{"id":"bgbl1-2012-43-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":43,"date":"2012-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/43#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_43.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes","law_date":"2012-09-13T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012\nGesetz\nzur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes\nVom 13. September 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den\nsen:                                                                Emissionsbedingungen ein ausländischer Ge-\nrichtsstand vereinbart wurde.\nArtikel 1                               (2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer\nÄnderung des                             Gläubigerversammlung oder im Wege einer schrift-\nBundesschuldenwesengesetzes                        lichen Abstimmung.\nDas Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006                 (3) Beschlüsse, die in einer Gläubigerversamm-\n(BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:                      lung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von\nmindestens 50 Prozent des bei der Beschlussfas-\n1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k einge-            sung vertretenen Nennwertes der ausstehenden\nfügt:                                                        Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse,\n„§ 4a                             die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden,\nbedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent\nEinführung von Umschuldungsklauseln\ndes bei der Beschlussfassung vertretenen Nenn-\nDie Emissionsbedingungen der vom Bund bege-               wertes der ausstehenden Schuldverschreibungen.\nbenen Schuldverschreibungen mit einer ursprüng-              Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubiger-\nlichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln          versammlung gefasst werden und eine anleiheüber-\nenthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine               greifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehr-\nÄnderung der Emissionsbedingungen durch Mehr-                heit von mindestens 75 Prozent des bei der\nheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des              Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-\nBundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die               stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller\nUmschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit             von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer\nzur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldver-            Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des bei der\nschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (an-            Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-\nleiheübergreifende Änderung). Soweit Emissions-              stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder\nbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten             einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.\nfür die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.\n(4) Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen\nAbstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehr-\n§ 4b                             heit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der\nMehrheitsbeschlüsse der Gläubiger                  ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche\nBeschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-\n(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende\nmung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von\nUmschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentli-\nmindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-\nche Beschlüsse):\nstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Be-\n1. die Verringerung der Zinsen, die Veränderung              schlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-\nihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Verän-       mung gefasst werden und eine anleiheübergreifende\nderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;               Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von\n2. die Verringerung der Hauptforderung, die Verän-           mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-\nderung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des         stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller\nVerfahrens zu ihrer Berechnung;                          von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer\nMehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwer-\n3. die Änderung der Währung der Schuldverschrei-             tes der ausstehenden Schuldverschreibungen hin-\nbungen oder des Zahlungsortes;                           sichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffe-\n4. die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflich-            nen Anleihe.\ntung des Bundes;                                            (5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher\n5. die Freigabe oder die Änderung einer Garantie             Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen\noder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Frei-        Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen\ngabe oder die Änderung der Bedingungen nicht             abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen;\nbereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;        eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher\nBeschluss.\n6. die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen\ndie Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt               (6) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind\nwerden können;                                           für alle Gläubiger derselben Anleihe und bei einer\nanleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger\n7. die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus            der von der Änderung betroffenen Anleihen gleicher-\nden Schuldverschreibungen;                               maßen verbindlich. Wesentliche Beschlüsse, die\n8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern               eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und\ndie Schuldverschreibungen nicht dem deutschen            bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hin-\nRecht unterliegen;                                       sichtlich einiger der von der Änderung betroffenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012           1915\nAnleihen erreicht werden, sind für die Gläubiger die-            (2) Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor\nser Anleihen verbindlich, wenn der Bund die Voraus-           einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Beschei-\nsetzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor               nigung, aus der ersichtlich sind:\neinem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der               1. der Nennwert der am Stichtag ausstehenden\nhöchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerver-                Schuldverschreibungen,\nsammlung oder dem Beginn der schriftlichen Ab-\nstimmung liegen darf, bekannt macht und wenn                  2. der Nennwert der am Stichtag als nicht ausste-\ndiese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.                 