{"id":"bgbl1-2012-46-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":46,"date":"2012-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/46#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_46.pdf#page=24","order":3,"title":"Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung  EinsatzUV)","law_date":"2012-09-24T00:00:00Z","page":2092,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["2092       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\nVerordnung\nüber die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall\n(Einsatzunfallverordnung – EinsatzUV)\nVom 24. September 2012\nAuf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buch-\nstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und\nAbsatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium\nfür Arbeit und Soziales:\n§1\nEinsatzunfall als\nUrsache einer psychischen Störung\n(1) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung\ndurch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin\noder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr fest-\ngestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer beson-\nderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und die erkrankte Person während\nder Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in besonderer\nWeise ausgesetzt war:\n1. posttraumatische Belastungsstörung,\n2. Anpassungsstörung,\n3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,\n4. Angststörung,\n5. somatoforme Störung,\n6. akute vorübergehende psychotische Störung.\n(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in beson-\nderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung\n1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),\n2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2)\noder\n3. einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.\n§2\nBewaffnete Auseinandersetzung\n(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen,\ndie während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen un-\nmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei An-\nschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen\neingesetzt worden sind.\n(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Perso-\nnen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auf-\ntrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden\nsind.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. September 2012\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière"]}