{"id":"bgbl1-2012-44-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":44,"date":"2012-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_44.pdf#page=11","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2012-09-08T00:00:00Z","page":1935,"pdf_page":11,"num_pages":79,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012                  1935\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 8. September 2012\nAuf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-                      Anlage 11                 Beihilfefähige Aufwendun-\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver-                     (zu § 25 Absatz 1 und 4) gen für Hilfsmittel, Geräte\nordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-                                               zur Selbstbehandlung und\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis-                                                 Selbstkontrolle,   Körperer-\nterium der Finanzen, dem Bundesministerium der                                                   satzstücke\nVerteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-\nAnlage 12                 Nicht beihilfefähige Hilfs-\nheit:                                                                  (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) mittel, Geräte zur Selbst-\nbehandlung und Selbstkon-\nArtikel 1                                                             trolle\nÄnderung der\nAnlage 13                 Ergänzende       Früherken-\nBundesbeihilfeverordnung                               (zu § 41 Absatz 1)        nungsuntersuchungen, Vor-\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009                                             sorgemaßnahmen          und\n(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                                        Schutzimpfungen“.\nnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geän-             2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           Abschnitten II, III oder V“ durch die Wörter „nach\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1\na) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                  oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-\ngesetzes“ ersetzt.\n„§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung“.\nb) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:               3. § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 53 (weggefallen)“.                                       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die\nAblehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Für-\nc) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt\nsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-\ngefasst:\nsetzes eine besondere Härte darstellen würde“\n„Anlage 1                 Ausgeschlossene und teil-\n(zu § 6 Absatz 2)         weise ausgeschlossene Un-            gestrichen.\ntersuchungen und Behand-\nlungen                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAnlage 2                  Höchstbeträge für die Ange-          aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein\n(zu § 6 Absatz 3          messenheit der Aufwendun-                 Komma ersetzt und werden nach den Wör-\nSatz 4)                   gen für Heilpraktikerleistun-\ngen\ntern „Gebührenordnung für Zahnärzte“ die\nWörter „oder nach den Sätzen 2 bis 4\nAnlage 3                  Ambulant durchgeführte psy-\n(zu den §§ 18 bis 21)     chotherapeutische Behand-                 der allgemeinen Bestimmungen des Ab-\nlungen und Maßnahmen der                  schnitts G der Anlage zur Gebührenordnung\npsychosomatischen Grund-                  für Zahnärzte“ eingefügt.\nversorgung\nAnlage 4                  Beihilfefähige    Medizinpro-\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\n(zu § 22 Absatz 1)        dukte                                     setzt:\nAnlage 5                  Arzneimittel, die überwie-                „Wirtschaftlich angemessen sind auch Leis-\n(zu § 22 Absatz 2         gend der Erhöhung der Le-\nNummer 1)                 bensqualität dienen\ntungen, die auf Grund von Vereinbarungen\ngesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünf-\nAnlage 6                  Beihilfefähigkeit nicht ver-\n(zu § 22 Absatz 2         schreibungspflichtiger Arz-\nten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund\nNummer 3                  neimittel                                 von Verträgen von Unternehmen der priva-\nBuchstabe c)                                                        ten Krankenversicherung mit Leistungser-\nAnlage 7                  Arzneimittelgruppen, für die              bringerinnen oder Leistungserbringern er-\n(zu § 22 Absatz 3)        Festbeträge gelten                        bracht worden sind, wenn dadurch Kosten\nAnlage 8                  Von der Beihilfefähigkeit                 eingespart werden. Die Aufwendungen für\n(zu § 22 Absatz 4)        ausgeschlossene oder be-                  Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heil-\nschränkt beihilfefähige Arz-              praktikern sind angemessen, wenn sie die\nneimittel                                 zwischen dem Bundesministerium des In-\nAnlage 9                  Höchstbeträge für beihilfe-               nern und den Heilpraktikerverbänden verein-\n(zu § 23 Absatz 1)        fähige Aufwendungen für\nbarten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht\nHeilmittel\nübersteigen.“\nAnlage 10                 Zugelassene      Leistungser-\n(zu § 23 Absatz 1         bringerinnen und Leistungs-       c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“\nund § 24 Absatz 1)        erbringer für Heilmittel             durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.","1936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nd) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:                          des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die\ntatsächlich entstandenen Sachkosten bei-\n„(6) In Einzelfällen kann das Bundesministe-\nhilfefähig.“\nrium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen die einmalige oder              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nlaufende Beteiligung des Bundes als Beihilfe-                   aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren\n„2. Aufwendungen, die darauf beruhen,\nMaßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zah-\ndass Versicherte die ihnen zustehende\nlungen und Erstattungen kann das Bundesminis-\nSach- und Dienstleistung nicht in\nterium des Innern auf die Einrichtungen oder\nAnspruch genommen haben; dies gilt\nStellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Ver-\nauch, wenn Leistungserbringerinnen\nordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung\nund Leistungserbringer in anderen Mit-\ndes Bundesministeriums des Innern leisten die\ngliedstaaten der Europäischen Union in\nEinrichtungen oder Stellen entsprechende Ab-\nAnspruch genommen werden; ausge-\nschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen\nnommen sind Aufwendungen für Wahl-\nsich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Bei-\nleistungen im Krankenhaus.“\nhilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben\nunter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nVerlangen von mindestens fünf obersten Bun-                         „Satz 3 gilt nicht\ndesbehörden oder Behörden der mittelbaren\n1. für Personen, die Leistungen nach § 10\nBundesverwaltung setzt das Bundesministerium\nAbsatz 2, 4 und 6 des Bundesversor-\ndes Innern die Anteile entsprechend dem Ver-\ngungsgesetzes oder hierauf Bezug neh-\nhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im\nmenden Vorschriften erhalten,\nVorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.\n2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem\n(7) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Bei-                     monatlichen Beitragszuschuss zur Kran-\nhilfe eine besondere Härte darstellen würde,                            kenversicherung von weniger als 21 Euro\nkann die oberste Dienstbehörde mit Zustim-                              sowie\nmung des Bundesministeriums des Innern eine\nBeihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die                      3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die\nEntscheidung ist besonders zu begründen und                             von der Pflichtversicherung in der gesetz-\nzu dokumentieren.“                                                      lichen Kranken- oder Rentenversicherung\neiner anderen Person erfasst werden.“\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                       „§ 10\n„(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen                                   Beihilfeanspruch\n1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksich-              (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der\ntigungsfähigen Angehörigen, denen ein An-              Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich\nspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2             nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfän-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder ent-                 dung wegen einer Forderung auf Grund einer bei-\nsprechenden landesrechtlichen Vorschriften             hilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin\nzusteht,                                               oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zuläs-\n2. für Gutachten, die nicht von der Festset-                sig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.\nzungsstelle, sondern auf Verlangen von der                (2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberech-\noder dem Beihilfeberechtigten oder von der             tigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf\noder dem berücksichtigungsfähigen Angehö-              folgende Konten gezahlt werden:\nrigen veranlasst worden sind,                          1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,\n3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigun-            2. ein anderes Konto, das von der oder dem Ver-\ngen für berücksichtigungsfähige Angehörige                 storbenen im Antrag oder in der Vollmacht ange-\nmit Ausnahme medizinisch notwendiger Be-                   geben wurde, oder\nscheinigungen,\n3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder\n4. für den Besuch vorschulischer oder schuli-                   durch eine andere öffentliche oder öffentlich be-\nscher Einrichtungen oder von Werkstätten                   glaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder\nfür Behinderte,                                            Erben.“\n5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, be-         6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrufsbildende und heilpädagogische Maßnah-                 „(2) Außerhalb der Europäischen Union entstan-\nmen,                                                   dene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Be-\n6. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht             schränkung auf die Kosten, die im Inland entstan-\nindizierter Maßnahmen, insbesondere ästheti-           den wären, beihilfefähig, wenn\nscher Operationen, Tätowierungen oder Pier-            1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die\ncings, und                                                 Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland\n7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den                    hätte aufgeschoben werden können,\nEhegatten, die Lebenspartnerin, den Lebens-            2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen\npartner, die Eltern oder die Kinder der oder               1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012             1937\n3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende              11. § 18 wird wie folgt gefasst:\nBeihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige                                   „§ 18\nAngehörige bei akutem Behandlungsbedarf das\nnächstgelegene Krankenhaus aufsuchen muss-                           Psychotherapeutische Leistungen\nten,                                                          (1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leis-\ntungen der psychosomatischen Grundversorgung\n4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige\n(§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und ana-\nAngehörige zur Notfallversorgung das nächst-\nlytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhal-\ngelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder\ntenstherapie (§ 21).\n5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise aner-             (2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fun-\nkannt worden ist.                                          dierte und analytische Psychotherapie sowie Ver-\nhaltenstherapie sind nur beihilfefähig bei\nEine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt\nausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Fest-             1. affektiven Störungen (depressiven Episoden,\nsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten                  rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthy-\nnachweist, dass die Behandlung außerhalb der                      mie),\nEuropäischen Union zwingend notwendig ist, weil               2. Angststörungen und Zwangsstörungen,\nhierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht\nzu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der                3. somatoformen Störungen und dissoziativen\nEuropäischen Union nicht möglich ist; in begründe-                Störungen (Konversionsstörungen),\nten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nach-                 4. Anpassungsstörungen        und   Reaktionen    auf\nträglich erfolgen.“                                               schwere Belastungen,\n7. In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3“               5. Essstörungen,\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.               6. nichtorganischen Schlafstörungen,\n8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:                        7. sexuellen Funktionsstörungen,\n8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörun-\n„Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\ngen,\ngungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfe-\nberechtigten trägt die Festsetzungsstelle.“                   9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störun-\ngen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\n(3) Neben oder nach einer somatischen ärzt-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 lichen Behandlung von Krankheiten oder deren\nAuswirkungen sind Aufwendungen für eine Psycho-\n„Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtig-             therapie beihilfefähig bei\nten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen\n1. psychischen Störungen und Verhaltensstörun-\nAngehörigen zu vertretenden Abbruch einer kie-\ngen durch psychotrope Substanzen, im Fall\nferorthopädischen Behandlung oder bei einem\neiner Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit\nWechsel der Kieferorthopädin oder des Kiefer-\noder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von\northopäden bleiben nur die Aufwendungen bei-\nzehn Sitzungen erreicht werden kann,\nhilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan,\ndem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte,               2. psychischen Störungen und Verhaltensstörun-\nnoch nicht abgerechnet sind.“                                  gen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler\nsubstitutionsgestützter Behandlung im Zustand\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              der Beigebrauchsfreiheit,\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Num-                    3. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher\nmern 701 und 702“ durch die Wörter „Num-                  emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender\nmern 7010 und 7020“ ersetzt.                              Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch\nbei seelischen Krankheiten, die im Zusammen-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun-\ngen oder Missbildungen stehen,\n„Die oder der Beihilfeberechtigte hat der\nFestsetzungsstelle eine Kopie der zahnärzt-           4. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chro-\nlichen Dokumentation nach Nummer 8000                     nischer Krankheitsverläufe,\nder Anlage zur Gebührenordnung für Zahn-              5. psychischer Begleit-, Folge- oder Residual-\närzte vorzulegen.“                                        symptomatik psychotischer Erkrankungen.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistun-\ngen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin\n10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Auf-             oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2\nwendungen“ die Wörter „Gesondert berechenbare“                bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsy-\neingefügt und die Wörter „Nummern 708 bis 710                 chologisch fundierten oder analytischen Psycho-\ndes Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung                therapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine\nfür Zahnärzte“ durch die Wörter „Nummern 7080                 Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei\nbis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für                   einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minu-\nZahnärzte“ ersetzt.                                           ten bei einer Gruppenbehandlung.","1938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n(4) Aufwendungen für psychotherapeutische Be-                 (8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre\nhandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkann-              berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienst-\nten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B               ort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen\nund G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte                 psychotherapeutischen Behandlungen, sind die\nabgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn                   Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch\ndann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetge-\n1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung\nstützt erbracht werden:\nseelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen,\nbei denen Psychotherapie indiziert ist,                   1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie\nnach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenord-\n2. nach einer biographischen Analyse oder Verhal-\nnung für Ärzte oder\ntensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens\nfünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens           2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der An-\nacht probatorischen Sitzungen die Vorausset-                  lage zur Gebührenordnung für Ärzte.\nzungen für einen Behandlungserfolg gegeben                Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sit-\nsind und                                                  zungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte\n3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behand-               Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen\nlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf           sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder\nGrund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und              Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneu-\nzu Art und Umfang der Behandlung anerkannt                ten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Auf-\nhat.                                                      wendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur\nbeihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland\nDas Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer\nbegonnenen psychotherapeutischen Behandlung\nGutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die\nzur weiteren Stabilisierung des erreichten Behand-\noder der von der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfah-\ngung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden\nren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder\nder Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung\nE-Mail erfolgen.\nüber die Anwendung von Psychotherapie in der ver-\ntragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassen-                   (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\närztlichen Bundesvereinigung und dem Verband                   1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19\nder Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Bei-               bis 21 und\nhilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichti-\ngungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten                    2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Be-\nbeim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes                       handlungsverfahren.“\noder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt wer-       12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den\nden, die oder den der Gesundheitsdienst des Aus-               Nummern 2 bis 4 der Anlage 2“ durch die Wörter\nwärtigen Amtes beauftragt hat.                                 „Anlage 3 Abschnitt 4“ ersetzt.\n(5) Für die psychosomatische Grundversorgung           13. § 22 wird wie folgt gefasst:\nmüssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1\n„§ 22\nNummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen\nfür Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2                                  Arznei- und Verbandmittel\nsind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psy-                 (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich\nchotherapeutische Behandlung als nicht notwendig               oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich\nerwiesen hat.                                                  verordnete oder während einer Behandlung ver-\n(6) Aufwendungen für                                       brauchte\n1. katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen                   1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes,\neines übergeordneten tiefenpsychologischen                    die apothekenpflichtig sind,\nTherapiekonzepts beihilfefähig,                           2. Verbandmittel,\n2. Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen                3. Harn- und Blutteststreifen sowie\neines umfassenden verhaltenstherapeutischen\nBehandlungskonzepts beihilfefähig,                        4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als\nMedizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des\n3. eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante                     Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am\npsychosomatische Nachsorge nach einer statio-                 oder im menschlichen Körper bestimmt, in An-\nnären psychosomatischen Behandlung sind in                    lage 4 aufgeführt sind und die dort genannten\nangemessener Höhe beihilfefähig.                              Maßgaben erfüllen.\n(7) Vor Behandlungen durch Psychologische                     (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\nPsychotherapeutinnen, Psychologische Psycho-\ntherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothe-                1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der\nrapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-                   Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn,\ntherapeuten muss spätestens nach den probatori-                    dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte\nschen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begut-                 Zweck, sondern die Behandlung einer anderen\nachtungsverfahrens eine somatische Abklärung er-                   Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht,\nfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein                  die eine Krankheit ist, und\nArzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht                       a) es keine anderen zur Behandlung dieser\nschriftlich bestätigen.                                               Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012              1939\nb) die anderen zugelassenen Arzneimittel im                oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist,\nEinzelfall unverträglich sind oder sich als            sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arz-\nnicht wirksam erwiesen haben,                          neimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im\n2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Be-               Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn\nhandlung von                                               eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt\nwird, dass das Arzneimittel zur Behandlung not-\na) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten            wendig ist.