hend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-\nden Schuldverschreibungen und\n(7) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen\n3. die Gläubiger der am Stichtag als nicht ausste-\nstets der Zustimmung des Bundes.\nhend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-\n(8) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger                  den Schuldverschreibungen.\nunverzüglich bekannt zu machen.                               Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig\nvor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt,\n§ 4c                               dass ein angemessen verständiger und sachkundi-\nStimmrecht                             ger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur\nBeschlussfassung prüfen kann.\n(1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt\njeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes der                  (3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Ab-\nausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am            satz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbind-\nStichtag hält.                                                lich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der\nBeschlussfassung der Gläubiger schriftlich und\n(2) Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere             unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der\ndann als nicht ausstehend, wenn sie                           Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläu-\n1. der Bund hält oder                                         biger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer\nunrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach\n2. ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und            Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage\ndieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung            nach Maßgabe des § 4i anficht.\nnicht frei abstimmen kann.\nEin Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzu-                                     § 4e\nsehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar                      Einberufung der Gläubigerversammlung\nberechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechts-\n(1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit\nträgers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund\ndurch den Bund einberufen werden. Der Bund hat\ndie Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder\neine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern\nvergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers\nein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall\nwählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann\nder Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des\nfrei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung\nBundes eintritt und Gläubiger von mindestens\n1. keinen Weisungen des Bundes unterliegt,                    10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden\nSchuldverschreibungen die Einberufung schriftlich\n2. gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im\nverlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschrei-\neigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teil-\nbungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zu-\nhaber handeln muss oder\nständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deut-\n3. aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen             schen Bundesbank. Die Vorschriften des ersten Bu-\nPflicht im Interesse einer Person handeln muss,           ches des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\ndie keine Schuldverschreibungen hält, die als             sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nnicht ausstehend anzusehen wären.                         Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Gläubiger können abweichend von Ab-                Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist aus-\nsatz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen               geschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesge-\neine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine            richts ist unanfechtbar.\nBeschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Be-              (2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens\nschluss.                                                      21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberu-\nfen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist min-\n(4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste\ndestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung ein-\nmit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeit-\nzuberufen.\npunkt der Veröffentlichung als vom Bund be-\nherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei                    (3) In der Einberufung sind anzugeben:\ndenen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Be-            1. die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung,\nschlussfassung nicht frei abstimmen können.\n2. die Tagesordnung, die Vorschläge zur Beschluss-\nfassung und die Voraussetzungen der Beschluss-\n§ 4d                                   fähigkeit,\nBerechnungsstelle; Bescheinigung                   3. der Stichtag sowie die Bedingungen, von denen\n(1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die               die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ab-\nfeststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläu-             hängen,\nbiger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Be-            4. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine\nrechnungsstelle).                                                 wirksame Vertretung zu gewährleisten,","1916         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012\n5. die Voraussetzungen, von denen die Verbindlich-            von Gläubigerversammlungen entsprechend anzu-\nkeit von Gläubigerbeschlüssen bei einer anleihe-          wenden.\nübergreifenden Änderung abhängt, bei der die er-\nforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger                                   § 4i\nder von der Änderung betroffenen Anleihen er-\nAnfechtung von Beschlüssen\nreicht werden, und\n(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Ver-\n6. die Berechnungsstelle.                                     letzung des Gesetzes oder der Emissionsbedingun-\n(4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu            gen durch Klage angefochten werden.\nmachen.                                                          (2) Die Klage ist binnen eines Monats nach der\nBekanntmachung des Beschlusses zu erheben;\n§ 4f                                § 4d Absatz 3 bleibt unberührt. Sie ist gegen die\nVorsitz; Beschlussfähigkeit                     Bundesrepublik Deutschland zu richten. Zuständig\nfür die Klage ist das Oberlandesgericht am Sitz der\n(1) Der Bund bestimmt den Vorsitzenden der                 Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften der Zivil-\nGläubigerversammlung. Sofern die vom Bund er-                 prozessordnung über das Verfahren vor den Land-\nnannte Person in der Versammlung nicht erscheint,             gerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend\nkönnen Gläubiger, die mehr als 50 Prozent des in der          anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzel-\nVersammlung vertretenen Nennwertes der ausste-                richter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung\nhenden Schuldverschreibungen halten, den Vorsit-              des Oberlandesgerichts findet die Revision nach\nzenden der Gläubigerversammlung bestimmen.                    Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt;\n(2) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig,           § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend an-\nwenn die Anwesenden mindestens 50 Prozent des                 zuwenden. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1 Satz 2 und\nNennwertes der ausstehenden Schuldverschreibun-               Absatz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes sowie\ngen vertreten. Sollen wesentliche Beschlüsse ge-              § 246 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes ent-\nfasst werden, ist die Gläubigerversammlung be-                sprechend anzuwenden.\nschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens                     (3) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des\n66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden                Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht voll-\nSchuldverschreibungen vertreten.                              zogen werden, es sei denn, das nach Absatz 2 Satz 3\n(3) Der Vorsitzende kann eine Gläubigerversamm-            zuständige Gericht stellt auf Antrag der Bundesrepu-\nlung vertagen, wenn sie innerhalb von 30 Minuten              blik Deutschland nach Maßgabe des § 246a des Ak-\nnach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig ist. Die             tiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem\nvertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die             Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht ent-\nAnwesenden mindestens 25 Prozent des Nennwer-                 gegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2,\ntes der ausstehenden Schuldverschreibungen ver-               3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes\ntreten. Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst wer-            gilt entsprechend.\nden, ist die vertagte Gläubigerversammlung be-\nschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens                                           § 4j\n66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden                    Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen\nSchuldverschreibungen vertreten.\nBeschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt\n(4) Die Gläubiger können den für die Beschluss-            der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt\nfähigkeit erforderlichen Nennwert der ausstehenden            wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen wor-\nSchuldverschreibungen abweichend von den Absät-               den sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass\nzen 2 und 3 festlegen; eine Beschlussfassung hier-            die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder\nüber gilt als wesentlicher Beschluss.                         ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.\n§ 4g                                                         § 4k\nVertretung                                              Bekanntmachungen\n(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerver-            Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2\nsammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten               und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2,\nlassen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der                § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger\nSchriftform. Die Bevollmächtigung ist dem Bund                und im Internet unter der Adresse der Bundesrepu-\nspätestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubiger-              blik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie\nversammlung nachzuweisen.                                     durch die Deutsche Bundesbank.“\n(2) Der Widerruf der Vollmacht ist nur wirksam,         2. § 9 wird aufgehoben.\nwenn er mindestens 48 Stunden vor dem Tag der\nGläubigerversammlung gegenüber dem Bund erklärt                                    Artikel 2\nwird. Gleiches gilt für eine Änderung der Vollmacht.\nÄnderung des\nSchuldverschreibungsgesetzes\n§ 4h\nDas Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009\nSchriftliche Abstimmung                     (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52\nAuf die schriftliche Abstimmung sind die Vor-           des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nschriften über die Einberufung und Durchführung            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012           1917\n1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, werden die\nSätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Für nach deutschem Recht begebene Schuldver-\nschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitglied-       „Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des\nstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die be-        Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.\nsonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des         Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch\nBundesschuldenwesengesetzes entsprechend.“                die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung\nan sich geheim gehalten werden muss, um die Errei-\n2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     chung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht\na) In Satz 4 werden die Wörter „das nach Satz 3 zu-       von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Auf-\nständige Gericht“ durch die Wörter „ein Senat          hebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwil-\ndes dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zu-         ligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesre-\nständigen Rechtszug übergeordneten Oberlan-            gierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das\ndesgerichts“ und werden die Wörter „Absatz 1           Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses un-\nSatz 1, Absatz 2, 3 Satz 2, 3 und 6“ durch die         verzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall\nWörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3          entscheidet der Haushaltsausschuss. Sofern gemäß\nSatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.                           Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung\nentscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushalts-\nb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall\ndes Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über\nArtikel 2a                             die Einwilligung.“\nÄnderung des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                                        Artikel 3\nIn § 9 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-                            Inkrafttreten\ngesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. September 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}