{"id":"bgbl1-2012-46-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":46,"date":"2012-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes","law_date":"2012-09-04T00:00:00Z","page":2070,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes\nVom 4. September 2012\nAuf Grund des Artikels 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)\nwird nachstehend der Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der\nseit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 18. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember\n2007 (BGBl. I S. 2861, 2962),\n2. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 32 des\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n3. den am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen § 56 Absatz 40 der Verordnung\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284),\n4. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 3 des\nGesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350),\n5. den am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458),\n6. den am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 4. September 2012\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012             2071\nGesetz\nzur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen\n(Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG)\nAbschnitt 1                                                        §3\nAllgemeine Vorschriften                                      Berufliche Qualifizierung\n(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen\n§1                                den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruf-\nBegriffsbestimmung                         lichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entspre-\nchend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbes-\nEinsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind          sern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre\n1. Soldatinnen und Soldaten,                                 Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sons-\ntige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf\n2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,\nDauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch\n3. Richterinnen und Richter des Bundes,                      nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaat-\n4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes,            lichen Vorschriften besteht.\nmit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im             (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen ins-\nAusland eingestellten Ortskräfte, sowie                  besondere\n5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks         1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-\nnach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,                          platzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,\ndie eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädi-      2. die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforder-\ngung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des            lichen Grundausbildung,\nSoldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beam-\ntenversorgungsgesetzes erlitten haben.                       3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch\nsoweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schu-\nlischen Abschluss einschließen,\n§2\n4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch\nAnwendungsbereich\ndurchgeführt wird, und\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzge-\n5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genom-\nschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffent-\nmene Beruf dies erfordert.\nlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, be-\nurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätig-          (3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet\nkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.            die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie\nangemessen die Eignung, persönliche Neigung und\n(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zu-\nbisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die\ngleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für\nLage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit\ndie Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Ein-\nerforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt\nsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, wenn sie den Ein-\neine Arbeitserprobung durch.\nsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben.\nHaben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 4                (4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der\nden Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem         Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest.\nTHW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzge-         Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fach-\nschädigte nach § 1 Nummer 5 geltenden Vorschriften           lichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.\nanzuwenden.                                                     (5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewäh-\n(3) § 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgeset-          rung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung,\nzes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungs-               sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren\ngesetzes gelten entsprechend.                                Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.","2072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\n(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Ab-                                Abschnitt 2\nsätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachge-\nordneten Behörde übertragen.                                                       Regelungen für\nSoldatinnen und Soldaten sowie\n§4                                     frühere Soldatinnen und frühere Soldaten\nSchutzzeit                                                      §6\n(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit,               Wehrdienstverhältnis besonderer Art\nin der Einsatzgeschädigte\n(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschä-\n1. medizinische Leistungen zur Behandlung der ge-              digter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf\nsundheitlichen Schädigung oder                            Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen,\nwährend der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es\n2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3\naus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem\noder anderen Gesetzen\nZeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art\nbenötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen          ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen.\nTätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz            § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des\noder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu        Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.\nerreichen.\n(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begrün-\n(2) Während der Schutzzeit dürfen                          det die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder\neines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des\n1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5,\nWehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete\ndie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\nRechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozial-\nzum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall\nversicherungsrechtlichen Status.\nbedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag\nin den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,             (3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet\nwobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-           1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer\nbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung we-                  Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7\ngen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die            Absatz 1,\nauf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist,\nund                                                       2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer\nBeamtin oder eines Beamten nach § 8 Absatz 1\n2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten                 Satz 1 Nummer 1,\nnach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht we-\n3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Ar-\ngen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeits-\nbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nunfähigkeit gekündigt werden.\nmit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder\n(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass\n4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-\ndie Ziele nach Absatz 1\ngeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.\n1. erreicht sind oder                                             (4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu\n2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.          beenden\nDie Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Be-            1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf\nginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann                  Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,\num bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festge-           2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Ab-\nstellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele           satz 1 Satz 1 oder\nnach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall\nspätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der          3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen\nEinsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.                   Antrag der Soldatin oder des Soldaten.