\neinschließlich der bei diesen Krankheiten an-\nzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmit-                  (5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Amino-\ntel, hustendämpfenden und hustenlösenden               säuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementar-\nMittel, sofern es sich um geringfügige Ge-             diäten und Sondennahrung sind zur enteralen\nsundheitsstörungen handelt,                            Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fä-\nhigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu\nb) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenom-\nernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung\nmen bei\nder natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche,\naa) Pilzinfektionen,                                   pflegerische oder ernährungstherapeutische Maß-\nbb) Geschwüren in der Mundhöhle oder                   nahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation\nnicht ausreichen. Aufwendungen für Elementar-\ncc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-,\ndiäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren\nNasen- und Ohrenbereich,\nmit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei\nc) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung                 Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben\nvon Erkrankungen im Zusammenhang mit Tu-               Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische\nmorleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverti-          Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Auf-\nkulitus, Mukoviszidose, neurogener Darm-               wendungen für Lebensmittel, Nahrungsergän-\nlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei            zungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebens-\nphosphatbindender Medikation, bei chroni-              mittel nicht beihilfefähig.“\nscher Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie\nOpioidtherapie und in der Terminalphase oder       14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „An-\nlage 4“ durch die Angabe „Anlage 9“ und in Satz 1\nd) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der An-               die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „An-\nwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie              lage 10“ ersetzt.\nund anderen Erkrankungen, zum Beispiel\nMenièrescher Symptomkomplex,                       15. § 24 wird wie folgt geändert:\nsoweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbestimmt sind,                                                                         „§ 24\n3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es                                  Komplextherapie\nsei denn, sie                                                              und integrierte Versorgung“.\na) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstö-\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3“\nrungen und für Kinder unter zwölf Jahren\ndurch die Angabe „Anlage 10“ ersetzt.\nbestimmt,\nb) wurden für diagnostische Zwecke, Untersu-               c) In Absatz 2 werden die Wörter „und sozialpädia-\nchungen und ambulante Behandlungen be-                     trische“ gestrichen.\nnötigt und in der Rechnung als Auslagen                d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nabgerechnet oder\n„(3) Aufwendungen für Leistungen, die als\nc) gelten bei der Behandlung einer schwerwie-                  integrierte Versorgung erbracht und pauschal\ngenden Erkrankung als Therapiestandard                     berechnet werden, sind in der Höhe der Pau-\nund werden mit dieser Begründung aus-                      schalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge\nnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen                  zwischen den Leistungserbringerinnen und Leis-\nAusnahmen ergeben sich aus Anlage 6,                       tungserbringern und den Unternehmen der\n4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung;                      privaten Krankenversicherung abgeschlossen\ndies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder              wurden oder Verträge zu integrierten Versor-\nwenn diese Mittel unabhängig von der arzneimit-                gungsformen nach § 140b des Fünften Buches\ntelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer                  Sozialgesetzbuch bestehen.“\nKrankheit verordnet werden.                            16. § 25 wird wie folgt geändert:\n(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach An-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Fest-\nbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches                       aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch\nSozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzu-                          die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.\nordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge                 bb) Satz 3 wird gestrichen.\nnach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.                 b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „An-\nlage 6“ durch die Angabe „Anlage 12“ ersetzt.\n(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen\nnach allgemein anerkanntem Stand der medizini-                 c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Anlage 5\nschen Erkenntnisse der diagnostische oder thera-                   oder 6“ durch die Wörter „Anlage 11 oder 12“\npeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit                   ersetzt.","1940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n17. § 26 wird wie folgt geändert:                                  nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich\nsind und die häusliche Krankenpflege\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. nicht länger als vier Wochen andauert,\n„(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern,\ndie nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz                2. weder von der oder dem Beihilfeberechtigten\noder der Bundespflegesatzverordnung abrech-                    oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen\nnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfe-                 Angehörigen noch von einer anderen im Haus-\nfähig:                                                         halt lebenden Person durchgeführt werden kann\nund\n1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach\ndem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet               3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen ge-\nwerden können, die allgemeinen Kranken-                    eigneten Ort erbracht wird.\nhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu              In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für\ndem Betrag, der sich bei Anwendung des                 häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeit-\nFallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1              raum anerkannt werden, wenn eine medizinische\nSatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgelt-                Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häus-\ngesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei          liche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum\nwird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9           notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforder-\ndes Krankenhausentgeltgesetzes zu verein-              lich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärzt-\nbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors          lichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Num-\nzugrunde gelegt,                                       mer 1 nicht anzuwenden.“\n2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz         19. In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\nund der Abteilungspflegesatz, soweit der täg-          durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\nliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht          20. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\nübersteigt:                                            Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.\na) bei vollstationärer                             21. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBehandlung Volljähriger     293,80 Euro,              „(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1\nb) bei teilstationärer                                 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b\nBehandlung Volljähriger     225,60 Euro,           gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung\ndes Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf\nc) bei vollstationärer                                 21 Tage.“\nBehandlung Minderjähriger   379,20 Euro,\n22. § 35 wird wie folgt geändert:\nd) bei teilstationärer\nBehandlung Minderjähriger   286,80 Euro,           a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. ärztlich verordnete familienorientierte Reha-\n3. gesondert berechnete Wahlleistungen für\nbilitation für berücksichtigungsfähige Kinder,\nUnterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur\ndie an schweren chronischen Erkrankungen,\nHöhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze\ninsbesondere Krebserkrankungen oder Mu-\ndes nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausent-\nkoviszidose, leiden oder deren Zustand nach\ngeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen\nOperationen am Herzen oder nach Organ-\nBasisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro\ntransplantationen eine solche Maßnahme er-\ntäglich,\nfordert,“.\n4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstge-               b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nlegene Krankenhaus aufgesucht werden                       fügt:\nmusste.\n„Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4                     Satz 2 Nummer 1 entsprechend.“\ngilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Auf-\n23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwendungen für Leistungen, die zusätzlich in\nRechnung gestellt werden und die Bestandteile                 „(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den\nder Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind.                Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach\nVor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach                   § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn\nSatz 1 kann eine Übersicht über die voraussicht-           Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige\nlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungs-             Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung\nstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit einge-            1. beziehen oder\nreicht werden.“\n2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Bera-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      tungsbedarf besteht.“\n„Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für         24. § 39 wird wie folgt gefasst:\nden Einsatz von Unternehmen entstehen, die                                           „§ 39\nbei der Abrechnung von im Ausland erbrachten\nstationären Leistungen tätig werden.“                                        Vollstationäre Pflege\n(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in\n18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neiner zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des\n„(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häus-              § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-\nliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und                 setzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012           1941\nrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder                  nahme des kinderbezogenen Familienzuschlags\nteilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen                und des Altersteilzeitzuschlags,\nder Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht\nkommt. Beihilfefähig sind:                                    2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-\nund Anrechnungsvorschriften verbleibenden\n1. pflegebedingte Aufwendungen,                                   Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversor-\n2. Aufwendungen für medizinische Behandlungs-                     gungsgesetzes mit Ausnahme des Unter-\npflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe ge-            schiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des\nwährt wird, und                                               Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder\n3. Aufwendungen für soziale Betreuung.                            dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des\nBeamtenversorgungsgesetzes geringere Versor-\n§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialge-                gungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich\nsetzbuch gilt entsprechend.                                       nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über                und die Unfallentschädigung nach § 43 des Be-\ndie nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen                    amtenversorgungsgesetzes sowie die Leistun-\nhinausgehen, Verpflegung und Unterkunft ein-                      gen für Kindererziehung nach § 294 des Sechs-\nschließlich der Investitionskosten sind auf beson-                ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-\nderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrich-             sichtigt,\ntung monatlich abrechnet und von den durch-\nschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3             3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen\nnicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe                     Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen\nder folgenden monatlichen Beträge verbleibt:                      Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder\ndes Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des\n1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der                     Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Le-\nBesoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberech-                benspartners; maßgeblich ist der Betrag, der\ntigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berück-               sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und\nsichtigungsfähige Angehörige, jeden berück-                   Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung\nsichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin,               des Beitragszuschusses ergibt, sowie\njeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder\njeden Lebenspartner, für die oder den ein An-             4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuerge-\nspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften                     setzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der\nBuches Sozialgesetzbuch besteht,                              Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin\n2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-                oder des Lebenspartners.\nsoldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtig-           Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht\nte, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, ei-       die oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die\nnen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen            Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussicht-\nLebenspartner, für die oder den kein Anspruch             lich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr\nnach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches            davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu\nSozialgesetzbuch besteht,                                 legen.\n3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-\nsoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichti-                  (4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für\ngungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf               Pflege und Betreuung in einer vollstationären Ein-\nBeihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften          richtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der\nBuches Sozialgesetzbuch besteht, und                      die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der\nGemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die\n4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besol-              Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund\ndungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder              des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften\nden Beihilfeberechtigten.                                 Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nSatz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen\nentsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen             (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a\nnach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat             Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,\neine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter,           wenn die pflegebedürftige Person nach der Durch-\neine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein              führung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah-\nberücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch                 men in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheb-\nauf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions-               licher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zu-\nund Verpflegungskosten nach landesrechtlichen                 rückgestuft wurde.\nVorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1\n(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge\nin Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu\nnach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nmindern.\nsind beihilfefähig.“\n(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2\nSatz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor           25. § 41 wird wie folgt geändert:\nder Antragstellung erzielten Einkünfte:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-\nund Anrechnungsvorschriften verbleibenden                     „Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten\nBruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1                       Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaß-\nund 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Aus-                   nahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.“","1942          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nb) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden\nAbsatz 6 ersetzt:\n„3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen\nnach Abschnitt B und den Nummern 0010,                      „(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich\n0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage               der Bemessungssatz auf 100 Prozent.“\nzur Gebührenordnung für Zahnärzte und\nNummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung               c) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7\nfür Ärzte.“                                              und 8.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.                                          „(9) Das Bundesministerium des Innern kann\nfür Gruppen von Beihilfeberechtigten Abwei-\n26. In § 42 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort                   chungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn\n„Hebammen“ die Wörter „oder Entbindungspfle-                     ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfean-\ngern“ eingefügt.                                                 spruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch\nauf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die\n27. § 45 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Anspruchsgrundlage auf einer\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort                      bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Ab-\n„Leistungserbringern“ die Wörter „Leistungser-                weichungen sollen so festgelegt werden, dass\nbringerinnen oder“ eingefügt.                                 wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unter-\nschiedlichen Regelungen über den Bemes-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die\n„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei                   Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bun-\npostmortalen Organspenden (Vermittlung, Ent-                  desministeriums der Finanzen und des Ressorts,\nnahme, Versorgung und Transport des Organs                    das nach der Geschäftsverteilung der Bundesre-\nsowie die Organisation für die Bereitstellung                 gierung für die Belange der betroffenen Beihilfe-\ndes postmortalen Organs zur Transplantation),                 berechtigten zuständig ist.“\nsoweit es sich bei den Organempfängern um\n29. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nBeihilfeberechtigte oder deren berücksichti-\ngungsfähige Angehörige handelt.“                           „Der Umfang des bestehenden Krankenversiche-\nrungsschutzes einschließlich abgeschlossener\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nWahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialge-\n„(3) Aufwendungen für eine Organspenderin               setzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle\noder einen Organspender sind entsprechend Ka-              nachzuweisen.“\npitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin\n30. § 49 wird wie folgt geändert:\noder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist\noder zu den berücksichtigungsfähigen Angehö-               a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26“\nrigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von           durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2, Ab-\nArbeitseinkünften, der von der Organspenderin                 satz 2“ ersetzt und vor dem Wort „Behandlun-\noder dem Organspender nachgewiesen wird                       gen“ das Wort „stationäre“ eingefügt.\noder von Personen, die als Organspenderin oder\nOrganspender vorgesehen waren, aber nicht in               b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nBetracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organ-                   „4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Ab-\nspenderin oder des Organspenders wird auf An-                      satz 1 Nummer 1 und 2,\ntrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des\nBemessungssatzes der Organempfängerin oder                         a) die für diagnostische Zwecke, Untersu-\ndes Organempfängers erstattet.                                        chungen und ambulante Behandlungen\nbenötigt und in der Rechnung als Ausla-\n(4) Aufwendungen für die Registrierung von                         gen abgerechnet worden sind oder\nBeihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi-\ngen Angehörigen für die Suche nach einer nicht                     b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließ-\nverwandten Blutstammzellspenderin oder einem                          lich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent\nnicht verwandten Blutstammzellspender im Zen-                         niedriger ist als der jeweils gültige Fest-\ntralen Knochenmarkspender-Register sind bei-                          betrag, der diesem Preis zugrunde liegt,“.\nhilfefähig.“\n31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n28. § 47 wird wie folgt geändert:\n„(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Be-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          lastungsgrenze nach Satz 5\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einverneh-             1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen\nmen mit dem Bundesministerium des In-                    Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalen-\nnern“ gestrichen, wird das Wort „zwei“ durch             derjahr nicht abzuziehen,\ndas Wort „drei“ ersetzt und wird nach den\n2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich ver-\nWörtern „15 Prozent der“ das Wort „gerin-\nordnete nicht verschreibungspflichtige Arznei-\ngen“ eingefügt.\nmittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Einkünfte“ durch                 den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller\ndas Wort „Gesamteinkünfte“ ersetzt.                      Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012             1943\nAufwendungen pro verordnetem Arzneimittel                         die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches\nüber folgenden Beträgen liegen:                                   Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzu-\na) für Beihilfeberechtigte der                                    wenden.