{"id":"bgbl1-2012-42-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":42,"date":"2012-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/42#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_42.pdf#page=19","order":6,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz (Datentransparenzverordnung  DaTraV)","law_date":"2012-09-10T00:00:00Z","page":1895,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012             1895\nVerordnung\nzur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz\n(Datentransparenzverordnung – DaTraV)\nVom 10. September 2012\nAuf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2              Die organisatorische Eigenständigkeit wird durch eine\nund 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch               Ansiedlung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in\n– Gesetzliche Krankenversicherung –, der durch Arti-           unterschiedlichen Organisationseinheiten gewährleis-\nkel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 22. Dezember                  tet.\n2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Gesundheit:                                                     §3\nVerfahren und\n§1\nUmfang der Datenübermittlung\nAnwendungsbereich                                   durch das Bundesversicherungsamt\nDie Verordnung regelt das Nähere zur Wahrneh-                  (1) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der\nmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben               Datenaufbereitungsstelle jährlich nach Durchführung\nder Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e des             des korrigierten Jahresausgleichs die hierfür nach\nFünften Buches Sozialgesetzbuch.                               § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Num-\nmer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-\n§2                               hobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität ge-\nAufgabenwahrnehmung                          prüften Daten ohne die von den Krankenkassen über-\nmittelten Pseudonyme für den in § 303d Absatz 1 Satz 1\n(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das                  Zweck.\nDeutsche Institut für Medizinische Dokumentation und\nInformation (DIMDI) wahr.                                         (2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der\nVertrauensstelle jährlich nach Durchführung des korri-\n(2) Die Aufgaben der Datenaufbereitungsstelle nach\ngierten Jahresausgleichs und nach Abschluss der Prü-\n§ 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt\nfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Daten eine\ndas DIMDI wahr.\nListe mit den zu den Daten nach Absatz 1 gehörenden\n(3) Es ist sicherzustellen, dass die Vertrauensstelle       von den Krankenkassen übermittelten Pseudonymen\nund die Datenaufbereitungsstelle räumlich, organisato-         für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-\nrisch und personell jeweils eigenständig geführt wer-          gesetzbuch vorgesehenen Zweck.\nden. Die räumliche Eigenständigkeit wird durch eine\n(3) Das Nähere zu den Übermittlungen nach den\nstrikte Trennung der Räume und der Datenverarbei-\nAbsätzen 1 und 2 vereinbaren die Datenaufbereitungs-\ntungsstrukturen, insbesondere der für die Datenverar-\nstelle, die Vertrauensstelle und das Bundesversiche-\nbeitung genutzten Anlagen, sichergestellt. Die perso-\nrungsamt; zu Fragen des Datenschutzes und der\nnelle Eigenständigkeit wird sichergestellt, indem\nDatensicherheit sind der Bundesbeauftragte für den\n1. Beschäftigte nur für die Aufgabe der Vertrauens-            Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bun-\nstelle oder der Datenaufbereitungsstelle eingesetzt        desamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu\nwerden dürfen,                                             beteiligen.\n2. Beschäftigte, die in der Vertrauensstelle tätig sind\noder waren, für die gesamte Dauer ihres Beschäfti-                                    §4\ngungsverhältnisses nicht in der Datenaufbereitungs-                  Verfahren bei der Vertrauensstelle\nstelle tätig sein dürfen,\n(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Bun-\n3. Beschäftigte, die in der Datenaufbereitungsstelle           desversicherungsamt übermittelte Liste der temporären\ntätig sind oder waren, für die gesamte Dauer ihres         Pseudonyme in permanente Pseudonyme. Das anzu-\nBeschäftigungsverhältnisses nicht in der Vertrauens-       wendende Verfahren zur Überführung der Pseudonyme\nstelle tätig sein dürfen und                               bestimmt sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\n4. Beschäftigte der Vertrauensstelle während ihrer Ar-         Sicherheit in der Informationstechnik. Dabei ist für die\nbeit allein den fachlichen Weisungen der oder des          Bildung der permanenten Pseudonyme ein schlüssel-\nDatenschutzbeauftragten des DIMDI unterstellt sind.        abhängiges Verfahren vorzusehen, das einen bundes-","1896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012\nweit eindeutigen, periodenübergreifenden Bezug der            Die Bereitstellung kann in elektronischer oder schrift-\nDaten zu einem Versicherten für alle Leistungsbereiche        licher Form erfolgen.