\n(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren\n(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3\nnicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis\ntrifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder\ndurch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund\nVersetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Ein-\nbeendet worden ist und deren gesundheitliche Schädi-\nsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Fest-\ngung erst danach erkannt worden ist, sind auf schrift-\nstellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.\nlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer\nArt einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengeset-\n§5                               zes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körper-\nEinbeziehung in Personalauswahlentscheidungen                lichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des\nSoldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn\n(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 darf\nnicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Ein-             1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlag-\nsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen.                   gebend für die Nichteingliederung in das Arbeits-\nDiese sind während der Schutzzeit in Personalauswahl-              leben ist,\nentscheidungen einzubeziehen.                                  2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte\n(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2             Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,\nAbsatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werde-         3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele\ngang beim Bund.                                                    des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012              2073\n4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor-               (3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne\ngungsgesetzes gewährt worden ist oder                      des § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes die Voll-\n5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem in-           endung des 54. Lebensjahres.\nzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis\ngeführt hat.                                                                          §8\nWeiterverwendung\nDie Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der end-\nals Beamtin, Beamter,\ngültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der\nArbeitnehmerin oder Arbeitnehmer\nDienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses\ngeführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren            (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die nicht\nDienstgrad.                                                    in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstver-\nhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des\n(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb\nEinsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens\neiner Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des\n30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag\nEinsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach\n§ 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als             1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe-\nEinsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeit-           zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht\npunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkran-              wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge-\nkung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu die-               sundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem\nsem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Er-                neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd\nkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht.                  unfähig sind, oder\nNach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung        2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Pro-\nnur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht          bezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in\nzehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem                 Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind\nAntrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach de-                 und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1\nnen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglich-               vorliegt.\nkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Ab-\n§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die\nsatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen\nZuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach\nkonnte oder durch die sie oder er gehindert war, den\nder spätestens während der Schutzzeit erworbenen\nAntrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der\nLaufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt\nMöglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung be-\nvoraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Num-\ngründenden Folge des Unfalls gerechnet werden\nmer 1 nicht bereits nach § 7 Absatz 1 berufen worden\nkonnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen\nsind und kein Fall des § 7 Absatz 2 vorliegt. Bei Einstel-\nist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.\nlungen nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 3 Num-\nmer 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienst-\n§7                                 verhältnis entsprechend.\nWeiterverwendung                              (2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist\nals Berufssoldatin oder Berufssoldat                  das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Vorausset-\n(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren             zungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengeset-\nErwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende            zes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwan-\nder Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert              deln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf\nist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes          Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies\ngenannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in          gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein\ndas Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines           fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Ein-\nBerufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an         satzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder\ndas Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von           der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung\nsechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienst-             erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. Die laufbahn-\nverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die          rechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein\nnicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienst-          höheres Amt als das Eingangsamt gelten entspre-\nverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitab-         chend. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder\nlauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten          Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richten\nsie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis be-        sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten\nsonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2          nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen\ngelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entspre-          Beschäftigungsmöglichkeiten.\nchend. § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes                (3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1\ngilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,          gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel\ndass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienst-        nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung\nfähigkeit tritt.                                               im bisherigen Status nicht möglich ist. Einsatzgeschä-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach         digte nach § 1 Nummer 1, die Beamtinnen oder Beamte\n§ 1 Nummer 1, die                                              anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der\nLänder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer\n1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-           anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Wei-\nverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren         terbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann,\noder versetzt worden waren oder                            wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung\n2. die für sie jeweils festgesetzte soldatische Alters-        nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis\ngrenze erreicht oder überschritten haben.                  weiterverwendet werden können.","2074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\n§9                                                        Abschnitt 3\nVersorgung der                                                Regelungen für\nSoldatinnen und Soldaten                                       Beamtinnen, Beamte,\nund ihrer Hinterbliebenen                           Richterinnen und Richter sowie für frühere\n(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder             Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter\n§ 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und\nDienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten                                         § 10\nTeils des Soldatenversorgungsgesetzes.