“\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 8                             bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Sie“\nsowie deren berücksichtigungs-                                 durch die Wörter „Die Festsetzungsstelle“\nfähige Angehörige                       8 Euro,                ersetzt und das Wort „hierzu“ gestrichen.\nb) für Beihilfeberechtigte der                               cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsowie deren berücksichtigungs-\nfähige Angehörige                     12 Euro,            „Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe\nc) für Beihilfeberechtigte höherer                           für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39)\nBesoldungsgruppen sowie                                   bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend\nderen berücksichtigungsfähige                             leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte\nAngehörige                            16 Euro.            sich in dem Antrag verpflichtet,\nEin Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des                   1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der An-\nJahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in                  gaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und\ndem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten wor-                     unverzüglich mitzuteilen und\nden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1             2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlun-\nbis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Ab-                   gen zu erstatten.“\nzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach\n33. § 52 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz\nzu berücksichtigen. Die oder der Beihilfeberechtigte        „1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außer-\nhat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anre-                  häuslich untergebrachten Person,“.\nchenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für         34. § 53 wird aufgehoben.\nnicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzu-\nweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfe-      35. § 58 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nberechtigte und deren berücksichtigungsfähige An-              „(7) Für am 20. September 2012 vorhandene\ngehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Ein-             freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenver-\nnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch               sicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. Sep-\nKranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fas-            tember 2012 geltenden Fassung bis zum 20. Sep-\nsung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zu-           tember 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt\nletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert             § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des\nworden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen              Bemessungssatzes.“\nnach § 39 Absatz 3.“                                    36. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser\n32. § 51 wird wie folgt geändert:                               Verordnung ersichtliche Fassung.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nfügt:                                                                   Inkrafttreten\n„Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mit-      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1,      in Kraft.\nBerlin, den 8. September 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","1944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 36\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 2)\nAusgeschlossene und teilweise ausgeschlossene\nUntersuchungen und Behandlungen\nAbschnitt 1\nVölliger Ausschluss\n1.1    Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis,\nHörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer\nMigräne)\n1.2    Atlastherapie nach Arlen\n1.3    autohomologe Immuntherapien\n1.4    autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr\n1.5    ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi\n2.1    Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr\n2.2    Biophotonen-Therapie\n2.3    Bioresonatorentests\n2.4    Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen\n2.5    Bogomoletz-Serum\n2.6    brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer\n2.7    Bruchheilung ohne Operation\n3.1    Chelat-Therapie\n3.2    Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen\n3.3    computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung\noder Schädigung\n3.4    cytotoxologische Lebensmitteltests\n4.1    DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)\n5.1    Elektroneuralbehandlungen nach Croon\n5.2    Elektronneuraldiagnostik\n5.3    epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz\n6.1    Frischzellentherapie\n7.1    Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie,\nDecoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests\nnach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)\n7.2    gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative\nstatische Elektrizität\n8.1    Heileurhythmie\n8.2    Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung\n8.3    Hyperthermiebehandlung\n9.1    immunoaugmentative Therapie\n9.2    Immunseren (Serocytol-Präparate)\n9.3    isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon\neinschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidations-\ntherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)\n10.1   (frei)\n11.1   Kariesdetektor-Behandlung\n11.2   kinesiologische Behandlung\n11.3   Kirlian-Fotografie\n11.4   kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)\n11.5   konduktive Förderung nach Petö\n12.1   Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012      1945\n13.1   modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Prä-\nparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-\nstanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegen-\nsensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)\n14.1   neurotopische Diagnostik und Therapie\n14.2   niedrig dosierter, gepulster Ultraschall\n15.1   osmotische Entwässerungstherapie\n16.1   Psycotron-Therapie\n16.2   pulsierende Signaltherapie\n16.3   Pyramidenenergiebestrahlung\n17.1   (frei)\n18.1   radiale Stoßwellentherapie\n18.2   Regeneresen-Therapie\n18.3   Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen\n18.4   Rolfing-Behandlung\n19.1   Schwingfeld-Therapie\n20.1   Thermoregulationsdiagnostik\n20.2   Trockenzellentherapie\n21.1   (frei)\n22.1   Vaduril-Injektionen gegen Parodontose\n22.2   Vibrationsmassage des Kreuzbeins\n23.1   (frei)\n24.1   (frei)\n25.1   (frei)\n26.1   Zellmilieu-Therapie\nAbschnitt 2\nTeilweiser Ausschluss\n1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung\nAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher\nFeststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle ein-\nzuholen.\n2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea),\nnicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresis-\ntenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bun-\ndesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebühren-\nordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.\n3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen\nKnocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von\nTinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.\n4. Klimakammerbehandlung\nAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt\nhaben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den\nsie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.\n5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur\nAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten,\nzum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.\n6. Magnetfeldtherapie\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlocke-\nrung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Ver-\nbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkran-\nkungen.","1946         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n7. Ozontherapie\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen be-\nhandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.\n8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwe-\nrer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder\nMedizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbil-\ndung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.\n9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden\nnicht zum Erfolg geführt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012                   1947\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)\nHöchstbeträge für die Angemessenheit\nder Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen\nvereinbarter\nNummer                                       Leistungsbeschreibung\nHöchstbetrag\n1 – 10 Allgemeine Leistungen\n1      Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung                                       12,50 €\n2      Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln                        35,00 €\nder klassischen Homöopathie\nAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal be-\nrechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\n3      Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-                    3,00 €\nordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-\nkers\n4      Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten                       18,50 €\nDauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung\nAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit\neiner Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.\n5      Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter-                   9,00 €\nsuchung\nAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen\nLeistung beihilfefähig.\n6      Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen                            13,00 €\nSprechstundenzeit\n7      Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und                        18,00 €\n7 Uhr\n8      Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags                               20,00 €\nAnmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie\nnach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also\nnur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient\nnicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und\nFeiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der\nHeilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.\n9      Hausbesuch einschließlich Beratung\n9.1    bei Tag                                                                                                  24,00 €\n9.2    in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)                                                      26,00 €\n9.3    bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen                                                                    29,00 €\n10     Nebengebühren für Hausbesuche\n10.1   für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und                           4,00 €\nBesuchsort\n10.2   für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und                         8,00 €\nBesuchsort\n10.5   für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und                       1,00 €\nBesuchsort\n10.6   für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und                     2,00 €\nBesuchsort\n10.7   Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und                        0,20 €\nBesuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.\nAnmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-\nnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten\nentsprechend aufgeteilt.","1948      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nvereinbarter\nNummer                                     Leistungsbeschreibung\nHöchstbetrag\n10.8   Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden                 16,00 €\ndauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die\ntatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den\nZeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon\nvorher in Kenntnis zu setzen.\n11     Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen\n11.1   Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten                   5,00 €\nAusführlicher schriftlicher Krankheits- und         15,00 €\nBefundbericht (einschließlich Angaben zur\nAusführlicher Krankheitsbericht oder           Anamnese, zu den Befunden, zur epikriti-\n11.2   Gutachten                                      schen Bewertung und gegebenenfalls zur\n(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)        Therapie)\nSchriftliche gutachtliche Äußerung\n12     Chemisch-physikalische Untersuchungen\n12.1   Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers                       3,00 €\n(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich\nAnmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung\ndes ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.\n12.2   Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,                 4,00 €\nzum Beispiel Zucker usw.)\n12.4   Harnuntersuchung, nur Sediment                                                                      4,00 €\n12.7   Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)                                            10,00 €\n12.8   Blutzuckerbestimmung                                                                                2,00 €\n12.9   Hämoglobinbestimmung                                                                                3,00 €\n12.10  Differenzierung des gefärbten Blutausstriches                                                       6,00 €\nErythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/            3,00 €\noder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-\nvolumen (MCV) und die errechneten Kenn-\ngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und\ndie Erythrozytenverteilungskurve und/oder\nLeukozytenzahl und/oder Thrombozyten-\n12.11  Zählung der Leuko- und Erythrozyten            zahl\nDifferenzierung der Leukozyten, elektro-             1,00 €\nnisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-\ntrisch oder mittels mechanisierter Muster-\nerkennung (Bildanalyse)\n12.12  Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme                                        3,00 €\n12.13  Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten                   6,00 €\nund Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-\nkelfeld, pro Untersuchung\nAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.\n12.14  Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach                           7,00 €\nUmfang pro Einzeluntersuchung\nAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.\n13     Sonstige Untersuchungen\n13.1   Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-                 6,00 €\nren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder\nUntersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.\nAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012              1949\nvereinbarter\nNummer                                    Leistungsbeschreibung\nHöchstbetrag\n14      Spezielle Untersuchungen\n14.1    Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes                                        8,00 €\nAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder\nNummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-\neinander berechnet werden.\n14.2    Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes                                                         8,00 €\nAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder\nNummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-\neinander berechnet werden.\n14.3    Grundumsatzbestimmung nach Read                                                                      5,00 €\n14.4    Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung                                             20,00 €\n14.5    Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)                                            7,00 €\n14.6    Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm                      41,00 €\n14.7    Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab-                     14,00 €\nleitungen, Brustwandableitungen\n14.8    Oszillogramm-Methoden                                                                               11,00 €\n14.9    Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen                                                              8,00 €\nAnmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.\n14.10   Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs-                     9,00 €\nmessungen\n17      Neurologische Untersuchungen\n17.1    Neurologische Untersuchung                                                                          21,00 €\n18 – 23 Spezielle Behandlungen\n20      Atemtherapie, Massagen\n20.1    Atemtherapeutische Behandlungsverfahren                                                              8,00 €\n20.2    Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage                              6,00 €\n20.3    Bindegewebsmassage                                                                                   6,00 €\n20.4    Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)                                                          4,00 €\n20.5    Großmassage                                                                                          6,00 €\nUnterwasserdruckstrahlmassage (Wannen-                 8,00 €\n20.6    Sondermassagen                                inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der\nApparatur mindestens 4 bar)\nMassage im extramuskulären Bereich (zum                6,00 €\nBeispiel Bindegewebsmassage, Periost-\nmassage, manuelle Lymphdrainage)\n20.6    Sondermassagen\nExtensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex-               6,00 €\ntensionstisch, Perlgerät\n20.7    Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten                                      6,00 €\n20.8    Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut                                                  4,00 €\n21      Akupunktur\n21.1    Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose                                                              23,00 €\n21.2    Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte                                      7,00 €\n22      Inhalationen\n22.1    Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen             3,00 €\nApparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden","1950       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nvereinbarter\nNummer                                        Leistungsbeschreibung\nHöchstbetrag\n24 – 30 Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren\n24      Eigenblut, Eigenharn\n24.1    Eigenblutinjektion                                                                                       11,00 €\n25      Injektionen, Infusionen\n25.1    Injektion, subkutan                                                                                       4,50 €\n25.2    Injektion, intramuskulär                                                                                  4,50 €\n25.3    Injektion, intravenös, intraarteriell                                                                     6,00 €\n25.4    Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung                                                 7,00 €\n25.5    Injektion, intraartikulär                                                                                11,00 €\n25.6    Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke                                                    11,00 €\n25.7    Infusion                                                                                                  7,00 €\n25.8    Dauertropfeninfusion                                                                                     10,00 €\nAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach\ndem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.\n26      Blutentnahmen\n26.1    Blutentnahme                                                                                              3,00 €\n26.2    Aderlass                                                                                                 12,00 €\n27      Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren\n27.1    Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband                                                               5,00 €\n27.2    Skarifikation der Haut                                                                                    4,00 €\n27.3    Setzen von Schröpfköpfen, unblutig                                                                        5,00 €\n27.4    Setzen von Schröpfköpfen, blutig                                                                          5,00 €\n27.5    Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel                                                                   5,00 €\n27.6    Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten                                                      5,00 €\n27.7    Setzen von Fontanellen                                                                                    5,00 €\n27.8    Setzen von Cantharidenblasen                                                                              5,00 €\n27.9    Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)                                                          5,00 €\n27.10   Anwendung von Pustulantien                                                                                5,00 €\n27.12   Biersche Stauung                                                                                          5,00 €\n28      Infiltrationen\n28.1    Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig                                                 9,00 €\n28.2    Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig                                               15,00 €\n29      Roedersches Verfahren\n29.1    Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren                                                        5,00 €\n30      Sonstiges\n30.1    Spülung des Ohres                                                                                         5,00 €\n31      Wundversorgung, Verbände und Verwandtes\n31.1    Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses                                                                 9,00 €\n31.2    Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung                                                                    8,00 €\n32      Versorgung einer frischen Wunde\n32.1    bei einer kleinen Wunde                                                                                   8,00 €\n32.2    bei einer größeren und verunreinigten Wunde                                                              13,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012                   1951\nvereinbarter\nNummer                                         Leistungsbeschreibung\nHöchstbetrag\n33     Verbände (außer zur Wundbehandlung)\n33.1   Verbände, jedes Mal                                                                                       5,00 €\n33.2   Elastische Stütz- und Pflasterverbände                                                                    7,00 €\n33.3   Kompressions- oder Zinkleimverband                                                                       10,00 €\nAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem\nBeihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.\n34     Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung\n34.1   Chiropraktische Behandlung                                                                                4,00 €\n34.2   Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule                                                   17,00 €\nAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.\n35     Osteopathische Behandlung\n35.1   des Unterkiefers                                                                                         11,00 €\n35.2   des Schultergelenkes                                                                                     21,00 €\n35.3   der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der                          21,00 €\nFußgelenke\n35.4   des Schlüsselbeins und der Kniegelenke                                                                   12,00 €\n35.5   des Daumens                                                                                              10,00 €\n35.6   einzelner Finger und Zehen                                                                               10,00 €\n36     Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen\nAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.