{"id":"bgbl1-2012-42-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":42,"date":"2012-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/42#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_42.pdf#page=13","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2012-08-31T00:00:00Z","page":1889,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012     1889\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 31. August 2012\nAuf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buch-\nstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In der Gebührennummer 111.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung“ die Wörter\n„(Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)“ eingefügt.\n2. In der Gebührennummer 111.1.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung“ die\nWörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)“ einge-\nfügt und die Angabe „2 812,00 bis 4 857,00“ wird durch die Angabe „785,00 bis 4 853,00“ ersetzt.\n3. Die Gebührennummer 111.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:\n„einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen\nsowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach\nAnlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt“.\n4. In der Gebührennummer 112.1.3 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung“ die\nWörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)“ einge-\nfügt.\n5. Die Gebührennummer 112.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:\n„zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteile-\ntypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung\nsowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt“.\n6. Im 1. Abschnitt wird im Teil A die Überschrift des Unterteils 1a wie folgt gefasst:\n„1a. Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur\nKontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche\nBewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrer-\nkarte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstim-\nmung der Produktion“.\n7. Die Gebührennummer 116 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:\n„Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV“.\n8. In den Gebührennummern 116.1, 116.2, 116.5, 117, 117.1, 117.2 und 117.5 wird jeweils in der zweiten Spalte\ndas Wort „Akkreditierung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.\n9. Die Gebührennummer 119 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:\n„Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens\n(Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)“.\n10. In den Gebührennummern 119.1 und 119.2 wird jeweils in der zweiten Spalte das Wort „Herstellerbericht“\ndurch das Wort „Konformitätsbericht“ ersetzt.\n11. In der Gebührennummer 119.3 werden in der zweiten Spalte die Wörter „Erstmalige Verifizierung (ohne Audit\nund Reisezeit)“ durch die Wörter „Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie“ ersetzt.\n12. In der Gebührennummer 119.4 werden in der zweiten Spalte die Wörter „Verifizierung im Wiederholungsfall/\nÜberwachung (ohne Audit und Reisezeit)“ durch die Wörter „Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung“\nersetzt.\n13. In den Gebührennummern 119.5, 119.6, 119.7 und 119.8 werden jeweils in der zweiten Spalte die Wörter\n„(ohne Audit und Reisezeit)“ gestrichen.","1890        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012\n14. Die Gebührennummer 119.9 wird aufgehoben.\n15. Die Gebührennummer 120 wird wie folgt neu gefasst:\n„120     Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen\n120.1    Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung\nvon Prüfverfahren)                                                                               3 120,00\n120.2    Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)                                                1 270,00\n120.3    Begutachtung je Prüfverfahren                                                                      195,00\n120.4    Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in\nSprache oder Format                                                                                97,10“.\n16. In der Gebührennummer 124 werden in der zweiten Spalte nach den Wörtern „der roten Kennzeichen“ die\nWörter „oder der Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt.\n17. Der Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Auskünfte\n141      Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger\n141.1    – im automatisierten Verfahren                                                                        0,10\n141.2    – im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen)                         4,00\n141.3    – im schriftlichen Verfahren                                                                         5,10\n142      Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen\n142.1    – bei erstmaliger Durchführung                                                      1 500,00 bis 5 000,00\n142.2    – im Wiederholungsfall                                                              1 000,00 bis 4 000,00\n144      Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs                                              6,10\n145      Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisan-\ngelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4 und 4a\nStVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragstel-\nler veranlasst werden                                                                               3,30“.\n18. In der Gebührennummer 182.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „1,30“ durch die Angabe „1,20“ ersetzt.\n19. In der Gebührennummer 182.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „0,80“ durch die Angabe „0,65“ ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 18. September 2012 in Kraft.\nBerlin, den 31. August 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}