\nVerlängerung des\n(2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1                      Dienstverhältnisses, erneute Berufung\nNummer 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befin-            (1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der\nden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet wer-           Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um\nden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem         die Dauer der restlichen Schutzzeit.\nSoldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:\n(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem\n1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit        Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche\noder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstver-        Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses\nhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen     erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ih-\nder Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach          rem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Vorausset-\nAbschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenver-             zungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter er-\nsorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehr-             neuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Am-\ndienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst,       tes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.\nwenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art          § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn\nendet.\n1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlag-\n2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer             gebend für die Nichteingliederung in das Arbeits-\nArt eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf              leben ist,\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten\n2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte\nin einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen\nEingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,\nnicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 9\nund 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.                    3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele\ndes § 4 Absatz 1 erwarten lässt,\n3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach\n§ 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militäri-        4. Einsatzversorgung nach § 37 Absatz 3 des Beam-\nschen Dienst nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversor-             tenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Solda-\ngungsgesetzes unabhängig von seiner Dauer abge-                tenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde\ngolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Ab-              oder\nsatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entspre-            5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem in-\nchend herabgesetzt.                                            zwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis ge-\n4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf            führt hat.\nZeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit,        (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nfür die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist,   1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf\nund wurden während der Schutzzeit berufliche                   Probe nach § 11 Absatz 3 Satz 1,\nQualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 10\ndes Soldatenversorgungsgesetzes erworben, ver-             2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder\nmindern sich der Anspruch auf Freistellung vom                 Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Satz 6 mit dem\nmilitärischen Dienst nach § 5 Absatz 5 des Soldaten-           Beginn des Arbeitsverhältnisses oder\nversorgungsgesetzes und die Gesamtförderungs-              3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-\ndauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungs-               geschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.\ngesetzes entsprechend.                                        (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ab-\n5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die            satz 2 ist zu beenden, wenn\nHinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1           1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Ab-\nNummer 1, die während der Schutzzeit nach § 4 ver-             satz 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,\nstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von\n2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlas-\nmindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer\nsung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder\nunbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebühr-\nnisse entsprechend anzuwenden.                             3. ein Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\nBundesbeamtengesetzes vorliegt.\n6. § 62 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt\nentsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Num-                                     § 11\nmer 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art\nanders als durch eine Berufung nach § 7 Absatz 1                   Weiterverwendung nach der Schutzzeit\noder § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder durch eine             (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, die sich\nEinstellung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-          in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und\nendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatz-        deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei\ngeschädigten nach § 1 Nummer 1, die während des            Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent\nWehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben          gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag unter den\nsind.                                                      Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012             2075\nin ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit        worbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Ab-\nvon sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen          schluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen\nihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheit-             des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das\nlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt            Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines\nverbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.             Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzu-\nDie Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich            wandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin\nnach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit er-              auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen.\nworbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Ab-            Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein\nschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen           fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Ein-\ndes § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das               satzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder\nBeamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines            der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung\nAmtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzu-           erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. Die laufbahn-\nwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin             rechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein\noder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht bei man-        höheres Amt als das Eingangsamt gelten entspre-\ngelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheit-          chend. Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die\nlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn        in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in\ndie Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe               ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung\ndienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt         als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probe-\nder Laufbahn. Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen            zeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Absatz 1\nfür die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangs-      Satz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 2 Satz 6 gelten\namt gelten entsprechend. Das Beamtenverhältnis auf            entsprechend.\nZeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschä-\ndes Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der\ndigte nach § 1 Nummer 3 entsprechend.\nPflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der\nAnnahme von Belohnungen und Geschenken. Es endet\nmit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder                                    Abschnitt 4\nzum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor                                  Regelungen für\ndurch Zeitablauf geendet hat. Bis zum Ende der                     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie\nSchutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Perso-\nfrühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer\nnen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis\nauch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin\noder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs                                          § 12\nMonaten entscheiden. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                                   Verlängerung\nund Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.                             