\n36.1   Leitung eines ansteigenden Vollbades                                                                      7,00 €\n36.2   Leitung eines ansteigenden Teilbades                                                                      4,00 €\n36.3   Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)                                                                      13,00 €\n36.4   Kneippsche Güsse                                                                                          4,00 €\n37     Elektrische Bäder und Heißluftbäder\nAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.\n37.1   Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm                                                               3,00 €\n37.2   Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine                                                            5,00 €\n37.3   Heißluftbad im geschlossenen Kasten                                                                       5,00 €\n37.4   Elektrisches Vierzellenbad                                                                                4,00 €\n37.5   Elektrisches Vollbad (Stangerbad)                                                                         8,00 €\n38     Spezialpackungen\nAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.\n38.1   Fangopackungen                                                                                            3,00 €\n38.2   Paraffinpackungen, örtliche                                                                               3,00 €\n38.3   Paraffinganzpackungen                                                                                     3,00 €\n38.4   Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen                                     3,00 €\n39     Elektro-physikalische Heilmethoden\n39.1   Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen                                                                 3,00 €\n39.2   Ganzbestrahlungen                                                                                         8,00 €\n39.4   Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)                                  4,00 €\n39.5   Anwendung der Influenzmaschine                                                                            4,00 €\n39.6   Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)                                                                       4,00 €","1952      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nvereinbarter\nNummer                                  Leistungsbeschreibung\nHöchstbetrag\n39.7   Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen                                                8,00 €\n39.8   Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit                   3,00 €\nverschiedenen Apparaten\n39.9   Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung                       3,00 €\n39.10  Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten                                             4,00 €\n39.11  Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)                4,00 €\n39.12  Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator                                 4,00 €\n39.13  Ultraschall-Behandlung                                                                         4,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012       1953\nAnlage 3\n(zu den §§ 18 bis 21)\nAmbulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen\nund Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung\nAbschnitt 1\nPsychotherapeutische Leistungen\n1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) Familientherapie,\nb) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,\nc) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),\nd) Gestalttherapie,\ne) Körperbezogene Therapie,\nf) Konzentrative Bewegungstherapie,\ng) Logotherapie,\nh) Musiktherapie,\ni) Heileurhythmie,\nj) Psychodrama,\nk) Respiratorisches Biofeedback,\nl) Transaktionsanalyse.\n2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:\na) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,\nb) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,\nc) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie\nd) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.\nAbschnitt 2\nPsychosomatische Grundversorgung\n1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von\neiner Fachärztin oder einem Facharzt für\na) Allgemeinmedizin,\nb) Augenheilkunde,\nc) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,\nd) Haut- und Geschlechtskrankheiten,\ne) Innere Medizin,\nf) Kinder- und Jugendlichenmedizin,\ng) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,\nh) Neurologie,\ni) Phoniatrie und Pädaudiologie,\nj) Psychiatrie und Psychotherapie,\nk) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder\nl) Urologie.\n2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationsthe-\nrapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von\na) einer Ärztin oder einem Arzt,\nb) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,\nc) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.\nDie behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Inter-\nvention verfügen.","1954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAbschnitt 3\nTiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie\n1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-\ngeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:\na) Psychotherapeutische Medizin,\nb) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,\nc) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder\nd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.\nEine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder\nKinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbe-\nzeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der\nAnlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz-\nbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psycho-\ntherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für\nÄrzte) durchführen.\n2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach\n§ 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform\n(tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte\nAusbildung erfahren hat.\n3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychothe-\nrapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person\na) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,\nb) in das Arztregister eingetragen sein oder\nc) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an\neinem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothera-\npeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.\n4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für\ndiejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für\ndie sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arzt-\nregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut,\ndie oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärzt-\nlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefen-\npsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der\nAnlage zur Gebührenordnung für Ärzte).\n5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer\nApprobation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugend-\nlichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine ver-\ntiefte Ausbildung erfahren hat.\n6. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder\neinem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt,\nmuss diese Person\na) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,\nb) in das Arztregister eingetragen sein oder\nc) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an\neinem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothera-\npeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.\n7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur\nLeistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie)\nerbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen\noder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder-\nund Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten\npsychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl\ntiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863\nder Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).\n8. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder\nFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychothera-\npeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung\nnach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassen-\närztlichen Vereinigung nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012     1955\nWerden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für\nPsychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der\nBerechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung\neiner Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.\n9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Num-\nmer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder\ndes Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt\nsich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht er-\nreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer\nanerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die\nAnerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine\nbesondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prog-\nnose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.\nAbschnitt 4\nVerhaltenstherapie\n1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-\ngeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:\na) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,\nb) Psychiatrie und Psychotherapie,\nc) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder\nd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.\nÄrztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte\nsind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiter-\nbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.\n2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach\n§ 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren\nhat.\n3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeu-\nten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\nmit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person\na) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,\nb) in das Arztregister eingetragen sein oder\nc) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der\nKassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.\n4. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder\nFacharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsycho-\ntherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berech-\ntigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer\nKassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.\nWerden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für\nPsychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde\nPerson neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entspre-\nchende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.","1956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnlage 4\n(zu § 22 Absatz 1)\nBeihilfefähige Medizinprodukte\nNr.            Produktbezeichnung                                 Medizinische Anwendungsfälle\n1      1xklysma salinisch                     Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-\nrationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei\nSäuglingen und Kleinkindern.\n2.1    AMOTM                                  Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi-\nENDOSOLTM                              schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß-\nnahmen.\n2.2    Ampuwa®                                Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,\nfür Spülzwecke                         zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys-\ntemen in medizinisch notwendigen Fällen;\njeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-\ndung geeignet ist.\n2.3    AmviscTM                               Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen Augenabschnitt.\n2.4    AmviscTM Plus                          Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen Augenabschnitt.\n2.5    Aqua B. Braun                          Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,\nzur Spülung von Wunden und Verbrennungen,\nzum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,\nzur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur\nmechanischen Augenspülung.\n3.1    Bausch & Lomb Balanced Salt            Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\nSolution\n3.2    BSS DISTRA-SOL                         Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und\nanderer intraokularer Eingriffe.\n3.3    BSS NL250/NL500                        Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen\nOperationsbereiches.\n3.4    BSS PLUS®                              Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,\n(Alcon Pharma GmbH)                    bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.\n3.5    BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG                Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n(Alcon Pharma GmbH)\n4.1    Dimet® 20                              Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter\nzwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei\nKopflausbefall.\n4.2    Dk-line®                               Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur\nmechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/\nPDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten\nEntfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-\nkörperraum.\n4.3    Dr. Deppe                              Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen\nEndoStar®-Lavage                       ab zwölf Jahren.\n4.4    DuoVisc®                               Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation\neiner Intraocularlinse.\n5.1    EtoPril®                               Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter\nzwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei\nKopflausbefall.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012           1957\nNr.            Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n6.1   Freka-Clyss®                          Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\nkongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-\nner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie\nOpioidtherapie und in der Terminalphase.\nFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter\nvon vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-\nschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,\nzur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-\nlogischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.\n6.2   Freka Drainjet®                       Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-\nNaCl 0,9 %                            corporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-\nspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-\nDarm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-\nlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden.\n6.3   Freka Drainjet®                       Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.\nPurisole SM verdünnt\n7.1   Globance® Lavage                      Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab\n18 Jahren.\n7.2   Globance® Lavage Apfel                Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab\n18 Jahren.\n8.1   Healon®                               Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.\n8.2   HEALON GVTM                           Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen-\noperationen am vorderen Augenabschnitt.\n8.3   HSO®                                  Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen und hinteren Augenabschnitt.\n8.4   HSO®Plus                              Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen und hinteren Augenabschnitt.\n8.5   Hylo®-Gel                             Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen\n(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes\nAuge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen\noder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei\nLagophthalmus.\n9.1   Isotonische Kochsalzlösung zur        Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern\nInhalation (Eifelfango)               oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz\neiner Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen\nInhalats zwingend vorgesehen ist.\n10.1  Jacutin® Pedicul Fluid                Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter\nzwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei\nKopflausbefall.\n11.1  Klistier Fresenius                    Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\nkongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-\nner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie\nOpioidtherapie und in der Terminalphase.\nFür Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter\nvon vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-\nschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,\nzur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-\nlogischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.\n12.1  Laxatan® M                            Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im\nZusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.","1958      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nNr.           Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n12.2 Lubricano®                           Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.\nSteriles Gel\n13.1 Macrogol 1A Pharma®                  Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.2 Macrogol AbZ                         Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im\nZusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.3 Macrogol AL                          Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im\nZusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.4 Marcogol-CT                          Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nAbführpulver                         im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.5 Macrogol dura®                       Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.6 Marcrogol HEXAL®                     Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.7 Marcrogolratiopharm®                 Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012          1959\nNr.            Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n13.8  Macrogol Sandoz®                     Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.9  Macrogol STADA®                      Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.10 Macrogol TAD®                        Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.11 Medicoforum Laxativ                  Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur\nim Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.12 mosquito® med Läuse-Shampoo          Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter\nzwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei\nKopflausbefall.\n13.13 MucoClear® 6 %                       Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für\nPersonen ab sechs Jahren.\n13.14 MOVICOL® flüssig Orange              Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im\nZusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des\ntoxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose,\nneurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei\nchronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in\nder Terminalphase.\nFür Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-\nstörungen zur Behandlung der Obstipation.\n13.15 MOVICOL® Junior Schoko               Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der\nObstipation.\n14.1  NaCl 0,9 % B. Braun                  Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,\nzur Spülung von Wunden und Verbrennungen,\nzum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,\nzur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie\nzur mechanischen Augenspülung.\n14.2  NaCl 0,9 %                           Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracor-\nFresenius Kabi                       poralen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasen-\nspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-\nDarm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-\nlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;\njeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-\ndung geeignet ist.","1960       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nNr.            Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n14.3  Nebusal™ 7 %                         Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für\nPersonen ab sechs Jahren.\n14.4  NYDA®                                Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter\nzwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei\nKopflausbefall.\n15.1  OcuCoat®                             Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes.\n15.2  Oculentis BSS                        Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n15.3  Okta-lineTM                          Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur\nmechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/\nPDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-\nfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-\nraum.\n15.4  Oxane® 1300                          Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-\nablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-\npieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die\nAnwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren\ndiabetischen Retinopathien.\n15.5  Oxane® 5700                          Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-\nablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-\npieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die\nAnwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren\ndiabetischen Retinopathien.\n16.1  Pädiasalin®                          Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern\nInhalationslösung                    oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz\neiner Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen\nInhalats zwingend vorgesehen ist.\n16.2  Paranix® ohne Nissenkamm             Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter\nzwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei\nKopflausbefall.\n16.3  PARI NaCl Inhalationslösung          Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern\noder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz\neiner Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen\nInhalats zwingend vorgesehen ist.\n16.4  Pe-Ha-Luron® 1,0 %                   Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes.\n16.5  Pe-Ha-Visco® 2,0 %                   Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes.\n16.6  Polyvisc® 2,0 %                      Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes.\n16.7  Polysol®                             Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n16.8  ProVisc®                             Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation\neiner Intraokularlinse.\n16.9  PURI CLEAR                           Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n16.10 Purisole® SM verdünnt                Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen;\njeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-\ndung geeignet ist.\n17.1  Ringer B. Braun                      Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung\nvon Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperati-\nven Spülung bei endoskopischen Eingriffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012         1961\nNr.           Produktbezeichnung                                Medizinische Anwendungsfälle\n17.2 Ringer Fresenius                      Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-\nSpüllösung                            halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und\nVerbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen\nsowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer\nMenge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet\nist.\n18.1 Saliva natura                         Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-\ngischen oder Autoimmun-Erkrankungen.\n18.2 Sentol®                               Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n18.3 Serag BSS                             Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n18.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS         Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n19.1 VISCOAT®                              Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au-\ngenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation\neiner Intraokularlinse.