{"id":"bgbl1-2012-46-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":46,"date":"2012-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_46.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"2012-10-02T00:00:00Z","page":2079,"pdf_page":11,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2079\nGesetz\nzum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011\nzwischen dem Deutschen Institut in Taipeh\nund der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der\nSteuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 2. Oktober 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Berlin am 19. Dezember 2011 und in Taipeh am 28. Dezember\n2011 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh\nund der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des entsprechenden Pro-\ntokolls zum Abkommen wird zugestimmt.\n(2) Das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt für das Abkommen und das Pro-\ntokoll zum Abkommen entsprechend.\n(2) Vorschriften mit Bezug zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung gelten für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen ent-\nsprechend.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkom-\nmen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2\nin Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.\n(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Ab-\nkommens entsprechend.","2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Oktober 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012                    2081\nAbkommen\nzwischen dem Deutschen Institut in Taipeh\nund der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der\nSteuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nDas Deutsche Institut in Taipeh                    oder durch Steuerbehörden ihrer Gebietskörperschaften\nund                                   angewendet wird:\ndie Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland –         (i)   die Einkommensteuer,\nvon dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen      (ii) die Körperschaftsteuer,\ndurch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung             (iii) die Gewerbesteuer und\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen zu fördern –                 (iv) die Vermögensteuer,\nsind wie folgt übereingekommen:                                 einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;\nb) in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht von der Taxation\nArtikel 1                               Agency, Finanzministerium, Taipeh, oder den Steuerbehör-\nPersönlicher Geltungsbereich                       den seiner Gebietskörperschaften angewendet wird:\nDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der Ge-         (i)   die von gewinnorientierten Unternehmen erhobene Ein-\nbiete nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder in beiden Ge-              kommensteuer (profit seeking enterprise income tax),\nbieten ansässig sind.                                               (ii) die von natürlichen Personen erhobene konsolidierte\nEinkommensteuer (individual consolidated income tax)\nArtikel 2                                     und\nUnter das Abkommen fallende Steuern                     (iii) die einkommensteuerliche Basissteuer (income basic\n(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der              tax),\nErhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,               einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.\ndie in einem der Gebiete nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a\n(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder\nerhoben werden.\nim Wesentlichen ähnlicher Art, die später neben den bestehen-\n(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten       den Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zustän-\nalle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermö-         digen Behörden der Gebiete teilen einander die in ihren Steu-\ngen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens er-       ergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.\nhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der\nVeräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der                                    Artikel 3\nLohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögens-\nzuwachs.                                                                        Allgemeine Begriffsbestimmungen\n(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Ab-     (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang\nkommen gilt, gehören insbesondere                               nichts anderes erfordert,\na) in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht durch das Bundes-      a) bedeutet der Ausdruck „Gebiet“ das in Artikel 2 Absatz 3\nministerium der Finanzen, die Finanzministerien der Länder     Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dieses","2082               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\nAbkommens bezeichnete Gebiet, so wie der Zusammen-                lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt\nhang es erfordert, und die Ausdrücke „anderes Gebiet“             der Lebensinteressen);\nund „Gebiete“ werden entsprechend ausgelegt;                  b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Gebiet die Person\nb) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Ge-            den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie\nsellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;              in keinem der Gebiete über eine ständige Wohnstätte, so\nc) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen          gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie ihren\noder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie eine juris-        gewöhnlichen Aufenthalt hat;\ntische Person behandelt werden;                               c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ge-\nd) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Aus-               bieten oder in keinem der Gebiete, so regeln die zuständi-\nübung einer Geschäftstätigkeit;                                   gen Behörden der Gebiete die Frage in gegenseitigem Ein-\nvernehmen.\ne) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus-\nübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen         (4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person\nTätigkeit ein;                                                in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet an-\nsässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung\nf) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Gebiets“ und         befindet.\n„Unternehmen des anderen Gebiets“, je nachdem, ein Un-\nternehmen, das von einer in einem Gebiet ansässigen Per-         (5) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Gebiet ansäs-\nson betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im    sig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung\nanderen Gebiet ansässigen Person betrieben wird;              befindet.\ng) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-\nArtikel 5\nderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von\neinem Unternehmen eines Gebiets betrieben wird, es sei                                   Betriebsstätte\ndenn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich        (1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\nzwischen Orten im anderen Gebiet betrieben;                   „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die\nh) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:                    Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt\nwird.\n(i) im Falle des Gebiets, in dem das vom Bundesministe-\nrium der Finanzen, den Finanzministerien der Länder         (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere\noder durch Steuerbehörden ihrer Gebietskörperschaften    a) einen Ort der Leitung,\nverwaltete Steuerrecht angewendet wird, das Bundes-\nministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es     b) eine Zweigniederlassung,\nseine Befugnisse delegiert hat;                          c) eine Geschäftsstelle,\n(ii) im Falle des Gebiets, in dem das von der Taxation        d) eine Fabrikationsstätte,\nAgency, Finanzministerium, Taipeh, oder den Steuerbe-    e) eine Werkstätte und\nhörden seiner Gebietskörperschaften verwaltete Steuer-\nrecht angewendet wird, den Finanzminister, seine bevoll- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein-\nmächtigten Vertreter oder die Behörde, an die er seine       bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher\nBefugnisse delegiert hat.                                    Ressourcen.