von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung\n(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die            (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädig-\nsich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden            ter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der\nund deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls         Schutzzeit verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Ab-\nam Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent ge-           satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung\nmindert ist, ist auf schriftlichen Antrag unter Verleihung    von Arbeitsverträgen.\neines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit              (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, die\numzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körper-             während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen\nlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen            Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche\nzur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen               Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt\nDienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer        worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehe-\nan das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren            maligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeits-\nProbezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 11               verhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seiner-\ndes Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Wurde             zeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Absatz 6 gilt\ndie Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der          entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn\nSchutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des\n§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes                1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlag-\nentsprechend.                                                     gebend für die Nichteingliederung in das Arbeits-\nleben ist,\n(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und\neinsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Ab-          2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte\nsatz 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Ein-            Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,\nsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens              3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele\n30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag           des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,\nunter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeam-\n4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor-\ntengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf\ngungsgesetzes gewährt worden ist oder die alters-\nProbe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probe-\nmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer unge-\nzeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht\nkürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten\nwegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesund-\nBuch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder\nheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen\nAmt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig               5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem in-\nsind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet               zwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis ge-\nsich nach der spätestens während der Schutzzeit er-               führt hat.","2076           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\n§ 13                              der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Absatz 2\nAusgleichsbetrag während der Schutzzeit                Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäftigung\nzu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unter-\n(1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Ent-       schiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt\ngelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleis-     der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als per-\ntungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die            sönliche Zulage gezahlt.\nHöhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unter-\nschreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Num-                                   § 15\nmer 4 vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe\ndes Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im                          Befristete Arbeitsverhältnisse\nKrankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen           Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Er-\nnach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem               werbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der\nNettoentgelt.                                                Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist,\n(2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1         können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmit-\nsind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die         telbar anschließende Weiterverwendung entsprechend\nVerletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-         § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in\nrung. Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen,       einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.\nsoweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente                                   Abschnitt 5\nnach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des                               Regelungen für\nBundesversorgungsgesetzes geleistet würde.                   Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks\n(3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um\ndie gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. Bei frei-                                  § 16\nwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren                      Beschäftigungsanspruch für\nGesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ab-                        einsatzgeschädigte Helferinnen\nzüglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach                  und Helfer des Technischen Hilfswerks\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften\nBuch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der Zu-               (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5, die in\nsatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozial-            keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren\ngesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden            Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädi-\nFassung bleibt unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Ver-        gung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des\nsicherte eines privaten Krankenversicherungsunterneh-        Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens\nmens, das die Voraussetzungen nach § 257 Absatz 2a           30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entspre-        1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe-\nchend mit der Maßgabe, dass als Krankenversiche-                 zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht\nrungsbeitrag nur der nach § 257 Absatz 2 des Fünften             wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge-\nBuches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag und                sundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem\nals Pflegeversicherungsbeitrag nur der nach § 61 Ab-             neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd\nsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschuss-              unfähig sind, oder\nfähige Betrag zu berücksichtigen ist. Entgelt sind das       2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer\nTabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen              Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn\nfestgelegten Entgeltbestandteile zuzüglich des Durch-            sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig\nschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Ent-           sind und keine Beeinträchtigung entsprechend\ngeltbestandteile der dem Einsatzunfall vorangegange-             Nummer 1 vorliegt.\nnen drei Kalendermonate. Ausgenommen hiervon sind\ndas zusätzlich für Mehrarbeit und Überstunden ge-            Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder\nzahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlun-       der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 nicht be-\ngen sowie sonstige besondere Zahlungen. Entgelt-             reits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-\nbestandteile, die ausschließlich aufgrund der Beschäf-       verhältnis in den Ruhestand getreten oder versetzt\ntigung im Ausland gezahlt werden, bleiben außer An-          worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein\nsatz.                                                        Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze\nerreicht oder überschritten hat. § 8 Absatz 2 und 3 gilt\n§ 14                              entsprechend.\nWeiterbeschäftigung                           (2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach\neinsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und ein-             § 1 Nummer 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls\nsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit            in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben\nund deren gesundheitliche Schädigung erst nach Be-\nEinsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Er-           endigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt\nwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende          worden ist. § 6 Absatz 6 und § 10 Absatz 2 gelten ent-\nder Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert            sprechend.