{"id":"bgbl1-2012-45-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":45,"date":"2012-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2012-09-11T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":2,"num_pages":41,"content":["2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\nBekanntmachung\nder Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 11. September 2012\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2975) wird nachstehend der Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nin der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Dezember 2006\n(BGBl. l S. 3134),\n2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. l S. 122),\n3. den am 5. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 3 des Geset-\nzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. l S. 2149),\n4. den teils am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen und teils am 1. August\n2013 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008\n(BGBl. l S. 2403),\n5. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 105 des Gesetzes vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\n6. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696),\n7. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 3a des Gesetzes vom\n24. März 2011 (BGBl. I S. 453),\n8. den am 5. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni\n2011 (BGBl. I S. 1306),\n9. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 11. September 2012\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012                      2023\nSozialgesetzbuch\n(SGB)\nAchtes Buch (VIII)\nKinder- und Jugendhilfe\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                                                      Dritter Abschnitt\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                               Förderung von Kindern\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege\n§  1  Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe\n§ 22   Grundsätze der Förderung\n§  2  Aufgaben der Jugendhilfe\n§ 22a  Förderung in Tageseinrichtungen\n§  3  Freie und öffentliche Jugendhilfe\n§ 23   Förderung in Kindertagespflege\n§  4  Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der\nfreien Jugendhilfe                                           § 24   Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in\nKindertagespflege\n§  5 Wunsch- und Wahlrecht\n§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des För-\n§  6 Geltungsbereich\nderangebots für Kinder unter drei Jahren\n§  7 Begriffsbestimmungen\n§ 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern\n§  8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen\n§ 26 Landesrechtsvorbehalt\n§  8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung\n§  8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von                                    Vierter Abschnitt\nKindern und Jugendlichen\n§  9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von                                 Hilfe zur Erziehung,\nMädchen und Jungen                                                   Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\n§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen             Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige\nErster Unterabschnitt\nZweites Kapitel                                                     Hilfe zur Erziehung\nLeistungen der Jugendhilfe                              § 27   Hilfe zur Erziehung\n§ 28   Erziehungsberatung\nErster Abschnitt\n§ 29   Soziale Gruppenarbeit\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,                      § 30   Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz\n§ 31   Sozialpädagogische Familienhilfe\n§ 11  Jugendarbeit                                                 § 32   Erziehung in einer Tagesgruppe\n§ 12  Förderung der Jugendverbände                                 § 33   Vollzeitpflege\n§ 13  Jugendsozialarbeit                                           § 34   Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform\n§ 14  Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz                      § 35   Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\n§ 15  Landesrechtsvorbehalt\nZweiter Unterabschnitt\nZweiter Abschnitt                                          Eingliederungshilfe für seelisch\nFörderung der Erziehung in der Familie                                  behinderte Kinder und Jugendliche\n§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und\n§ 16  Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie\nJugendliche\n§ 17  Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und\nScheidung\nDritter Unterabschnitt\n§ 18  Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der\nPersonensorge und des Umgangsrechts                                      Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe\n§ 19  Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder                      zur Erziehung und die Eingliederungshilfe\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\n§ 20  Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen\n§ 21  Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-       § 36 Mitwirkung, Hilfeplan\nlung der Schulpflicht                                        § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung","2024         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n§ 37  Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 63  Datenspeicherung\n§ 38  Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge          § 64  Datenübermittlung und -nutzung\n§ 39  Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-    § 65  Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und\nlichen                                                        erzieherischen Hilfe\n§ 40  Krankenhilfe                                            § 66  (weggefallen)\n§ 67  (weggefallen)\nVierter Unterabschnitt                    § 68  Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspfleg-\nHilfe für junge Volljährige                      schaft und der Amtsvormundschaft\n§ 41  Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung\nFünftes Kapitel\nDrittes Kapitel                                        Tr ä g e r d e r J u g e n d h i l f e ,\nAndere Aufgaben der Jugendhilfe                           Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung\nErster Abschnitt                                             Erster Abschnitt\nVorläufige Maßnahmen                                   Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen\n§ 69  Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter,\n§ 42  Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\nLandesjugendämter\n§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugend-\nZweiter Abschnitt                            amts\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                 § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss\nin Familienpflege und in Einrichtungen              § 72 Mitarbeiter, Fortbildung\n§ 43  Erlaubnis zur Kindertagespflege                         § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen\n§ 44  Erlaubnis zur Vollzeitpflege\n§ 45  Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung                                   Zweiter Abschnitt\n§ 46  Örtliche Prüfung\nZusammenarbeit mit der freien\n§ 47  Meldepflichten\nJugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 48  Tätigkeitsuntersagung\n§ 48a Sonstige betreute Wohnform                              § 73  Ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 49  Landesrechtsvorbehalt                                   § 74  Förderung der freien Jugendhilfe\n§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder\nDritter Abschnitt                      § 75  Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe\nMitwirkung in gerichtlichen Verfahren              § 76  Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an\nder Wahrnehmung anderer Aufgaben\n§ 50  Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten       § 77  Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\n§ 51  Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als     § 78  Arbeitsgemeinschaften\nKind\n§ 52  Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz\nDritter Abschnitt\nVierter Abschnitt                                    Vereinbarungen über Leistungs-\nBeistandschaft, Pflegschaft und                       angebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung\nVormundschaft für Kinder und Jugendliche,\n§ 78a Anwendungsbereich\nAuskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen\n§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsent-\n§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung       gelts\nund Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen             § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen\n§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vor-         § 78d Vereinbarungszeitraum\nmündern\n§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Verein-\n§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften             barungen\n§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormund-         § 78f Rahmenverträge\nschaft\n§ 78g Schiedsstelle\n§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der\nAmtsvormundschaft\n§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts                                              Vierter Abschnitt\n§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts                               Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung\n§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von\nSorgeerklärungen                                        § 79  Gesamtverantwortung, Grundausstattung\n§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe\nFünfter Abschnitt                      § 80  Jugendhilfeplanung\nBeurkundung, vollstreckbare Urkunden                 § 81  Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und\nöffentlichen Einrichtungen\n§ 59  Beurkundung\n§ 60  Vollstreckbare Urkunden\nSechstes Kapitel\nViertes Kapitel                                            Zentrale Aufgaben\nSchutz von Sozialdaten                          § 82  Aufgaben der Länder\n§ 61  Anwendungsbereich                                       § 83  Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium\n§ 62  Datenerhebung                                           § 84  Jugendbericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012                                2025\nSiebtes Kapitel                              § 92      Ausgestaltung der Heranziehung\nZuständigkeit, Kostenerstattung                           § 93      Berechnung des Einkommens\n§ 94      Umfang der Heranziehung\nErster Abschnitt\nSachliche Zuständigkeit\nDritter Abschnitt\n§ 85   Sachliche Zuständigkeit\nÜberleitung von Ansprüchen\nZweiter Abschnitt                           § 95      Überleitung von Ansprüchen\nÖrtliche Zuständigkeit                        § 96      (weggefallen)\nErster Unterabschnitt\nVierter Abschnitt\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen\n§ 86   Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend-                         Ergänzende Vorschriften\nliche und ihre Eltern                                      §   97    Feststellung der Sozialleistungen\n§ 86a  Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige §   97a   Pflicht zur Auskunft\n§ 86b  Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen       §   97b   (weggefallen)\nWohnformen für Mütter/Väter und Kinder\n§   97c   Erhebung von Gebühren und Auslagen\n§ 86c  Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe\nbei Zuständigkeitswechsel\nNeuntes Kapitel\n§ 86d  Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden\nKi nd e r- u n d J u g e nd h i l f e s t a t i s t i k\nZweiter Unterabschnitt\n§   98    Zweck und Umfang der Erhebung\nÖrtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben              §   99    Erhebungsmerkmale\n§ 87   Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum        §  100    Hilfsmerkmale\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                        §  101    Periodizität und Berichtszeitraum\n§ 87a  Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und   §  102    Auskunftspflicht\nUntersagung\n§  103    Übermittlung\n§ 87b  Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen\nVerfahren\n§ 87c  Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amts-                           Zehntes Kapitel\npflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nnach § 58a\n§ 87d  Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-    § 104     Bußgeldvorschriften\nschaftswesen                                               § 105     Strafvorschriften\n§ 87e  Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubi-\ngung\nErstes Kapitel\nDritter Unterabschnitt                                          Allgemeine Vorschriften\nÖrtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland\n§ 88   Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland                                            §1\nDritter Abschnitt                                                Recht auf Erziehung,\nElternverantwortung, Jugendhilfe\nKostenerstattung\n§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt           (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung\n§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege           seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigen-\n§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum              verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                        lichkeit.\n§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger\nLeistungsverpflichtung\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-\n§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach\nliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen oblie-\nder Einreise                                               gende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\n§ 89e Schutz der Einrichtungsorte                                 Gemeinschaft.\n§ 89f Umfang der Kostenerstattung                                     (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts\n§ 89g Landesrechtsvorbehalt                                       nach Absatz 1 insbesondere\n§ 89h Übergangsvorschrift\n1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen\nAchtes Kapitel                                   Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benach-\nKostenbeteiligung\nteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,\nErster Abschnitt                           2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er-\nziehung beraten und unterstützen,\nPauschalierte Kostenbeteiligung\n§ 90   Pauschalierte Kostenbeteiligung                            3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl\nschützen,\nZweiter Abschnitt\n4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für\nKostenbeiträge für stationäre und                        junge Menschen und ihre Familien sowie eine\nteilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen\nkinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten\n§ 91   Anwendungsbereich                                               oder zu schaffen.","2026          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n§2                                  (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von\nAufgaben der Jugendhilfe                      Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen.\nSoweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger\n(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere          der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen\nAufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.              oder mit ihrer Ausführung betraut werden.\n(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:\n1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit                                      §4\nund des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes                    Zusammenarbeit der öffentlichen\n(§§ 11 bis 14),                                                   Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe\n2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie           (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien\n(§§ 16 bis 21),                                           Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer\n3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein-            Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat\nrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),             dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Ziel-\n4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen              setzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der\n(§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),                           Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.\n5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche          (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Ver-\nund ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),        anstaltungen von anerkannten Trägern der freien Ju-\ngendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen\n6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).      werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von\n(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind                   eigenen Maßnahmen absehen.\n1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen                (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugend-\n(§ 42),                                                  hilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei\n2. (weggefallen)                                             die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.\n3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme\n§5\nder Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),\nWunsch- und Wahlrecht\n4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme\nder Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung so-         (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwi-\nwie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die        schen Einrichtungen und Diensten verschiedener Trä-\ndamit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),          ger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung\n5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),                   der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuwei-\nsen.\n6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerich-\nten (§ 50),                                                 (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen\nwerden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen\n7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur An-           Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsbe-\nnahme als Kind (§ 51),                                   rechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leis-\n8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendge-            tung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Verein-\nrichtsgesetz (§ 52),                                     barungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur\n9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei            entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung\nVaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von          in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe\nUnterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vor-         des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.\nmündern (§§ 52a, 53),\n§6\n10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme\nder Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormund-                               Geltungsbereich\nschaften (§ 54),                                            (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen\n11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormund-             Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberech-\nschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts             tigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren\n(§§ 55 bis 58),                                          tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfül-\nlung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Um-\n12. Beurkundung (§ 59),\ngangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tat-\n13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).         sächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Un-\nterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts,\n§3                               wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-\nFreie und öffentliche Jugendhilfe                 lichen Aufenthalt im Inland hat.\n(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die              (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch\nVielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierun-       nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf\ngen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und               Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren ge-\nArbeitsformen.                                                wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2\n(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern          bleibt unberührt.\nder freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen          (3) Deutschen können Leistungen nach diesem\nJugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die           Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt\ndurch dieses Buch begründet werden, richten sich an           im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Auf-\ndie Träger der öffentlichen Jugendhilfe.                      enthaltsland erhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012              2027\n(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen           licher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen\nRechts bleiben unberührt.                                     unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner\npersönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Ju-\n§7                                gendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewäh-\nBegriffsbestimmungen                         rung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es\ndiese den Erziehungsberechtigten anzubieten.\n(1) Im Sinne dieses Buches ist\n1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die       (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Fami-\nAbsätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,                  liengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht an-\nzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtig-\n2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt         ten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschät-\nist,                                                      zung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine\n3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre      dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Ge-\nalt ist,                                                  richts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt\n4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,            verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut\nzu nehmen.\n5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder ge-\nmeinsam mit einer anderen Person nach den Vor-               (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Perso-         Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen\nnensorge zusteht,                                         der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat\n6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberech-           das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Er-\ntigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit      ziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges\nsie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personen-        Tätigwerden erforderlich und wirken die Personen-\nsorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und             sorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten\nnicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der         nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur\nPersonensorge wahrnimmt.                                  Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst\nein.\n(2) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch\nnicht 18 Jahre alt ist.                                          (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich-\n(3) (weggefallen)                                          tungen und Diensten, die Leistungen nach diesem\nBuch erbringen, ist sicherzustellen, dass\n(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf\ndie Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Perso-          1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger\nnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet                  Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen\nhaben.                                                            betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefähr-\ndungseinschätzung vornehmen,\n§8\n2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit er-\nBeteiligung von Kindern und Jugendlichen\nfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird so-\n(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem             wie\nEntwicklungsstand an allen sie betreffenden Entschei-\ndungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie        3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der\nsind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwal-               Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung ein-\ntungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familien-               bezogen werden, soweit hierdurch der wirksame\ngericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.                   Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage\n(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in            gestellt wird.\nallen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung           In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die\nan das Jugendamt zu wenden.                                   Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit\n(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Be-          erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung\nratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten,           aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den\nwenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konflikt-          Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von\nlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an     Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,\nden Personensorgeberechtigten der Beratungszweck              und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung\nvereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unbe-          nicht anders abgewendet werden kann.\nrührt.\n(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige An-\n§ 8a                               haltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes\noder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die\nSchutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung                 Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Trä-\n(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-               ger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrneh-\npunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder         mung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung\nJugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko         nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen\nim Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschät-             eines Gespräches zwischen den Fachkräften der bei-\nzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder            den örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen-\ndieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat         sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugend-\ndas Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das            liche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirk-\nKind oder den Jugendlichen in die Gefährdungsein-             same Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht\nschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fach-           in Frage gestellt wird.","2028          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n§ 8b                                  (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-\nFachliche Beratung und Begleitung                   tungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen                 Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14\nbis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6\n(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern         des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Ab-\noder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung          satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung\neiner Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber            mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen\ndem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Be-         nach diesem Buch vor.\nratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.\n(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-\n(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder         tungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von\noder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des            Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Ver-\nTages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten,        bindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und\nund die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber          Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften\ndem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf         Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig\nBeratung bei der Entwicklung und Anwendung fach-              behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht\nlicher Handlungsleitlinien                                    sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landes-\n1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor           recht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung\nGewalt sowie                                              für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vor-\n2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Ju-           rangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.\ngendlichen an strukturellen Entscheidungen in der\nEinrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in per-                             Zweites Kapitel\nsönlichen Angelegenheiten.