\n(2) Bei der Anwendung des Abkommens in einem Gebiet               (3) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst desgleichen:\nhat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder        a) eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn\nim Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die              ihre Dauer sechs Monate überschreitet;\nihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Gebiets           b) Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die\nüber die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei            ein Unternehmen durch mit solchen Aufgaben betraute An-\ndie Bedeutung nach dem in diesem Gebiet anzuwendenden                 gestellte oder anderes Personal erbringt, jedoch nur, wenn\nSteuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Aus-         diese Tätigkeiten (für dasselbe oder ein damit zusammen-\ndruck nach anderem Recht dieses Gebiets hat.                          hängendes Vorhaben) im Gebiet über einen Zeitraum oder\nZeiträume von insgesamt mehr als sechs Monaten inner-\nArtikel 4                               halb von 12 Monaten ausgeführt werden.\nAnsässige Person                             (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck            Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:\n„eine in einem Gebiet ansässige Person“ eine Person, die nach     a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung\ndem Recht dieses Gebiets dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ih-          oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unterneh-\nres ständigen Aufenthalts, des Ortes der Gründung, des Ortes          mens benutzt werden;\nihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals\nsteuerpflichtig ist, und umfasst auch die in Artikel 2 Absatz 3   b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nBuchstabe a und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten           ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung\nGebiete und ihre Gebietskörperschaften.                               unterhalten werden;\n(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine Person als nicht in    c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\neinem Gebiet ansässig, wenn sie in diesem Gebiet nur mit Ein-         ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch\nkünften aus Quellen in diesem Gebiet oder mit in diesem Ge-           ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu\nbiet gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist, sofern diese Be-         werden;\nstimmung nicht für natürliche Personen gilt, die Ansässige des    d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nin Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens bezeich-           Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder\nneten Gebiets sind und solange ansässige natürliche Personen          Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;\nnur für Einkünfte aus Quellen in diesem Gebiet besteuert wer-     e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nden.                                                                  Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-\n(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ge-         keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine\nbieten ansässig, so gilt Folgendes:                                   Hilfstätigkeit darstellen;\na) Die Person gilt als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie     f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nüber eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden      Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buch-\nGebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur       staben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus-\nin dem Gebiet ansässig, zu dem sie die engeren persön-            gesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012                     2083\nder festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder  einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal-\neine Hilfstätigkeit darstellt.                               tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in\n(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen         dem Gebiet, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo\nVertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig    entstanden sind.\nund besitzt sie in einem Gebiet die Vollmacht, im Namen des           (4) Soweit es in einem Gebiet üblich ist, die einer Betriebs-\nUnternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Voll-        stätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamt-\nmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen unge-          gewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermit-\nachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem    teln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieses Gebiet die zu\nGebiet für alle von der Person für das Unternehmen ausge-         besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt;\nübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätig-  die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass\nkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätig-      das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein-\nkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung     stimmt.\nausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht           (5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren\nzu einer Betriebsstätte machten.                                  für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zu-\n(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behan-        gerechnet.\ndelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Gebiet, weil es        (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses\ndort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder        Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne\neinen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese         jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus-\nPersonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit          reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.\nhandeln.\n(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen\n(7) Allein dadurch, dass eine in einem Gebiet ansässige       Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die\nGesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Ge-      Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses\nsellschaft beherrscht wird, die im anderen Gebiet ansässig ist    Artikels nicht berührt.\noder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere\nWeise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf-\nArtikel 8\nten zur Betriebsstätte der anderen.\nSeeschifffahrt und Luftfahrt\nArtikel 6                               (1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem\nEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen                  Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen\nVerkehr können nur in diesem Gebiet besteuert werden.\n(1) Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person\naus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte              (2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Ge-\naus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im    winne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen\nanderen Gebiet liegt, können im anderen Gebiet besteuert wer-     im internationalen Verkehr“ auch die Gewinne aus der\nden.                                                              a) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder\n(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Be-              Luftfahrzeugen und\ndeutung, die ihm nach dem Recht des Gebiets zukommt, in           b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich\ndem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall             Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport\ndas Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und                der Container dienen),\ntote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rech-\nwenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luft-\nte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke\nfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.\ngelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie\nRechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Aus-          (3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an\nbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkom-          einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internatio-\nmen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und      nalen Betriebsstelle, jedoch nur insoweit, als die so erzielten\nLuftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.            Gewinne dem Beteiligten entsprechend seiner Beteiligung an\nder gemeinsamen Aktivität zugerechnet werden können.\n(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-\nzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen\nArt der Nutzung unbeweglichen Vermögens.                                                        