\nist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht\nmehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung                                 § 17\nzu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung\nzu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß                             Erstattungsanspruch\nan gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Absatz 1           Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäf-\nSatz 1 Nummer 2 verfügen. In Bezug auf Art und Inhalt        tigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012              2077\ndigten nach § 1 Nummer 5 nach Maßgabe der §§ 4               satzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversor-\nund 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu        gungsgesetzes erlitten haben und infolge des Ein-\nverpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung         satzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Ar-\nder ihm durch die Weiterbeschäftigung während der            beitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben\nSchutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch               Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres\ndie Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.                     bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Wei-\nterverwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Ein-\n§ 18                              stellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten\nEntschädigung                           je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Ab-\nsatz 2, §§ 11, 12 Absatz 2, §§ 14 und 15 entsprechend.\n(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 erhalten         Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 ge-\nvon der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf An-          nannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1\ntrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung         Nummer 2 bis 4.\nin Höhe\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesund-\n1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches         heitlicher Schädigungen.\nSozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeit-\ngeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund           (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu\ndes Einsatzunfalls beendet,                              gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie\nüber Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbe-\n2. des Verdienstausfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3      reich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genann-\ndes THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbst-        ten Personen abgeordnet waren. Werden zum Bund ab-\nständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Ein-      geordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärti-\nsatzunfalls entsteht, oder                               gen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser\n3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzuge-          Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbe-\nwährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der        reich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwen-\nBundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige     dung im Auswärtigen Dienst angehört haben.\nUnterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mit-           (4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatz-\nteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt        geschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallent-\nwerden.                                                  schädigung von 150 000 Euro, wenn sie nach Feststel-\n(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach          lung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-\n§ 4 Absatz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatz-          stimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbs-\ngeschädigten nach § 1 Nummer 5, erhalten diese einen         fähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beein-\nangemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bun-          trächtigt sind und keine entsprechende Leistung vom\ndesanstalt Technisches Hilfswerk.                            vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber\nerhalten.\nAbschnitt 6                              (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Ein-\nBesondere Personengruppen                       satzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzun-\nfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes be-\n§ 19                              zeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige\nUnfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine ent-\nVorübergehend                           sprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder\nim Auswärtigen Dienst                       öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hin-\nverwendete Beschäftigte des Bundes                  terbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach\n(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall         Maßgabe des § 43 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-\nwährend einer zeitlich befristeten Verwendung im Aus-        gesetzes gewährt.\nwärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über\nden Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vor-                              Abschnitt 7\nschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in\ndem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem                             Schlussvorschriften\nsie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst ange-\nhört haben.                                                                              § 21\n(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses                 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen\nGesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen              Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach\nzu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist,       § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskosten-\nist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1      gesetzes wegen des Gesundheitszustandes infolge\ngenannten Personen vor der Verwendung im Aus-                des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugs-\nwärtigen Dienst angehört haben.                              kostengesetzes entsprechend anzuwenden.\n§ 20                                                          § 22\nZum Bund abgeordnete Beschäftigte                                      Übergangsregelung\n(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren,              (1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem\nRichterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitneh-         Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind\nmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeit-       und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November\ngeber, die während einer Abordnung an eine Bundes-           2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entspre-\nbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Ein-           chend.","2078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012\n(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem     4. nach § 20 Absatz 5 dieses\n18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden               Gesetzes in Verbindung mit\nist, ist es                                                     § 43 Absatz 2 Nummer 3 des\nBeamtenversorgungsgesetzes             20 000 Euro.\n1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2\nSatz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann        Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach\ndie Schädigung erkannt worden ist,                       § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.\n2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob                                  § 23\nseit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre\nvergangen sind.                                                       Zuständiger Geschäftsbereich\nDie Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maß-\ngaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch         1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Ge-\ndann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach              schäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-\ndem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet                  digung,\nworden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeit-         2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Ge-\npunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit            schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,\nbefunden hätten.                                             3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in\n(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-           den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des\nschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der              Einsatzunfalls abgeordnet waren, und\nZeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember               4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Ein-\n2011 entstanden, beträgt die Entschädigung                      satzgeschädigten angehören.\n1. nach § 20 Absatz 4                     150 000 Euro,      Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt\nSatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie\n2. nach § 20 Absatz 5 dieses\nzivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundes-\nGesetzes in Verbindung mit\nministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem\n§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des\nbisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind.\nBeamtenversorgungsgesetzes            100 000 Euro,\nWerden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich\n3. nach § 20 Absatz 5 dieses                                 befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die\nGesetzes in Verbindung mit                               Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundes-\n§ 43 Absatz 2 Nummer 2 des                               ministeriums, dem sie vor der Verwendung im Aus-\nBeamtenversorgungsgesetzes             40 000 Euro,      wärtigen Dienst angehört haben."]}