\nLeistungen der Jugendhilfe\n§9\nErster Abschnitt\nGrundrichtung der Erziehung,\nGleichberechtigung von Mädchen und Jungen                            Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,\nBei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfül-              erzieherischer Kinder- und Jugendschutz\nlung der Aufgaben sind\n1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte                                       § 11\nGrundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der                                Jugendarbeit\nPersonensorgeberechtigten und des Kindes oder\ndes Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen           (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer\nErziehung zu beachten,                                    Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit\nzur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen\n2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Be-\njunger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbe-\ndürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selb-\nstimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim-\nständigem, verantwortungsbewusstem Handeln so-\nmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverant-\nwie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturel-\nwortung und zu sozialem Engagement anregen und\nlen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen\nhinführen.\nund ihrer Familien zu berücksichtigen,\n3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen                 (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden,\nund Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen          Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trä-\nabzubauen und die Gleichberechtigung von Mäd-             gern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen\nchen und Jungen zu fördern.                               Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte An-\ngebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesen-\n§ 10                               orientierte Angebote.\nVerhältnis zu anderen                          (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit ge-\nLeistungen und Verpflichtungen                    hören:\n(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger       1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner,\nanderer Sozialleistungen und der Schulen, werden                  politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller,\ndurch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschrif-             naturkundlicher und technischer Bildung,\nten beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb\n2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,\nversagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende\nLeistungen vorgesehen sind.                                   3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend-\n(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maß-             arbeit,\ngabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen           4. internationale Jugendarbeit,\nund vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt.\nSoweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungs-          5. Kinder- und Jugenderholung,\nfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Be-\n6. Jugendberatung.\ndarf des jungen Menschen durch Leistungen und vor-\nläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist              (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Perso-\ndies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksich-         nen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in ange-\ntigen.                                                        messenem Umfang einbeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012              2029\n§ 12                                                          § 15\nFörderung der Jugendverbände                                      Landesrechtsvorbehalt\n(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugend-           Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\nverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres           Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt\nsatzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des                 das Landesrecht.\n§ 74 zu fördern.\n(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird                                Zweiter Abschnitt\nJugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,\ngemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre                 Förderung der Erziehung in der Familie\nArbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die\neigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber\n§ 16\nauch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder\nsind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammen-                                 Allgemeine Förderung\nschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Men-                        der Erziehung in der Familie\nschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.\n(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten\n§ 13                               und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemei-\nnen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten\nJugendsozialarbeit                        werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter\n(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer           und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungs-\nBenachteiligungen oder zur Überwindung individueller         verantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen\nBeeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstüt-           auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der\nzung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugend-           Familie gewaltfrei gelöst werden können.\nhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die           (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der\nihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliede-        Familie sind insbesondere\nrung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration för-\ndern.                                                        1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse\nund Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien\n(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen\nin unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungs-\nnicht durch Maßnahmen und Programme anderer Trä-\nsituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Er-\nger und Organisationen sichergestellt wird, können\nziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst-\ngeeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs-\nund Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie\nund Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden,\njunge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zu-\ndie den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser\nsammenleben mit Kindern vorbereiten,\njungen Menschen Rechnung tragen.\n(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme            2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der\nan schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen                Erziehung und Entwicklung junger Menschen,\noder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in so-     3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-\nzialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten                 lung, insbesondere in belastenden Familiensituatio-\nwerden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige              nen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der\nUnterhalt des jungen Menschen sichergestellt und                 Kinder einschließen.\nKrankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.\n(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen\n(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der\nund werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in\nSchulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der\nFragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher\nTräger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung\nErziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten\nsowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abge-\nwerden.\nstimmt werden.\n(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufga-\n§ 14                               ben regelt das Landesrecht.\nErzieherischer Kinder- und Jugendschutz                  (5) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder\n(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten            von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen\nsollen Angebote des erzieherischen Kinder- und               lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung\nJugendschutzes gemacht werden.                               (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.\n(2) Die Maßnahmen sollen\n§ 17\n1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden\nEinflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit,                       Beratung in Fragen der\nEntscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit               Partnerschaft, Trennung und Scheidung\nsowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmen-\n(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugend-\nschen führen,\nhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partner-\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-        schaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen\nfähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden         zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung\nEinflüssen zu schützen.                                  soll helfen,","2030         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Fami-                                     § 19\nlie aufzubauen,                                                         Gemeinsame Wohnformen\n2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,                      für Mütter/Väter und Kinder\n3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingun-            (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter\ngen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-        sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,\nlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverant-         sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten\nwortung zu schaffen.                                     Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf\nGrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form\n(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern        der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des\nunter angemessener Beteiligung des betroffenen Kin-          Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere\ndes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines ein-         Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für\nvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der               sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann\nelterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu       auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform be-\nunterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage         treut werden.\nfür einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung         (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-\nim familiengerichtlichen Verfahren dienen.                   den, dass die Mutter oder der Vater eine schulische\n(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von          oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder\nScheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minder-             eine Berufstätigkeit aufnimmt.\njährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und                  (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter-\nAnschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem           halt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe\nJugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leis-        nach Maßgabe des § 40 umfassen.\ntungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unter-\nrichtet.                                                                                  § 20\nBetreuung und Versorgung\n§ 18                                           des Kindes in Notsituationen\nBeratung und                              (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-\nUnterstützung bei der Ausübung                   ung des Kindes übernommen hat, für die Wahrneh-\nder Personensorge und des Umgangsrechts                mung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder ande-\n(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder        ren zwingenden Gründen aus, so soll der andere Eltern-\neinen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich          teil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt\nsorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstüt-           lebenden Kindes unterstützt werden, wenn\nzung                                                         1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der\nLage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,\n1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich\nder Geltendmachung von Unterhalts- oder Unter-           2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu\nhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugend-                gewährleisten,\nlichen,                                                  3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich-\ntungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.\n2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche\nnach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                  (2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen\nbeide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen\n(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil      zwingenden Gründen aus, so soll unter der Vorausset-\nnicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung          zung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen\nüber die Abgabe einer Sorgeerklärung.                        Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und so-\n(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Be-         lange es für sein Wohl erforderlich ist.\nratung und Unterstützung bei der Ausübung des Um-\ngangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen                                         § 21\nGesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass                    Unterstützung bei notwendiger\ndie Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685               Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen\nKönnen Personensorgeberechtigte wegen des mit\nberechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl\nihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts-\nGebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte\nwechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes\nsowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet,\noder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb\nhaben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei\neine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des\nder Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis,\nJugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf\nAuskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes\nBeratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen kön-\nzu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontak-\nnen die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind\nten und bei der Ausführung gerichtlicher oder verein-\noder den Jugendlichen geeigneten Wohnform ein-\nbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeig-\nschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Kran-\nneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.\nkenhilfe übernommen werden. Die Leistung kann über\n(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des    das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern\n21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter-            eine begonnene Schulausbildung noch nicht abge-\nstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder         schlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des\nUnterhaltsersatzansprüchen.                                  21. Lebensjahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012             2031\nDritter Abschnitt                        Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidun-\ngen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung,\nFörderung von Kindern                        Bildung und Betreuung zu beteiligen.\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege\n(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organi-\nsatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Fa-\n§ 22\nmilien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferien-\nGrundsätze der Förderung                       zeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen\n(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen       Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erzie-\nsich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig auf-      hungsberechtigten betreut werden können, eine ander-\nhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertages-          weitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.\npflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in            (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern\nihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorge-            der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam ge-\nberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgren-           fördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der\nzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege             öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe\nregelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kin-        bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und\ndertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleis-           Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.\ntet wird.                                                        (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die\n(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertages-        Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe\npflege sollen                                                 der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger\ndurch geeignete Maßnahmen sicherstellen.\n1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant-\nwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit\n§ 23\nfördern,\nFörderung in Kindertagespflege\n2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstüt-\nzen und ergänzen,                                           (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maß-\ngabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu\n3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kinder-      einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht\nerziehung besser miteinander vereinbaren zu kön-         von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen\nnen.                                                     wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere\n(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bil-         Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden\ndung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf            Geldleistung an die Tagespflegeperson.\ndie soziale, emotionale, körperliche und geistige Ent-           (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst\nwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orien-\ntierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich       1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tages-\nam Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und              pflegeperson für den Sachaufwand entstehen,\nsonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den          2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleis-\nInteressen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes                  tung nach Maßgabe von Absatz 2a,\norientieren und seine ethnische Herkunft berücksich-          3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für\ntigen.                                                            Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälf-\ntige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu\n§ 22a                                  einer angemessenen Alterssicherung der Tages-\nFörderung in Tageseinrichtungen                       pflegeperson und\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die    4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendun-\nQualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch               gen zu einer angemessenen Krankenversicherung\ngeeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterent-                  und Pflegeversicherung.\nwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz            (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von\neiner pädagogischen Konzeption als Grundlage für die          den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, so-\nErfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz            weit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der\nvon Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der             Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der\nArbeit in den Einrichtungen.                                  Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten.\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen si-    Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die\ncherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen       Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu\nzusammenarbeiten                                              berücksichtigen.\n(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen,\n1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflege-\ndie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und\npersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung\nKooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten\nder Kontinuität des Erziehungsprozesses,\nund anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und\n2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institu-         über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen\ntionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbeson-         über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderun-\ndere solchen der Familienbildung und -beratung,          gen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifi-\n3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Über-          zierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise\ngang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit      nachgewiesen haben.\nSchulkindern in Horten und altersgemischten Grup-           (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen\npen zu unterstützen.                                     haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kin-","2032                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\ndertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeper-                        1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigen-\nson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit                                verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-\nfür das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von                                   lichkeit geboten ist oder\nTagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und\n2. die Erziehungsberechtigten\ngefördert werden.\na) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbs-\n§ 24                                               tätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,\nAnspruch auf Förderung                                        b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege1)                                      der Schulausbildung oder Hochschulausbildung\nbefinden oder\n(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr\nbis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer                                  c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne\nTageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend-                                    des Zweiten Buches erhalten.\nhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Alters-\ngruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags-                               Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten\nplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertages-                               zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erzie-\npflege zur Verfügung steht.                                                    hungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förde-\nrung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.\n(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im\nschulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot                             (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die\nan Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertages-                           von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern\npflege vorzuhalten.                                                            oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in\nAnspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im\n(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht                        örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Kon-\nvollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kin-                      zeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei\ndertagespflege zu fördern, wenn                                                der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen,\n1\ndass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe\n) § 24 gilt gemäß Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 10 Ab-\nsatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)\noder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten\nab 1. August 2013 in folgender Fassung:                                    Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leis-\n„§ 24                                   tung in Kenntnis setzen.\nAnspruch auf Förderung\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege                    (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von\n§ 23 Absatz 3 können auch vermittelt werden, wenn\n(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in\neiner Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn               die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In\ndiesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer\n1.    diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwort-\nlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder      laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 1 nicht;\nAufwendungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\n2.    die Erziehungsberechtigten\nkönnen erstattet werden.\na)   einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit auf-\nnehmen oder Arbeit suchend sind,                                     (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.\nb)   sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul-\nausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder                                                  § 24a\nc)   Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten\nBuches erhalten.\nÜbergangsregelung\nund stufenweiser Ausbau des\nLebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so\ntritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Um-\nFörderangebots für Kinder unter drei Jahren2)\nfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Be-\ndarf.\n(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das\nzur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 er-\n(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur\nVollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche För-\nforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum\nderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1       stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder\nSatz 3 gilt entsprechend.                                                  unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\n(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum      verpflichtet.\nSchuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass              (2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst\nfür diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags-           die Verpflichtung,\nplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf\noder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.                 1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Ver-\n(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes             sorgungsniveaus zu beschließen und\nAngebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Ab-\nsatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.                                         2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten\n(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen be-\nAusbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfül-\nauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leis-         lung der Kriterien nach § 24 Absatz 3 zu ermitteln.\ntungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über\ndas Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische               (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der\nKonzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl        öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein\nzu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsbe-\nrechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Ju-            Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder\ngendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist     ermöglicht,\nvor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis\nsetzen.\n2\n) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember\n(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.“                           2008 (BGBl. I S. 2403) tritt § 24a am 1. August 2013 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012             2033\n1. deren Erziehungsberechtigte                                nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach\na) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Er-         Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfe-\nwerbstätigkeit aufnehmen,                              zieles im Einzelfall erforderlich ist.\nb) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in            (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugend-\nder Schulausbildung oder Hochschulausbildung           lichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so ent-\nbefinden oder                                          fällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch,\ndass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist,\nc) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne        diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von\ndes Zweiten Buches erhalten;                           Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass\nlebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten        diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf\nzusammen, so tritt diese Person an die Stelle der         in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Ju-\nErziehungsberechtigten;                                   gendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.