{"id":"bgbl1-2012-44-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":44,"date":"2012-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin","law_date":"2012-09-06T00:00:00Z","page":1926,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin\nVom 6. September 2012\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-           7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                  Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-              8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                Baustellen,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                  9. Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbe-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-              sondere mit Auftraggebern und Behörden,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            10. Fördern der Kommunikation und Kooperation; An-\nund Technologie:                                                    wenden von Methoden der Konfliktlösung.\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\n§1                                erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier“\nZiel der Prüfung und                       oder „Geprüfte Polierin“.\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-                                     §2\ndungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüf-                          Zulassungsvoraussetzungen\nten Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\ndie auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-\nrung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nist.                                                               anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der\nBauwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi-              eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrech-\ngung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisie-               nung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbil-\nren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen               dungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer\nFach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.                          mindestens fünf Jahre beträgt, oder\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua-      2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nlifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammen-               sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Bau-                 nach eine einschlägige Berufspraxis, die unter An-\nstellenplanung und Bauausführung unter Berücksich-                 rechnung der in der Ausbildungsordnung für den\ntigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und recht-            Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungs-\nlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:                             dauer mindestens sechs Jahre beträgt, oder\n1. Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der           3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufs-\nBaustelle,                                                   praxis\n2. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumen-            nachweist.\ntieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau,\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesent-\nauch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökolo-\nliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers\ngischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit,\noder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2\ndurch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln\nund 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers\nund Materialien zur Erstellung einer vertraglich ver-\noder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere\neinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von\nfachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qua-\nBauabläufen,\nlifikation beinhalten.\n3. Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nmit den am Bau Beteiligten,\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-\n4. Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten          lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\nstörungsfreier und termingerechter Arbeit,              dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\n5. Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qua-         und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-\nlitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Quali-       ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\ntät von Bauleistungen,                                  tigen.\n6. Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes                                       §3\nund der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und\nGesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils                                  Umfang der\nim Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Be-                Qualifikation und Gliederung der Prüfung\nhörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von             (1) Die Qualifikation „Geprüfter Polier“ und „Geprüfte\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen,                      Polierin“ umfasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012           1927\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,           schutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des\n2. Baubetrieb,                                                Qualitätsmanagements sowie von Informations- und\nKommunikationstechniken nachzuweisen. In diesem\n3. Bautechnik,                                                Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\n4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.                 werden:\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-            1. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-           Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie\nfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder               der Arbeitssicherheit;\ndurch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare\nPrüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-       2. Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, ins-\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                besondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten\nPrüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach-                 Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bau-\nweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er-           abrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge;\nbringen.                                                      3. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitäts-\n(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:            sicherungsmaßnahmen unter Beachtung des be-\n1. Baubetrieb,                                                    trieblichen Qualitätsmanagementsystems;\n2. Bautechnik,                                                4. Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lö-\n3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.                     sungen und getroffenen Entscheidungen; auch\ngegenüber Dritten;\n(4) Der Prüfungsteil „Bautechnik“ umfasst die Berei-\nche „Hochbau“ und „Tiefbau“. Der Prüfungsteilnehmer           5. Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezo-\noder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt ob im Bereich              genen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen\n„Hochbau“ oder im Bereich „Tiefbau“ geprüft werden                und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen;\nsoll.\n6. Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Geset-\n(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger           zen, Vorschriften und Normen.\nReihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten               (3) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Pro-\nPrüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.             jektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer\nBaumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufer-\n§4                                 tigen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufs-\nPrüfungsteil „Baubetrieb“                     praxis ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein\n(1) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ soll die Befähigung       Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung\nnachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung            über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Doku-\nund Einrichtung einer Baustelle sowie während der             mentation sowie den Abgabetermin. Zwischen dem Tag\nBauausführung zu steuern. In diesem Rahmen können             des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der\nfolgende Qualifikationen geprüft werden:                      Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Ka-\n1. Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter        lendertagen liegen.\nAnwendung rechnergestützter Systeme zur Festle-              (4) Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit\ngung von Einzelheiten in der Bauausführung;               der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte\n2. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Be-         vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form\nrücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorberei-      der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel ste-\ntung, der Baustellenorganisation und -sicherung,          hen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-\ndes wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmittel-        merin frei. Die verwendeten Präsentationsunterlagen\neinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;              sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der\nPräsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das\n3. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle,\nauf der Grundlage der Dokumentation und der Präsen-\ninsbesondere Feststellen des technischen, wirt-\ntation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens\nschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern\nzehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachge-\nder Fortführung laufender Einzelmaßnahmen ein-\nspräch und die Präsentation zusammen mindestens\nschließlich der Dokumentation;\n30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.\n4. Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Ar-\nbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbeson-\n§5\ndere unter Berücksichtigung der Terminplanung,\nder Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie                       Prüfungsteil „Bautechnik“\nder technologischen, wirtschaftlichen und recht-\nlichen Belange;                                              (1) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ soll die Befähigung\nnachgewiesen werden, konstruktions- und fertigungs-\n5. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der        technische Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher\nfür die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organi-          und ökologischer Aspekte in einem Baubetrieb in den\nsieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel.           Bereichen „Hochbau“ oder „Tiefbau“ zu bearbeiten. Es\n(2) Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind      sollen fachliche Sachverhalte beurteilt und bewertet\nunter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorga-           werden. Bei den Aufgabenstellungen sollen fallorientiert\nnisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der           jeweils mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten\nArbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umwelt-             Qualifikationsinhalte verknüpft werden:","1928         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n1. Im Bereich Hochbau:                                           d) Organisieren des Materialeingangs, der Lage-\na) Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und                  rung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung\nMontageanweisungen auf Plausibilität und diese                 sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstof-\nfür die Ausführung erläutern und ergänzen; An-                 fen;\nwenden von rechnergestützten Systemen;                     e) Veranlassen und Umsetzen von Verkehrssiche-\nb) Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Bau-                rungsmaßnahmen;\nstoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu              f) Anwenden von Methoden der Lage- und Höhen-\nVerwendungszwecken;                                            messungen und Auswerten von Messprotokollen,\nc) Organisieren des Materialeingangs, der Lage-                   auch mit rechnergestützten Systemen;\nrung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung            g) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und\nsowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstof-                Sicherung von Baugruben, Gräben, Dämmen,\nfen;                                                           Böschungen und weiteren Erdbauwerken;\nd) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von             h) Auswählen, Anordnen und Kontrollieren der Her-\nBaugruben und Gräben, Gründungen und Unter-                    stellung und der Unterhaltung von Wasserhaltun-\nfangungen sowie deren Sicherungen;                             gen;\ne) Aufnehmen von Bauwerken im Bestand, Rückbau                i) Beurteilen von Konstruktionen für Verkehrswege\nvon Bauwerken und Bauteilen unter Berücksich-                  und Leitungen;\ntigung von Sicherungs-, Schutz- und Entsor-\ngungsmaßnahmen;                                            j) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von\nAbdichtungen, Grundstücksentwässerungen so-\nf) Beurteilen von Umbau-, Sanierungs-, Instand-                   wie Dränungen;\nsetzungs- und Modernisierungsmaßnamen von\nBauwerken unter Berücksichtigung energetischer             k) Durchführen und Beurteilen der einschlägigen Ei-\nAnforderungen;                                                 genüberwachungen, insbesondere der Dicht-\nheitsprüfungen und Nachweise der Verdichtung.