\nermöglicht. Zur Überführung der Pseudonyme verwen-               (5) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nut-\ndet die Vertrauensstelle den Schlüssel, der für das Ver-      zungsberechtigten die Daten ausnahmsweise als Ein-\nfahren in § 30 Absatz 3 Satz 2 der Risikostruktur-Aus-        zeldatensätze pseudonymisiert bereit, wenn der ange-\ngleichsverordnung entwickelt wurde.                           gebene und nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches\n(2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in      Sozialgesetzbuch zulässige Nutzungszweck nicht\npermanente Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist und            durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten er-\nübermittelt der Datenaufbereitungsstelle die Liste der        reicht werden kann. Bei einer solchen Bereitstellung\npermanenten Pseudonyme nach Absatz 1. Danach sind             ist zu gewährleisten, dass die betroffenen Versicherten\ndie Listen mit den temporären und den permanenten             nicht wieder identifiziert werden können. Die pseudony-\nPseudonymen bei der Vertrauensstelle zu löschen.              misierten Einzeldatensätze werden in den Räumen der\nDatenaufbereitungsstelle bereitgestellt.\n§5                                    (6) Eine krankenkassenbezogene Auswertung ist nur\nDatenbereitstellung                        mit Einwilligung der jeweiligen Krankenkasse zulässig.\ndurch die Datenaufbereitungsstelle                 Die Einwilligung ist vom Nutzungsberechtigten mit sei-\n(1) Die Datenaufbereitungsstelle verknüpft die ihr         nem Antrag vorzulegen. Es ist auszuschließen, dass\nvon der Vertrauensstelle übermittelte Liste der perma-        durch krankenkassenbezogene Auswertungen in Kom-\nnenten Pseudonyme mit den ihr vom Bundesversiche-             bination mit weiteren Auswertungen Erkenntnisse über\nrungsamt übermittelten Daten und bereitet sie für die in      Krankenkassen, die keine Einwilligung zu einer Auswer-\n§ 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           tung gegeben haben, gewonnen werden können.\ngenannten Zwecke auf.                                            (7) Die Datenaufbereitungsstelle entscheidet über\n(2) Für Anträge an die Datenaufbereitungsstelle zur        den Antrag schriftlich oder elektronisch durch Verwal-\nDatenverarbeitung und Datennutzung ist ein von dieser         tungsakt. Der Verwaltungsakt kann insbesondere mit\nbereitzustellendes Formular zu verwenden. Darin ist           der Auflage verbunden werden, die vorgesehene Zu-\nvom Antragsteller auch der Zweck der Datennutzung             sammenführung der beantragten Daten untereinander\nanzugeben und ob eine Zusammenführung der bean-               oder mit externen Datenbeständen zu unterlassen. Die\ntragten Daten untereinander oder mit externen Daten-          Entscheidung über die konkrete Bereitstellungsform im\nbeständen vorgesehen ist.                                     Einzelfall trifft die Datenaufbereitungsstelle nach\npflichtgemäßem Ermessen. Über den Antrag nach Ab-\n(3) Die Datenaufbereitungsstelle prüft bei Anträgen,\nsatz 2 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach\nob\nEingang der Unterlagen zu entscheiden. Die Datenauf-\n1. der Antragsteller nach § 303e Absatz 1 des Fünften         bereitungsstelle kann die Frist um jeweils einen Monat\nBuches Sozialgesetzbuch zur Verarbeitung und              verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der\nNutzung berechtigt ist (Nutzungsberechtigter),            Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzu-\n2. der angegebene Zweck der Datenverarbeitung und             rechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist\nDatennutzung (Nutzungszweck) dem Katalog nach             gegenüber dem Antragsteller zu begründen.\n§ 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch entspricht,                                                                      §6\n3. der Umfang und die Struktur der bei ihr vorliegenden                   Kostenerstattung und Vorschuss\nDaten für diesen Zweck ausreichend sind,                     (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen er-\n4. der Umfang und die Struktur der beantragten Daten          stattet dem DIMDI die von den Krankenkassen nach\nfür diesen Zweck erforderlich sind und                    § 303a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\n5. durch eine Zusammenführung nach Absatz 2 Satz 2            gesetzbuch zu tragenden Kosten (Sach- und Personal-\ndie betroffenen Versicherten nicht wieder identifiziert   kosten), die der Datenaufbereitungsstelle und der Ver-\nwerden können.                                            trauensstelle durch die Wahrnehmung der Aufgaben\nder Datentransparenz entstehen. Dem Spitzenverband\n(4) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nut-           Bund der Krankenkassen werden diese Kosten von den\nzungsberechtigten die Daten, für die eine Berechtigung        Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder erstattet.