\n2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung                  (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Ge-\nnicht gewährleistet ist.                                  währung pädagogischer und damit verbundener thera-\n(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach       peutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs-\n§ 24 Absatz 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Ver-       und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Ab-\nfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden         satz 2 einschließen.\nund der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24          (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-\nAbsatz 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfül-          res Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflege-\nlen, besonders zu berücksichtigen.                            familie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe\n(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-             zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege\ndestag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus-         und Erziehung dieses Kindes.\nbaus nach Absatz 2 vorzulegen.\n§ 28\n§ 25                                                 Erziehungsberatung\nUnterstützung selbst                          Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungs-\norganisierter Förderung von Kindern                 dienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche,\nMütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die        Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klä-\ndie Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,         rung und Bewältigung individueller und familienbezoge-\nsollen beraten und unterstützt werden.                        ner Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei\nder Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung\n§ 26                              und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte\nverschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die\nLandesrechtsvorbehalt                       mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem            sind.\nAbschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt\ndas Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende lan-                                      § 29\ndesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen                             Soziale Gruppenarbeit\ndem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.\nDie Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren\nVierter Abschnitt                        Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von\nEntwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen\nHilfe zur Erziehung,                       helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte             eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwick-\nKinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige           lung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales\nLernen in der Gruppe fördern.\nErster Unterabschnitt\n§ 30\nHilfe zur Erziehung\nErziehungsbeistand, Betreuungshelfer\n§ 27                                 Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer\nHilfe zur Erziehung                       sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewäl-\ntigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter\n(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-\nEinbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und\nhung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch\nunter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine\nauf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des\nVerselbständigung fördern.\nKindes oder des Jugendlichen entsprechende Erzie-\nhung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Ent-\nwicklung geeignet und notwendig ist.                                                     § 31\n(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-                   Sozialpädagogische Familienhilfe\ngabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der                Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch inten-\nHilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im          sive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erzie-\nEinzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kin-     hungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagspro-\ndes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die              blemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie\nHilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf       im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen","2034         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\nund Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf                  Zweiter Unterabschnitt\nlängere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der              Eingliederungshilfe für seelisch\nFamilie.                                                         behinderte Kinder und Jugendliche\n§ 32                                                         § 35a\nErziehung in einer Tagesgruppe                                       Eingliederungshilfe\nHilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-       für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch so-             (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf\nziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schuli-          Eingliederungshilfe, wenn\nschen Förderung und Elternarbeit unterstützen und da-        1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich-\ndurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen              keit länger als sechs Monate von dem für ihr\nin seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeig-         Lebensalter typischen Zustand abweicht, und\nneten Formen der Familienpflege geleistet werden.\n2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft be-\neinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu\n§ 33\nerwarten ist.\nVollzeitpflege                         Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne\nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entspre-       dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen\nchend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes             eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der\noder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bin-           Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher\ndungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung              Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt\nder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie            entsprechend.\nKindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine          (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Ge-\nzeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer      sundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Trä-\nangelegte Lebensform bieten. Für besonders entwick-          ger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme\nlungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind ge-\neignete Formen der Familienpflege zu schaffen und            1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und\nauszubauen.                                                      -psychotherapie,\n2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder\n§ 34                             3. eines Arztes oder eines psychologischen Psycho-\nHeimerziehung,                              therapeuten, der über besondere Erfahrungen auf\nsonstige betreute Wohnform                         dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und\nJugendlichen verfügt,\nHilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und\neinzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage\nNacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreu-\nder Internationalen Klassifikation der Krankheiten in\nten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine\nder vom Deutschen Institut für medizinische Dokumen-\nVerbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und\ntation und Information herausgegebenen deutschen\ntherapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung för-\nFassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob\ndern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwick-\ndie Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer\nlungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie\nKrankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person\nden Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-\noder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person\ndingungen in der Herkunftsfamilie\nangehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht wer-\n1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen       den.\noder\n(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall\n2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten        1. in ambulanter Form,\noder\n2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen\n3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten             teilstationären Einrichtungen,\nund auf ein selbständiges Leben vorbereiten.\n3. durch geeignete Pflegepersonen und\nJugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be-          4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sons-\nschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung                  tigen Wohnformen geleistet.\nberaten und unterstützt werden.\n(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des\n§ 35                             Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten\nsich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56\nIntensive                           und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmun-\nsozialpädagogische Einzelbetreuung                  gen auch auf seelisch behinderte oder von einer sol-\nIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll         chen Behinderung bedrohte Personen Anwendung\nJugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Un-        finden.\nterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigen-        (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so\nverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist       sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An-\nin der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den in-      spruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl\ndividuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung           die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als\ntragen.                                                      auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012              2035\npädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht                                      § 36a\nim schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen            Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung\nfür Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es\nzu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen                (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die\nwerden, in denen behinderte und nicht behinderte             Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf\nKinder gemeinsam betreut werden.                             der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des\nHilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahl-\nrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in de-\nDritter Unterabschnitt                          nen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r     und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inan-\ndie Hilfe zur Erziehung und die                       spruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vor-\nEingliederungshilfe für seelisch                       schriften über die Heranziehung zu den Kosten der\nbehinderte Kinder und Jugendliche                        Hilfe bleiben unberührt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der\n§ 36                             öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittel-\nbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbe-\nMitwirkung, Hilfeplan                      sondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll\ner mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schlie-\n(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind\nßen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestal-\noder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über\ntung der Leistungserbringung sowie die Übernahme\ndie Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwen-\nder Kosten geregelt werden.\ndigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu bera-\nten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung            (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1\ndes Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor            und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so\nund während einer langfristig zu leistenden Hilfe außer-     ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Über-\nhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme       nahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflich-\nals Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der          tet, wenn\neigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 ge-      1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen\nnannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung                 Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den\noder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den            Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,\nWünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-\n2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe\nverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wün-\nvorlagen und\nschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung\neiner in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung,      3. die Deckung des Bedarfs\nmit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b be-             a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffent-\nstehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn               lichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leis-\ndie Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach              tung oder\nMaßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.\nb) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel\n(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall ange-                nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung\nzeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für län-        keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.\ngere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer\nWar es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den\nFachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über\nAusgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem\nden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies\nPersonensorgeberechtigten und dem Kind oder dem\nunverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes\nJugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststel-\nnachzuholen.\nlungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der\nHilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sol-\n§ 37\nlen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiter-\nhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durch-                       Zusammenarbeit bei Hilfen\nführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Ein-                      außerhalb der eigenen Familie\nrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an         (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2\nder Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung        Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass\nzu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen          die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Er-\nEingliederung erforderlich, so sollen auch die für die       ziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum\nEingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.          Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammen-\n(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll    arbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die\nbei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie        Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie inner-\nbei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine          halb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes\nStellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat,            oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit ver-\nbeteiligt werden.                                            bessert werden, dass sie das Kind oder den Jugend-\nlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit\n(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer       soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der\nHilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird,     Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung\nsoll zur Feststellung einer seelischen Störung mit           des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie ge-\nKrankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Ab-          fördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Er-\nsatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.            ziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb","2036         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\ndieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den betei-    persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugend-\nligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes             lichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der\noder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer ange-        §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Lan-\nlegte Lebensperspektive erarbeitet werden.                   desrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge\n(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin-        sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden\ndes oder Jugendlichen und während der Dauer des              Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33)\nPflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unter-         oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2\nstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das     Satz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu\nKind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung         bemessen.\nnoch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflege-          (3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können ins-\nperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44      besondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei\nbedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer         wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs-\nPflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen          und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen\nTrägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe       gewährt werden.\nBeratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zu-             (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grund-\nständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die         lage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern\naufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungs-         sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die\nkosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die         laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung\nBeratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe ge-         nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer\nleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.        Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nach-\n(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie           gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen\ndie damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfe-     Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem\nplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a        monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit\nAbsatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der              nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-\nvereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson so-         chende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson\nwie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt          in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen ver-\ndes Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von            wandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung\nden dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer        ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung\nÄnderung des Hilfebedarfs und entsprechender Ände-           ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren,\nrung des Hilfeplans zulässig.                                so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages,\nder die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder\n(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-\nJugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.\nzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob\nWird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines\ndie Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des\nanderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die\nJugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die\nHöhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach\nPflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereig-\nden Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle\nnisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder\ngelten.\ndes Jugendlichen betreffen.\n(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen\n§ 38                              zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zu-\nständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist\nVermittlung bei der                       dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf\nAusübung der Personensorge                      von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung\nSofern der Inhaber der Personensorge durch eine Er-       der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen.\nklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen         Das Nähere regelt Landesrecht.\nGesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson               (6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen\nsoweit einschränkt, dass dies eine dem Wohl des Kin-         des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-\ndes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht        kommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück-\nmehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsver-            sichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-\nschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt          ges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für\neinschalten.                                                 ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-\ngen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche\n§ 39                              nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt\nLeistungen zum Unterhalt                      sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die-\ndes Kindes oder des Jugendlichen                   sen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für\nein erstes Kind zu zahlen ist.\n(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a\nAbsatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der                (7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-\nnotwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen            res Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflege-\naußerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst       familie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der not-\ndie Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege          wendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.\nund Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.\n§ 40\n(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf\nsoll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie                                  Krankenhilfe\numfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2          Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a\nNummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur               Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Kran-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012              2037\nkenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die         Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von\n§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Kran-             einer anderen Person wegzunehmen.\nkenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in\nvoller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteili-               (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme\ngungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in                 die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusam-\ngeeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Kran-        men mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären\nkenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen                und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzu-\nsind.                                                            zeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüg-\nlich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrau-\nVierter Unterabschnitt                             ens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während\nder Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des\nH i l f e f ü r j u n g e Vo l l j ä h r i g e       Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen\nUnterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Ab-\n§ 41                            satz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist\nHilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung                während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts-\nhandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes\n(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Per-         oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche\nsönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort-            Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberech-\nlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so-                tigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.\nlange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation\ndes jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in                 (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1\nder Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres            Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungs-\ngewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen          berechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu\nbegrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt wer-              unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko ab-\nden.                                                             zuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder\n(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Ab-           Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das\nsatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39               Jugendamt unverzüglich\nund 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die                 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personen-\nStelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes                  sorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben,\noder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.                    sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine\n(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung                Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die\nder Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen                    Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit\nUmfang beraten und unterstützt werden.                                und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden\noder\nDrittes Kapitel                         2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die er-\nAndere Aufgaben der Jugendhilfe                             forderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder\ndes Jugendlichen herbeizuführen.\nErster Abschnitt                         Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten\nVorläufige Maßnahmen                         nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend.\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen                    Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüg-\nlich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu\n§ 42                            veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberech-\ntigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein\nInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen                   Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzu-\n(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet,            leiten.\nein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu\n(4) Die Inobhutnahme endet mit\nnehmen, wenn\n1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder            1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die\nPersonensorge- oder Erziehungsberechtigten,\n2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder\ndes Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und              2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen\na) die Personensorgeberechtigten nicht widerspre-                 nach dem Sozialgesetzbuch.\nchen oder\n(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen\nb) eine familiengerichtliche Entscheidung              nicht der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit\nrechtzeitig eingeholt werden kann oder                   sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Le-\n3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-             ben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Ge-\ngendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt                fahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Frei-\nund sich weder Personensorge- noch Erziehungsbe-             heitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung\nrechtigte im Inland aufhalten.                               spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn\nzu beenden.