\ng) Anwenden von Methoden der Lage- und Höhen-\nmessungen und Auswerten von Messprotokollen,              (2) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situa-\nauch mit rechnergestützten Systemen;                   tionsaufgaben entweder im Hochbau oder im Tiefbau\nschriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem\nh) Beurteilen von Konstruktionen für Bauteile und\nPrüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-\nBauwerke aus natürlichen und künstlichen Stei-\nment“ sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungs-\nnen, aus Beton und Stahlbeton, aus Holz und\ndauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben be-\nHolzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Be-\nträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch\nrücksichtigung von Schnittstellen, Unterscheiden\nnicht mehr als vier Stunden.\nvon Tragwerksystemen und Durchführen von\nPlausibilitätsprüfungen;                                  (3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situa-\ntionsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung er-\ni) Beurteilen von Konstruktionen für den Ausbau,\nbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\ninsbesondere vorgefertigter Bauteile und Elemen-\nbieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungs-\nte, Estriche, Bekleidungen, Trockenbaukonstruk-\nleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-\ntionen, Einbauteile, Treppenkonstruktionen, unter\nzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-\nBerücksichtigung der Schnittstellen;\nnuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\nj) Auswählen und Bewerten von Holz- und Stahl-            fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-\nkonstruktionen für den Wand-, Decken- und              fung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung\nDachbereich unter Berücksichtigung bauphysika-         zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nlischer und statischer Anforderungen;                  schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nk) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von\nBauwerksabdichtungen, Bauwerks- und Grund-                                        §6\nstücksentwässerungen sowie Dränungen;                                         Prüfungsteil\nl) Entwickeln und Begründen von Lösungen für                 „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“\nKonstruktionsdetails hinsichtlich des Wärme-,             (1) Der Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-\nKälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes;           nalmanagement“ gliedert sich in folgende Qualifika-\nm) Beurteilen der Luft- und Winddichtigkeit von Bau-      tionsschwerpunkte:\nteilen und Bauwerken;                                  1. Personalplanung und -auswahl,\n2. im Bereich Tiefbau:\n2. Mitarbeiter- und Teamführung,\na) Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und\n3. Qualifizierung,\nMontageanweisungen auf Plausibilität und diese\nfür die Ausführung erläutern und ergänzen, An-         4. Arbeitsrecht.\nwenden von rechnergestützten Systemen;                    (2) In den Qualifikationsschwerpunkten sind fol-\nb) Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Bau-        gende Qualifikationen nachzuweisen:\nstoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu          1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und\nVerwendungszwecken;                                        -auswahl“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nc) Planen und Kontrollieren der Auswahl und des               bei der Ermittlung des Personalbedarfs mitwirken\nEinsatzes von Baumaschinen und -geräten ent-               und den Personaleinsatz entsprechend den betrieb-\nsprechend dem gewählten Bauverfahren;                      lichen Anforderungen sicherstellen zu können; in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012             1929\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-                c) Anwenden von Vorschriften des Sozialversiche-\nhalte geprüft werden:                                             rungsrechts,\na) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und                d) Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Per-\nquantitativen Personalbedarfs, Erstellen von An-               sonaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des\nforderungsprofilen,                                            Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,\nb) Vorbereiten und Durchführen von Personalaus-                e) Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnis-\nwahlgesprächen,                                                sen und Erstellen von Zeugnissen.\nc) Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung              (3) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situa-\nvon Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;                 tionsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situations-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und            aufgabe 1 und die Situationsaufgabe 2 sind so zu ge-\nTeamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-         stalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte nach\nden, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter           Absatz 1 mindestens einmal thematisiert werden. Qua-\nund Mitarbeiterinnen sowie Teams führen und deren         lifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Bautechnik“\nEntwicklung fördern zu können; in diesem Rahmen           sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-        für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt je-\nden:                                                      weils mindestens eine Stunde, insgesamt jedoch nicht\nmehr als drei Stunden.