{"id":"bgbl1-2012-46-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":46,"date":"2012-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/46#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_46.pdf#page=27","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung","law_date":"2012-09-28T00:00:00Z","page":2095,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2095\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung\nVom 28. September 2012\nAuf Grund des § 8a Absatz 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüfer-\nordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 3. Septem-\nber 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung\ndes Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446)\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nÄnderung der\nWirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung\nDie Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005\n(BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2009\n(BGBl. I S. 1263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „einem halben Jahr“ jeweils durch die\nWörter „drei Monaten“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt der Zugangsprüfung“ durch\ndie Wörter „vor Beginn des Studiums“ ersetzt.\n2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem\nVertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der\nWirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirt-\nschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesminis-\nteriums für Wirtschaft und Technologie sowie je zwei Vertretern oder\nVertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und\nbeschlossen.“\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n„Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums\nteilnehmen. Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkredi-\ntierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Wirt-\nschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.“\nc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Die Praxisvertreter und Praxisvertre-\nterinnen sind“ durch die Wörter „Das Gremium ist“ ersetzt.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zum Zeitpunkt der“ die\nWörter „Antragstellung auf“ eingefügt.\nb) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. September 2012\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}