\nDie Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder\neinen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in                   (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmit-\neiner geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen             telbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten\nWohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1            Stellen hinzuzuziehen.","2038         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\nZweiter Abschnitt                         6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs)\nSchutz von Kindern und Jugendlichen\nin Familienpflege und in Einrichtungen               über Tag und Nacht aufnimmt.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des\n§ 43                              Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht\nErlaubnis zur Kindertagespflege                  gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entspre-\nchend.\n(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder\naußerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten              (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-\nwährend eines Teils des Tages und mehr als 15 Stun-          zelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob\nden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate         die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nbetreuen will, bedarf der Erlaubnis.                         weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Ju-\ngendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die\n(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für\nPflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefähr-\ndie Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne\ndung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzuneh-\ndes Satzes 1 sind Personen, die\nmen oder zu widerrufen.\n1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und\n(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaub-\nKooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtig-\nnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das\nten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen\nJugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten,\nund\ndie das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betref-\n2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.                fen.\nSie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der An-\nforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in                                   § 45\nqualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer                  Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung\nWeise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt\nentsprechend.                                                   (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder\nJugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages\n(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu\nbetreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für\nfünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Ein-\nden Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaub-\nzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von\nnis bedarf nicht, wer\nKindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen,\ndass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf           1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbil-\ngleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt wer-            dungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein\nden kann, wenn die Person über eine pädagogische                 Schullandheim betreibt,\nAusbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht         2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der\nmehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren           Schulaufsicht untersteht,\nGruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf\nfünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestim-        3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugend-\nmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat                  hilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche\nden Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige            wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende ge-\nEreignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des            setzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des\noder der Kinder bedeutsam sind.                                  Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von\nKindern oder Jugendlichen dient.\n(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen\nhaben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der                 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der\nKindertagespflege.                                           Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleis-\ntet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn\n(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.\n1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung\n§ 44                                  entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaft-\nlichen und personellen Voraussetzungen für den Be-\nErlaubnis zur Vollzeitpflege\ntrieb erfüllt sind,\n(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag\n2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in\nund Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflege-\nder Einrichtung unterstützt wird sowie die gesund-\nperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf\nheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung\nnicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen\nder Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden\n1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Ein-               sowie\ngliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und\n3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugend-\nJugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das\nlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Be-\nJugendamt,\nteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in\n2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-                persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.\nkungskreises,\n(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger\n3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten        der Einrichtung mit dem Antrag\nGrad,\n1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch\n4. bis zur Dauer von acht Wochen,                                Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung\n5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,              und -sicherung gibt, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012             2039\n2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzu-         bindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen.\nweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgaben-       Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und\nspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von             der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume\nFührungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a          auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch,\nAbsatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sicher-       wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner un-\ngestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem            terliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung\nTräger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen         hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu\nerneut anzufordern und zu prüfen.                        dulden.\n(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver-\nsehen werden. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und                                     § 47\nder Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen                                Meldepflichten\nerteilt werden.                                                 Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat\n(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung      der zuständigen Behörde unverzüglich\neine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat        1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und\ndie zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der             Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrich-\nanderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der              tung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der\nEinrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-            Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters\ngen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.                 und der Betreuungskräfte,\n(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt wor-    2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind,\nden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Trä-            das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beein-\nger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseiti-          trächtigen, sowie\ngung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung\nder Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 75           3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung\ndes Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger        anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichne-\nder Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem       ten Angaben sowie der Konzeption sind der zustän-\nVereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Wer-         digen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten\nden festgestellte Mängel nicht behoben, so können            Plätze ist jährlich einmal zu melden.\ndem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden,\ndie zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwen-                                      § 48\ndung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefähr-                             Tätigkeitsuntersagung\ndung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforder-\nDie zuständige Behörde kann dem Träger einer er-\nlich sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Ver-\nlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäfti-\ngütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirkt, so\ngung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen\nentscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung\nMitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder\ndes Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen\nTätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme\nnach dieser Vorschrift bestehen, über die Erteilung der\nrechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforder-\nAuflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Überein-\nliche Eignung nicht besitzt.\nstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 75 bis 80\ndes Zwölften Buches auszugestalten.\n§ 48a\n(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu wider-\nSonstige betreute Wohnform\nrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen\nin der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrich-        (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der\ntung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefähr-    Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unter-\ndung abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage            kunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.\ngegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis             (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Ein-\nrichtung.\n§ 46\nÖrtliche Prüfung                                                     § 49\n(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erforder-                          Landesrechtsvorbehalt\nnissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob         Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten\ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis          Aufgaben regelt das Landesrecht.\nweiter bestehen. Der Träger der Einrichtung soll bei\nder örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugend-                             Dritter Abschnitt\namt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe,\nwenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an                  Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\nder Überprüfung beteiligen.\n§ 50\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-\nprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind                            Mitwirkung in Verfahren\nberechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grund-                        vor den Familiengerichten\nstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht            (1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht\nder Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu           bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person\nbetreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-           von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in fol-\nnehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Ver-        genden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren","2040          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-           (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und\nwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:                         haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat\ndas Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner\n1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das\nRechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nGesetzbuchs zu beraten.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),\n2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das                                        § 52\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nMitwirkung in Verfahren\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),\nnach dem Jugendgerichtsgesetz\n3. Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195             (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen         und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-           im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzu-\nrichtsbarkeit),                                           wirken.\n4. Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des                  (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen             den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistun-\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-           gen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der\nrichtsbarkeit) und                                        Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet\n5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes               oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den An-       Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu un-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).          terrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leis-\ntung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder\n(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über           eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.\nangebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri-\n(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-\nsche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des\nKindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere        kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38\nMöglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen infor-      Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird,\nsoll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen\nmiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Ter-\nwährend des gesamten Verfahrens betreuen.\nmin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Be-                           Vierter Abschnitt\nratungsprozesses.                                                                 Beistandschaft,\nPflegschaft und Vormundschaft\n§ 51                                      für Kinder und Jugendliche, Auskunft\nBeratung und Belehrung                              über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen\nin Verfahren zur Annahme als Kind\n§ 52a\n(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung\nder Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach                      Beratung und Unterstützung\n§ 1748 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                       bei Vaterschaftsfeststellung und\nden Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der              Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen\nEinwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuwei-            (1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Ge-\nsen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst           burt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander ver-\nnach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung er-           heiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung\nsetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der          insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der\nElternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung sei-      Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kin-\nner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufent-            des anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf\nhaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von\n1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,\ndrei Monaten trotz angemessener Nachforschungen\nnicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt         2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt\ndie Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die           werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die\nErmittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung               Vaterschaft anerkannt werden kann,\ndes Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf            3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von\nMonate nach der Geburt des Kindes ab.                             Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1\n(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Beleh-           Nummer 3 beurkunden zu lassen,\nrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erzie-        4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen,\nhung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen                sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistand-\nkönnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht,             schaft,\nwenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden          5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.\nin Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an\nden Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädi-           Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Ge-\ngung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens            spräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in\ndes Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem             der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden,\nFamiliengericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leis-        wenn diese es wünscht.\ntungen erbracht oder angeboten worden sind oder                  (2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt\naus welchem Grund davon abgesehen wurde.                      des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012                           2041\nEltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein          (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann\nwerden.                                                      auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Er-\nlaubnis vorsehen.\n(3) Wurde eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu\neinem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche                                             § 55\nEntscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem                                          Beistandschaft,\nJugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt ent-                    Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft3)\nsprechend.                                                        (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder\n(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes,           Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vor-\ndessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unver-     gesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft,\nzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.                            Amtsvormundschaft).\n(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-\n§ 53                             gaben des Beistands, des Amtspflegers oder des\nAmtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Ange-\nBeratung und Unterstützung\nstellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenhei-\nvon Pflegern und Vormündern\nten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Über-\n(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Perso-          tragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder\nnen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall        Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des\nzum Pfleger oder Vormund eignen.                             Jugendlichen.\n(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf\nregelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf                                             § 56\ndes Mündels entsprechende Beratung und Unterstüt-                              Führung der Beistandschaft,\nzung.                                                           der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\n(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die               (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amts-\nVormünder und Pfleger für die Person der Mündel, ins-        pflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Be-\nbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es        stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-\nhat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte          den, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-\nMängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem              stimmt.\nPfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der                  (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund\nMängel nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht        und Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802\nmitzuteilen. Es hat dem Familiengericht über das per-        Absatz 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetz-\nsönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels           buchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Ab-\nAuskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis         satz 2, des § 1811 und des § 1822 Nummer 6 und 7 des\nvon der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so           Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des\nhat es dies dem Familiengericht anzuzeigen.                  Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann\n(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Ab-             für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvor-\nsätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund,          mund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung\nso findet Absatz 3 keine Anwendung.                          der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\ndie Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773\n§ 54                             bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Familienge-\nErlaubnis zur Übernahme                      3\n) § 55 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 des Ge-\nvon Vereinsvormundschaften                         setzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) ab 5. Juli 2012 in folgen-\nder Fassung:\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder\n„§ 55\nVormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landes-                        Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft\njugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine\n(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den\nBeistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies               durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistand-\nvorsieht.                                                        schaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).\n(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein ge-           (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Bei-\nwährleistet, dass er                                             stands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner\nBeamten oder Angestellten. Vor der Übertragung der Aufgaben des\n1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat             Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind\noder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten\nund diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen             mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand\nSchäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätig-            des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor\nkeit zufügen können, angemessen versichern wird,             der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuho-\nlen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit\n2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvor-                der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist,\nsoll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Auf-\nmündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre            gaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften\nAufgaben einführt, fortbildet und berät,                     führen.\n3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei-                 (3) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden\nVerwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen\ntern ermöglicht.                                             ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes\n(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in       oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund haben den per-\nsönlichen Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Er-\ndem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Be-             ziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bür-\nreich eines Landesjugendamts beschränkt werden.                  gerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“","2042         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\nrichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Ab-           zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die An-\nschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.                erkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,\n(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Famili-           2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt\nengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereit-               wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des\ngehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen             gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden\ndes Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,             (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes),\nTrennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-             3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-\nschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist;              sprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern\nLandesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung                die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der\ndes Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anle-           Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-\ngung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen                det hat,\nGesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die\ndas Jugendamt errichtet hat.                                 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf\nUnterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu\n(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prü-           beurkunden,\nfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen\nseine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund            5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur An-\nund die Bestellung einer Einzelperson oder eines Ver-            nahme eines ihnen zur internationalen Adoption\neins angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzu-          vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adop-\nteilen.                                                          tionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu be-\nurkunden,\n§ 57                              6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die An-\nnahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen\nMitteilungspflicht des Jugendamts\nGesetzbuchs) zu beurkunden,\nDas Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüg-\n7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertra-\nlich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.\ngung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Num-\nmer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkun-\n§ 58                                  den,\nGegenvormundschaft des Jugendamts                   8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1\nFür die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund             des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erfor-\ngelten die §§ 55 und 56 entsprechend.                            derliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ei-\nnes beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c\n§ 58a                                 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu be-\nurkunden,\nAuskunft über Nichtabgabe\nund Nichtersetzung von Sorgeerklärungen               9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch ge-\nnommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über\n(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Ab-\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\nsatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abge-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzuneh-\ngeben worden und ist keine Sorgeerklärung nach\nmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entspre-\nArtikel 224 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum\nchend.\nBürgerlichen Gesetzbuche ersetzt worden, kann die\nMutter von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständi-          Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundsperso-\ngen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und             nen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundun-\ndes Geburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen            gen bleibt unberührt.