\nzuerkannt wird, grundsätzlich anonymisiert und zusam-\nmengefasst in dem erforderlichen Umfang zur Verfü-               (2) Für die Erstattung der Sach- und Personalkosten\ngung. Die Bereitstellung der anonymisierten und zu-           gelten die Personalkostensätze sowie die Sachkosten-\nsammengefassten Daten kann dadurch erfolgen, dass             pauschalen eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwal-\ndie Datenaufbereitungsstelle                                  tung für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeits-\nuntersuchungen des Bundesministeriums der Finanzen\n1. fiktive Strukturdatensätze bereitstellt, mittels derer     in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus sind\ndie Nutzungsberechtigten Auswertungsprogramme             die aus den besonderen Aufgaben der Datenaufberei-\nerstellen können; mit diesen Auswertungsprogram-          tungsstelle und der Vertrauensstelle entstehenden wei-\nmen wiederum wertet die Datenaufbereitungsstelle          teren Sachkosten von bis zu 140 000 Euro jährlich zu\ndie Originaldaten aus und übermittelt den Nutzungs-       erstatten.\nberechtigten die Ergebnisse,\n(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 durch den\n2. Auswertungen erstellt und den Nutzungsberechtig-           Spitzenverband Bund der Krankenkassen erfolgt in\nten die Ergebnisse übermittelt oder                       vierteljährlichen Raten jeweils bis zum dritten Werktag\n3. den Nutzungsberechtigten standardisierte Daten-            des Quartals als Vorschuss an das DIMDI. Auf den Vor-\nsätze zur Verfügung stellt.                               schuss sind jeweils die vereinnahmten Nutzungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012          1897\ngebühren nach § 303e Absatz 2 Satz 2 des Fünften             ser Verordnung 120 000 Euro und auf Anforderung des\nBuches Sozialgesetzbuch ohne Verzinsung anzurech-            DIMDI zum 1. Dezember 2012 weitere 120 000 Euro für\nnen, wobei jedoch die Kosten, die für den Einzug der         Investitionskosten sowie Sach- und Personalkosten.\nNutzungsgebühren durch Dritte entstehen, abzuziehen          § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Das DIMDI weist\nsind.                                                        gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n(4) Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband          sen die tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 1\nBund der Krankenkassen die tatsächlich entstandenen          nach. Für den Nachweis der Sach- und Personalkosten\nKosten nach den Absätzen 1 und 2 nach. Für den               ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßgebend. Die\nNachweis der Sach- und Personalkosten nach Absatz 2          Investitionskosten sind mit Einzelbelegen nachzuwei-\nSatz 1 ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßge-          sen. Überzahlungen sind auf die Zahlungen nach Ab-\nbend. Die weiteren Sachkosten nach Absatz 2 Satz 2           satz 4 ohne Verzinsung anzurechnen.\nsind mit Einzelbelegen nachzuweisen. Überzahlungen              (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nsind auf die Vorschüsse nach Absatz 3 ohne Verzinsung        zahlt im Jahr 2013 an das DIMDI auf dessen konkrete\nanzurechnen.                                                 Anforderung Investitionskosten in einer Höhe von bis\n(5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der             zu 1 000 000 Euro abzüglich der nach Absatz 3 Satz 5\nKrankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur         nachgewiesenen Investitionskosten des Jahres 2012.\nUmsetzung der Absätze 3 und 4.                               Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen den tatsächlich benötigten Betrag\n§7                                 nach Satz 1 nach. Überzahlungen sind auf die Vor-\nschüsse nach § 6 Absatz 3 ohne Verzinsung anzurech-\nÜbergangsregelungen                         nen.\n(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 übermittelt das              (5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der\nBundesversicherungsamt die für die Durchführung des          Krankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur\nJahresausgleichs für die Ausgleichsjahre 2009 und            Umsetzung der Absätze 3 und 4.\n2010 nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit\nSatz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozial-                                        §8\ngesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und\nPlausibilität geprüften Daten ohne die von den Kran-                               Evaluation\nkenkassen übermittelten Pseudonyme bis zum 1. Feb-              Das DIMDI berichtet dem Bundesministerium für Ge-\nruar 2013 an die Datenaufbereitungsstelle. § 3 Absatz 3      sundheit zum 31. Dezember 2015 schriftlich über die\ngilt entsprechend.                                           Erfahrungen, die es mit der Wahrnehmung der Aufga-\n(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 übermittelt das           ben der Datentransparenz gemacht hat. Zur Erstellung\nBundesversicherungsamt bis zum 1. Februar 2013               dieses Berichts darf das DIMDI die Anträge und die sich\neine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1         daraus ergebenden Auswertungen speichern und nut-\ngehörenden Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1            zen.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen\nZweck an die Vertrauensstelle. § 3 Absatz 3 gilt ent-                                   §9\nsprechend.                                                                        Inkrafttreten\n(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzahlt an das DIMDI einen Monat nach Inkrafttreten die-       in Kraft.\nBonn, den 10. September 2012\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}