{"id":"bgbl1-2012-43-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":43,"date":"2012-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/43#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_43.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz  ESMFinG)","law_date":"2012-09-13T00:00:00Z","page":1918,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1918         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012\nGesetz\nzur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus\n(ESM-Finanzierungsgesetz – ESMFinG)\nVom 13. September 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           päischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer\nsen:                                                         Finanzstabilisierungsfazilität im Sinne des Artikels 39\ndes Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili-\n§1                                tätsmechanismus insoweit zuzustimmen, als Finanz-\nÜbernahme                             mittel, die für die Durchführung der von der Euro-\ndes deutschen Anteils                      päischen Finanzstabilisierungsfazilität bis zum 30. März\nam Stammkapital des Europäischen                   2012 zugesagten Notmaßnahmen erforderlich sind, bis\nStabilitätsmechanismus; Veränderung                 zu einer Höhe von 200 Milliarden Euro bei der Berech-\ndes konsolidierten Darlehensvolumens                 nung des konsolidierten Darlehensvolumens im Sinne\nvon Europäischem Stabilitätsmechanismus                des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-\nund Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität           päischen Stabilitätsmechanismus nicht in Abzug ge-\nbracht werden.\n(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beitritt\nzum Europäischen Stabilitätsmechanismus beteiligt\n§2\nsich die Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag\ndes einzuzahlenden Kapitals des Europäischen Stabili-                    Gewährung von Stabilitätshilfen\ntätsmechanismus in Höhe von 80 Milliarden Euro mit             durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus\neinem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro                Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berech-\nsowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des            tigt, unter den im Vertrag zur Einrichtung des Europä-\nEuropäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von              ischen Stabilitätsmechanismus genannten Vorausset-\n620 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von             zungen und entsprechend dem dort geregelten Verfah-\n168,30768 Milliarden Euro.                                   ren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitäts-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           mechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies\nmächtigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von              unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungs-\n168,30768 Milliarden Euro Gewährleistungen zu über-          union insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren.\nnehmen. Zahlungen auf das abrufbare Kapital sind im          Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfü-\nRahmen des Bundeshaushalts zu leisten                        gung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vor-\n1. nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung      sorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisie-\ndes Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Wie-         rung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen\nderherstellung der ursprünglichen Höhe des einge-        sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf\nzahlten Kapitals, wenn das eingezahlte Kapital durch     dem Primär- oder Sekundärmarkt. Finanzhilfen zur Re-\nden Ausgleich eines Zahlungsausfalls unter die ver-      kapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei\neinbarte Summe von 80 Milliarden Euro fällt;             schließen Finanzhilfen an eine Einrichtung zur Stabili-\nsierung des Finanzsektors mit ein, wenn die sektorspe-\n2. nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung\nzifische Konditionalität gewährleistet ist, keine direkten\ndes Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Ver-\nBankrisiken übernommen werden und die Rückzahlung\nmeidung eines Verzugs des Europäischen Stabili-\ndurch eine Garantie der Vertragspartei gesichert ist.\ntätsmechanismus bei der Erfüllung seiner Zahlungs-\nverpflichtungen;\n§3\n3. nach Artikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Einrich-\ntung des Europäischen Stabilitätsmechanismus im                  Haushalts- und Stabilitätsverantwortung\nRahmen eines vorübergehend revidierten erhöhten              (1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenhei-\nKapitalabrufs;                                           ten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine\n4. nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung      Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand\ndes Europäischen Stabilitätsmechanismus aufgrund         und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts-\neines einstimmigen Beschlusses des Gouverneurs-          und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der\nrates des Europäischen Stabilitätsmechanismus.           folgenden Bestimmungen wahr.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ih-            (2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt\nren Vertreter im Gouverneursrat einem Beschluss nach         über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener\nArtikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des         Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfas-\nEuropäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung          sung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maß-\ndes konsolidierten Darlehensvolumens von Euro-               geblichen Fristvorgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012              1919\n§4                                    rungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfe-\nParlamentsvorbehalt für Entscheidungen                    fazilität oder wesentliche Änderungen der Bedingun-\nim Europäischen Stabilitätsmechanismus                    gen der Finanzhilfefazilität,\n(1) In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitäts-       2. Beschlüsse über den Abruf von Kapital nach Artikel 9\nmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtver-               Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europä-\nantwortung des Deutschen Bundestages betreffen,                   ischen Stabilitätsmechanismus sowie die Annahme\nwird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages                   oder wesentliche Änderung der Regelungen und Be-\nwahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtver-                  dingungen, die für Kapitalabrufe nach Artikel 9 Ab-\nantwortung ist insbesondere betroffen                             satz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europä-\nischen