\nsowie des Namens, den das Kind oder der Jugendliche             (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht\nzur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat,          vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit\ndarüber eine schriftliche Auskunft verlangen.                die Vertretung eines Beteiligten obliegt.\n(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Ab-               (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Ange-\nsatz 1 wird bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zustän-       stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1\ndigen Jugendamt ein Register über abgegebene und             zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsicht-\nersetzte Sorgeerklärungen geführt.                           lich der fachlichen Anforderungen an diese Personen\nregeln.\nFünfter Abschnitt\n§ 60\nBeurkundung, vollstreckbare Urkunden\nVollstreckbare Urkunden\n§ 59                                 Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Ab-\nBeurkundung                           satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben\nund die von einem Beamten oder Angestellten des\n(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,          Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-\n1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt        nisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen\noder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustim-        worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt,\nmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforder-       wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geld-\nliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der        summe betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde\nGeburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes,       der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.\ndes Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters      Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012            2043\ndass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine          2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist\nbeglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 173              oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-\nSatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre-               bung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten\nchend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschrif-           aber erforderlich ist für\nten, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen\na) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die\nUrkunden nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilpro-\nErfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder\nzessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entspre-\nchend anzuwenden:                                                b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Er-\nstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten\n1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti-\nBuches oder\ngungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer-\nden von den Beamten oder Angestellten des Ju-                c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42\ngendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver-                bis 48a und nach § 52 oder\npflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt\nd) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohl-\nfür die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung\ngefährdung nach § 8a oder\nnach § 790 der Zivilprozessordnung.\n3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-\n2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-\nmäßigen Aufwand erfordern würde und keine An-\nstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe-\nhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige In-\nrung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen,\nteressen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder\nüber die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren\nAusfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der          4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur\nZivilprozessordnung entscheidet das für das Ju-              Hilfe ernsthaft gefährden würde.\ngendamt zuständige Amtsgericht.\n(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsbe-\nrechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dür-\nViertes Kapitel                          fen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder\nSchutz von Sozialdaten                        einer anderen Person, die sonst an der Leistung betei-\nligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten\n§ 61                               für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch\nnotwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Auf-\nAnwendungsbereich                          gaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.\n(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe-\nbung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35                                       § 63\ndes Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches\nDatenspeicherung\nsowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für\nalle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,          (1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit\nsoweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen.             dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforder-\nFür die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem                 lich ist.\nBuch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemein-                (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufga-\ndeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die       ben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind,\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                  dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und so-\n(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe-        lange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammen-\nbung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des              hangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken\nJugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand            im Sinne des § 2 Absatz 2 und Daten, die für andere\nund Gegenvormund gilt nur § 68.                              Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 erhoben worden\n(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der       sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies\nfreien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist si-          zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.\ncherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen\nDaten bei der Erhebung und Verwendung in entspre-                                        § 64\nchender Weise gewährleistet ist.                                         Datenübermittlung und -nutzung\n§ 62                                  (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt\noder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.\nDatenerhebung\n(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben\n(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit         nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Ab-\nihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erfor-    satz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu\nderlich ist.                                                 gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.\n(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er         (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der\nist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die          verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozial-\nZweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung                daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, so-\naufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.            weit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.\n(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozial-           (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen\ndaten nur erhoben werden, wenn                               Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des\n1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder         § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unver-\nerlaubt oder                                             züglich zu anonymisieren.","2044          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n§ 65                                nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.\nBesonderer Vertrauensschutz                     Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die\nin der persönlichen und erzieherischen Hilfe            gespeicherten Informationen bekannt gegeben werden,\nsoweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähig-\n(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers         keit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter\nder öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher          entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistand-\nund erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen       schaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Bei-\nvon diesem nur weitergegeben werden                           standschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kennt-\n1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut      nis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch\nhat, oder                                                 minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist.\n2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben                (4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten über-\nnach § 8a Absatz 3, wenn angesichts einer Gefähr-         mittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck\ndung des Wohls eines Kindes oder eines Jugend-            verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt\nlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung       weitergegeben worden sind.\nvon Leistungen notwendige gerichtliche Entschei-\n(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvor-\ndung nicht ermöglicht werden könnte, oder\nmund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der\nFallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wech-                               Fünftes Kapitel\nsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung\noder Erbringung der Leistung verantwortlich ist,                         Träger der Jugendhilfe,\nwenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kin-                Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung\ndeswohls gegeben sind und die Daten für eine Ab-\nschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind,                              Erster Abschnitt\noder\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe\n4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung\ndes Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen\n§ 69\nwerden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder\nTräger der öffentlichen\n5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in\nJugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter\n§ 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs ge-\nnannten Personen dazu befugt wäre.                           (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden\nGibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so       durch Landesrecht bestimmt.\ndürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weiterge-              (2) (weggefallen)\ngeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.               (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem\n(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, so-         Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt,\nweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Ab-           jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.\nsatz 1 besteht.\n(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche\nTräger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern\n§ 66\nangehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben ge-\n(weggefallen)                           meinsame Einrichtungen und Dienste errichten.\n§ 67                                                           § 70\n(weggefallen)                                               Organisation des\nJugendamts und des Landesjugendamts\n§ 68\n(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den\nSozialdaten im Bereich der Beistandschaft,             Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des\nAmtspflegschaft und der Amtsvormundschaft                Jugendamts wahrgenommen.\n(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung             (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Be-\nder Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvor-             reich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter\nmundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erhe-         der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem\nben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner           Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im\nAufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozial-         Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertre-\ndaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder Rech-           tungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses\nnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen so-          geführt.\nwie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den\nEinzelfall zulässig.                                             (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden\ndurch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die\n(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt           Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der\n§ 84 Absatz 2, 3 und 6 des Zehnten Buches entspre-            Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung\nchend.                                                        gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der\n(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder         laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Ver-\nAmtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollen-             waltung des Landesjugendamts im Rahmen der Sat-\ndung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der          zung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeaus-\nzu seiner Person gespeicherten Informationen, soweit          schusses geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012            2045\n§ 71                              Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies\nJugendhilfeausschuss,                       erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte\nLandesjugendhilfeausschuss                      oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung\nzu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen\n(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimm-            sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe\nberechtigte Mitglieder an                                     dies erfordert.\n1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder\n(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des\nder Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent-\nLandesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften\nlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und\nübertragen werden.\nMänner, die in der Jugendhilfe erfahren sind,\n2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen              (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben\nund Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des          Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Ju-\nöffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Trä-       gendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.\nger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskör-\nperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugend-                                    § 72a\nverbände und der Wohlfahrtsverbände sind ange-                             Tätigkeitsausschluss\nmessen zu berücksichtigen.                                          einschlägig vorbestrafter Personen\n(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen           (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für\nAngelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit             die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und\n1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-          Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln,\nschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen             die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,\nund Vorschlägen für die Weiterentwicklung der             174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225,\nJugendhilfe,                                              232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs\n2. der Jugendhilfeplanung und                                 verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich\nbei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßi-\n3. der Förderung der freien Jugendhilfe.                      gen Abständen von den betroffenen Personen ein Füh-\n(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der           rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1\nJugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-          des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.\nschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nSatzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll\ndurch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Ju-\nvor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörper-\ngendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die\nschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung\nwegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig\neines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat\nverurteilt worden ist, beschäftigen.\ndas Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu\nstellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf An-           (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\ntrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberech-            sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine ne-\ntigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich,         ben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer\nsoweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte          Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt\nInteressen einzelner Personen oder schutzbedürftiger          worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-\nGruppen entgegenstehen.                                       und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt,\nbetreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichba-\n(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit\nren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffent-\nzwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und\nlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden,\nMänner an, die auf Vorschlag der im Bereich des Lan-\ndie von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund\ndesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der\nvon Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Per-\nfreien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbe-\nsonen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-\nhörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden\nnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2\ndurch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entspre-\nwahrgenommen werden dürfen.\nchend.\n(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die          (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nZugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfe-          durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Ju-\nausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der             gendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicher-\nVerwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter            stellen, dass unter deren Verantwortung keine neben-\nder Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Num-              oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straf-\nmer 1 stimmberechtigt ist.                                    tat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden\nist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und\n§ 72                              Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, be-\ntreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren\nMitarbeiter, Fortbildung                    Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei     Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Ver-\nden Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptbe-              einbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von\nruflich nur Personen beschäftigen, die sich für die je-       den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art,\nweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und          Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit\neine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhal-           Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in\nten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Er-          das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrge-\nfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die        nommen werden dürfen.","2046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe         messen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antrag-\ndürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehe-           steller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und\nnen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein               die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeig-\nFührungszeugnis genommen wurde, das Datum des                 net sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine\nFührungszeugnisses und die Information erheben, ob            Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der\ndie das Führungszeugnis betreffende Person wegen ei-          Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft\nner Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt    und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.\nworden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Ju-\ngendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern,            (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll sol-\nverändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der          chen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den\nPersonen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsicht-       Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Ein-\nnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforder-           flussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme ge-\nlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu        währleisten.\nschützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im              (5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen\nAnschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach           mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer\nAbsatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen             Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe an-\nwird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Mo-          zulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der\nnate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu           freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt,\nlöschen.                                                      so sind bei der Förderung die Grundsätze und\nMaßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der\nZweiter Abschnitt                         Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.\nZusammenarbeit mit der freien                       (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Ju-\nJugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit                gendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-,\nneben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Be-\n§ 73                              reich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Un-\nterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungs-\nEhrenamtliche Tätigkeit                      stätten einschließen.\nIn der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sol-\nlen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unter-                                   § 74a\nstützt werden.\nFinanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder\n§ 74                                 Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das\nFörderung der freien Jugendhilfe                  Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtun-\ngen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzun-\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die     gen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert\nfreiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe an-      werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach\nregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger      § 90 bleibt unberührt.\n1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante\nMaßnahme erfüllt und die Beachtung der Grund-                                         § 75\nsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und\nQualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,                  Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe\n2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt-              (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juris-\nschaftliche Verwendung der Mittel bietet,                 tische Personen und Personenvereinigungen anerkannt\nwerden, wenn sie\n3. gemeinnützige Ziele verfolgt,\n4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und                1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1\ntätig sind,\n5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes\nförderliche Arbeit bietet.                                2. gemeinnützige Ziele verfolgen,\nEine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel         3. auf Grund der fachlichen und personellen Vorausset-\ndie Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach            zungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwe-\n§ 75 voraus.                                                      sentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der\n(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen,           Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und\nDienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um             4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes\ndie Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu                  förderliche Arbeit bieten.\nermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft\nabhängig gemacht werden, diese Einrichtungen,                    (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der\nDienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Ju-              freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des\ngendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9               Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe min-\ngenannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt          destens drei Jahre tätig gewesen ist.\nunberührt.\n(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des\n(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet        öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-\nder Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der         mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrts-\nverfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Er-           pflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012              2047\n§ 76                                  a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Ab-\nBeteiligung anerkannter                            satz 2 Nummer 2 Alternative 2),\nTräger der freien Jugendhilfe                      b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sons-\nan der Wahrnehmung anderer Aufgaben                          tigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können\nanerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch-        6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in\nführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a             den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen ent-\nund 53 Absatz 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Auf-            spricht, sowie\ngaben zur Ausführung übertragen.                              7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zu-\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben            sammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4\nfür die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.                    bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt\nunberührt.\n§ 77\n(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b\nVereinbarungen über die Höhe der Kosten                 bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch\nWerden Einrichtungen und Dienste der Träger der            sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von\nfreien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Ver-         Kindern und Jugendlichen (§ 42) gelten.\neinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruch-\nnahme zwischen der öffentlichen und der freien Ju-                                       § 78b\ngendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landes-\nrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.                                  Voraussetzungen für die\nÜbernahme des Leistungsentgelts\n§ 78                                 (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer\nArbeitsgemeinschaften                       Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil-    Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber\ndung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen            dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem\nneben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugend-         Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinba-\nhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten        rungen über\nsind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hinge-         1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote\nwirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen auf-                   (Leistungsvereinbarung),\neinander abgestimmt werden und sich gegenseitig er-\ngänzen.                                                       