Artikel 9\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-                       Verbundene Unternehmen\nweglichem Vermögen eines Unternehmens.                                (1) Wenn\na) ein Unternehmen eines Gebiets unmittelbar oder mittelbar\nArtikel 7                                an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital\nUnternehmensgewinne                              eines Unternehmens des anderen Gebiets beteiligt ist oder\n(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets können nur       b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-\nin diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, das Unterneh-          schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-\nmen übt seine Tätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort ge-          nehmens eines Gebiets und eines Unternehmens des ande-\nlegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätig-            ren Gebiets beteiligt sind\nkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unter-        und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän-\nnehmens im anderen Gebiet besteuert werden, jedoch nur            nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf-\ninsoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden kön-   erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abwei-\nnen.                                                              chen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren\n(2) Übt ein Unternehmen eines Gebiets seine Tätigkeit im      würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne\nanderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus,       diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen\nso werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Gebiet dieser     aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zu-\nBetriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen    gerechnet und entsprechend besteuert werden.\nkönnen, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter           (2) Werden in einem Gebiet den Gewinnen eines Unter-\ngleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unter-      nehmens dieses Gebiets Gewinne zugerechnet – und entspre-\nnehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,         chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen\ndessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.    Gebiets im anderen Gebiet besteuert worden ist, und handelt\n(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer-  es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das\nden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen,       Unternehmen des erstgenannten Gebiets erzielt hätte, wenn","2084              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\ndie zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingun-       andere Gebiet weder die von der Gesellschaft gezahlten Divi-\ngen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unter-           denden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine\nnehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt das andere       im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden oder dass\nGebiet eine entsprechende Änderung der dort von diesen Ge-       die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsäch-\nwinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die        lich zu einer im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte ge-\nübrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichti-           hört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtaus-\ngen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der     geschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten\nGebiete einander konsultieren.                                   Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder\nteilweise aus im anderen Gebiet erzielten Gewinnen oder Ein-\nArtikel 10                          künften bestehen.\nDividenden\nArtikel 11\n(1) Dividenden, die eine in einem Gebiet ansässige Gesell-\nZinsen\nschaft an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, kön-\nnen im anderen Gebiet besteuert werden.                              (1) Zinsen, die aus einem Gebiet stammen und an eine im\nanderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, können im\n(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Gebiet, in\nanderen Gebiet besteuert werden.\ndem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,\nnach dem dort geltenden Recht besteuert werden; die Steuer           (2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Gebiet, aus\ndarf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im        dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert\nanderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobe-        werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte\ntrags der Dividenden nicht übersteigen.                          der Zinsen im anderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert\ndes Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.\n(3) Wenn in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeich-\nneten Gebiet aufgrund eines mit einem Mitgliedstaat der OECD         (3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem\nunterzeichneten Abkommens nach Unterzeichnung dieses Ab-         Gebiet stammen, in diesem Gebiet von der Steuer befreit,\nkommens ein niedrigerer Steuersatz als 10 vom Hundert des        wenn:\nBruttobetrags der Dividenden erhoben wird, die an in diesem      a) diese Zinsen an eine Behörde des anderen Gebiets oder an\nGebiet nicht ansässige Gesellschaften (jedoch keine Personen-         eine von den zuständigen Behörden gemeinsam anerkannte\ngesellschaften) gezahlt werden, die unmittelbar über mindes-          öffentliche Einrichtung des anderen Gebiets als Nutzungs-\ntens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlen-           berechtigte gezahlt werden; oder\nden Gesellschaft verfügen, kann die zuständige Behörde ge-\nmäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz i verlangen,      b) diese Zinsen für ein durch Gewährleistungen einer Behörde\ndass dieser niedrigere Steuersatz auch auf Dividenden ange-           des anderen Gebiets für Ausfuhren oder Direktinvestitionen\nwandt wird, die an Gesellschaften (jedoch keine Personenge-           im Ausland gedecktes Darlehen gezahlt werden.\nsellschaften) gezahlt werden, die in dem in Artikel 2 Absatz 3       (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels darf die\nBuchstabe a bezeichneten Gebiet ansässig sind und die unmit-     Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht\ntelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die       übersteigen, wenn es sich bei den Zinsen um ausgeschüttete\nDividenden zahlenden Gesellschaft verfügen. Nach Erhalt des      Einkünfte eines Real Estate Investment Trust oder eines Real\nAntrags auf Anwendung des niedrigeren Steuersatzes im Sinne      Estate Asset Trust des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b be-\ndes vorhergehenden Satzes ist dieser niedrigere Steuersatz       zeichneten Gebietes handelt und deren Gewinne vollständig\nauch auf Dividenden anzuwenden, die an Gesellschaften (je-       oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Aus-\ndoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die in        schüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kön-\ndem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet,       nen. Ein Real Estate Investment Trust und ein Real Estate Asset\nansässig sind und die unmittelbar über mindestens 25 vom         Trust sind Trusts, auf die die Vorschriften des Real Estate\nHundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell-        Securitization Act Anwendung finden.\nschaft verfügen.\n(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be-\n(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels darf die  deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die\nSteuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht     Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert\nübersteigen, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immo-      oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausge-\nbilieninvestmentgesellschaft des in Artikel 2 Absatz 3 Buch-     stattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen An-\nstabe a bezeichneten Gebietes ist und deren Gewinne vollstän-    leihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbunde-\ndig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Aus- nen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Im Sinne die-\nschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann.      ses Artikels umfasst der Ausdruck „Zinsen“ jedoch nicht Zu-\nEine Immobilieninvestmentgesellschaft ist eine Gesellschaft      schläge für verspätete Zahlung und Zinsen auf Forderungen\nnach Absatz 1 Abschnitt 1 des Gesetzes über Immobilien-Ak-       infolge aufgeschobener Zahlungen für Güter, Waren oder\ntiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).   