Stabilitätsmechanismus gelten,\n1. bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des\nVertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili-        3. die Annahme oder wesentliche Änderung der Leit-\ntätsmechanismus, einer Vertragspartei des Euro-               linien für die Durchführungsmodalitäten der einzel-\npäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfe-              nen Finanzhilfefazilitäten nach den Artikeln 14 bis 18\nersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur        des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen\nEinrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanis-             Stabilitätsmechanismus, der Preisgestaltungsleitli-\nmus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,            nien nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags zur Ein-\n2. bei der Annahme einer Vereinbarung über die Fi-                richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,\nnanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3            der Leitlinien für Anleiheoperationen nach Artikel 21\ndes Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Sta-            Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-\nbilitätsmechanismus und einer Zustimmung zu ei-               päischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für\nnem entsprechenden Memorandum of Understan-                   die Anlagepolitik nach Artikel 22 Absatz 1 des Ver-\nding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Ein-           trags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-\nrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,             mechanismus, der Leitlinien für die Dividendenpolitik\nnach Artikel 23 Absatz 3 des Vertrags zur Einrich-\n3. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Sta-\ntung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und\nbilitätsmechanismus zur Veränderung des geneh-\nder Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und\nmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darle-\nVerwendung weiterer Fonds nach Artikel 24 Absatz 4\nhensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags\ndes Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Sta-\nzur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-\nbilitätsmechanismus,\nnismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Ver-\ntrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Euro-        4. die ausführlichen Regelungen und Bedingungen für\npäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt.             Kapitalveränderungen nach Artikel 10 Absatz 2 des\n(2) In den Fällen, die die haushaltspolitische Ge-             Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili-\nsamtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung             tätsmechanismus,\neinem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des               5. die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen\nEuropäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Ver-              zur Regelung der beruflichen Schweigepflicht nach\ntreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfas-            Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-\nsung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen                   päischen Stabilitätsmechanismus.\nzustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen sol-\nDie Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Be-\nchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Ver-\nschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europä-\ntreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter\nischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter\nder Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teil-\nnur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung\nzunehmen.\nenthalten, nachdem der Haushaltsausschuss hierzu ei-\n(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m            nen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Einen ent-\ndes Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili-        sprechenden Antrag im Haushaltsausschuss kann auch\ntätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf             die Bundesregierung stellen. Ohne einen solchen Be-\ndas Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 ent-        schluss des Haushaltsausschusses muss der deutsche\nsprechend.                                                    Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertre-\nter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung\n§5                                teilzunehmen.\nBeteiligung des Haushalts-\n(3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die\nausschusses des Deutschen Bundestages\nHaushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages\n(1) In allen sonstigen die Haushaltsverantwortung          berühren, hat die Bundesregierung den Haushaltsaus-\ndes Deutschen Bundestages berührenden Angelegen-              schuss zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu be-\nheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, in            rücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen\ndenen eine Entscheidung des Plenums gemäß § 4 nicht           über die Auszahlung einzelner Tranchen der gewährten\nvorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss des               Stabilitätshilfe.\nDeutschen Bundestages beteiligt. Der Haushaltsaus-\nschuss überwacht die Vorbereitung und Durchführung               (4) Der von Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des\nder Vereinbarungen über Stabilitätshilfen.                    Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-\nmechanismus ernannte Gouverneur und dessen Stell-\n(2) Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsaus-            vertreter sind verpflichtet, den Haushaltsausschuss des\nschusses bedürfen:                                            Deutschen Bundestages auf Verlangen mindestens ei-\n1. Entscheidungen über die Bereitstellung zusätzlicher        nes Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei\nInstrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzie-             Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss, zu","1920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012\ninformieren und Auskünfte zu erteilen, soweit nicht Tat-      lungnahme zu geben und seine Stellungnahmen zu be-\nbestände nach § 6 dieses Gesetzes betroffen sind.             rücksichtigen.\n(5) Das Plenum des Deutschen Bundestags kann die              (2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen\nBefugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch           Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden Doku-\neinen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an           mente zur Ausübung der Beteiligungsrechte des Deut-\nsich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.            schen Bundestages. Sie übermittelt diese Dokumente\n(6) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregie-          auch dem Bundesrat.