\n19.2 Visco HYAL 1.0                        Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes.\n19.3 Viso HYAL 1.4+                        Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnittes.","1962       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnlage 5\n(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)\nArzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen\nRegulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)\nWirkstoff                                      Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nA 08 AA 01 Phentermin\nA 08 AA 02 Fenfluramin\nA 08 AA 03 Amferamon                                     REGENON\nTENUATE Retard\nA 08 AA 04 Dexfenfluramin\nA 08 AA 05 Mazindol\nA 08 AA 06 Etilamfetamin\nA 08 AA 07 Cathin                                        ANTIADIPOSITUM X – 112 T\nA 08 AA 08 Clobenzorex\nA 08 AA 09 Mefenorex\nA 08 AA 10 Sibutramin                                    REDUCTIL\nPhenylpropanolamin                                       Antiadipositum Riemser\nBOXOGETTEN S\nRECATOL mono\nRimonabant                                               ACOMPLIA\nRegulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)\nWirkstoff                                      Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nA 08 AB 01 Orlistat                                      XENICAL\nBehandlung der sexuellen Dysfunktion\nWirkstoff                                      Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nG 04 BE 01 Alprostadil                                   CAVERJECT\n(Ausnahme als Diagnostikum)                              CAVERJECT Impuls\nMUSE\nVIRIDAL\nG 04 BE 02 Papaverin\nG 04 BE 03 Sildenafil                                    VIAGRA\nG 04 BE 04 Yohimbin                                      YOCON GLENWOOD\nYOHIMBIN SPIEGEL\nG 04 BE 05 Phentolamin\nG 04 BE 06 Moxisylyt\nG 04 BE 07 Apomorphin                                    IXENSE\nUPRIMA\nG 04 BE 08 Tadalafil                                     CIALIS\nG 04 BE 09 Vardenafil                                    LEVITRA\nG 04 BE 30 Kombinationen\nG 04 BE 52 Papaverin Kombinationen\nG 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid                         Priligy","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012           1963\nBekämpfung der Nikotinabhängigkeit\nWirkstoff                                       Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nN 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig)          NIQUITIN\nNicopass\nNicopatch\nNicorette\nNicotinell\nNikofrenon\nN 07 BA 02 Bupropion                                        ZYBAN\nN 06 AX 12                                                  Wellbutrin\nN 07 BA 03 Varenicline                                      CHAMPIX\nSteigerung des sexuellen Verlangens\nWirkstoff                                       Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nG 03 BA 03 Testosteron                                      Intrinsa\nVerbesserung des Haarwuchses\nWirkstoff                                       Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nD 11 AX 01 Minoxidil                                        REGAINE\nD 11 AX 10 Finasterid                                       PROPECIA\nFinahair\nFinapil\nalle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel\nEstradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure                 ALPICORT F\nAlfatradiol (nicht verschreibungspflichtig)                 ELL CRANELL alpha\nAlfatradiol (nicht verschreibungspflichtig)                 PANTOSTIN\nDexamethason; Alfatradiol                                   ELL CRANELL dexa\nThiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;            PANTOVIGAR N\nL-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig)           Pantovigar\nVerbesserung des Aussehens\nWirkstoff                                       Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nM 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A                Azzalure\nVistabel\nBocouture Vial","1964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnlage 6\n(zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)\nBeihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel\nSchwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:\n1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Diver-\ntikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphat-\nbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminal-\nphase.\n2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von\nHerzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.\n3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medika-\ntion mit Opioiden.\n4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffi-\nzienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.\n5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasen-\nbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).\n6. Antihistaminika\nnur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,\nnur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,\nnur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,\nnur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit\nGlukokortikoiden nicht ausreichend ist.\n7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.\n8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.\n9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei\nHirnödem (Mannitol, Sorbitol).\n10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombina-\ntion)\nnur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,\nnur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen\nSteroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen,\nbei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwen-\ndigkeit.\n11. Calciumverbindungen als Monopräparate\nbei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,\nbei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwen-\ndigkeit.\n12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.\n13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.\n14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemi-\nschen Mastozytose.\n15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglich-\nkeit von Mesalazin.\n16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.\n17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurz-\ndarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.\n18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Kar-\nzinoms.\n19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur\nBehandlung der Demenz.\n20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose\nbei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patien-\nten indiziert sind.\n21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012             1965\n22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.\n23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.\n24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammen-\nhang mit der hepatischen Enzephalopathie.\n25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spuren-\nelemente.\n26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.\n27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur\nBehandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.\n28. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung,\nwenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.\n29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.\n30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur\nVerbesserung der Lebensqualität.\n31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.\n32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.\n33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enze-\nphalopathie.\n34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose\nsowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steator-\nrhoe.\n35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.\n36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben wer-\nden kann.\n37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Be-\nhandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.\n38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder\nAutoimmun-Erkrankungen.\n39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstö-\nrungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der\nTränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.\n40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine\nentsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.\n41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.\n42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwie-\ngendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/\nDosiseinheit).\n43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hä-\nmodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei\nMorbus Wilson.\n44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung\nAntidote bei akuten Vergiftungen,\nLokalanästhetika zur Injektion,\napothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur\nsofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende\nVereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getrof-\nfen werden.","1966        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnlage 7\n(zu § 22 Absatz 3)\nArzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten\n1.      Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen\n1.1     5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen\n1.2     Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.3     Acetylcystein: orale Darreichungsformen\n1.4     Aciclovir: orale Darreichungsformen\n1.5     Aciclovir: topische Darreichungsformen\n1.6     Aciclovir: Ophthalmika\n1.7     Aciclovir: parenterale Darreichungsformen\n1.8     Allopurinol: orale Darreichungsformen\n1.9     Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen\n1.10    Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen\n1.11    Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.12    Ambroxol: orale Darreichungsformen\n1.13    Ambroxol: inhalative Darreichungsformen\n1.14    Ambroxol: parenterale Darreichungsformen\n1.15    Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen\n1.16    Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen\n1.17    Amiodaron: orale Darreichungsformen\n1.18    Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.19    Amitriptylin: orale Darreichungsformen\n1.20    Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen\n1.21    Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform\n1.22    Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform\n1.23    Atenolol: feste orale Darreichungsformen\n1.24    Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen\n1.25    Azathioprin: orale Darreichungsformen\n1.26    Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen\n1.27    Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen\n1.28    Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.29    Betahistin: orale Darreichungsformen\n1.30    Bicalutamid: orale Darreichungsformen\n1.31    Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.32    Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.33    Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.34    Bromazepam: orale Darreichungsformen\n1.35    Bromhexin: feste orale Darreichungsformen\n1.36    Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.37    Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.38    Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen\n1.39    Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen\n1.40    Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen\n1.41    Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen\n1.42    Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.43    Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.44    Carbimazol: feste orale Darreichungsformen\n1.45    Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen\n1.46    Ciclosporin: orale Darreichungsformen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012      1967\n1.47 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert\n1.48 Cimetidin: orale Darreichungsformen\n1.49 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen\n1.50 Clindamycin: orale Darreichungsformen\n1.51 Clodronsäure: orale Darreichungsformen\n1.52 Clomifen: feste orale Darreichungsformen\n1.53 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.54 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.55 Clonidin: Ophalmika\n1.56 Clotrimazol: Creme, Salbe\n1.57 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung\n1.58 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen\n1.59 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.60 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)\n1.61 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg\nFluorid)\n1.62 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen\n1.63 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen\n1.64 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten\n1.65 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray\n1.66 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)\n1.67 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen\n1.68 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen\n1.69 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen\n1.70 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen\n1.71 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen\n1.72 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 2 mg\n1.73 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 4 mg\n1.74 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 20 mg\n1.75 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert ≥ 40 mg\n1.76 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen\n1.77 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika\n1.78 Diazepam: orale Darreichungsformen\n1.79 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)\n1.80 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)\n1.81 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.82 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.83 Diclofenac: rektale Darreichungsformen\n1.84 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen\n1.85 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)\n1.86 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.87 Digoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.88 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen\n1.89 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen\n1.90 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.91 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.92 Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.93 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen\n1.94 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.95 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.96 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen","1968       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n1.97  Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen\n1.98  Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.99  Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.100 Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen\n1.101 Erythromycin: lokale Darreichungsformen\n1.102 Estradiol: orale Darreichungsformen\n1.103 Estradiol: transdermale Darreichungsformen\n1.104 Estramustin: feste orale Darreichungsformen\n1.105 Estriol: feste orale Darreichungsformen\n1.106 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen\n1.107 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen\n1.108 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.109 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen\n1.110 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.111 Flunarizin: orale Darreichungsformen\n1.112 Flutamid: orale Darreichungsformen\n1.113 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen\n1.114 Folsäure: feste orale Darreichungsformen\n1.115 Folsäure: parenterale Darreichungsformen\n1.116 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg\n1.117 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg\n1.118 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)\n1.119 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)\n1.120 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.121 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen\n1.122 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen\n1.123 Fusidinsäure: Gazen\n1.124 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.125 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen\n1.126 Gentamicin: Ophthalmika\n1.127 Gentamicin: topische Darreichungsformen\n1.128 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhält-\nnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt\n1.129 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg\n1.130 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)\n1.131 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme\n1.132 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray\n1.133 Gold: orale Darreichungsformen\n1.134 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen\n1.135 Haloperidol: orale Darreichungsformen\n1.136 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.137 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung\n1.138 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen\n1.139 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen\n1.140 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen\n1.141 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.142 Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.143 Ibuprofen: Suppositorien\n1.144 Ibuprofen: topische Darreichungsformen\n1.145 Indapamid: orale Darreichungsformen\n1.146 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012      1969\n1.147 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.148 Indometacin: rektale Darreichungsformen\n1.149 Indometacin: topische Darreichungsformen\n1.150 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.151 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.152 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.153 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.154 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.155 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen\n1.156 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.157 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.158 Lactulose: orale Darreichungsformen\n1.159 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.160 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.161 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.162 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1\n1.163 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1\n1.164 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1\n1.165 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen\n1.166 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.167 Loperamid: orale Darreichungsformen\n1.168 Lorazepam: orale Darreichungsformen\n1.169 Magaldrat: orale Darreichungsformen\n1.170 Magnesium: orale Darreichungsformen\n1.171 Magnesium: parenterale Darreichungsformen\n1.172 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.173 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.174 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)\n1.175 Menotropin: parenterale Darreichungsformen\n1.176 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen\n1.177 Mesalazin: rektale Darreichungsformen\n1.178 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen\n1.179 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.180 Metamizol: rektale Darreichungsformen\n1.181 Metamizol: parenterale Darreichungsformen\n1.182 Metformin: orale Darreichungsformen\n1.183 Methotrexat: orale Darreichungsformen\n1.184 Methyldopa: orale Darreichungsformen\n1.185 Methylergometrin: orale Darreichungsformen\n1.186 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.187 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.188 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.189 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen\n1.190 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.191 Metronidazol: orale Darreichungsformen\n1.192 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen\n1.193 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen\n1.194 Midodrin: orale Darreichungsformen\n1.195 Minocyclin: orale Darreichungsformen\n1.196 Mirtazapin: orale Darreichungsformen\n1.197 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen","1970       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n1.198 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.199 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.200 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.201 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.202 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure\n1.203 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen\n1.204 Nicergolin: orale Darreichungsformen\n1.205 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.206 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.207 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.208 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.209 Nitrazepam: orale Darreichungsformen\n1.210 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.211 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.212 Nystatin: feste orale Darreichungsformen\n1.213 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.214 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen\n1.215 Nystatin: topische Darreichungsformen\n1.216 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen\n1.217 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.218 Oxybutynin: orale Darreichungsformen\n1.219 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen\n1.220 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen\n1.221 Paracetamol: orale Darreichungsformen\n1.222 Paracetamol: Suppositorien\n1.223 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen\n1.224 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen\n1.225 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen\n1.226 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.227 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.228 Phenytoin: orale Darreichungsformen\n1.229 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten\n1.230 Pindolol: orale Darreichungsformen\n1.231 Piracetam: orale Darreichungsformen\n1.232 Piracetam: parenterale Darreichungsformen\n1.233 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe\n1.234 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg\n1.235 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg\n1.236 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 100 mg\n1.237 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung\n1.238 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg\n1.239 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg\n1.240 Primidon: orale Darreichungsformen\n1.241 Promethazin: orale Darreichungsformen\n1.242 Promethazin: parenterale Darreichungsformen\n1.243 Propafenon: orale Darreichungsformen\n1.244 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.245 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.246 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen\n1.247 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.248 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1971\n1.249 Retinol: orale Darreichungsformen\n1.250 Ropinirol: orale Darreichungsformen\n1.251 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen\n1.252 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen\n1.253 Selegilin: orale Darreichungsformen\n1.254 Sertralin: orale Darreichungsformen\n1.255 Sotalol: feste orale Darreichungsformen\n1.256 Spironolacton: orale Darreichungsformen\n1.257 Sucralfat: orale Darreichungsformen\n1.258 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen\n1.259 Sulpirid: orale Darreichungsformen\n1.260 Tamoxifen: orale Darreichungsformen\n1.261 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.262 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen\n1.263 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.264 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.265 Theophyllin: Ampullen\n1.266 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen\n1.267 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen\n1.268 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen\n1.269 Tiaprid: orale Darreichungsformen\n1.270 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.271 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.272 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.273 Topiramat: orale Darreichungsformen\n1.274 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.275 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.276 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen\n1.277 Tramadol: parenterale Darreichungsformen\n1.278 Tramadol: rektale Darreichungsformen\n1.279 Tretinoin: topische Darreichungsformen\n1.280 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen\n1.281 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen\n1.282 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.283 Urea: topische Darreichungsformen\n1.284 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen\n1.285 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen\n1.286 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.287 Venlafaxin: orale Darreichungsformen\n1.288 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.289 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.290 Verapamil: parenterale Darreichungsformen\n1.291 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen\n1.292 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen\n2.    Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit che-\nmisch verwandten Stoffen\n2.1   ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenazepril: Benazeprilhydrochlorid\nCaptopril\nCilazapril: Cilazapril-1-Wasser","1972      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nEnalapril: Enalapril maleat\nFosinopril: Fosinopril Natrium\nImidapril: Imidapril hydrochlorid\nLisinopril: Lisinopril-2-Wasser\nMoexipril: Moexipril hydrochlorid\nPerindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin\nQuinapril: Quinapril hydrochlorid\nRamipril\nSpirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser\nTrandolapril\nZofenopril: Zofenopril-Calcium\n2.2  Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen\nWirkstoff:\nBunazosin: Bunazosin hydrochlorid\nIndoramin: Indoramin hydrochlorid\nUrapidil\n2.3  Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen\nWirkstoff:\nAlfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid\nDoxazosin: Doxazosin mesilat\nTamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid\nTerazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser\n2.4  Aminochinoline: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nChloroquindiphosphat\nHydroxychloroquinsulfat\n2.5  Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAzilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze\nCandesartan: Candesartan cilexetil\nEprosartan: Eprosartan mesilat\nIrbesartan\nLosartan: Losartan kalium\nOlmesartan: Olmesartan medoxomil\nTelmisartan\nValsartan\n2.6  Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nColestipol\nColestyramin\n2.7  Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDarbepoetin: Darbepoetin alfa\nErythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta\nPEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta\n2.8  Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte\norale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCarbutamid\nGlibornurid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012   1973\nGliclazid\nGlimepirid\nGlipizid\nGliquidon\nGlisoxepid\nTolbutamid\n2.9  Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nPhenprocoumon\nWarfarin-Natrium\n2.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nPaliperidon\nRisperidon\n2.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste\nWirkstoff:\nBifonazol\nCroconazol parenterale\nEconazolnitrat\nFenticonazolnitrat\nIsoconazol\nKetoconazol\nMiconazolnitrat\nOmoconazol\nOxiconazol\nSertaconazol\nTioconazol\n2.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray\nWirkstoff:\nBifonazol\nEconazolnitrat\nFenticonazolnitrat\nIsoconazol parenterale\nKetoconazol\nMiconazolnitrat\nOxiconazol\nTioconazol\n2.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEconazolnitrat\nFenticonazolnitrat\nMiconazolnitrat\nOxiconazol\n2.14 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlprazolam\nChlordiazepoxid\nClobazam\nClorazepat","1974      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nClotiazepam\nKetazolam\nMedazepam\nMetaclazepam\nNordazepam\nOxazolam\nPrazepam\n2.15 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBrotizolam\nFlunitrazepam\nFlurazepam\nLoprazolam\nLormetazepam\nTemazepam\nTriazolam\n2.16 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nZaleplon\nZolpidem\nZolpidemtartrat\nZopiclon\n2.17 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFormoterol\nFormoterol hemifumarat-1-Wasser\nIndacaterol\nIndacaterol maleat\nSalmeterol\nSalmeterol xinafoat\n2.18 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freiset-\nzend\nWirkstoff:\nBambuterol\nBambuterol hydrochlorid parenterale\nCarbuterol\nClenbuterol\nClenbuterol hydrochlorid\nFenoterol\nPirbuterol\nProcaterol\nReproterol\nSalbutamol\nTerbutalin\nTerbutalin sulfat\nTulobuterol\n2.19 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nIsoetarin\nSalbutamol\nTerbutalin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012        1975\n2.20 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCarbuterol\nClenbuterol\nFenoterol\nSalbutamol\nTerbutalin\nTulobuterol\n2.21 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFenoterol\nSalbutamol\nTerbutalin\n2.22 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFenoterol\nSalbutamol\nTerbutalin\n2.23 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsfor-\nmen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAlprenolol\nBopindolol\nBupranolol: Bupranolol hydrochlorid\nCarazolol\nCarteolol: Carteolol hydrochlorid\nCarvedilol\nMepindolol: Mepindolol sulfat\nMetipranolol\nNadolol\nOxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid\nPenbutolol: Penbutolol sulfat\nTertatolol\nTimolol\n2.24 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsfor-\nmen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nAlprenolol\nOxprenolol\n2.25 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-\nformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAcebutolol\nAcebutolol hydrochlorid\nBetaxolol\nBetaxolol hydrochlorid\nBisoprolol\nBisoprololhemifumarat\nCeliprolol\nCeliprolol hydrochlorid\nMetoprolol\nMetoprolol fumarat","1976      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nMetoprolol succinat\nMetoprolol tartrat\nNebivolol parenterale\nNebivolol hydrochlorid\nTalinolol\n2.26 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-\nformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nMetoprolol\n2.27 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika\nWirkstoff:\nBefunolol\nBetaxolol\nBupranolol\nCarteolol\nLevobunolol\nMetipranolol\nTimolol\n2.28 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nHumancalcitonin\nLachscalcitonin\nSchweinecalcitonin\n2.29 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAmlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser\nIsradipin\nLacidipin\nLercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid\nManidipin: Manidipin dihydrochlorid\nNicardipin: Nicardipin hydrochlorid\nNisoldipin\nNitrendipin\n2.30 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nFelodipin\nIsradipin\nNilvadipin\nNisoldipin\n2.31 Cefalosporine: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCefadroxil\nCefadroxil-1-Wasser\nCefalexin\nCefalexin-1-Wasser\n2.32 Cefalosporine: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCefaclor\nCefaclor-1-Wasser\nCefuroxim","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1977\nCefuroxim axetil\nLoracarbef\nLoracarbef-1-Wasser\n2.33 Cefalosporine: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCefixim: Cefixim-(x)-Wasser\nCefpodoxim: Cefpodoxim proxetil\nCeftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser\n2.34 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBezafibrat\nClofibrat\nEtofibrat\nEtofyllinclofibrat\nFenofibrat\nGemfibrocil\n2.35 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDimeticon und Simethicon\n2.36 Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDimeticon und Simethicon\n2.37 Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBendroflumethiazid\nButizid\nChlortalidon\nClopamid\nHydrochlorothiazid\nMebutizid\nMefrusid\nMetolazon\nPolythiazid\nTrichlormethiazid\nXipamid\n2.38 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBumetanid\nEtacrynsäure\nPiretanid\n2.39 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAzosemid\nEtozolin\nTorasemid\n2.40 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEnoxacin\nEnoxacin-1,5-Wasser\nNorfloxacin","1978       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n2.41 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCiprofloxacin\nCiprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser\nCiprofloxacin lactat\nLevofloxacin\nLevofloxacin-0,5-Wasser\nOfloxacin\n2.42 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nBeclometasondipropionat\nBeclometasondipropionat, wasserfreies\nBudesonid\nDexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium\nFlunisolid\nFluticason furoat\nFluticason propionat\nFluticason 17-propionat\nMometason furoat\nMometason furoat-1-Wasser\nTriamcinolon acetonid\n2.43 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nBeclometasondipropionat\nBeclometasondipropionat, wasserfreies\nBudesonid\nCiclesonid\nFluticason propionat\nFluticason 17-propionat\nMometason furoat\n2.44 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-\nmen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nCortisonacetat\nHydrocortison\n2.45 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluo-\nriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)\nWirkstoff:\nCloprednol\nDeflazacort\nMethylprednisolon\nPrednyliden\n2.46 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungs-\nformen, normal freisetzend, hochdosiert (≥ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)\nWirkstoff:\nMethylprednisolon\nPrednyliden\n2.47 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,\norale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012    1979\nWirkstoff:\nBetamethason\nFluocortolon\nTriamcinolon\n2.48 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFamotidin\nNizatidin\nRanitidin\nRoxatidin\n2.49 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFamotidin\nRanitidin\n2.50 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose\nWirkstoff:\nCertoparin\nCertoparin natrium\nDalteparin\nDalteparin natrium\nEnoxaparin\nEnoxaparin natrium\nNadroparin\nNadroparin calcium\nReviparin\nReviparin natrium\nTinzaparin\nTinzaparin natrium\n2.51 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nLanatosid C\nMeproscillarin\nMetildigoxin\n2.52 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAtorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze\nFluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze\nLovastatin\nPitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze\nPravastatin: Pravastatin Natriumsalze\nRosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze\nSimvastatin\n2.53 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)\nWirkstoff:\nInsulin","1980      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n2.54 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)\nWirkstoff:\nInsulin\n2.55 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAzithromycin\nAzithromycin-1-Wasser\nAzithromycin-2-Wasser\nClarithromycin\nRoxithromycin\n2.56 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nLornoxicam\nMeloxicam\nMeloxicam meglumin\nPiroxicam\nTenoxicam\n2.57 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal\nfreisetzend\nWirkstoff:\nAceclofenac\nAcemetacin\nLonazolac\nLonazolac calcium\nNabumeton\nProglumetacin\nProglumetacin dimaleat\nTolmetin\n2.58 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freiset-\nzend\nWirkstoff:\nAcemetacin\n2.59 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-\nzend\nWirkstoff:\nFenbufen\nFenoprofen\nFlurbiprofen\nKetoprofen\nNaproxen\nTiaprofensäure\n2.60 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-\nzend\nWirkstoff:\nNaproxen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012    1981\n2.61 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor-\nmen\nWirkstoff:\nAzapropazon\nBumadizon\nMofebutazon\nOxyphenbutazon\nPhenylbutazon\n2.62 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nLornoxicam\nMeloxicam\nMeloxicam meglumin\nPiroxicam\nPiroxicam betadex\nTenoxicam\n2.63 Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEsomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze\nLansoprazol\nOmeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze\nPantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze\nRabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze\n2.64 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlmotriptan\nAlmotriptan malat\nEletriptan\nEletriptan hydrobromid\nFrovatriptan\nFrovatriptan succinat-1-Wasser\nNaratriptan\nNaratriptan hydrochlorid\nRizatriptan\nRizatriptan benzoat\nSumatriptan\nSumatriptan succinat\nZolmitriptan\n2.65 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCitalopram\n2.66 Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser\nGranisetron: Granisetron hydrochlorid","1982      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nOndansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser\nTropisetron: Tropisetron hydrochlorid\n2.67 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDutasterid\nFinasterid\n2.68 Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFluconazol\nItraconazol\n3.   Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen\n3.1  Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale\nDarreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAcetylsalicylsäure\n3.2  Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale\nDarreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nAcetylsalicylsäure\n3.3  Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAmitriptylinoxid\nClomipramin-hydrochlorid\nDesipramin-hydrochlorid\nDibenzepin-hydrochlorid\nDosulepin-hydrochlorid\nDoxepin\nImipramin-hydrochlorid\nLofepramin\nNortriptylin-hydrochlorid\nNoxiptilin\nOpipramol\nTrimipramin\n3.4  Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nClomipramin-hydrochlorid\nDibenzepin-hydrochlorid\n3.5  Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDoxepin\nImipramin-hydrochlorid\nTrimipramin\n3.6  Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nMianserin-hydrochlorid\nTrazodon\nViloxazin\n3.7  Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal\nfreisetzend\nWirkstoff:\nFluoxetin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012    1983\nFluvoxaminhydrogenmaleat\nParoxetin\n3.8  Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEtofenamat\nFelbinac\nFlufenaminsäure\nKetoprofen\nNifluminsäure\nPiroxicam\n3.9  Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCodein\nDextromethorphan parenterale\nDihydrocodein\nLevopropoxyphen\nNoscapin\n3.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDextromethorphan\n3.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenproperin\nClobutinol\nDropropizin\nPentoxyverin\nPipazetat\n3.12 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlendronsäure\nAlendronsäure Natriumsalze\nAlendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)\nAlendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)\nAlendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)\nEtidronsäure\nEtidronsäure Natriumsalze\nEtidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)\nIbandronsäure\nIbandronsäure Natriumsalze\nRisedronsäure\nRisedronsäure Natriumsalze\nRisedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)\nRisedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)\n3.13 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEisen-II","1984     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n3.14 Filmbildner: mit Konservierungsmittel\nWirkstoff:\nFilmbildner\n3.15 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel\nWirkstoff:\nFilmbildner\n3.16 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform\nWirkstoff:\nDydrogesteron\nLynestrenol\nMedrogeston\n3.17 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nClocortolonpivalat plus -hexanoat\nDexamethason\nDexamethason-21-isonicotinat\nFluocortinbutylester\nFluorometholon\nHydrocortison\nHydrocortisonacetat\nPrednisolon\nTriamcinolon acetonid\n3.18 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nHydrocortison\nHydrocortisonacetat\n3.19 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlclometasondipropionat\nBetamethasonbenzoat\nBetamethasonvalerat\nClobetasonbutyrat\nClocortolonpivalat plus -hexanoat\nDesonid\nDesoximetason\nDexamethason\nFlumethasonpivalat\nFluocinolonacetonid\nFluocinonid\nFluocortolon\nFluocortolonpivalat plus -hexanoat\nFluoroandrenolon-Fludroxycortid\nFluprednidenacetat\nHalcinonid\nHydrocortison-17-butyrat, -21-propionat\nHydrocortisonaceponat\nHydrocortisonbutyrat\nMethylprednisolonaceponat\nPrednicarbat\nTriamcinolon acetonid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012      1985\n3.20 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAmcinonid\nBetamethasondipropionat\nBetamethasonvalerat\nDesoximetason\nDexamethasonvalerat\nDiflorasondiacetat\nDiflucortolonvalerat\nFluocinolonacetonid\nFluocinonid\nFluocortolonpivalat plus -hexanoat\nFluticason-17-propionat\nHalcinonid\nHalometason\nMometason\nTriamcinolon acetonid\n3.21 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nClobetasolpropionat\nDiflucortolonvalerat\nFluocinolonacetonid\n3.22 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nBamipin\nClemastin\nDexchlorpheniramin\nDimetinden\nDiphenylpyralin\nPheniramin\nTriprolidin\n3.23 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nBrompheniramin\nCarbinoxamin\nDimetinden\nPheniramin\n3.24 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlimemazin\nCarbinoxamin\nClemastin\nDimetinden\nDiphenylpyralin\nMebhydrolin\nMequitazin\nPheniramin\n3.25 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAstemizol","1986      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAzelastin\nTerfenadin\n3.26 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCetirizin\nLoratadin\n3.27 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCetirizin\nLoratadin\n3.28 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nKetotifen\nOxatomid\n3.29 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nKetotifen\nOxatomid\n3.30 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBamipin\nChlorphenoxamin\nClemastin\nDimetinden\nDiphenhydramin\nPheniramin\nTripelennamin\n3.31 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDelapril + Manidipin\nDelapril hydrochlorid\nManidipin dihydrochlorid\nEnalapril + Lercanidipin\nEnalapril maleat\nLercanidipin hydrochlorid\nEnalapril + Nitrendipin\nEnalapril maleat\nRamipril + Felodipin\nTrandolapril + Verapamil\nVerapamil hydrochlorid\n3.32 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenazepril + Hydrochlorothiazid\nBenazepril hydrochlorid\nCaptopril + Hydrochlorothiazid\nCilazapril + Hydrochlorothiazid\nCilazapril-1-Wasser\nEnalapril + Hydrochlorothiazid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012     1987\nEnalapril maleat\nFosinopril + Hydrochlorothiazid\nFosinopril natrium\nLisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid\nMoexipril hydrochlorid\nQuinapril + Hydrochlorothiazid\nQuinapril hydrochlorid\nRamipril + Hydrochlorothiazid\nZofenopril + Hydrochlorothiazid\nZofenopril calcium\n3.33 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nPerindopril + Indapamid, Perindopril arginin; Perindopril erbumin\nRamipril + Piretanid\n3.34 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungs-\nformen\nWirkstoff:\nCandesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil\nEprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat\nIrbesartan + Hydrochlorothiazid\nLosartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium\nOlmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil\nTelmisartan + Hydrochlorothiazid\nValsartan + Hydrochlorothiazid\n3.35 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAtenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nAtenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg\nMetipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg\nMetipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg\nMetoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nMetoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nOxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nPropranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\n3.36 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale\nDarreichungsformen\nWirkstoff:\nBupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg\nPropranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg\nTimololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg\n3.37 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale\nDarreichungsformen\nWirkstoff:\nOxprenolol + Chlortalidon\nOxprenolol hydrochlorid\nPenbutolol + Furosemid\nPenbutolol sulfat\nPenbutolol + Piretanid\nPenbutolol sulfat\nPindolol + Clopamid","1988      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n3.38 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCromoglicinsäure + Fenoterol\nCromoglicinsäure + Reproterol\n3.39 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFurosemid 15 mg + Triamteren 25 mg\nFurosemid 30 mg + Triamteren 50 mg\nFurosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg\nFurosemid 40 mg + Triamteren 50 mg\n3.40 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nBeclometasondipropionat + Formoterol\nBeclometasondipropionat, wasserfreies\nFormoterol hemifumarat-1-Wasser\nBudesonid + Formoterol\nFormoterol hemifumarat-1-Wasser\nFluticason propionat + Salmeterol\nFluticason 17-propionat\nSalmeterol xinafoat\n3.41 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nNifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg\nNifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg\nNifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg\nNifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg\n3.42 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCodeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O\nParacetamol 500 mg\n3.43 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCodeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O\nParacetamol 1 000 mg\n3.44 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungs-\nformen\nWirkstoff:\nBendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg\nTrichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg\nXipamid 10 mg + Triamteren 30 mg\nXipamid 5 mg + Triamteren 15 mg\n3.45 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBaclofen\nTetrazepam\nTizanidin\n3.46 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nBenperidol\nBromperidol","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012       1989\nFlupentixol\nFluphenazin\nPerphenazin\nPimozid\nTiotixen\nTrifluoperazin\n3.47 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenperidol\nBromperidol\nFluphenazin\nPerphenazin\nTrifluperidol\n3.48 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nBenperidol\nFluphenazin\n3.49 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nChlorphenethazin\nChlorpromazin\nChlorprothixen\nClopenthixol\nDixyrazin\nLevomepromazin\nMelperon\nMetofenazat\nPerazin\nPromazin\nProthipendyl\nThioridazin\nTriflupromazin\nZotepin\nZuclopenthixol\n3.50 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nChlorpromazin\nChlorprothixen\nDixyrazin\nFluanison\nLevomepromazin\nMelperon\nPerazin\nPromazin\nProthipendyl\nThioridazin\nZuclopenthixol\n3.51 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nChlorpromazin\nChlorprothixen","1990       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nLevomepromazin\nMelperon\nPerazin\nPromazin\nProthipendyl\nTriflupromazin\n3.52 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFlupentixol\nFluphenazin\nFluspirilen\nPerphenazin\nZuclopenthixol\n3.53 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch\nWirkstoff:\nAntazolin\nNaphazolin\nOxymetazolin\nPhenylephrin\nTetryzolin\nTramazolin\n3.54 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlpha-Dihydroergocriptin\nBromocriptin\nLisurid\nPergolid\n3.55 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenzatropin\nBornaprin\nPridinol\nProcyclidin\nTrihexyphenidyl\n3.56 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform\nWirkstoff:\nMetixen\n3.57 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nHydrotalcit\nmagaldrathaltige Kombinationen\n3.58 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nThiamin + Pyridoxin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012         1991\nAnlage 8\n(zu § 22 Absatz 4)\nVon der Beihilfefähigkeit\nausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel\nFolgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:\n1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei\nalkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen\nund sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begrün-\nden.\n2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als\na) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,\nb) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.\n3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit\nischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfe-\nfähig für Personen mit\na) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder\nb) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minu-\nten bei Ruhe oder\nc) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.\n4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombo-\ntischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit\na) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf\nMonaten,\nb) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behand-\nlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.\nDie Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen\nbei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.\n5. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:\na) Insulin Aspart,\nb) Insulin Glulisin,\nc) Insulin Lispro.