{"id":"bgbl1-2012-47-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":47,"date":"2012-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich","law_date":"2012-10-02T00:00:00Z","page":2102,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2102         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012\nVerordnung\nzur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich\nVom 2. Oktober 2012\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet\n– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 6a, auch in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a\nund c, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),\nvon denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch\nArtikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, hinsichtlich des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Arbeit und Soziales,\n– auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Num-\nmer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen und\n– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeauf-\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist:\nArtikel 1\nÄnderung der\nSportbootführerscheinverordnung-Binnen\nDie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38\nAbsatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Segelsurfbretter“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012              2103\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:\n„2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,\nderen größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf\nden in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die\nals Segelsurfbretter geführt werden.“\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n„§ 3a\nFahrerlaubnispflicht auf dem Rhein\n(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis,\nsoweit das Sportboot\n1. keine Antriebsmaschine hat oder\n2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt\nbeträgt.\n(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebs-\nmaschine auf dem Rhein erforderlich\n1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,\n2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnen-\ngewässer entspricht, oder\n3. , soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser\nVerordnung nicht länger als ein Jahr andauert,\na) ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sport-\nbooten auf Binnengewässern oder\nb) ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese\nResolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buch-\nstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.“\n4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-,\nHör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Be-\nwerbers kann die Vorlage\n1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder\n2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-\nlung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,\nverlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder\nfachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Seh- und Hörvermögen“ durch die Wörter „Seh-, Hör- und\nFarbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2\nNummer 2“ ersetzt.\nbbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.\nbb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:\n„3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,\n4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste,\närztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht aus-\nreichender Deutschkenntnisse geeignet sind.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1\nbis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1\nNummer 1 bis 6 bezahlt sind.“","2104           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012\n6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem\ntheoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachwei-\nsen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und\ndie erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines\nSportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden er-\ngänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Füh-\nrung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theo-\nretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss\nder fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.“\n7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:\nEuro\n1.  für die Zulassung zur Prüfung                                             15,00,\n2.  für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung                           21,00,\n3.  für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung                            18,00,\n4.  für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung                             9,00,\n5.  für die Abnahme der praktischen Prüfung                                   21,00,\n6.  für die Erteilung der Fahrerlaubnis                                       15,00,\n7.  für die nachträgliche Erteilung von Auflagen                               8,00,\n8.  für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung                        21,00,\n9.  für die Erteilung einer Ersatzausfertigung                                21,00,\n10.  für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen\nals Unzuständigkeit                                               die für die beantragte\nHandlung vorgesehene Gebühr\nermäßigt sich um ein Viertel,\n11.  für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder\ndie Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a\nAbsatz 1 oder 5)                                                    45,00 bis 135,00,\n12.  für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines\nWiderspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die\nErfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-\nachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-\nvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nberuht                                                      bis zu 100 Prozent der Gebühr\nfür die angegriffene Amtshandlung,\nmindestens jedoch 15,00,\n13.  in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-\ngen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung                           bis zu 100 Prozent\nder Widerspruchsgebühr,\nmindestens 15,00,\n14.  Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-\nkostengesetzes,\n15.  Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 11“ ersetzt.\n9. § 14 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14\nÜbergangsregelung\nBis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke\nnach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012                                                                               2105\n10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„\nB U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D                     Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs              B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D\nDem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des\nFE DE RAL R E PU B LIC O F G E R MANY                             Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der\nBundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5\nder Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von\nSportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern mit\nAntriebsmaschine*/unter Segel* auf den Binnenschifffahrtsstraßen\nerteilt.\nOn behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and Urban\nAffairs of the Federal Republic of Germany, the holder (personal\ndata overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5\nof the Ordinance on Pleasure Craft Skipper’s Licence) to operate\nmotorized*/sailing* pleasure craft with a length of less than\n15 metres on inland waterways.\nLe titulaire du présent permis (données personnelles au verso)\nest autorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la\nConstruction et des Affaires urbaines de la République fédérale\nd’Allemagne et conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement\nINTERNATIONALES ZERTIFIKAT                         relatif au permis de navigation pour la conduite des bateaux de\nFÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN                     plaisance sur les voies navigables intérieures, à conduire des\nbateaux de plaisance motorisés*/à voile* d’une longueur inférieure\nIn Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure.\n„Binnenschifffahrt“\nHierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa\nhet Bondsminister van Verkeer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling\nvan de Bondsrepubliek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5\nINTERNATIONAL CERTIFICATE\nFOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT\nvan het Besluit vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van\npleziervaartuigen met een lengte van minder dan 15 m met een                   S P O RTB O OT-\nIN INLAND WATERS                            aandrijfmotor*/onder zeil* op vaarwegen op de binnenwateren\nverleend.                                                            FÜHRERSCHEIN BINNEN\nIn conformity with resolution No. 40 of the Working Party\non Inland Water Transport\nUnited Nations Economic Commission for Europe            * Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnenzijde\nBundesdruckerei\nZERTIFIKAT/CERTIFICATE\nNr.                           -A\nGÜLTIG FÜR/VALID FOR\nBINNENSCHIFFFAHRTSSTRASSEN/INLAND WATERS\nSPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE*/UNTER SEGEL*\nMOTORIZED*/SAILING* PLEASURE CRAFT\nLÄNGE/LENGTH < 15 M\n“.","2106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012\nArtikel 2                                    ben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-\nÄnderung der                                    lung nicht älter als zwölf Monate ist,“ eingefügt.\nSportbootführerscheinverordnung-See                       b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „bean-\nDie Sportbootführerscheinverordnung-See in der                    tragt worden ist,“ die Wörter „wenn kein gültiger\nFassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003                         amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Ab-\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-            satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der\nnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert                  Fahrerlaubnis-Verordnung      vorgelegt    werden\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 kann,“ eingefügt.