge\nDie Daten sind entweder zu übermitteln\n– entsprechend den nach den jeweils gültigen Normen des Normungsausschusses des Deutschen Instituts für\nNormung e. V. NA 043-03-03 AA – Elektronisches Geschäftswesen – festgelegten EDIFACT-Standards, zu-\nsammen mit einer begleitenden elektronischen Textdatei in einem üblichen, nicht proprietären Format, in der\neine genaue und erschöpfende Angabe der verwendeten Nachrichtentypen und ihres Aufbaus enthalten ist,\noder\n– als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung\nW3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1).\n2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen\nDie Daten sind zu übermitteln,\na) soweit die Daten dem Verpflichteten in einem elektronischen Format vorliegen, das eine Übermittlung in\nelektronischer Form ohne Medienbruch ermöglicht; dies ist insbesondere nur der Fall, wenn die zu über-\nmittelnden Datensätze ohne Anwendung von Methoden optischer Zeichenerkennung erzeugt werden können\nund es automatisiert möglich ist, die angeforderten Datensätze bezogen auf ein oder mehrere Merkmale zu\nübermitteln, die auf einen Berechtigten oder Teilnehmer am Zahlungsverkehr bezogen sind (wie Nummern\nvon Konten, Depots, Zahlungskarten)\naa) für Verpflichtete, die die nachfolgend genannten Standards in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, für\nDaten, deren Darstellung die Standards vorsehen:\nnach den Datenübermittlungsstandards nach dem im Jahr 1994 zwischen den Verbänden\n– Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.,\n– Bundesverband deutscher Banken e. V.,\n– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB),\n– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.,\n– Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.\ngeschlossenen Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-\nAbkommen), insbesondere die nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens\nfestgelegten Standards MT940, camt.054, MT535 und MT536; dies betrifft auch den verwendeten Zei-\nchensatz, der insofern von der Vorgabe des § 5 Absatz 2 abweichen kann;\ndiese verwendeten Standards sind dem berechtigten Nachrichtendienst vom Verpflichteten entweder\ndurch Übersendung der Beschreibung auf einem Datenträger nach § 3 Absatz 1 oder durch Hinweis\nauf eine im Internet kostenfrei abrufbare Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen;\nbb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind oder erfüllt werden können,\ninsbesondere weil die genannten Standards eine Darstellung der angeforderten Daten nicht vorsehen:\n– nach den unter Doppelbuchstabe aa genannten Standards oder\n– im Textformat, insbesondere mit kommaseparierten Werten, oder\n– als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Emp-\nfehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1);\neinzelne Datenfelder, die beim Verpflichteten getrennt gespeichert sind, sind im übermittelten Datensatz\njeweils voneinander getrennt zu belassen;\nb) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind,\naa) soweit die Daten in elektronischer Form, insbesondere als Bilddateien archiviert vorliegen und insbeson-\ndere durch Einbettung von Dateien des Formats JPG nach ISO/IEC 10918-1:1994-02 (Datum der Ver-\nöffentlichung: Februar 1994), jedenfalls ohne Scannen dargestellt werden können:\nals Dateien im Format PDF 1.4 nach ISO 19005-1:2005 (Datum der Veröffentlichung: Januar 2005) oder\nPDF 1.7 nach ISO 19005-2:2011 (Datum der Veröffentlichung: Februar 2011);\neine textliche Beschreibung, in welcher Datei welcher Inhalt wiedergegeben ist, ist beizufügen;\nbb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind:\nbei der Verwendung von Tabellen sind der Aufbau der Felder und ihr Inhalt zu erläutern (§ 5 Absatz 1\nfindet Anwendung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012           2121\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 1 Satz 1)\nLfd.     Entschädigungstatbestand            Höhe der Entschädigung in Euro\nNr.\n1     Erteilung einer Passagierdaten-    30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-\nauskunft durch Luftfahrtunter-     destens 30 Euro je vollständiger Aus-\nnehmen, Computerreservie-          kunft.\nrungssysteme und Globale Dis-\ntributionssysteme\n2     Erteilung einer Auskunft durch     a)   Für Auskünfte nach Anlage 1\nKreditinstitute, Finanzdienstleis-      Nummer 2 Buchstabe a:\ntungsinstitute und Finanzunter-         30 Euro je vollständiger Auskunft\nnehmen                                  und je Konto oder Depot. Unter-\nkonten oder Depots zählen als\njeweils eigene Konten oder Depots,\nauch wenn sie unter derselben\nStammnummer geführt werden.\nb)   Für Auskünfte nach Anlage 1\nNummer 2 Buchstabe b:\n30 Euro je Stunde Zeitaufwand.\n3     Erteilung einer Auskunft durch     30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-\nTeledienste                        destens 30 Euro je Nutzerkonto eines\nTeledienstes, mindestens 30 Euro je\nvollständige Auskunft, wenn der Tele-\ndienst keine Nutzerkonten führt."]}