\nrung gilt als dem Haushaltsausschuss überwiesen im               (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender ver-\nSinne der Geschäftsordnung des Bundestages. § 70              traulicher Verhandlungen tragen der Deutsche Bundes-\nder Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das             tag und der Bundesrat durch eine vertrauliche Behand-\nVerlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushalts-        lung Rechnung.\nausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Aus-\n(4) Im Falle des Stabilitätshilfeersuchens einer Ver-\nschuss unterstützt werden muss.\ntragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus\nnach Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung\n§6\ndes Europäischen Stabilitätsmechanismus übermittelt\nBeteiligung durch ein Sondergremium                  die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und\n(1) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem          dem Bundesrat binnen sieben Tagen nach Antragstel-\nSekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur Ein-           lung eine erste Einschätzung zu Inhalt und Umfang der\nrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ge-          beantragten Hilfen. Beabsichtigt die Bundesregierung,\nplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Ver-        der Gewährung von Stabilitätshilfe nach Artikel 13 Ab-\ntraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. Die be-        satz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen\nsondere Vertraulichkeit liegt vor, sofern bereits die Tat-    Stabilitätsmechanismus zuzustimmen, übermittelt sie\nsache der Beratung oder Beschlussfassung geheim ge-           rechtzeitig eine umfassende Einschätzung zu Inhalt\nhalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme                und Umfang der beantragten Hilfen sowie eine Stel-\nnicht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Ver-           lungnahme zu der Bewertung der Europäischen Kom-\ntraulichkeit ist von der Bundesregierung zu begründen.        mission nach Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags zur Ein-\nrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus\n(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 be-        und eine Abschätzung der finanziellen Folgen.\nzeichneten Beteiligungsrechte von Mitgliedern des\nHaushaltsausschusses wahrgenommen werden, die                    (5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bun-\nvom Deutschen Bundestag für die Dauer einer Legisla-          destages ist darüber hinaus regelmäßig über das Fi-\nturperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Mit-         nanzmanagement des Europäischen Stabilitätsmecha-\nglieder des Deutschen Bundestages gewählt werden              nismus im Sinne des Kapitels 5 des Vertrags zur Ein-\n(Sondergremium). Die Anzahl der Mitglieder und eine           richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus\ngleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinst-      schriftlich zu unterrichten. Die Bundesregierung über-\nmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied        mittelt ihm zudem die nach Artikel 27 Absatz 2 des Ver-\nbenennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt              trags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-\nwerden und bei der die Zusammensetzung des Ple-               mechanismus zusammengefassten Quartalsabschlüsse\nnums widergespiegelt wird. Das nach § 3 Absatz 3              sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Europä-\ndes Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählte               ischen Stabilitätsmechanismus.\nSondergremium nimmt die Rechte nach diesem Gesetz                (6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregie-\nwahr. Eine Wahl nach den Sätzen 1 und 2 findet erst-          rung enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichti-\nmals in der Wahlperiode statt, in der nach Außerkraft-        gung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellung-\ntreten des Stabilisierungsmechanismusgesetzes kein            nahmen des Deutschen Bundestages und des Haus-\nGremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmecha-           haltsausschusses des Deutschen Bundestages bei\nnismusgesetzes gewählt werden kann.                           den Verhandlungen.\n(3) Das Sondergremium kann der Annahme der be-                (7) Die Unterrichtungspflichten nach den Absätzen 1\nsonderen Vertraulichkeit unverzüglich widersprechen.          bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach\nIm Falle des Widerspruchs nehmen das Plenum die in            § 6 Absatz 1 auf die Mitglieder des Sondergremiums\n§ 4 und der Haushaltsausschuss die in § 5 bezeichne-          beschränkt werden, solange die Gründe für die beson-\nten Beteiligungsrechte wahr.                                  dere Vertraulichkeit bestehen. Nach Fortfall dieser\n(4) Das Sondergremium berichtet dem Deutschen              Gründe holt die Bundesregierung die Unterrichtung\nBundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen,         des Deutschen Bundestages unverzüglich nach.\nsobald die Gründe für die besondere Vertraulichkeit              (8) Die Informationen zur Unterrichtung nach Ab-\nentfallen sind.                                               satz 5 lässt die Bundesregierung dem Bundesrat eben-\nfalls zukommen. Die fortlaufende Unterrichtung der\n§7                                 Bundesregierung enthält auch Angaben zur jeweiligen\nUnterrichtung durch die Bundesregierung                 Berücksichtigung von Stellungnahmen des Bundesra-\n(1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bun-             tes in Angelegenheiten dieses Gesetzes. In den Fällen\ndestag und den Bundesrat in Angelegenheiten dieses            des Absatzes 7 wird der Bundesrat dann informiert,\nGesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt,           wenn die Gründe für die besondere Vertraulichkeit nicht\nfortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten.     mehr vorliegen.\nSie hat dem Deutschen Bundestag in Angelegenheiten,              (9) Die von Deutschland oder vom deutschen Gou-\ndie seine Kompetenzen betreffen, Gelegenheit zur Stel-        verneur ernannten Vertreter im Europäischen Stabili-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012         1921\ntätsmechanismus dürfen sich gegenüber einem Aus-             rates aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von\nkunftsverlangen des Deutschen Bundestages sowie              Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europä-\nseiner Ausschüsse und Mitglieder nicht auf die Schwei-       ischen Union bleiben unberührt.\ngepflicht nach Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung\ndes Europäischen Stabilitätsmechanismus berufen.                                       §8\n(10) Die Rechte des Deutschen Bundestages aus\nInkrafttreten\ndem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesre-\ngierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Europäischen Union und die Rechte des Bundes-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. September 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}