2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote\nund die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgelt-\nDritter Abschnitt                            vereinbarung) und\nVereinbarungen                          3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der\nüber Leistungsangebote,                          Qualität der Leistungsangebote sowie über geeig-\nEntgelte und Qualitätsentwicklung                      nete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitäts-\nentwicklungsvereinbarung)\n§ 78a                             abgeschlossen worden sind.\nAnwendungsbereich\n(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu-\n(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die       schließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze\nErbringung von                                                der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsam-\n1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer           keit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Verein-\nsozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Ab-          barungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung\nsatz 3),                                                  im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlos-\n2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/           sen werden, die\nVäter und Kinder (§ 19),                                  1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer\n3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Un-               erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in\nterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfül-           der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,\nlung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),\n2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im\n4. Hilfe zur Erziehung                                            Sinne des § 72 Absatz 1 betrauen und\na) in einer Tagesgruppe (§ 32),\n3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-\nb) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten               schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit\nWohnform (§ 34) sowie                                      den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den\nc) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-            deutschen Vertretungen im Ausland zusammen-\nung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen               arbeiten.\nFamilie erfolgt,\n(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht\nd) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form     abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Ju-\n(§ 27),                                                gendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur\n5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder         verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe\nund Jugendliche in                                        der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.","2048         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n§ 78c                              § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zu-\nInhalt der Leistungs-                      ständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.\nund Entgeltvereinbarungen                      Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarun-\ngen sind für alle örtlichen Träger bindend.\n(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesent-\nlichen Leistungsmerkmale, insbesondere                          (2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht,\nfür deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher\n1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,             Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zustän-\n2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personen-           dige Träger diesen Träger zu hören.\nkreis,                                                      (3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landes-\n3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstat-       ebene und die Verbände der Träger der freien Jugend-\ntung,                                                    hilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungser-\n4. die Qualifikation des Personals sowie                     bringer im jeweiligen Land können regionale oder lan-\ndesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen\n5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung           können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genann-\nfestlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter        ten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach\nwelchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung           § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Betei-\nsich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der         ligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach\nTräger muss gewährleisten, dass die Leistungsange-           § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde\nbote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Ab-            vorsehen.\nsatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und\nwirtschaftlich sind.                                                                    § 78f\n(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.                                Rahmenverträge\nGrundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der\nDie kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene\nLeistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung\nschließen mit den Verbänden der Träger der freien Ju-\nfestgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine\ngendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungs-\nErhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur\nerbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den\ndann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der\nInhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die\nöffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vor-\nfür die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2\nher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mit-\nNummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu betei-\nteln sind anzurechnen.\nligen.\n§ 78d\n§ 78g\nVereinbarungszeitraum\nSchiedsstelle\n(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für\neinen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)              (1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und\nabzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zu-       Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unpar-\nlässig.                                                      teiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von\nVertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie\n(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin be-            von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu beset-\nstimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht        zen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädi-\nbestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage          gen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inan-\nihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor        spruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren er-\ndiesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt  hoben werden.\nnicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die\nZeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle.              (2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1\nNach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die            innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-\nvereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer         dem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefor-\nVereinbarungen weiter.                                       dert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag\neiner Partei unverzüglich über die Gegenstände, über\n(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderun-         die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die\ngen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zu-            Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungs-\ngrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Ver-     gerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine\ntragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum          der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schieds-\nneu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-       stelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem\nchend.                                                       Vorverfahren bedarf es nicht.\n(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistun-          (3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem\ngen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1999          darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt\nabgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkraft-           für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die\ntreten neuer Vereinbarungen weiter.                          Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam,\nan dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen\n§ 78e                              ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen\nÖrtliche Zuständigkeit                      Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt\nfür den Abschluss von Vereinbarungen                 § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.\n(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes be-               (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nstimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach        Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012             2049\n1. die Errichtung der Schiedsstellen,                         tung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewähr-\n2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die            leistung.\nAmtsführung ihrer Mitglieder,\n§ 80\n3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-\ndigung für ihren Zeitaufwand,                                                 Jugendhilfeplanung\n4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung             (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im\nund die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der        Rahmen ihrer Planungsverantwortung\nKosten und                                                1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-\n5. die Rechtsaufsicht.                                            stellen,\n2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,\nVierter Abschnitt                             Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen\nGesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung                      und der Personensorgeberechtigten für einen mittel-\nfristigen Zeitraum zu ermitteln und\n§ 79                               3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vor-\nGesamtverantwortung, Grundausstattung                      haben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei\nist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergese-\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für          hener Bedarf befriedigt werden kann.\ndie Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Ge-\nsamtverantwortung einschließlich der Planungsverant-             (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant wer-\nwortung.                                                      den, dass insbesondere\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ge-     1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld er-\nwährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach die-            halten und gepflegt werden können,\nsem Buch                                                      2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinan-\n1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen,               der abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistun-\nDienste und Veranstaltungen den verschiedenen                 gen gewährleistet ist,\nGrundrichtungen der Erziehung entsprechend recht-         3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Le-\nzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu           bens- und Wohnbereichen besonders gefördert\nzählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und               werden,\nPflegepersonen;\n4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Er-\n2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maß-            werbstätigkeit besser miteinander vereinbaren kön-\ngabe von § 79a erfolgt.                                       nen.\nVon den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln             (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die\nhaben sie einen angemessenen Anteil für die Jugend-           anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Pha-\narbeit zu verwenden.                                          sen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für      Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit\neine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und             sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfe-\nder Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch           planung des überörtlichen Trägers vom Landesjugend-\neine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.           hilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Lan-\ndesrecht.\n§ 79a                                  (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen da-\nQualitätsentwicklung                        rauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und an-\nin der Kinder- und Jugendhilfe                   dere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander\nUm die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach           abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den\n§ 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Ju-        Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und\ngendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung           ihrer Familien Rechnung tragen.\nder Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge-\nwährleistung für                                                                          § 81\n1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,                             Strukturelle Zusammenarbeit\nmit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen\n2. die Erfüllung anderer Aufgaben,\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit\n3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach\nanderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren\n§ 8a,\nTätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen\n4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen               und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit\nweiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu                1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zwei-\nüberprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für                 ten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem\ndie Sicherung der Rechte von Kindern und Jugend-                   Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach\nlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.               dem Bundesversorgungsgesetz,\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich\ndabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85              2. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsan-\nAbsatz 2 zuständigen Behörden und an bereits ange-                 waltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,\nwandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewer-                3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,","2050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-         Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehalte-\nheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und            nen Folgerungen bei.\nDiensten des Gesundheitswesens,\n5. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des                                    Siebtes Kapitel\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtbera-                     Zuständigkeit, Kostenerstattung\ntungsstellen,\n6. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Ge-                                 Erster Abschnitt\nwalt in engen sozialen Beziehungen,\nSachliche Zuständigkeit\n7. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,\n8. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und                                    § 85\nWeiterbildung,                                                            Sachliche Zuständigkeit\n9. den Polizei- und Ordnungsbehörden,                            (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfül-\n10. der Gewerbeaufsicht und                                    lung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der ört-\n11. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der           liche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der über-\nWeiterbildung und der Forschung                          örtliche Träger sachlich zuständig ist.\nim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen-                 (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für\nzuarbeiten.                                                      1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick-\nlung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben\nSechstes Kapitel                               nach diesem Buch,\nZentrale Aufgaben                            2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den\nörtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der\n§ 82                                    freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung\nund Sicherstellung eines bedarfsgerechten Ange-\nAufgaben der Länder                              bots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen\n(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätig-              für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugend-             und Hilfen für junge Volljährige,\nhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzure-          3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,\ngen und zu fördern.                                                 Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaf-\n(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Aus-               fung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf\nbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und                  übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrich-\ndie Jugendämter und Landesjugendämter bei der                       tungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung an-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.                         bieten, sowie Jugendbildungsstätten,\n4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-\n§ 83                                    rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung\nAufgaben des Bundes,                              der Jugendhilfe,\nBundesjugendkuratorium                          5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-\n(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde               rung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbeson-\nsoll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern,             dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der\nsoweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer               Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Ein-\nArt nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert              zelfällen,\nwerden kann.                                                     6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von\n(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fra-            Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45\ngen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengre-                  bis 48a),\nmium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere                7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während\nregelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvor-                    der Planung und Betriebsführung,\nschriften.\n8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,\n§ 84                                 9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im\nJugendbericht                                 Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um\ndie Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten\n(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-                 Leistung handelt,\ndestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode\neinen Bericht über die Lage junger Menschen und die            10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von\nBestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor.                    Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen\nNeben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die                   rechtsfähigen Verein (§ 54).\nBerichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugend-             (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben\nhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick     nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom ört-\nüber die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.           lichen Träger wahrgenommen werden.\n(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausar-             (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens\nbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der min-         dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-\ndestens sieben Sachverständige (Jugendberichtskom-             gen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben\nmission) angehören. Die Bundesregierung fügt eine              einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012                2051\nAbsatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehör-          der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung kei-\nden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere         nen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger\nTageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Lan-          zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der\ndesbehörden zuweisen.                                         Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich auf-\n(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können           hält.\ndurch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne                  (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leis-\nseiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffent-         tung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird\nlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugend-      der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der\nhilfe sind, übertragen werden.                                personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnli-\nchen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm ein-\nZweiter Abschnitt                        zelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen\nÖrtliche Zuständigkeit                      sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen\ngemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die\nbisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt ent-\nErster Unterabschnitt\nsprechend.\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen\n(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre\n§ 86                              bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser\nPflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen                abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Trä-\nan Kinder, Jugendliche und ihre Eltern               ger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren\n(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem           gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls\nBuch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-         den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise\nreich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.         zusteht, den Personensorgeberechtigten über den\nAn die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und so-       Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der\nlange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich        Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zustän-\nfestgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen ge-  digkeit nach Satz 1.\nwöhnlicher Aufenthalt maßgebend.\n(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die\n(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche         um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt ha-\nAufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in des-    ben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich\nsen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil           sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch            aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhut-\ndann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso-            nahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zu-\nnensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im            ständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Ver-\nFall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet         teilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständig-\nsich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-          keit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständi-\nhalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugend-       gen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung\nliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnli-        gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 be-\nchen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugend-        gründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Ab-\nliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen    schluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zu-       für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maß-\nständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des              gebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Be-\nElternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor        reich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugend-\nBeginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Auf-         hilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von\nenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im         bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.\nFall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate\nvor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen ge-                                  § 86a\nwöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zustän-\ndig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche                            Örtliche Zuständigkeit\nvor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen                      für Leistungen an junge Volljährige\nAufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche\n(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-\nwährend der letzten sechs Monate keinen gewöhn-\nliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge\nlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach\nVolljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-\ndem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des\nlichen Aufenthalt hat.\nJugendlichen vor Beginn der Leistung.\n(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche             (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung\nAufenthalte und steht die Personensorge keinem El-            oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pfle-\nternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.      ge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug\ndient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach\n(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1          dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine\nbis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn-         Einrichtung oder sonstige Wohnform.\nlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt\nnicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet          (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen\nsich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-          Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-\nhalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der          nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 ge-\nLeistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während         nannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.","2052         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach       dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der\n§ 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus         junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der\nweitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige      Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsäch-\nnach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach         lich aufhält.\n§ 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so\nbleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem                   Zweiter Unterabschnitt\nZeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfe-                               Örtliche\nleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Be-          Zuständigkeit für andere Aufgaben\ntracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\neine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war                                   § 87\nund innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge\nVolljährige nach § 41 erforderlich wird.                                      Örtliche Zuständigkeit\nfür vorläufige Maßnahmen\n§ 86b                                    zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nÖrtliche Zuständigkeit                         Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines\nfür Leistungen in gemeinsamen                    Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig,\nWohnformen für Mütter/Väter und Kinder                in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche\nvor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.\n(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für\nMütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zu-                                § 87a\nständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsbe-\nrechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen                         Örtliche Zuständigkeit\nAufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.               