\na) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,\n(4) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situa-\nb) Führen von Arbeitsgruppen; Anwenden von Füh-           tionsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung er-\nrungsmethoden zur Bewältigung betrieblicher            bracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nAufgaben und zum Lösen von Konflikten auf der          bieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungs-\nBaustelle,                                             leistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-\nc) Motivieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen        zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-\nzur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,                nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\nfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-\nd) Fördern interkultureller Kompetenzen;\nfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ soll        zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Fest-          schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nlegung von Personalentwicklungs- und Qualifizie-\nrungszielen sowie Qualifizierungsaktivitäten mitwir-                                  §7\nken zu können; in diesem Rahmen können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                                           Bewerten der\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung\na) Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen\nEntwicklung des Einzelnen unter Beachtung des              (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen\nbisherigen Berufsweges und unter Berücksichti-         „Baubetrieb“, „Bautechnik“ sowie „Mitarbeiterführung\ngung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,          und Personalmanagement“ sind getrennt nach Punkten\nzu bewerten.\nb) Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungs-\nkonzepten, Unterstützung bei Lernschwierigkei-             (2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektar-\nten,                                                   beit und die Präsentation einerseits und das Fachge-\nspräch andererseits getrennt zu bewerten. Es ist eine\nc) Planen, Organisieren und Durchführen von Quali-        Note zu bilden. Dabei sind die Prüfungsleistungen wie\nfizierungsmaßnahmen und Praktika, Einarbeiten          folgt zu gewichten:\nneuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1. Projektarbeit                              50 Prozent,\nd) Anwenden von Methoden der Unterweisung,\n2. Präsentation                               20 Prozent,\ne) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bil-\ndungseinrichtungen, Vorbereiten der Mitarbeiter        3. Fachgespräch                               30 Prozent.\nund Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und den Er-             (3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ ist jede der Situati-\nwerb von Qualifikationsnachweisen;                     onsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll die      aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen\nFähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen            der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.\nEinzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorga-               (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-\nnisation und des Einsatzes von Personal insbeson-         nalmanagement“ ist jede der Situationsaufgaben ge-\ndere arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,          trennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithme-\nBeteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und        tischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen\nbetriebliche Erfordernisse berücksichtigen zu kön-        Prüfungsleistungen zu bilden.\nnen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati-            (5) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-\nonsinhalte geprüft werden:                                tungen der jeweiligen Prüfungsteile ist eine Gesamtnote\na) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes,              zu bilden.\ndes Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksord-              (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prü-\nnung und des Tarifrechts,                              fungsteilen „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbei-\nb) Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutz-           terführung und Personalmanagement“ sowie in den\nbestimmungen, des Arbeitszeitgesetzes und des          Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3\nJugendarbeitsschutzgesetzes,                           mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.","1930         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\n(7) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein         Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich\nZeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der           innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be-\nAnlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8     endigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wieder-\nsind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-           holungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü-\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-          fungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt\nben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und            werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten\narbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Ab-            Prüfung.\nsatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.\n§ 10\n§8\nÜbergangsregelung\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-           Begonnene Prüfverfahren können bis zum 31. März\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-      2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,        werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wie-\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-         derholungsprüfung auch nach dieser Verordnung\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-       durchführen. § 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss            Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur\nerfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur             Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach           Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-\nBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-            den.\nfolgt.\n§ 11\n§9                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWiederholung der Prüfung\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nmal wiederholt werden.                                       anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung           1979 (BGBl. I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 Num-\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-        mer 17 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn         Nummer 1 und § 4 Nummer 8 der Verordnung vom\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten        15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, au-\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der               ßer Kraft.