Dienstleistungen eines Unternehmens.\n(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“       (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in\nbezeichnet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten, ausge-     einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Ge-\nnommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sons-        biet, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit\ntigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach        durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde-\ndem Recht des Gebiets, in dem die ausschüttende Gesell-          rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser\nschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich        Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.\ngleichgestellt sind, oder andere Einkünfte, die nach dem Recht       (7) Zinsen gelten dann als aus einem Gebiet stammend,\ndes Gebiets, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig      wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person\nist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.   ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,\n(6) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in   ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet\neinem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Ge-        eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen ge-\nbiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig   zahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen wor-\nist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs-  den und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zin-\nstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden ge-    sen als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebstätte\nzahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In    liegt.\ndiesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.                                (8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-\n(7) Bezieht eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft Ge-  berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten\nwinne oder Einkünfte aus dem anderen Gebiet, so darf dieses      besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012                      2085\ngemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag,         mögen in einem Gebiet besteht, können in diesem Gebiet be-\nden Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Bezie-          steuert werden.\nhungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den\nletzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei-        (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,\ngende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter         das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unter-\nBerücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-           nehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, einschließlich\nmens besteuert werden.                                            derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Be-\ntriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt\nwerden, können im anderen Gebiet besteuert werden.\nArtikel 12\n(4) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus der Ver-\nLizenzgebühren\näußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im interna-\n(1) Lizenzgebühren, die aus einem Gebiet stammen und an       tionalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Ver-\neine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, kön-      mögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge\nnen im anderen Gebiet besteuert werden.                           dient, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.\n(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ge-            (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1\nbiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets          bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Gebiet\nbesteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungs-        besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.\nberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Gebiet ansässig\nist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren              (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Gebiet wäh-\nnicht übersteigen.                                                rend mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen\nGebiet ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenz-        Recht des erstgenannten Gebiets, bei Anteilen an Gesellschaf-\ngebühren“ bezeichnet Vergütungen jeder Art, die für die Benut-    ten, die im erstgenannten Gebiet ansässig sind, nach seinen\nzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an       inländischen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermö-\nliterarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,     genszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel, zu besteuern. In\neinschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Wa-       diesem Fall wird der im erstgenannten Gebiet besteuerte Ver-\nrenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln       mögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögens-\noder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmän-     zuwachses durch das andere Gebiet nicht einbezogen.\nnischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.\nVorbehaltlich des Artikels 16 umfasst der Ausdruck „Lizenz-\ngebühren“ auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder                                   Artikel 14\ndas Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen                       Einkünfte aus unselbständiger Arbeit\nvergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Film- oder Ton-\nbandaufzeichnungen von Veranstaltungen von Künstlern und              (1) Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 18 können Gehälter,\nSportlern für Hörfunk- und Fernsehübertragungen.                  Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Gebiet an-\nsässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die-\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in    sem Gebiet besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im\neinem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenz-            anderen Gebiet ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so\ngebühren im anderen Gebiet, aus dem die Lizenzgebühren            können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Gebiet\nstammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Be-     besteuert werden.\ntriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für\ndie die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser          (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die\nBetriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwen-     eine in einem Gebiet ansässige Person für eine im anderen Ge-\nden.                                                              biet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstge-\nnannten Gebiet besteuert werden, wenn\n(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Gebiet stam-\nmend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige          a) der Empfänger sich im anderen Gebiet insgesamt nicht län-\nPerson ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne            ger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten,\nRücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht,       der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder\nin einem Gebiet eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur      endet, aufhält und\nZahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte ein-\ngegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenz-          b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen\ngebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Gebiet              Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Gebiet\nstammend, in dem die Betriebsstätte liegt.                             ansässig ist, und\n(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-         c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen\nberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten           werden, die der Arbeitgeber im anderen Gebiet hat.\nbesondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz-\n(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwen-\ngebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den\ndung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger\nBetrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese\nArbeitnehmerüberlassung.\nBeziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf\nden letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über-        (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses\nsteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und           Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs\nunter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab-        oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte un-\nkommens besteuert werden.                                         selbständige Arbeit in dem Gebiet besteuert werden, in dem\ndas Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff oder Luft-\nArtikel 13                            fahrzeug betreibt.\nGewinne aus der Veräußerung von Vermögen\nArtikel 15\n(1) Gewinne, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus\nder Veräußerung unbeweglichen Vermögens erzielt, das im an-               Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen\nderen Gebiet liegt, können im anderen Gebiet besteuert wer-\nAufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnli-\nden.\nche Zahlungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person in\n(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen      ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-\nAnteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen – unmit-      rats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Gebiet ansässig\ntelbar oder mittelbar – überwiegend aus unbeweglichem Ver-        ist, können im anderen Gebiet besteuert werden.","2086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\nArtikel 16                                 Dienste in diesem Gebiet geleistet werden und die natür-\nKünstler und Sportler                             liche Person in diesem Gebiet ansässig ist und\n(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die           (i) ein Staatsangehöriger dieses Gebiets ist oder\neine in einem Gebiet ansässige Person als Künstler, wie Büh-            (ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Gebiet ansässig\nnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder                geworden ist, um die Dienste zu leisten.\nals Sportler aus ihrer im anderen Gebiet persönlich ausgeübten\nTätigkeit bezieht, im anderen Gebiet besteuert werden.                 (2)\n(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder         a) Ruhegehälter, die von einer Gebietskörperschaft eines\nSportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit          Gebiets oder einer anderen oben genannten Körperschaft\nnicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen          des öffentlichen Rechts dieses Gebiets an eine natürliche\nPerson zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7           Person für die diesem Gebiet oder dieser Körperschaft des\nund 14 in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Künstler              öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden,\noder Sportler seine Tätigkeit ausübt.                                   können nur in diesem Gebiet besteuert werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der      b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Gebiet\nvon Künstlern oder Sportlern in einem Gebiet ausgeübten                 besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem\nTätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Gebiet ganz oder               Gebiet ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Gebiets\nüberwiegend aus öffentlichen Kassen des anderen Gebiets                 ist.\noder einer im anderen Gebiet als gemeinnützig anerkannten              (3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und\nEinrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte    Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit\nnur in dem Gebiet besteuert werden, in dem die Person ansäs-        einer Geschäftstätigkeit eines Gebiets oder einer anderen oben\nsig ist.                                                            genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Ge-\nbiets erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 an-\nArtikel 17                             zuwenden.\nRuhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen\nArtikel 19\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhe-\ngehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in                       Gastprofessoren, Lehrer und Studenten\neinem Gebiet ansässige Person aus dem anderen Gebiet er-\n(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ge-\nhält, in dem anderen Gebiet besteuert werden.\nbiets oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Muse-\n(2) Bezüge, die eine in einem Gebiet ansässige natürliche       ums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Gebiets\nPerson aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen          oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem\nGebiets erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem        Gebiet höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer\nanderen Gebiet besteuert werden.                                    Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung\n(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Ge-       einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die\nbiet an eine im anderen Gebiet ansässige Person als Entschä-        im anderen Gebiet ansässig ist oder dort unmittelbar vor der\ndigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden      Einreise in das erstgenannte Gebiet ansässig war, ist in dem\nals Folge von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutma-         erstgenannten Gebiet mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen\nchungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder            Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese\neines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkomm-            Vergütungen von außerhalb dieses Gebiets bezogen werden.\nnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstge-             (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der\nnannten Gebiet besteuert werden.                                    sich in einem Gebiet ausschließlich zum Studium oder zur Aus-\n(4) Der Begriff „Rente“ bezeichnet einen bestimmten Be-         bildung aufhält und der im anderen Gebiet ansässig ist oder\ntrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebensläng-       dort unmittelbar vor der Einreise in das erstgenannte Gebiet\nlich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeit-          ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine\nabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese      Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Gebiet nicht be-\nZahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert        steuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb\nbewirkte angemessene Leistung vorsieht.                             dieses Gebiets stammen.\n(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kin-\nder, die eine in einem Gebiet ansässige Person an eine im an-                                    Artikel 20\nderen Gebiet ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Ge-                                 Andere Einkünfte\nbiet von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhalts-\nzahlungen im erstgenannten Gebiet bei der Berechnung des               (1) Einkünfte einer in einem Gebiet ansässigen Person, die\nsteuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten ab-         in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können\nzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen        ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Gebiet besteu-\nLasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.           ert werden.\n(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbe-\nArtikel 18                             weglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem\nGebiet ansässige Empfänger im anderen Gebiet eine Ge-\nÖffentlicher Dienst\nschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt\n(1)                                                             und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte ge-\na) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen            zahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In\nRuhegehälter, die von einer Gebietskörperschaft eines Ge-      diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.\nbiets oder einer örtlichen Behörde dieses Gebiets oder von\neiner von der zuständigen Behörde dieses Gebiets aner-                                      Artikel 21\nkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Ge-\nVermögen\nbiets an eine natürliche Person für die dieser Behörde oder\nKörperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets in            (1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Gebiet an-\nAusübung öffentlicher oder administrativer Funktionen oder     sässigen Person gehört und im anderen Gebiet liegt, kann im\nVerpflichtungen geleisteten Dienste gezahlt werden, können     anderen Gebiet besteuert werden.\nnur in diesem Gebiet besteuert werden.                            (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nb) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können           Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Gebiets im ande-\njedoch nur im anderen Gebiet besteuert werden, wenn die        ren Gebiet hat, kann im anderen Gebiet besteuert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012                         2087\n(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge eines Unternehmens eines            das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Ein-\nGebiets, die im internationalen Verkehr betrieben werden, so-           künfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der\nwie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe                Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13\nund Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Gebiet besteu-            Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebs-\nert werden.                                                             vermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).\n(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Gebiet an-       d) Das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichnete Gebiet\nsässigen Person können nur in diesem Gebiet besteuert wer-              behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses\nden.                                                                    Abkommens von der aufgrund des Rechts dieses Gebiets\nerhobenen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermö-\nArtikel 22                                 genswerte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu be-\nrücksichtigen.\nVermeidung der\nDoppelbesteuerung im Gebiet der Ansässigkeit              e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die\nDoppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch-\n(1) Bei einer im Gebiet nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a\nstabe b vermieden,\nansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Von der Bemessungsgrundlage der gemäß dem Recht des                  (i) wenn in den Gebieten Einkünfte oder Vermögen unter-\nin Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets er-               schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet\nhobenen Steuer werden die Einkünfte aus dem in Artikel 2                 oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer\nAbsatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet sowie die in                    nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein\ndem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet                Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn\ngelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach die-                      aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zu-\nsem Abkommen in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b                    rechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögens-\nbezeichneten Gebiet besteuert werden können und nicht                    werte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen\nunter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gel-              Konflikt besteuert würden; oder\nten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese              (ii) wenn nach Konsultation mit der zuständigen Behörde\nDividenden an eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a              des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Ge-\ngenannten Gebiet ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an                 biets die zuständige Behörde des in Artikel 2 Absatz 3\neine Personengesellschaft) von einer in dem in Artikel 2 Ab-             Buchstabe a bezeichneten Gebiets der zuständigen Be-\nsatz 3 Buchstabe b genannten Gebiet ansässigen Gesell-                   hörde des erstgenannten Gebiets Einkünfte notifiziert,\nschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom                bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buch-\nHundert unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehört,               stabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteue-\nund bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden                    rung wird für diese Einkünfte durch Steueranrechnung\nGesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke                 vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem\nder Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungs-                      Kalenderjahr der Notifizierung folgt.\ngrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenom-             (2) Bei einer im Gebiet nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b\nmen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden,        ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:\nnach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes-\nsungsgrundlage auszunehmen wären.                              Erzielt eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeich-\nneten Gebiet ansässige Person Einkünfte aus dem anderen\nb) Auf die Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte\nGebiet, wird die in dem anderen Gebiet und gemäß diesem\nwird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts\nAbkommen auf diese Einkünfte erhobene Steuer (ausgenom-\nüber die Anrechnung ausländischer Steuern des in Artikel 2\nmen bei Dividenden die Steuern auf diejenigen Gewinne, aus\nAbsatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets die Steuer an-\ndenen die Dividenden gezahlt wurden) auf die bei dieser ansäs-\ngerechnet, die nach dem in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buch-\nsigen Person im erstgenannten Gebiet erhobene Steuer ange-\nstabe b bezeichneten Gebiet geltenden Recht und in Über-\nrechnet. Die Höhe der Anrechnung übersteigt jedoch nicht den\neinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte ge-\nBetrag der Steuer auf diese Einkünfte im erstgenannten Gebiet,\nzahlt worden ist:\nder gemäß den Steuergesetzen und -ordnungen dieses Gebiets\n(i)    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;         berechnet wurde.\n(ii)   Zinsen;\nArtikel 23\n(iii) Lizenzgebühren;\n(iv) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem in Arti-                              Gleichbehandlung\nkel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet be-          (1) Ansässige eines Gebiets dürfen im anderen Gebiet\nsteuert werden können;                                  keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-\n(v)    Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in dem in Arti- pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender\nkel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet be-      sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden\nsteuert werden können;                                  Verpflichtungen, denen Ansässige des anderen Gebiets unter\ngleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansäs-\n(vi) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;            sigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können.\n(vii) Einkünfte im Sinne des Artikels 16;                          (2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unterneh-\n(viii) Einkünfte im Sinne des Artikels 17 Absatz 1.            men eines Gebiets im anderen Gebiet hat, darf im anderen\nc) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Be-           Gebiet nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter-\nstimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte          nehmen des anderen Gebiets, die die gleiche Tätigkeit aus-\nim Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften        üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nzugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in dem in          sie ein Gebiet, den im anderen Gebiet ansässigen Personen\nArtikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiet ansäs-      Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu\nsige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem    gewähren, die es nur seinen ansässigen Personen gewährt.\nWirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die       (3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder\nin dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Ge-      Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh-\nbiet ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das    ren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Gebiets an\nsie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge       eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, bei der Ermitt-\nausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Ab-      lung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter\nsatz 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-    den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge-\nkeiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen,      nannten Gebiet ansässige Person zum Abzug zuzulassen.","2088              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\nDementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines         wenden. Sie dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsver-\nGebiets gegenüber einer im anderen Gebiet ansässigen Person      fahren oder Gerichtsentscheidungen offen legen.