für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung\n(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn-              (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren\nlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach    Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist der örtliche\nseinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 ge-       Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson\nnannten Zeitpunkt.                                           ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer\n(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a\nEinrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn-\noder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41\nform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser\nvoraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis-\nErlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die örtliche Prü-\nher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung\nfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen\nvon bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.\n(§ 47 Absatz 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der\nMeldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48a) sowie die Untersa-\n§ 86c\ngung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder ei-\nFortdauernde Leistungsverpflichtung                 nes Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger\nund Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel              oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zustän-\n(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leis-    dig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder\ntung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so     die sonstige Wohnform gelegen ist.\nlange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der          (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung\nnunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fort-        (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen\nsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfe-     Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige\nprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbar-        Wohnform gelegen ist.\nten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht\ngefährdet werden.                                                                       § 87b\n(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen                             Örtliche Zuständigkeit\nKenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit be-           für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\ngründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unter-\n(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir-\nrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem\nkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86\nnunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die\nAbsatz 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im\nfür die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswech-\nVerfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen\nsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der\njungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das\nFortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach\n18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3\n§ 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im\nentsprechend.\nRahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Perso-\nnensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugend-              (2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit\nliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsbe-      bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen.\nrechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen          Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in ei-\nzu beteiligen.                                               nem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die\nletzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in\n§ 86d                              einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zu-\nständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt\nVerpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden              so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige\nSteht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird     einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,\nder zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der ört-  längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten\nliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in      nach dem Entlassungszeitpunkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012             2053\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder      die Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Absatz 5 des Einfüh-\nwird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt      rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an\n§ 86d entsprechend.                                           das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugend-\namt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 87c                              Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach\nÖrtliche Zuständigkeit                      Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob\nfür die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die           eine Mitteilung nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen\nAmtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a               Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2\nAbsatz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\n(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürger-        Gesetzbuche vorliegt.\nlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in\ndessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufent-\n§ 87d\nhalt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1\noder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfech-                                Örtliche Zuständigkeit\ntung beseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der            für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen\nMutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Ent-\nscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Auf-          (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist\nenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die   der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der\nörtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufent-       Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhalt.                                                         hat.\n(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt          (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme\nim Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das            von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen\ndie Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem              rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger\nJugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung              zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.\nder Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag\nkann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem                                            § 87e\nElternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse\ndes Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei                              Örtliche Zuständigkeit\ndem die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt ge-                       für Beurkundung und Beglaubigung\nstellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklä-             Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59\nrung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das ab-          ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.\ngebende Jugendamt hat den Übergang dem Familien-\ngericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen.\nDritter Unterabschnitt\nGegen die Ablehnung des Antrags kann das Familien-\ngericht angerufen werden.                                                   Örtliche Zuständigkeit\n(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die                       bei Aufenthalt im Ausland\ndurch Bestellung des Familiengerichts eintritt, ist das\nJugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder                                       § 88\nder Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nÖrtliche Zuständigkeit\nHat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhn-\nbei Aufenthalt im Ausland\nlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach\nseinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Be-            (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugend-\nstellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen         hilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in\ngewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Sat-        dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt\nzes 2 das Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfor-         der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln,\ndert, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen            so ist das Land Berlin zuständig.\nAntrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3\ngelten für die Gegenvormundschaft des Jugendamts                 (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der\nentsprechend.                                                 Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-\nständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre-\n(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Ver-         chung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt\nfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugend-        dabei außer Betracht.\namt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Per-\nson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nDritter Abschnitt\n(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a\nsowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3                             Kostenerstattung\nentsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte El-\nternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich                                         § 89\neines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Bei-\nstandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt                                    Kostenerstattung\ndes anderen Bereichs die Weiterführung der Beistand-                  bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt\nschaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten           Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a\nentsprechend.                                                 oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so\n(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach     sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet\n§ 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilung nach         hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu des-\n§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und             sen Bereich der örtliche Träger gehört.","2054          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n§ 89a                                 (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-\nKostenerstattung                          ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-\nbei fortdauernder Vollzeitpflege                  lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der\nörtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig gewor-\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer       den ist.\nZuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat,\nsind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor\n§ 89d\nzuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstat-\ntungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson                               Kostenerstattung\nihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die              bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise\nLeistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fort-          (1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind\ngesetzt wird.                                                 vom Land zu erstatten, wenn\n(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-         1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jun-\ntungspflichtig werdende örtliche Träger während der               gen Menschen oder eines Leistungsberechtigten\nGewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat-               nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und\ntungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder\nden überörtlichen Träger, so bleibt abweichend von Ab-        2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächli-\nsatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6               chen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuwei-\nzuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstat-               sungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde\ntungspflichtig.                                                   richtet.\n(3) Ändert sich während der Gewährung der Leis-            Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,\ntung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit         sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag,\nnach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche              an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt\nAufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstat-         wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei\ntungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6          einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1\nörtlich zuständig geworden wäre.                              bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht\noder einen Asylantrag stellt.\n§ 89b                                 (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land\nKostenerstattung                          erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person ge-\nbei vorläufigen Maßnahmen                      boren ist.\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen                    (3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der         erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Be-\nInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)              lastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt be-\naufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu er-         stimmt. Maßgeblich ist die Belastung, die sich pro Ein-\nstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen          wohner im vergangenen Haushaltsjahr\nAufenthalt nach § 86 begründet wird.                          1. durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vor-\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-        schrift und\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über-         2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im\nörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der ört-         Ausland durch die überörtlichen Träger im Bereich\nliche Träger gehört.                                              des jeweiligen Landes nach Maßgabe von § 6 Ab-\n(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur           satz 3, § 85 Absatz 2 Nummer 9\nKostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange            ergeben hat.\nnach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer\nZuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2               (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewende-\ngewährt werden.                                               ten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusam-\nmenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe\n§ 89c                              nicht zu gewähren war.\nKostenerstattung                             (5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1\nbei fortdauernder oder                       bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c\nvorläufiger Leistungsverpflichtung                 und § 89e vor.\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner\n§ 89e\nVerpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von\ndem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wech-                        Schutz der Einrichtungsorte\nsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.          (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge-\nKosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Ver-        wöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des\npflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem           Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer\nörtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit           Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen\ndurch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a             Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pfle-\nund 86b begründet wird.                                       ge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug\n(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufge-      dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kos-\nwendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig     ten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der\ngehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in       Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder\nHöhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch             sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\n50 Euro, zu erstatten.                                        Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012           2055\nbestehen, wenn und solange sich die örtliche Zustän-          träge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrich-\ndigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.       tungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind,\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-    zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Ein-\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über-         kommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder\nörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der er-      in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berück-\nstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.                  sichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem\nEinkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage\n§ 89f                               nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.\nUmfang der Kostenerstattung                         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2\nkann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, so-        erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz\nweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses       oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nBuches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im        übernommen werden, wenn\nBereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit\ndes Tätigwerdens angewandt werden.                            1. die Belastung\n(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläu-             a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen\nfigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Ju-                       Eltern oder\ngendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger            b) dem jungen Volljährigen\nLeistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von\nJugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Ver-             nicht zuzumuten ist und\nzugszinsen können nicht verlangt werden.                      2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-\nschen erforderlich ist.\n§ 89g\nLebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem\nLandesrechtsvorbehalt                        Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der\nDurch Landesrecht können die Aufgaben des Landes           Eltern.\nund des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt              (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 soll der Kos-\nauf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts             tenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder\nübertragen werden.                                            ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise\nvom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen\n§ 89h                               werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind\nÜbergangsvorschrift                         nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen               (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung\nder Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die            gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften\nvor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfol-        Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine\ngende Übergangsvorschrift.                                    andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung\nbleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheim-\n(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwal-\nzulagengesetz außer Betracht.\ntungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflich-\ntigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den\nbis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu er-                              Zweiter Abschnitt\nstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni                                   Kostenbeiträge\n1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d            für stationäre und teilstationäre Leistungen\nund 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung\nsowie vorläufige Maßnahmen\nanzuwenden.\n§ 91\nAchtes Kapitel\nAnwendungsbereich\nKostenbeteiligung\n(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vor-\nErster Abschnitt                          läufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:\nPauschalierte Kostenbeteiligung                    1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpäda-\ngogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),\n§ 90                               2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern\nPauschalierte Kostenbeteiligung                       in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),\n(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten                  3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not-\nsituationen (§ 20),\n1. der Jugendarbeit nach § 11,\n4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung\n2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fa-\njunger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und\nmilie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3\nzum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),\nund\n5. der Hilfe zur Erziehung\n3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen\nund Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24                   a) in Vollzeitpflege (§ 33),\nkönnen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit                  b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten\nLandesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbei-                 Wohnform (§ 34),","2056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\nc) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-            (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines\nung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses      Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festge-\nerfolgt,                                               setzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.\nd) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,            (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und\n6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-        Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab\nder und Jugendliche durch geeignete Pflegeperso-           welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung\nnen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht              mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhalts-\nund in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Num-           pflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt\nmer 3 und 4),                                              wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbei-\n7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen               trag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der\n(§ 42),                                                    Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder\ntatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbe-\n8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den      reich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung ge-\nNummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht            hindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige\n(§ 41).                                                    unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden\n(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, so-\nKostenbeiträge erhoben:\nweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig\n1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not-            Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heran-\nsituationen nach § 20,                                     ziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die\n2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32          Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungs-\nund anderen teilstationären Leistungen nach § 27,          berechtigte nach § 19 schwanger ist oder ein leibliches\n3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder          Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres be-\nund Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen          treut.\nteilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2             (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder\nNummer 2 und                                               teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und\n4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den          Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus\nNummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht            der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von\n(§ 41).                                                    der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn an-\nzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungs-\n(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für\naufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem\nden notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.\nKostenbeitrag stehen wird.\n(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.\n(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die                                 § 93\nKosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leis-\ntungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbei-                          Berechnung des Einkommens\ntrags.                                                            (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld\noder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach\n§ 92                              oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz so-\nAusgestaltung der Heranziehung                    wie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundes-\n(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93              entschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben so-\nund 94 heranzuziehen sind:                                     wie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur\nHöhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bun-\n1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91            desversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und           § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen\nvorläufigen Maßnahmen,                                     eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ge-\n2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1        leistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichti-\nNummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,                    gen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die\n3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in         jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht\n§ 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,               zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kos-\ntenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund\n4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und             öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrück-\nLeistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der          lich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als\nin § 91 Absatz 1 und 2 genannten Leistungen und            Einkommen zu berücksichtigen.\nvorläufigen Maßnahmen,\n5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge-             (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\nnannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen;              1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und\nleben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so\nwerden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2         2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\ngenannten Leistungen herangezogen.                             der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie\n(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind          3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu\njunge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte             öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähn-\nnach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maß-                  lichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken\ngabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzu-                 Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeits-\nziehen.                                                            losigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012              2057\n(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten                               Dritter Abschnitt\nBetrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen\nPerson abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere                        Überleitung von Ansprüchen\n1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-\ngen oder ähnlichen Einrichtungen,                                                     § 95\n2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen                        Überleitung von Ansprüchen\nnotwendigen Ausgaben,\n(1) Hat eine der in § 92 Absatz 1 genannten Perso-\n3. Schuldverpflichtungen.                                    