\nBonn, den 6. September 2012\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012            1931\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nProfil des Werkpoliers und der Werkpolierin\nDas Profil beschreibt die inhaltlichen Standards, die für        d) Durchführen und Sicherstellen der erforderlichen\neine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Polier oder                Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesund-\nzur Geprüften Polierin erforderlich sind. Der Werkpolier            heitsschutzes,\noder die Werkpolierin ist eine erste Ebene der Fortbil-          e) Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maß-\ndung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitneh-               nahmen zur Personalentwicklung,\nmerinnen der Bauwirtschaft, sie baut auf der Tätigkeit\nf) Mitwirken bei der Berufsausbildung;\neines Vorarbeiters oder einer Vorarbeiterin auf und ver-\nbindet die Ebene der beruflichen Ausbildung mit der           2. Berufliche Qualifikationen\nEbene der Aufstiegsfortbildung, dem Geprüften Polier             Die Beherrschung der Arbeitsgebiete und Aufgaben\noder der Geprüften Polierin.                                     unter Anleitung einer übergeordneten Führungskraft\nDie Tätigkeiten eines Werkpoliers oder einer Werkpolie-          setzt folgende berufliche Qualifikationen voraus:\nrin sind die Führung und Anleitung einer Gruppe bezie-           a) Anwenden von Mess- und Prüfverfahren,\nhungsweise mehrerer kleinerer Gruppen von Arbeitneh-             b) Ergebnisorientiertes Handeln,\nmern in Teilbereichen der Bauausführung, auch unter\neigener Mitarbeit.                                               c) Effektives Einsetzen von Personal,\nd) Kommunikationsfähigkeit,\nGrundlage für die Qualifikation ist die Qualifizierung in\nden nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und                e) Erkennen von Planungs-, Prozess- und System-\nAufgaben:                                                           zusammenhängen,\n1. Arbeitsgebiete und Aufgaben                                   f) Kundenorientierung,\nDer Werkpolier oder die Werkpolierin hat in verschie-        g) Befähigung zur Dokumentation,\ndenen Spezialqualifikationen des Hoch- und Tief-             h) Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung,\nbaus insbesondere auf Baustellen oder in Ferti-              i) Fähigkeit zur Problemlösung und zur Konfliktbe-\ngungseinrichtungen die folgenden Aufgaben als                   wältigung,\nFührungskraft unter der Anleitung einer übergeord-\nj) Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit,\nneten Führungskraft unter Berücksichtigung insbe-\nsondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher             k) Mitarbeitermotivation,\nRahmenbedingungen wahrzunehmen:                              l) Kritik- und Urteilsfähigkeit,\na) Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der            m) Fähigkeit zum selbstständigen Lernen,\nBaustelle oder von Teilen der Baustelle,                  n) Erkennen von betriebswirtschaftlichen Zusam-\nb) Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwa-                 menhängen;\nchen und Dokumentieren des Bauprozesses                3. Nachweis der Qualifikationen\ndurch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln         Die Qualifikationen sind durch ein Zeugnis eines\nund Materialien zur Erstellung einer vertraglich          Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Regel-\nvereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit              werkes der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes,\nden am Bau Beteiligten,                                   durch ein Zeugnis der zuständigen Stellen oder\nc) Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanage-               durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeit-\nmentsystems; Kontrollieren der Qualität von Bau-          gebern nachzuweisen. Dabei müssen diese Nach-\nleistungen,                                               weise die Breite und Tiefe der Qualifikation abbilden.","1932           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 7)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Polier\nGeprüfte Polierin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Polier\nGeprüfte Polierin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte\nPolierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012                                                                                                                1933\nAnlage 3\n(zu § 7 Absatz 7)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Polier\nGeprüfte Polierin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Polier\nGeprüfte Polierin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte\nPolierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte1)                   Note2)\nI. Baubetrieb                                                                                                                                                                                               ...........\nProjektarbeit                                                                                                                                                                ..........\nPräsentation                                                                                                                                                                 ..........\nFachgespräch                                                                                                                                                                 ..........\nII. Bautechnik im Bereich3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                       ...........\nSituationsaufgabe I                                                                                                                                                          ..........\nSituationsaufgabe II                                                                                                                                                         ..........","1934                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012\nPunkte1)                          Note2)\nIII. Mitarbeiterführung und Personalmanagement                                                                                                                                                           ...........\nSituationsaufgabe I                                                                                                                                               ..........\nSituationsaufgabe II                                                                                                                                              ..........\nGesamtnote:                                                                                                                                                                                         ...........\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb\nder berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\n) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2\n) Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch im Verhältnis 50 zu 20 zu\n30 gewichtet worden.\n3\n) Angabe des Bereichs „Hochbau“ oder „Tiefbau“."]}