\nDiese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit\nMehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,\na) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,\nb) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht\nerreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder\nc) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden In-\nsulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.\n6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:\na) Insulin glargin,\nb) Insulin detemir.\nDiese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht\nmit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu\nberücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für\na) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie\nauch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blut-\nzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder\nb) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.\n7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution;\nsowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die\nniedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.","1992        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n8. Prostatamittel sind nur beihilfefähig\na) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie\nb) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.\n9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen\ndabei in der Person liegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012            1993\nAnlage 9\n(zu § 23 Absatz 1)\nHöchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel\nAbschnitt 1\nLeistungsverzeichnis\nbeihilfe-\nlfd.                                                                                                fähiger\nLeistung\nNr.                                                                                                Höchst-\nbetrag\nBereich Inhalation1)\n1  Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung\na) als Einzelinhalation                                                                             6,70 €\nb) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer                              3,60 €\nc) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil-                5,70 €\nwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\n2  Radon-Inhalation\na) im Stollen                                                                                     11,30 €\nb) mittels Hauben                                                                                 13,80 €\nBereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen\n3  Krankengymnastik2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-            19,50 €\nbehandlung\n4  Krankengymnastik2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-                  23,10 €\nstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung,\nMindestbehandlungsdauer 30 Minuten\n5  Krankengymnastik2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-                  34,30 €\nstörungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als\nEinzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten\n6  Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 – 8 Personen), je                  6,20 €\nTeilnehmerin oder Teilnehmer\n7  Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe4) (2 – 4 Personen),                 10,80 €\nMindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\n8  Krankengymnastik (Atemtherapie)\na) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten                     34,30 €\nb) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 – 5 Personen), Mindestbe-                10,80 €\nhandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\n9  Bewegungsübungen2)                                                                                  7,70 €\n10   Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad\na) als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                              23,60 €\nb) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der         11,80 €\nerforderlichen Nachruhe\n11   Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungs-                   22,50 €\ndauer 30 Minuten\n12   Chirogymnastik7) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                     14,40 €\n13   Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-             81,90 €\nhandlungstag\n14   Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-                  35,00 €\ntrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT)12), Behandlungsrichtwert\n60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr","1994      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nbeihilfe-\nlfd.                                                                                            fähiger\nLeistung\nNr.                                                                                             Höchst-\nbetrag\n15   Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge)                                             5,20 €\n16   Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions-              6,70 €\ntisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch)\nBereich Massagen\n17   Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,             13,80 €\nReflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2)\n18   Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)\na) Teilbehandlung, 30 Minuten                                                                 19,50 €\nb) Großbehandlung, 45 Minuten                                                                 29,20 €\nc) Ganzbehandlung, 60 Minuten                                                                 39,00 €\nd) Kompressionsbandagierung einer Extremität8)                                                  8,70 €\n19   Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und            23,10 €\neiner Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-\neinrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe\nBereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder\n20   Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                      10,30 €\n21   Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen Nach-\nruhe\na) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin,               11,80 €\nFango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)\nb) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,\nPelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und\nPeloid\naa) Teilpackung                                                                           20,50 €\nbb) Großpackung                                                                           28,20 €\n22   Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach            14,90 €\nKneipp) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe\n23   Kaltpackung (Teilpackung)\na) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem                                                     7,70 €\nb) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,                 15,40 €\nSchlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid\n24   Heublumensack, Peloidkompresse                                                                  9,20 €\n25   Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz                                       4,60 €\n26   Trockenpackung                                                                                  3,10 €\n27   a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss                                                     3,10 €\nb) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss                                                     4,60 €\nc) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung                                                          4,10 €\n28   a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) – einschließlich der erfor-       12,30 €\nderlichen Nachruhe\nb) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich der erforderlichen        20,00 €\nNachruhe\n29   Wechselbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe\na) Teilbad                                                                                      9,20 €\nb) Vollbad                                                                                    13,30 €\n30   Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                19,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012            1995\nbeihilfe-\nlfd.                                                                                              fähiger\nLeistung\nNr.                                                                                               Höchst-\nbetrag\n31   Naturmoorbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe\na) Halbbad                                                                                      32,80 €\nb) Vollbad                                                                                      39,90 €\n32   Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe\na) Teilbad                                                                                      28,70 €\nb) Vollbad                                                                                      32,80 €\n33   Sole-Photo-Therapie                                                                             32,80 €\nBehandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in\nSole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder\nkurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad – ein-\nschließlich der erforderlichen Nachruhe\n34   Medizinische Bäder mit Zusätzen\na) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe-            6,70 €\nrische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-\ntige Zusätze\nb) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                              13,30 €\nc) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                     18,50 €\nd) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz                                                       3,10 €\n35   Gashaltige Bäder\na) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) – einschließlich der            19,50 €\nerforderlichen Nachruhe\nb) gashaltiges Bad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                      22,50 €\nc) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nach-             21,00 €\nruhe\nd) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                       18,50 €\ne) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat                                                             3,10 €\nAufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht\nbeihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern\nerhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b\njeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze\nhierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig.\nBereich Kälte- und Wärmebehandlung\n36   a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei-               9,80 €\nbung)\nb) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke                  6,70 €\n37   Eisteilbad                                                                                        9,80 €\n38   Heißluftbehandlung9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,              5,70 €\nStrahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen\nBereich Elektrotherapie\n39   Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese                                                          6,20 €\n40   Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-,                6,20 €\nDezimeter- oder Mikrowellen)\n41   Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum                 6,20 €\nBeispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)\n42   Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen             11,80 €\nLähmungen\n43   Iontophorese                                                                                      6,20 €","1996      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nbeihilfe-\nlfd.                                                                                            fähiger\nLeistung\nNr.                                                                                             Höchst-\nbetrag\n44   Zwei- oder Vierzellenbad                                                                      11,30 €\n45   Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich         22,00 €\nder erforderlichen Nachruhe\nBereich Lichttherapie\n46   Behandlung mit Ultraviolettlicht9)\na) als Einzelbehandlung                                                                         3,10 €\nb) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer                                             2,60 €\n47   a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht                      3,10 €\nb) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht                    5,20 €\n48   Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes                                                        6,20 €\n49   Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder                                                     8,70 €\nBereich Logopädie\n50   Behandlungsplanung und Bericht\na) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall            31,70 €\nb) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf        49,60 €\nspezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je\nBehandlungsfall\nc) ausführlicher Bericht                                                                      11,80 €\n51   Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen\na) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                                                         31,70 €\nb) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten                                                         41,50 €\nc) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten                                                         52,20 €\n52   Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-\ntin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\na) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                                           14,90 €\nb) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten                                      17,40 €\nBereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)\n53   Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,             31,70 €\neinmal je Behandlungsfall\n54   Einzelbehandlung\na) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                              31,70 €\nb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer                   41,50 €\n45 Minuten\nc) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten                              54,80 €\n55   Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                31,70 €\n56   Gruppenbehandlung\na) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer                        14,40 €\nb) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin             28,70 €\noder Teilnehmer\nBereich Podologische Therapie13)\n57   Hornhautabtragung an beiden Füßen                                                             14,50 €\n58   Hornhautabtragung an einem Fuß                                                                  8,70 €\n59   Nagelbearbeitung an beiden Füßen                                                              13,05 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012                                1997\nbeihilfe-\nlfd.                                                                                                                        fähiger\nLeistung\nNr.                                                                                                                       Höchst-\nbetrag\n60       Nagelbearbeitung an einem Fuß                                                                                           7,25 €\n61       Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear-                                      26,10 €\nbeitung)\n62       Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei-                                      14,50 €\ntung)\nBereich Sonstiges\n63       Ärztlich verordneter Hausbesuch                                                                                         9,20 €\n64       Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-\nbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder\ndie niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels\nBei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-\nmern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.\n1\n) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.\n2\n) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund\ngesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.\n3\n) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von\nmindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.\n4\n) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger\nFortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt\nwerden.\n5\n) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden\nals beihilfefähig anerkannt werden.\n6\n) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt\nwerden.\n7\n) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt\nwerden.\n8\n) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.\n9\n) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.\n10\n) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen\noder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.\n11\n) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.\n12\n) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer\neigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.\n13\n) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen\nFußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.\nAbschnitt 2\nErweiterte ambulante Physiotherapie\n1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) – Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses –\nwerden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:\na) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei\naa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),\nbb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,\ncc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symp-\ntomatik,\ndd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rah-\nmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,\nee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,\nb) Operation am Skelettsystem\naa) posttraumatische Osteosynthesen,\nbb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,\nc) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit\naa) Schulterprothesen,\nbb) Knieendoprothesen,\ncc) Hüftendoprothesen,","1998         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nd) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten\naa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),\nbb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach\naaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,\nbbb) Rotatorenmanschettenruptur,\nccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),\nddd) Impingement-Syndrom,\neee) Schultergelenkluxation,\nfff)   tendinosis calcarea,\nggg) periathritis humero-scapularis,\ncc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,\ne) Amputationen.\nErforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von\na) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,\nb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,\nc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder\nd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative\nMedizin“.\n2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine\nBescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht\naus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedoku-\nmentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.\n3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:\na) Krankengymnastische Einzeltherapie,\nb) Physikalische Therapie nach Bedarf,\nc) Medizinisches Aufbautraining.\nBei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:\nd) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,\ne) Isokinetik,\nf) Unterwassermassage.\nDiese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.\n4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe\ndes Datums bestätigen.\nAbschnitt 3\nMedizinisches Aufbautraining\n1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur\nBehandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn\na) das Training verordnet wird von\naa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,\nbb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,\ncc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder\ndd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabi-\nlitative Medizin“,\nb) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenom-\nmen werden und\nc) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer\nund diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert wer-\nden.\n2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012          1999\n3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer\nÄrztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung\nder Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze\nder Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:\na) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsana-\nlyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Mess-\nverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berech-\nnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor\nAbschluss der Behandlungsserie möglich.\nb) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings\nmit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich\nzusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je\nSitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebühren-\nordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenord-\nnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.\n4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel er-\nbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.\n5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbau-\ntrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainings-\ngeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.