{"id":"bgbl1-2012-47-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":47,"date":"2012-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/47#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_47.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk (Fleischermeisterverordnung  (FleiMstrV)","law_date":"2012-10-04T00:00:00Z","page":2109,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012             2109\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk\n(Fleischermeisterverordnung – FleiMstrV)\nVom 4. Oktober 2012\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung,              sowie der allgemein anerkannten Regeln der Tech-\nder zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom             nik, Personal, Material und Geräten sowie Möglich-\n11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist,              keiten zum Einsatz von Auszubildenden,\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und             5. Schlachttiere nach Ernährungs- und Gesundheits-\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                zustand beurteilen, auswählen sowie deren Trans-\nrium für Bildung und Forschung:                                   port bestimmen, insbesondere unter Berücksich-\ntigung tierschutzrechtlicher Vorschriften,\n§1\n6. Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von Tier-\nGegenstand                                  arten und Tierschutz bestimmen; Schlachttiere\nDie Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen            schlachten,\nPrüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister-           7. Tierkörper, -hälften, -viertel und Fleischteilstücke\nprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I              nach Handelsklassen beurteilen, zur Verarbeitung\nund II der Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk.                  und für den Verkauf zerlegen, ausbeinen sowie\nFleischteile herrichten und Zuschnitte sortieren,\n§2                                 8. Rezepturen für Fleischerzeugnisse und verzehrfer-\nMeisterprüfungsberufsbild                          tige Speisen, insbesondere unter Berücksichtigung\nder Inhaltsstoffe, ernährungsphysiologischer Grund-\nIm Fleischer-Handwerk sind zum Zwecke der Meis-\nlagen sowie von Markttrends, entwickeln und doku-\nterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum\nmentieren,\nNachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu be-\nrücksichtigen:                                                 9. Fleischeigenschaften und -reifung prüfen und für\ndie Herstellung von Fleischerzeugnissen beurteilen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen          10. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Gewür-\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-          ze, Zutaten und Zusatzstoffe unterscheiden und\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-            beurteilen sowie deren Einsatz bei der Herstellung\nßen,                                                         von Fleischerzeugnissen begründen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und            11. Natur- und Kunstdärme nach Eigenschaften und\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-            Kaliber beurteilen; Verwendungszwecke bestimmen\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der                 und begründen,\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und        12. Lebensmittel- und Oberflächenproben für lebens-\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar-             mittelchemische und mikrobiologische Untersu-\nbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-               chungsverfahren entnehmen und zur Analyse be-\nweltschutzes sowie von Informations- und Kommu-              reitstellen,\nnikationssystemen,                                      13. Fleisch- und Wursterzeugnisse sowie Fleisch-,\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren             Wurst- und Mischkonserven herstellen,\nund überwachen,                                         14. Fleischgerichte und verzehrfertige Fleischerzeug-\n4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-             nisse herrichten und zubereiten sowie unter Einsatz\nsichtigung von Herstellungsverfahren, Rezepturen             von Verpackungs-, Kühl- und Gefriertechnik haltbar\nund gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen                machen und lagern,\nrechtlichen Vorschriften, auch für Lebensmittel,        15. Produktinformationen, insbesondere Kennzeich-\nPersonal- und Arbeitshygiene, technischen Normen             nung und Etikettierung, unter Berücksichtigung","2110           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012\nrechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rück-       sorten, von denen eine Sorte Rindfleisch von einer aus-\nverfolgbarkeit der Produkte dokumentieren,               zubeinenden und fein zu zerlegenden Rinderpistole\n16. Verkaufs- und Ladenkonzepte unter Berücksich-             enthalten muss. Eine der Wurstsorten ist aus dem Pro-\ntigung eines kundenorientierten Serviceangebotes         duktbereich Brühwurst, Spitzenqualität mit Einlage,\nentwickeln und umsetzen,                                 mindestens Kaliber 90 zu wählen. Die andere Wurst-\nsorte ist aus dem Produktbereich Brüh-, Roh- oder\n17. Verkaufsräume sowie Schauflächen unter Berück-            Kochwurst auszuwählen; diese Auswahl kann durch\nsichtigung von Gestaltungselementen sowie sai-           den Prüfungsausschuss auf 20 Wurstsorten beschränkt\nsonaler und regionaler Besonderheiten ausstatten;        werden. Außerdem sind mindestens drei weitere unter-\nFleischerzeugnisse präsentieren,                         schiedliche Fleischerzeugnisse herzustellen, die das\n18. Buffets mit Fleischgerichten und Fleischerzeugnis-        anlassbezogene Gesamtkonzept vervollständigen.\nsen nach Kundenwünschen planen, herstellen, an-          Hierfür kommen insbesondere Braten, portionsgleiche\nrichten, dekorieren und präsentieren,                    Kurzbratartikel, Fleischgerichte mit Beilagen, Pasteten\n19. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-           oder Grillplatten in Betracht.\ntriebs- und Lageraustattung sowie für logistische           (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-\nProzesse entwickeln und umsetzen,                        lagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbei-\n20. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel           ten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen\nund Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-         mit 20 Prozent gewichtet.\nnisse bewerten und dokumentieren,\n§5\n21. durchgeführte Leistungen dokumentieren sowie\nNachkalkulationen durchführen und die Auftragsab-                              Fachgespräch\nwicklung auswerten.                                         Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt\nhat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,\n§3                                 dass er befähigt ist,\nZiel und Gliederung des Teils I                  1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\n(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine         dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\nberufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-              2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\nsen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen               den,\nlösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Flei-             3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nscher-Handwerks meisterhaft verrichten kann.                      bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\n(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prü-             stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-\nfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf            sichtigen.\nbezogenes Fachgespräch.\n§6\n§4                                         Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\nMeisterprüfungsprojekt                          (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeits-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt            tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.            dauern.\nDie auftragsbezogenen Anforderungen werden vom                   (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\nMeisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen            spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-\nVorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf           tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\ndieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset-           spräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus\nzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Material-        wird eine Gesamtbewertung gebildet.\nbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung\ndes Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-              (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-            Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den            chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder\nauftragsbezogenen Anforderungen entspricht.                   im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit\nweniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-                                         §7\ntionsarbeiten.\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils II\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Buffet mit\nFleischgerichten und -erzeugnissen für acht bis zehn             (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in\nPersonen für einen besonderen Anlass zu entwerfen,            den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten\nzu planen und zu kalkulieren sowie ein Angebot zu er-         Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompe-\nstellen. Dabei können Bedürfnisse unterschiedlicher           tenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen\nPersonengruppen, insbesondere verschiedener Alters-           fachtheoretischen Kenntnisse im Fleischer-Handwerk\ngruppen, sowie diätetische Vorgaben Berücksichtigung          zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen\nfinden. Auf dieser Grundlage sind die Produkte her-           anwendet.\nzustellen, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsen-            (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\ntieren sowie die Rezepturen und die durchgeführten            lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\nArbeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das           Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben\nBuffet umfasst zwei vom Prüfling herzustellende Wurst-        sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012                2111\nfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-                   Technik anwenden, insbesondere die Haftung\nfikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft                    bei der Herstellung und bei Dienstleistungen be-\nwerden können.                                                         urteilen,\n1. Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelrecht                   e) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                  schinen und Geräten bestimmen und begründen,\nist, lebensmitteltechnologische und lebensmittel-               f) Mengen ermitteln und berechnen, eine Nachkal-\nrechtliche Aufgaben unter Berücksichtigung wirt-                    kulation durchführen;\nschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem\nFleischereibetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er be-         3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nrufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-                Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-            ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-\nrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten              nisation in einem Fleischereibetrieb unter Berück-\nQualifikationen verknüpft werden:                               sichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter\na) Transportmöglichkeiten für Schlachttiere unter               Anwendung von Informations- und Kommunikati-\nBerücksichtigung tierschutzrechtlicher Bestim-              onssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen\nmungen aufzeigen, auswählen und Auswahl be-                 Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den\ngründen,                                                    Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen ver-\nknüpft werden:\nb) Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von\nTierarten und Tierschutz beurteilen; Prüfverfahren          a) Verkaufs- und Vertriebskonzepte erstellen und\nzur Feststellung der Schlachttierqualität aufzei-               beurteilen,\ngen, Kontrollmöglichkeiten erläutern,                       b) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nc) Tierkörper, -hälften und -viertel im Hinblick auf                schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nQualität, Eigenschaften, Fleischreifung und Mög-            c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nlichkeiten zum Verkauf und zur Verarbeitung beur-               triebliche Kennzahlen ermitteln,\nteilen; Fleischteile und Zuschnitte zuordnen,\nd) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nd) Rezepturen für Fleischgerichte und -erzeugnisse\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nunter Berücksichtigung ernährungsphysiologi-\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nscher Grundlagen darstellen und abwandeln,\nerarbeiten,\ne) Herstellungsverfahren von Fleischerzeugnissen\ne) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-\nauswählen, Auswahl begründen,\nments für den Unternehmenserfolg darstellen,\nf) Möglichkeiten der Konservierung, Verpackung                      Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-\nund Lagerung von Gewürzen, Roh-, Hilfs- und                     gen und begründen,\nZusatzstoffen sowie Fleischerzeugnissen zur\nQualitätserhaltung, auch unter Einsatz von Kühl-            f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nund Gefriertechnik, bestimmen und begründen,                    Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-\nsondere in Abhängigkeit von Auftragslage und\ng) Produktinformationen, insbesondere Kennzeich-                    Auftragsabwicklung, begründen,\nnung und Etikettierung, unter Berücksichtigung\nrechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rück-          g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nverfolgbarkeit der Produkte dokumentieren;                      der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\n2. Auftragsabwicklung                                                  ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                  meidung und -beseitigung festlegen,\nist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Fleische-\nh) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-\nreibetrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher\nstattung sowie logistische Prozesse planen und\nSoftware, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert\ndarstellen,\nzu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und\nsie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstel-             i) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und\nlung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f                Kommunikationssystemen, insbesondere für\naufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:                      Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirt-\nschaft begründen,\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\nlen,                                                        j) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-                   auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-\nwerten, eine Angebotskalkulation durchführen,                   sondere für die betriebsinterne Organisation so-\nwie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und                    und bewerten.\n-organisation unter Berücksichtigung der Herstel-\nlungsverfahren und der Arbeitshygiene sowie des\n§8\nEinsatzes von Personal, Material und Geräten\naufzeigen und bewerten, dabei qualitätssi-                      Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nchernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen            (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen\nzwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,              und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-         Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der               überschritten werden.","2112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012\n(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem                 (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-             prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nlungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet.                           prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\n(3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2               S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser                                         § 10\nHandlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung                                     Übergangsvorschrift\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des                     (1) Die bis zum 31. Dezember 2012 begonnenen\nTeils II der Meisterprüfung ermöglicht.                           Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                  schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-            Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013, sind auf Ver-\nchende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist             langen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2012\nnicht bestanden, wenn                                             geltenden Vorschriften anzuwenden.\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-                  (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nwertet worden ist oder                                        31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nicht be-\nstanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-               zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-            Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\nwertet worden sind.                                           31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften ablegen.\n§9                                                                § 11\nAllgemeine Prüfungs-                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Verfahrensregelungen,                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                     Gleichzeitig tritt die Fleischermeisterverordnung vom\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-            19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882), die durch Artikel 4 der\nverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)                Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.               geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 4. Oktober 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}