\nhat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses       (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver-\nUnternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden         pflichteten sie ein Gebiet,\ngegenüber einer im erstgenannten Gebiet ansässigen Person\nzum Abzug zuzulassen.                                            a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen\n(4) Unternehmen eines Gebiets, deren Kapital ganz oder            Gebietes abweichen;\nteilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Gebiet\nansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört          b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im\noder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Gebiet       üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen\nkeiner Besteuerung noch damit zusammenhängenden Ver-                  Gebietes nicht beschafft werden können;\npflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender     c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge-\nsind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden              werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren\nVerpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst-          preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen\ngenannten Gebiet unterworfen sind oder unterworfen werden             Ordnung (ordre public) widerspräche.\nkönnen.                                                              (4) Ersucht ein Gebiet gemäß diesem Artikel um\n(5) Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses   Informationen, so nutzt das andere Gebiet die ihm zur Verfü-\nAbkommens sind.                                                  gung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen\nInformationen, selbst wenn dieses andere Gebiet diese Infor-\nArtikel 24                          mationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt.\nDie im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt\nVerständigungsverfahren                      den Beschränkungen gemäß Absatz 3, wobei diese jedoch\n(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines     nicht so auszulegen ist, als könne ein Gebiet die Erteilung\nGebiets oder beider Gebiete für sie zu einer Besteuerung füh-    von Informationen nur deshalb verweigern, weil es kein inlän-\nren oder führen werden, die diesem Abkommen nicht ent-           disches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.\nspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inländischen           (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein\nRecht dieser Gebiete vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der    Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen,\nzuständigen Behörde des Gebiets unterbreiten, in dem sie an-     weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen\nsässig ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der     Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treu-\nersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu       händer befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer\neiner dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung              Person beziehen.\nführt.\n(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begrün-                                Artikel 26\ndet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lö-\nVerfahrensregeln für die Quellenbesteuerung\nsung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch\nVerständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ge-            (1) Werden in einem Gebiet die Steuern von Dividenden,\nbiets so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entspre-        Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen\nchende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege-       Gebiet ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugs-\nlung ist ungeachtet der Fristen des inländischen Rechts der      weg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Gebiets\nGebiete durchzuführen.                                           zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem inländi-\nschen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht\n(3) Die zuständigen Behörden der Gebiete werden sich be-\nberührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des\nmühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung\nSteuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch die-\noder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseiti-\nses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.\ngem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam\ndarüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermie-        (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des\nden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.           vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer\nauf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Ein-\n(4) Die zuständigen Behörden der Gebiete können zur Her-\nkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.\nbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestim-\nmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, ggf.       (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jedes Gebiet Verfahren\ndurch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemein-    dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach die-\nsame Kommission.                                                 sem Abkommen im Gebiet, aus dem sie stammen, keiner oder\nnur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem\nArtikel 25                          Steuerabzug erfolgen kann, der im jeweiligen Artikel vorgese-\nhen ist.\nInformationsaustausch\n(4) Das Gebiet, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine\n(1) Die zuständigen Behörden der Gebiete tauschen die In-    Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit\nformationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens           im anderen Gebiet verlangen.\noder zur Anwendung oder Durchsetzung des inländischen\n(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-\nRechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für\nvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gege-\nRechnung eines Gebietes erhoben werden, voraussichtlich er-\nbenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkom-\nheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-\nmen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen\nrung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaus-\nfestlegen.\ntausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.\n(2) Alle Informationen, die ein Gebiet gemäß Absatz 1 erhal-                              Artikel 27\nten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des\ninländischen Rechts dieses Gebietes beschafften Informatio-            Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen\nnen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließ-           Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es\nlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich ge-    ein Gebiet, seine inländischen Rechtsvorschriften zur Verhinde-\nmacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der         rung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwen-\nVollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung von         den. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbe-\nRechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern     steuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander\noder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen       nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu ver-\noder Behörden dürfen die Auskünfte nur für diese Zwecke ver-     meiden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012                               2089\nArtikel 28                                                               Artikel 30\nProtokoll                                                               Kündigung\nDas angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.\n(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,\nArtikel 29                                  jedoch können die zuständigen Behörden es am oder vor dem\n30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jah-\nInkrafttreten                                 ren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, kündigen. Das\n(1) Das Deutsche Institut in Taipeh und die Taipeh Vertre-             Deutsche Institut in Taipeh oder die Taipeh Vertretung in der\ntung in der Bundesrepublik Deutschland notifizieren einander              Bundesrepublik Deutschland setzt die jeweils andere Seite\ndie Annahme dieses Abkommens in ihrem jeweiligen Gebiet.                  