nen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen\nAnspruch gegen einen anderen, der weder Leistungs-\nDer Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den            träger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kos-\nAbsätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal            tenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffent-\n25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der           lichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den\npauschale Abzug, so können sie abgezogen werden,             anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe\nsoweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind               seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.\nund die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensfüh-\nrung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Per-          (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,\nson muss die Belastungen nachweisen.                         als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder\nJugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbei-\n§ 94                              trag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch\nausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,\nUmfang der Heranziehung                       verpfändet oder gepfändet werden kann.\n(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Ein-         (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang\nkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten he-              des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unter-\nranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsäch-          brechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-\nlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen       raum von mehr als zwei Monaten.\nnachrangig zu den jungen Menschen herangezogen\nwerden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachran-              (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\ngig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren         Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs be-\nEltern herangezogen werden.                                  wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem\nElternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des                                     § 96\nnach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der\n(weggefallen)\nPersonen, die mindestens im gleichen Range wie der\nuntergebrachte junge Mensch oder Leistungsberech-\ntigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen                              Vierter Abschnitt\nzu berücksichtigen.\nErgänzende Vorschriften\n(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer-\nhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der\nElternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so                                        § 97\nhat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe                       Feststellung der Sozialleistungen\ndes Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den\nKostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen         Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen\nJugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind         Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung\nentfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines            betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der\nErstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkom-          Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,\nmensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.                     wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrens-\nfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe\n(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht         das Verfahren selbst betreibt.\nund hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen\nvon Umgangskontakten bei einem Kostenbeitrags-\npflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleis-                                 § 97a\ntung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzu-\nPflicht zur Auskunft\nrechnen.\n(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass\n(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von El-\neines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teil-\ntern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen\nnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines\nund Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Ein-\nKostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist,\nkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch\nsind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Men-\nRechtsverordnung des zuständigen Bundesminis-\nschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflich-\nteriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.\ntet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhält-\n(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Men-       nisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljäh-\nschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug          rige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet,\nder in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent            dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-\nihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen.              mögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen","2058         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\ndie Sorge für das Vermögen des Kindes oder des                                    Neuntes Kapitel\nJugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über des-\nsen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Ver-\nKinder- und Jugendhilfestatistik\nmögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen\nPersonen übertragen, so treten diese an die Stelle der                                    § 98\nEltern.                                                                 Zweck und Umfang der Erhebung\n(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden             (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestim-\nLeistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pfle-     mungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung\ngepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber        sind laufende Erhebungen über\nAuskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen               1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,\ndes Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-\n2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter\nkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder be-\nKindertagespflege,\nrücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in\nder Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jun-        3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte\ngen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind ver-            Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer\npflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens-             Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen\nund Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.                      durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,\n4. die Empfänger\n(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1\nund 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und An-                a) der Hilfe zur Erziehung,\nschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des              b) der Hilfe für junge Volljährige und\nBeschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie\nauf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer                c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nVorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Rege-                   Kinder und Jugendliche,\nlungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen            5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige\nnach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge                Maßnahmen getroffen worden sind,\nvorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich         6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen\nder Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und                  worden sind,\ndie Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Be-\nrechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Num-            7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,\nmer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer be-               Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Ju-\nstimmten Einkommensgruppe beschränkt.                             gendamts stehen,\n8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaub-\n(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur\nnis erteilt worden ist,\nAuskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht\nnach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die          9. Maßnahmen des Familiengerichts,\nUnrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber die-    10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der\nser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die            Jugendarbeit,\nArt des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeits-\nverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3          11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrich-\nSatz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichte-           tungen, Behörden und Geschäftsstellen in der\nten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber               Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie\neine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu         12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen\nsetzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristab-            Jugendhilfe\nlauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber ein-      13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a\ngeholt werden.\nals Bundesstatistik durchzuführen.\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung              (2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwick-\neiner Auskunft Verpflichteten können die Auskunft ver-       lung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen\nweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383      der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Er-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-          hebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.\nzeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden,\nwegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ver-\n§ 99\nfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr\nAuskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.                                        Erhebungsmerkmale\n(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\n§ 97b                             Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliede-\nrungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-\n(weggefallen)                         liche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach\n§ 41 sind\n§ 97c                             1. im Hinblick auf die Hilfe\nErhebung von Gebühren und Auslagen                       a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Diens-\ntes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,\nLandesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten\nBuches die Erhebung von Gebühren und Auslagen                    b) Art der Hilfe,\nregeln.                                                          c) Ort der Durchführung der Hilfe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012            2059\nd) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie                  a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen\nFortdauer der Hilfe,                                           sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, ge-\ne) familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn                   gliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-\nder Hilfe,                                                     mittlungsdienstes,\nf) Intensität der Hilfe,                                       b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-\nnahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-\ng) Hilfe anregende Institutionen oder Personen,                    pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen\nh) Gründe für die Hilfegewährung,                                  zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert\nnach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs-\ni) Grund für die Beendigung der Hilfe,\ndienstes.\nj) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach\n§ 8a Absatz 1 sowie                                       (4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die\nAmtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die\n2. im Hinblick auf junge Menschen                              Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugend-\na) Geschlecht,                                             lichen unter\nb) Geburtsmonat und Geburtsjahr,                           1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,\nc) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,                   2. bestellter Amtsvormundschaft,\nd) anschließender Aufenthalt,                              3. bestellter Amtspflegschaft sowie\ne) nachfolgende Hilfe;                                     4. Beistandschaft,\n3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und         gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des\nanderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätz-      Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer\nlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten            Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).\nMerkmalen\n(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der\nin der Familie lebenden jungen Menschen sowie          1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tages-\npflegepersonen,\nb) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder\nund Jugendlichen.                                      2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder\nund Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und\n(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über                   Art der Pflege.\nvorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und\nJugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren                (6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum\nSchutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind,              Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a\ngegliedert nach                                                sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefähr-\ndungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen wor-\n1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme,\nden ist, gegliedert\nForm der Unterbringung während der Maßnahme,\nInstitution oder Personenkreis, die oder der die Maß-      1. nach der Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt\nnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und                  geworden ist, der die Gefährdungseinschätzung an-\nDauer der Maßnahme, Durchführung auf Grund einer               regenden Institution oder Person, der Art der Kin-\nvorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach                   deswohlgefährdung sowie dem Ergebnis der Gefähr-\n§ 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, Art der anschlie-               dungseinschätzung,\nßenden Hilfe,                                              2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in\n2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den                  Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht,\nunter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Ge-                    Alter und Aufenthaltsort des Kindes oder Jugend-\nschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art               lichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie dem Alter\ndes Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.                       der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung\ngemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der\n(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\nDurchführung einer Maßnahme nach § 42.\ndie Annahme als Kind sind\n1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert                 (6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\nSorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge\na) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,          nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorge-\nStaatsangehörigkeit und Art des Trägers des            erklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorge-\nAdoptionsvermittlungsdienstes,                         erklärung ersetzt worden ist.\nb) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art                 (6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\nder Unterbringung vor der Adoptionspflege, Fa-         Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kin-\nmilienstand der Eltern oder des sorgeberechtig-        der und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefähr-\nten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn          dung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf\nder Adoptionspflege sowie Ersetzung der Ein-           Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a\nwilligung zur Annahme als Kind,                        Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2\nc) nach Staatsangehörigkeit der oder des Anneh-            oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und\nmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem            1. den Personensorgeberechtigten auferlegt worden\nKind,                                                      ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu\n2. die Zahl der                                                    nehmen,","2060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\n2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den Perso-            Tagespflegepersonen und die Zahl der von diesen be-\nnensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen           treuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen.\nworden sind,                                                 (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\n3. Erklärungen der Personensorgeberechtigten ersetzt          die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit\nworden sind,                                              öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich\n4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen          1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Absatz 3\nund auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vor-             Nummer 1),\nmund oder Pfleger übertragen worden ist,                  2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Absatz 3\ngegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich bei              Nummer 5),\nNummer 4 nach dem Umfang der übertragenen Ange-               3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Absatz 3\nlegenheit.                                                        Nummer 4) sowie\n(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über              4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74\nKinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind             Absatz 6),\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach                         gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme\na) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie           sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich\nbesonderen Merkmalen,                                  bei der internationalen Jugendarbeit nach Partner-\nb) der Zahl der verfügbaren Plätze sowie                  ländern und Maßnahmen im In- und Ausland.\nc) der Art und Anzahl der Gruppen,                           (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\ndie Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst\n2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Per-\nwerden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in\nson\nder Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind\na) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-\nb) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige           richtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie\nPersonal zusätzlich Geburtsmonat und Geburts-              der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,\njahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,\n2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die\nStellung im Beruf und Arbeitsbereich,\nGeschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,\n3. für die dort geförderten Kinder                                gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechts-\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr so-               form,\nwie Schulbesuch,                                       3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person\nb) Migrationshintergrund,                                     a) (weggefallen)\nc) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,                     b) (weggefallen)\nd) erhöhter Förderbedarf,                                     c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,\ne) Gruppenzugehörigkeit.                                      d) für das pädagogische und in der Verwaltung\n(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über                     tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Ge-\nKinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kinder-                burtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses,\ntagespflege sowie die die Kindertagespflege durchfüh-                 Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.\nrenden Personen sind:                                            (10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Aus-\n1. für jede tätige Person                                     gaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,              1. die Art des Trägers,\nb) Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der be-       2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, geglie-\ntreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stich-           dert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnah-\ntag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,             men nach Einnahmeart,\n2. für die dort geförderten Kinder                            3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen\nnach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr so-\nwie Schulbesuch,                                       4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen\nb) Migrationshintergrund,                                     und den überörtlichen Trägern sowie den kreisange-\nhörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die\nc) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,                     nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe\nd) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und           wahrnimmt.\nFörderung,\ne) erhöhter Förderbedarf,                                                             § 100\nf) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,                                   Hilfsmerkmale\ng) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarran-           Hilfsmerkmale sind\ngements.                                               1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\n(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über             2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der\nPersonen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kin-            hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden\ndertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Er-                 Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsüber-\nlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und                 greifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des\ndie von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der                 Wohnsitzes des Hilfeempfängers,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012              2061\n3. Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder                    § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Absatz 2, 3,\nE-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur              7, 8 und 9,\nVerfügung stehenden Person.                               7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-\nschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen\n§ 101                                  nach § 99 Absatz 7 und 9.\nPeriodizität und Berichtszeitraum\n(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Ab-\n(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie          satz 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffent-\nnach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich durchzufüh-        lichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder\nren, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die        auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und        übrigen Auskunftspflichtigen.\nJugendliche betreffen, beginnend 2007. Die Erhebung\nnach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhe-                                    § 103\nbungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen,\ndie Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die                                     Übermittlung\nErhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. Die                 (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-\nErhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr 2012            oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-\nausgesetzt.                                                   genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für\n(2) Die Angaben für die Erhebung nach                      Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung\nvon Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und\n1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die          den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-\nHilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezem-      tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit\nber,                                                     Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-\n2. bis 5. (weggefallen)                                     len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-\n6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer         sen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht\nvorläufigen Maßnahme,                                    differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall\nder Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.\n7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der\nrechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die         (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen\nAnnahme als Kind,                                        den zur Durchführung statistischer Aufgaben zustän-\ndigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände\n8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Ab-               für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der\nsatz 6a, 6b und 8 und 10 sind für das abgelaufene        Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale\nKalenderjahr,                                            übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach\n9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Ab-               § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben\nsatz 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,                   sind.\n10. § 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März,                   (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe-\n11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses          statistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der\nder Gefährdungseinschätzung                              Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen\nJugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.\nzu erteilen.\n§ 102\nZehntes Kapitel\nAuskunftspflicht                                    Straf- und Bußgeldvorschriften\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.\n§ 104\nDie Angaben zu § 100 Nummer 3 sind freiwillig.\n(2) Auskunftspflichtig sind                                                   Bußgeldvorschriften\n1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebun-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer\ngen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur,         1. ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Ab-\nsoweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,                  satz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen be-\n2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-         treut oder ihm Unterkunft gewährt,\nbungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach        2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nAbsatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-                mit § 48a Absatz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung\nführt werden,                                                 oder eine sonstige Wohnform betreibt oder\n3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhe-            3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nbungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10,                       vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine\n4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für              Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndie Erhebung nach § 99 Absatz 10,                             nicht rechtzeitig macht oder\n5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemein-             4. entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig\ndeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe               als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig\nwahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7             oder nicht vollständig erteilt.\nbis 10,                                                      (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Num-\n6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen           mer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nnach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach         hundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1","2062        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012\nNummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn-           1. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete\ntausend Euro geahndet werden.                                  Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind\noder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geis-\n§ 105                                tigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet\nStrafvorschriften                          oder\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-     2. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete\nstrafe wird bestraft, wer                                      vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt."]}