\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch                 c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7\nfolgende Nummern 3, 4 und 5 ersetzt:                              ersetzt:\n„3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot                 „6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheini-\nkeine Antriebsmaschine hat,                                       gung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie\n4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot                      Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schul-\nmit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,                       zeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaft-\nderen größte nicht überschreitbare Nutzleistung                   machung nicht ausreichender Deutschkennt-\n3,68 Kilowatt oder weniger beträgt,                               nisse geeignet sind,\n5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu füh-                   7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen\nrende Sportboot mit einer Antriebsmaschine                        Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prü-\nausgerüstet ist, deren größte nicht überschreit-                  fungstag vor Beginn der Prüfung im Original\nbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger                     vorzulegen ist.“\nbeträgt.“                                              5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meers-\n2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           burg/Bodensee“ durch das Wort „Bodensee“ er-\nsetzt.\n„(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eig-\nnung des Bewerbers kann die Vorlage                        6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.\n1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gut-\nachten,\nArtikel 3\n2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch\nÄnderung der\nPrüfung erworben worden und zum Zeitpunkt\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung\nder Antragstellung auf den Sportbootführer-\nschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder          In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschiff-\nfahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar\n3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bun-\n1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des\ndeszentralregistergesetzes\nGesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-\nverlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an          ändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 1\nder Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts-         Nummer 3 Buchstabe b, d und f“ durch die Angabe „§ 7\noder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“            Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g“ er-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                setzt.\n„§ 3\nArtikel 4\nPrüfung\nÄnderung der\nDie Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\ndurch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem\ntheoretischen und einem praktischen Teil besteht.             § 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sport-\nIm theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber            bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I\nnachweisen, dass er über ausreichendes Wissen              S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung\nder maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschrif-      vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert\nten verfügt und die erforderlichen nautischen, see-        worden ist, wird wie folgt gefasst:\nmännischen und technischen Grundkenntnisse für             „1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Per-\ndas sichere Führen eines Sportbootes auf den See-               sonen vermieten, die nach der Sportbootführer-\nschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und              scheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sport-\nNaturschutzes werden ergänzend geprüft. Im prak-                bootes berechtigt sind,“.\ntischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachwei-\nsen, dass er die zur sicheren Führung eines Sport-                                  Artikel 5\nbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten\nÄnderung der\nbeherrscht und zur Anwendung des theoretischen\nSee-Sportbootverordnung\nWissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem\nGrund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss                  Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002\nder fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines       (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Ge-\nJahres nachgeholt werden.“                                 setzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-\n4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:               dert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzulei-           1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nten ist,“ die Wörter „oder einen Sportbootführer-           „Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens\nschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erwor-             zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012                 2107\nund arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf         direktion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zen-\ndunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund            trale Verwaltungsstelle unterrichtet.“\nan den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spie-\ngelheck der Sportboote die Buchstaben des Unter-                                            Artikel 8\nscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des\nÄnderung der\nOrtes der Zulassungsbehörde und eine von der Zu-\nVerordnung zur Einführung der\nlassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen.“\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\n2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Bin-\n„(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb            nenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember\nausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der            2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) wird wie folgt gefasst:\nUnternehmer nur an Personen übergeben, die nach\nder Sportbootführerscheinverordnung-See in der                  „(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c,\nFassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003                 e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1,\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-       Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1\nordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) ge-            bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung          § 28.01 – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch\nzum Führen eines Sportbootes oder Wassermotor-               und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen be-\nrads berechtigt sind.“                                       troffen sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs,\ndas kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1\nArtikel 6                               und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungs-\nordnung.“\nÄnderung der\nBinnenschifferpatentverordnung\nArtikel 9\nIn § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung\nvom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt                                         Änderung der\ndurch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember                          Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\n2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die              § 21.24 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Binnen-\nNummer 2 wie folgt gefasst:                                      schifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1\n„2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrie-           der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-\nben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausge-             straßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl.\nrüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr         2012 I S. 2, 1666) wird wie folgt gefasst:\nals 11,03 Kilowatt beträgt.“                                „a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen,\naa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit ei-\nArtikel 7\nner Antriebsmaschine, deren größte Nutzleis-\nÄnderung der                                        tung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet\nSportseeschifferscheinverordnung                              sind,\nIn § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der                bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportboot-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998                               führerscheinverordnung-Binnen vom 22. März\n(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-                 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1\nnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert wor-                     der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I\nden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-                    S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils\nfügt:                                                                     geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt\n„(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportboot-                     werden dürfen,“.\nführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist\ngleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den                                           Artikel 10\nInhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sport-\nseeschifferscheins und eines Sporthochseeschiffer-                                           Inkrafttreten\nscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nInhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrts-           in Kraft.\nBerlin, den 2. Oktober 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}