\nAbschnitt 4\nAufwendungen für medizinische Fußpflege\nAufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und\nmedizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.","2000       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnlage 10\n(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)\nZugelassene\nLeistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel\nDas Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und\ndem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspre-\nchen:\n1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeits-\ntherapeut,\n2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,\n3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,\n4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,\n5. Logopädin oder Logopäde,\n6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die\noder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,\n7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,\n8. Masseurin oder Masseur,\n9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,\n10. Podologin oder Podologe,\n11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Po-\ndologengesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012       2001\nAnlage 11\n(zu § 25 Absatz 1 und 4)\nBeihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel,\nGeräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke\nAbschnitt 1\nHilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke\nDie Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke\nsind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt\nverordnet werden:\n1.1     Abduktionslagerungskeil\n1.2     Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)\n1.3     Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte\nzur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)\n1.4     Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker\n1.5     Anatomische Brillenfassung\n1.6     Anus-praeter-Versorgungsartikel\n1.7     Anzieh- oder Ausziehhilfen\n1.8     Aquamat\n1.9     Armmanschette\n1.10    Armtragegurt oder -tuch\n1.11    Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer\n1.12    Atemtherapiegeräte\n1.13    Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)\n1.14    Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl\n1.15    Aufrichteschlaufe\n1.16    Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)\n1.17    Aufstehgestelle\n1.18    Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)\n1.19    Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen\n1.20    Augenschielklappe, auch als Folie\n2.1     Badestrumpf\n2.2     Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Poly-\narthritis)\n2.3     Badewannenverkürzer\n2.4     Ballspritze\n2.5     Behinderten-Dreirad\n2.6     Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie\n2.7     Bettnässer-Weckgerät\n2.8     Beugebandage\n2.9     Billroth-Batist-Lätzchen\n2.10    Blasenfistelbandage\n2.11    Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)\n2.12    Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)\n2.13    Blindenstock, -langstock oder -taststock\n2.14    Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)\n2.15    Blutlanzette\n2.16    Blutzuckermessgerät\n2.17    Bracelet\n2.18    Bruchband\n3.1     Clavicula-Bandage\n3.2     Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)","2002     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n3.3  Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, ge-\ngebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen\n4.1  Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen,\nAuf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)\n4.2  Delta-Gehrad\n4.3  Drehscheibe, Umsetzhilfen\n4.4  Duschsitz oder -stuhl\n5.1  Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse\n5.2  Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten\n5.3  Ekzemmanschette\n5.4  Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung\n5.5  Elektrostimulationsgerät\n5.6  Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten\n5.7  Epitrainbandage\n6.1  Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)\n6.2  Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)\n6.3  Fingerling\n6.4  Fingerschiene\n6.5  Fixationshilfen\n6.6  Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)\n7.1  Gehgipsgalosche\n7.2  Gehhilfen und -übungsgeräte\n7.3  Gehörschutz\n7.4  Genutrain-Aktiv-Kniebandage\n7.5  Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothe-\nsenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer\nsachgerechten chirurgischen Therapie)\n7.6  Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)\n7.7  Gilchrist-Bandage\n7.8  Gipsbett, Liegeschale\n7.9  Glasstäbchen\n7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz\n7.11 Gummistrümpfe\n8.1  Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze\n8.2  Handgelenkriemen\n8.3  Hebekissen\n8.4  Heimdialysegerät\n8.5  Helfende Hand, Scherenzange\n8.6  Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor\n8.7  Hochtontherapiegerät\n8.8  Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende\nGeräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-\nGeräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle\nfünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen\nist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf\n1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte\nnotwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um\neine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleich-\nbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten\n9.1  Impulsvibrator\n9.2  Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör\n9.3  Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher\n9.4  Innenschuh, orthopädischer\n9.5  Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012      2003\n10.1   (frei)\n11.1   Kanülen und Zubehör\n11.2   Katapultsitz\n11.3   Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör\n11.4   Kieferspreizgerät\n11.5   Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz\n11.6   Klumpfußschiene\n11.7   Klumphandschiene\n11.8   Klyso\n11.9   Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern\n11.10  Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage\n11.11  Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation\n11.12  Knöchel- und Gelenkstützen\n11.13  Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesen-\nhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen\n11.14  Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose\n11.15  Koordinator nach Schielbehandlung\n11.16  Kopfring mit Stab, Kopfschreiber\n11.17  Kopfschützer\n11.18  Korrektursicherungsschuh\n11.19  Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker\n11.20  Krampfaderbinde\n11.21  Krankenfahrstuhl und Zubehör\n11.22  Krankenpflegebett\n11.23  Krankenstock\n11.24  Kreuzstützbandage\n11.25  Krücke\n12.1   Latextrichter bei Querschnittlähmung\n12.2   Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden\n12.3   Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)\n12.4   Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige\n12.5   Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)\n12.6   Lispelsonde\n12.7   Lumbalbandage\n13.1   Malleotrain-Bandage\n13.2   Mangoldsche Schnürbandage\n13.3   Manutrain-Bandage\n13.4   Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von\n64 Euro:\n13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),\n13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),\n13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),\n13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),\n13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)\n13.5   Milchpumpe\n13.6   Mundsperrer\n13.7   Mundstab/-greifstab\n14.1   Narbenschützer\n15.1   Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnli-\nches\n15.2   Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro\n15.3   Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen","2004      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n15.4  Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)\n16.1  Pavlik-Bandage\n16.2  Peak-Flow-Meter\n16.3  Penisklemme\n16.4  Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel\n16.5  Phonator\n16.6  Polarimeter\n16.7  Psoriasiskamm\n17.1  Quengelschiene\n18.1  Reflektometer\n18.2  Rektophor\n18.3  Rollator\n18.4  Rollbrett\n18.5  Rutschbrett\n19.1  Schede-Rad\n19.2  Schrägliegebrett\n19.3  Schutzbrille für Blinde\n19.4  Schutzhelm für Behinderte\n19.5  Schwellstromapparat\n19.6  Segofix-Bandagensystem\n19.7  Sitzkissen für Oberschenkelamputierte\n19.8  Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht\n19.9  Skolioseumkrümmungsbandage\n19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)\n19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro\n19.12 Sphinkter-Stimulator\n19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion\n19.14 Spreizfußbandage\n19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz\n19.16 Spritzen\n19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine\ngleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)\n19.18 Stehübungsgerät\n19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik\n19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter\n19.21 Stubbies\n19.22 Stumpfschutzhülle\n19.23 Stumpfstrumpf\n19.24 Suspensorium\n19.25 Symphysengürtel\n20.1  Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)\n20.2  Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)\n20.3  Tinnitusgerät\n20.4  Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten\n20.5  Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)\n20.6  Tragegurtsitz\n21.1  Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen\neiner auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständ-\nnisses im Störschall besteht\n21.2  Übungsschiene\n21.3  Urinale\n21.4  Urostomiebeutel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012          2005\n22.1     Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)\n22.2     Vibrationstrainer bei Taubheit\n23.1     Wasserfeste Gehhilfe\n23.2     Wechseldruckgerät\n24.1     (frei)\n25.1     (frei)\n26.1     Zyklomat-Hormon-Pumpe.\nAbschnitt 2\nPerücken\nAufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krank-\nhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge\nSchädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweit-\nperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die\nAufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen\nBeschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die\nKopfform geändert hat.\nAbschnitt 3\nBlindenhilfsmittel und Mobilitätstraining\n1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Ver-\nordnung sind beihilfefähig.\n2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in\nfolgendem Umfang beihilfefähig:\na) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung\nund Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:\naa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung\nsowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden                 63,50 Euro,\nbb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde\nim 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird                                                   50,48 Euro,\ncc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder\ndie niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,\ndd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine\ntägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag        26 Euro.\nDas Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrich-\ntung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen\nder Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,\nb) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Seh-\nrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,\nc) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden\nanerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrt-\nkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist\nmöglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.\n3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation\nnachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den\nMobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Kran-\nkenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich\ndie beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.\nAbschnitt 4\nSehhilfen\nUnterabschnitt 1\nSehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe\n1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig\na) für Personen unter 18 Jahren,\nb) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere\nSehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)","2006          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nempfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträch-\ntigung liegt unter anderem vor, wenn\naa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf\ndem besseren Auge < 0,3 beträgt oder\nbb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.\nDie Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu\nerfolgen.\n2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder\neinem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder\neinem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung\nder Sehschärfe sind beihilfefähig:\na) Brillengläser,\nb) Kontaktlinsen,\nc) vergrößernde Sehhilfen.\n3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:\na) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):\naa) Einstärkengläser:\naaa) für das sphärische Glas                                                                     31 Euro,\nbbb) für das zylindrische Glas                                                                   41 Euro,\nbb) Mehrstärkengläser:\naaa) für das sphärische Glas                                                                     72 Euro,\nbbb) für das zylindrische Glas                                                                92,50 Euro,\nb) bei Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas                                                     21 Euro,\nc) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas                                              21 Euro,\nd) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas                                               21 Euro.\n4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Licht-\nschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:\na) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas               21 Euro,\naa) bei Gläserstärken ab +/–6 dpt,\nbb) bei Anisometropien ab 2 dpt,\ncc) unabhängig von der Gläserstärke\naaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,\nbbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des\nGesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Ver-\nwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,\nccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,\nb) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas                   11 Euro,\naa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Licht-\nstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),\nbb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,\ncc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-\nSyndrom),\ndd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medika-\nmentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),\nee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom,\nLagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,\nff) bei Ciliarneuralgie,\ngg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder\nder Sehnerven,\nhh) bei totaler Farbenblindheit,\nii)  bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,\njj)  bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfind-\nlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),\nkk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012          2007\n5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:\na) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,\nb) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,\nc) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber\nBrillengläsern erreicht wird,\nd) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,\ne) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,\nf) Keratokonus,\ng) Aphakie,\nh) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach\neiner anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,\ni) Anisometropie ab 2 dpt.\n6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig\na) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,\nb) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.\nWenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vor-\nliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen\nder Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für\nBrillengläser beihilfefähig.\n7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:\na) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Be-\nleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupen-\nbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem\nmindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,\nb) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens\n6-fachen Vergrößerungsbedarf,\nc) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).\nVoraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt\nfür Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten\nSehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenopti-\nkern bestimmt hat.\n8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur)\noder die Ferne,\nb) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),\nc) Fresnellinsen aller Art.\nUnterabschnitt 2\nTherapeutische Sehhilfen\n1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkran-\nkung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für\nAugenheilkunde vorliegt:\na) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei\naa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, trau-\nmatische Mydriasis, Iridodialyse),\nbb) Albinismus.\nIst beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die\nentsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austes-\ntung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.\nb) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei\naa) Aphakie,\nbb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,\ncc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,\ndd) Iriskolobom,\nee) Albinismus.","2008        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nIst beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine\nTransmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach\nUnterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendun-\ngen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.\nc) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von\n450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsaus-\ngleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die\nentsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austes-\ntung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.\nd) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der\nStäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei\naa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, in-\nkomplette Achromatopsie),\nbb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien,\nStäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),\ncc) Albinismus.\nDas Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben,\ndie subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich\nnotwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfe-\nfähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektio-\nnierten Seitenschutz beihilfefähig.\ne) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von\nmehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von\nmehr als 1 Prismendioptrie, bei:\naa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel,\nBinokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und\nbb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.\nVoraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärzt-\nlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnis-\nsen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.\nBei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die\nAufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillen-\ndurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.\nIst bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind\ndie Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.\nf) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrneh-\nmung.\ng) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei\nKindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.\nh) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.\ni) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge\neiner Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermei-\nden.\nj) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blend-\nschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinis-\nmus).\nk) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach\naa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,\nbb) Abrasio nach Operation,\ncc) Verätzung oder Verbrennung,\ndd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),\nee) Keratoplastik,\nff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica,\nKeratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.\nl) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.\nm) Kontaktlinsen\naa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Horn-\nhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012         2009\nbb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.\nn) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind – sofern\nsie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines\nAuges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entspre-\nchenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht\nbeihilfefähig.\n2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) Kantenfilter bei\naa) altersbedingter Makuladegeneration,\nbb) diabetischer Retinopathie,\ncc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),\ndd) Fundus myopicus.\nb) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.\nc) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.\nUnterabschnitt 3\nAllgemeine Bestimmungen für Sehhilfen\n1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während\ndes Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den\nNummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.\n2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Seh-\nschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen\nsind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil\na) sich die Refraktion geändert hat,\nb) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder\nc) sich die Kopfform geändert hat.\n3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.\n4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,\nb) Bildschirmbrillen,\nc) Brillenversicherungen,\nd) Zweitbrillen,\ne) Reservebrillen,\nf) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,\ng) Brillenetuis,\nh) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.","2010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnlage 12\n(zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)\nNicht beihilfefähige Hilfsmittel,\nGeräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle\nNicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich ange-\nmessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen\nAbgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind\ninsbesondere folgende Gegenstände:\n1.1     Adju-Set/-Sano\n1.2     Angorawäsche\n1.3     Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge\n1.4     Aqua-Therapie-Hose\n1.5     Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl\n1.6     Augenheizkissen\n1.7     Autofahrerrückenstütze\n1.8     Autokindersitz\n1.9     Autokofferraumlifter\n1.10    Autolifter\n2.1     Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte\n2.2     Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)\n2.3     Basalthermometer\n2.4     Bauchgurt\n2.5     Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt\n2.6     Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)\n2.7     Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze\n2.8     Bett-Tisch\n2.9     Bidet\n2.10    Bildschirmbrille\n2.11    Bill-Wanne\n2.12    Blinden-Uhr\n2.13    Blutdruckmessgerät\n2.14    Brückentisch\n3.1     (frei)\n4.1     Dusche\n5.1     Einkaufsnetz\n5.2     Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen\nAbsaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darm-\nentleerung erforderlich\n5.3     Eisbeutel und -kompressen\n5.4     Elektrische Schreibmaschine\n5.5     Elektrische Zahnbürste\n5.6     Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt\n5.7     Elektro-Luftfilter\n5.8     Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)\n5.9     Erektionshilfen\n5.10    Ergometer\n5.11    Ess- und Trinkhilfen\n5.12    Expander\n6.1     Farberkennungsgerät\n6.2     Fieberthermometer\n6.3     Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)\n7.1     Garage für Krankenfahrzeuge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012       2011\n8.1  Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich\n8.2  Handtrainer\n8.3  Hängeliege\n8.4  Hantel (Federhantel)\n8.5  Hausnotrufsystem\n8.6  Hautschutzmittel\n8.7  Heimtrainer\n8.8  Heizdecke/-kissen\n8.9  Hilfsgeräte für die Hausarbeit\n8.10 Höhensonne\n8.11 Hörkissen\n8.12 Hörkragen Akusta-Coletta\n9.1  Intraschallgerät (Schallwellengerät)\n9.2  Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)\n9.3  Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)\n9.4  Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger\n10.1 (frei)\n11.1 Katzenfell\n11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind\n11.3 Knickfußstrumpf\n11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip\n11.5 Kolorimeter\n11.6 Kommunikationssystem\n11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung\n11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,\na) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder\nDarminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),\nb) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halb-\nseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,\nc) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht\n11.9 Kreislaufgerät\n12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11\n12.2 Language-Master\n12.3 Luftreinigungsgeräte\n13.1 Magnetfolie\n13.2 Monophonator\n13.3 Munddusche\n14.1 Nackenheizkissen\n14.2 Nagelspange\n15.1 Öldispersionsapparat\n16.1 Pulsfrequenzmesser\n17.1 (frei)\n18.1 Rotlichtlampe\n18.2 Rückentrainer\n19.1 Salbenpinsel\n19.2 Schlaftherapiegerät\n19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt\n19.4 Spezialsitze\n19.5 Spirometer\n19.6 Spranzbruchband\n19.7 Sprossenwand","2012         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n19.8  Sterilisator\n19.9  Stimmübungssystem für Kehlkopflose\n19.10 Stockroller\n19.11 Stockständer\n19.12 Stufenbett\n19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)\n20.1  Taktellgerät\n20.2  Tamponapplikator\n20.3  Tandem für Behinderte\n20.4  Telefonverstärker\n20.5  Telefonhalter\n20.6  Therapeutische Wärme-/Kältesegmente\n20.7  Treppenlift, Monolift, Plattformlift\n21.1  Übungsmatte\n21.2  Ultraschalltherapiegeräte\n21.3  Umweltkontrollgerät\n21.4  Urin-Prüfgerät\n22.1  Venenkissen\n23.1  Waage\n23.2  Wandstandgerät\n23.3  WC-Sitz\n24.1  (frei)\n25.1  (frei)\n26.1  Zahnpflegemittel\n26.2  Zweirad für Behinderte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012      2013\nAnlage 13\n(zu § 41 Absatz 1)\nErgänzende Früherkennungsuntersuchungen,\nVorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen\n1.      Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen\n1.1     Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit\neinem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko\n1.2     Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herz-\ninsuffizienz\n1.3     Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs\nund zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren\n1.3.1   U 10 (sechs bis sieben Jahre)\n1.3.2   U 11 (neun bis zehn Jahre)\n1.3.3   J 2 (16 bis 17 Jahre)\n2.      Schutzimpfungen\n2.1     Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-\nschränkungen\n2.2     Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen"]}