schriftlich von der Kündigung in Kenntnis.\nDieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der Notifizierung in Kraft,\ndie zuletzt erfolgt.                                                         (2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft:\n(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:                                  a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für die Beträge,\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,                    die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt                  werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;\nwerden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in\nKraft getreten ist;                                                   b) bei den übrigen Steuern für die Steuern, die für Zeiträume\nab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume                 auf das Kündigungsjahr folgt.\nab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das\nauf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten             Die gehörig befugten Unterzeichneten haben dieses Abkom-\nist.                                                                  men unterzeichnet.\nUnterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in deutscher,\nchinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nverbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen\nund des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nTaipeh, den 28. Dezember 2011                                             Berlin, den 19. Dezember 2011\nF ü r d a s D e u t s c h e I n s t i t u t i n Ta i p e h                       F ü r d i e Ta i p e h V e r t r e t u n g\nDr. M i c h a e l Z i c k e r i c k                            in der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W u - l i e n W e i","2090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\nProtokoll\nzum Abkommen\nzwischen dem Deutschen Institut in Taipeh\nund der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der\nSteuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nunterzeichnet am 28. Dezember 2011 in Taipeh\nund am 19. Dezember 2011 in Berlin\nAnlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen             künfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen\ndem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in       im Sinne des Steuerrechts des in Artikel 2 Absatz 3 Buch-\nder Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel-           stabe a bezeichneten Gebiets, beruhen und\nbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hin-\nb) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Ein-\nsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ha-\nkünfte abzugsfähig sind.\nben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ergänzend\ndie nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil      4. Zu Artikel 11:\ndes Abkommens sind:                                                Der Ausdruck „öffentliche Einrichtung“ umfasst:\n1. Zu Artikel 2:                                                a) im Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a be-\nHinsichtlich des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeich-      zeichnete Gebiet:\nneten Gebiets gilt als vereinbart, dass dieses Abkommen die         (i)   die Deutsche Bundesbank,\nErhebung der Bodenwertzuwachssteuer (Land Value Increment\nTax) nicht berührt.                                                 (ii) die Kreditanstalt für Wiederaufbau und\n2. Zu Artikel 7:                                                    (iii) die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesell-\nschaft;\na) Verkauft ein Unternehmen eines Gebiets durch eine Be-\ntriebsstätte im anderen Gebiet Güter oder Waren oder übt     b) im Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b be-\nes dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne       zeichnete Gebiet die Central Bank.\ndieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Un-    5. Zu Artikel 25:\nternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf\nder Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen      Falls nach Maßgabe des inländischen Rechts aufgrund die-\nVerkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzu-   ses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden,\nrechnen ist.                                                 gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Be-\nachtung der für jedes Gebiet geltenden Rechtsvorschriften:\nb) Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Ge-\nbiet, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über     a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle\nEntwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen,         ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch\nkaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen              die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zu-\noder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die         lässig.\nGewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des    b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde\nGesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des         Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten\nTeils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Be-       Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.\ntriebsstätte in dem Gebiet durchgeführt wird, in dem die\nBetriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren    c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nan die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit           Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an an-\ndem Teil des Vertrages, der in dem Gebiet durchgeführt           dere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nwird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens           mittelnden Stelle erfolgen.\nliegt, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.         d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\n3. Zu den Artikeln 10 und 11:                                       der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\nUngeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und           lung verfolgten Zweck zu achten. Erweist sich, dass unrich-\nZinsen in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht           tige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften,\ndieses Gebiets besteuert werden, wenn sie                           übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden\na) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, ein-         Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende Stelle ist\nschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus      verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten\nseiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Ein-      vorzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012                                2091\ne) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des                      nen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie\nDatenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig ge-                     übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach\ng) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\nMaßgabe ihres inländischen Rechts. Sie kann sich im Ver-\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\nberufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle\nverursacht worden ist.                                                h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\nf) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende inländische\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung\nRecht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen\nund unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nDaten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist\ndiese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig            Die gehörig befugten Unterzeichneten haben dieses Protokoll\nvon diesem Recht sind die übermittelten personenbezoge-               unterzeichnet.\nUnterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in deutscher,\nchinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nverbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen\nund des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nTaipeh, den 28. Dezember 2011                                            Berlin, den 19. Dezember 2011\nF ü r d a s D e u t s c h e I n s t i t u t i n Ta i p e h                        F ü r d i e Ta i p e h V e r t r e t u n g\nDr. M i c h a e l Z i c k e r i c k                            in der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W u - l i e n W e i"]}