{"id":"bgbl1-2012-42-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":42,"date":"2012-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/42#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_42.pdf#page=8","order":2,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-09-12T00:00:00Z","page":1884,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012\nAchtes Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1)\nVom 12. September 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       sätze 6 und 7.\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nArtikel 1\nÄnderung des                                                           „§ 4a\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                                                  Instandhaltung\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                        (1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-                    fahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012                     Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instand-\n(BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt                    haltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe\ngeändert:                                                                nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zustän-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                       dige Stelle eines Dritten übertragen.\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           (2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisen-\n„Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-                    bahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für\nfahrzeugen sind verpflichtet,                                 den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung\nzuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur\n1. ihren Betrieb sicher zu führen und                         Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahr-\n2. an Maßnahmen des Brandschutzes und der                     zeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.\nTechnischen Hilfeleistung mitzuwirken.“                       (3) Zur Instandhaltung haben die zuständigen\nb) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „In-                  Stellen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheini-\nhalt“ die Wörter „in nicht personenbezogener                  gung benötigen, ein Instandhaltungssystem einzu-\nForm“ eingefügt.                                              richten und über dessen Inhalt in nicht personen-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                   bezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Das\nfügt:                                                         Instandhaltungssystem richtet sich nach den An-\nforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU)\n„(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht                 Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011\nmehr verwendete Aufzeichnungen über das Sys-                  über ein System zur Zertifizierung von für die In-\ntem nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als               standhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen\nsolche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind                  und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007\nverpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag                   (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). Die Instandhal-\nder Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewah-                 tung richtet sich nach\nren.“\n1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG des          bahnfahrzeuges nach Artikel 4 Absatz 1 Buch-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über             stabe b der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und\ndie Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft\n(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und der Umsetzung der Richt-        2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich\nlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates              der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeug-\nvom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG\nüber Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die        instandhaltung und der technischen Spezifika-\nEisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62).                 tionen für die Interoperabilität.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012                1885\n(4) Die übrigen Stellen für die Instandhaltung von               dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nEisenbahnfahrzeugen, die keine Instandhaltungs-                          „5. die Eisenbahnaufsicht über das Inver-\nstellen-Bescheinigung benötigen, haben in geeig-                             kehrbringen von Interoperabilitätskom-\nneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforde-                            ponenten im Sinne des Rechts der Euro-\nrungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und                           päischen Gemeinschaften oder der Euro-\nüber deren Inhalt in nicht personenbezogener Form                            päischen Union;“.\nAufzeichnungen zu führen.\nee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-\nlen haben von ihnen nicht mehr verwendete Auf-                           „7. die Führung eines behördlichen Fahr-\nzeichnungen über das System nach Absatz 3 Satz 1                             zeugeinstellungsregisters, soweit dieses\nund Absatz 4 unverzüglich als solche zu kennzeich-                           nach dem Recht der Europäischen Ge-\nnen. Die Stellen sind verpflichtet, die Aufzeichnun-                         meinschaften oder der Europäischen\ngen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang                             Union einzurichten ist;“.\naufzubewahren.                                                       ff) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch\n(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-                      ein Semikolon ersetzt.\nlen haben die Instandhaltungsunterlagen jedes                        gg) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nEisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren,\nwie das Eisenbahnfahrzeug als solches verwendet                          „9. das Genehmigen von Ausnahmen von\nwerden kann. Die zu den Instandhaltungs-                                     der Anwendung bestimmter technischer\nunterlagen zählenden Instandhaltungsnachweise                                Spezifikationen für die Interoperabilität.“\njedes Eisenbahnfahrzeuges sind dabei nach                    3a. In § 5a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a ein-\nDIN 27201-2:2012-022) aufzubewahren.“                            gefügt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                        „(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann na-\na) Absatz 1d Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      türliche oder juristische Personen des Privatrechts\nbeauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzu-\n„Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die                 wirken.“\nWahrnehmung der Aufgaben der benannten\nStelle, soweit eine solche nach dem Recht der            4. Nach § 7f wird folgender § 7g eingefügt:\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Euro-                                           „§ 7g\npäischen Union im Zusammenhang mit dem                        Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung\ninteroperablen Eisenbahnsystem einzurichten\nist.“                                                          (1) Wer als für die Instandhaltung von Güter-\nwagen zuständige Stelle tätig werden will, bedarf\nb) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:                     einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. Satz 1\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-             gilt nicht für das Instandhalten von Güterwagen, die\nfasst:                                                 nur\n„Dem Bund obliegt für die regelspurigen                1. auf nichtöffentlichen oder nichtregelspurigen\nEisenbahnen, die Halter von Eisenbahnfahr-                 Eisenbahninfrastrukturen oder\nzeugen und die für die Instandhaltung zu-              2. für historische oder touristische Zwecke\nständigen Stellen“.\neingesetzt werden.\nbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\nfasst:                                                    (2) Die Sicherheitsbehörde erteilt die Instand-\nhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn\n„1. die Genehmigung der Inbetriebnahme\nder Antragsteller nachweist, dass er ein Instand-\nstruktureller Teilsysteme und Teile von\nhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens\ndiesen im Sinne des Rechts der Euro-               die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung\npäischen Gemeinschaften oder der Euro-\n(EU) Nr. 445/2011 erfüllt, soweit sich nicht aus einer\npäischen Union;\nRechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1\n2. die Erteilung von                                   Satz 1 Nummer 19 ergänzende Anforderungen er-\na) Sicherheitsbescheinigungen und Si-              geben.\ncherheitsgenehmigungen sowie                       (3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungs-\nb) Instandhaltungsstellen-Bescheinigun-            funktionen kann beantragen, wer nach Artikel 4\ngen und Bescheinigungen für Instand-            Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)\nhaltungsfunktionen;“.                           Nr. 445/2011 folgende Funktionen oder Teile davon\nwahrnehmen will:\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\neingefügt:                                             1. die Instandhaltungsentwicklungsfunktion,\n„4a. die Eisenbahnaufsicht über Halter nach            2. die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunk-\n§ 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahr-               tion oder\nzeugeinstellungsregister nach § 25a ein-          3. die Instandhaltungserbringungsfunktion.\ngetragen sein müssen;“.\nDie Sicherheitsbehörde erteilt die Bescheinigung\n2\nnach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller\n) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH,\nBerlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in     nachweist, dass er die Voraussetzungen nach An-\nMünchen archivmäßig gesichert niedergelegt.                        hang I der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt.","1886         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012\n(4) Wer von einer zuständigen Zertifizierungs-               (2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn\nstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen               nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien\nUnion eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1               nach Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt\noder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik            und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Auf-\nDeutschland keiner weiteren Bescheinigung. Ent-              gaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahr-\nsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach           nehmen wird.“\nArtikel 15 ATMF – Anhang G zum Übereinkommen              7. § 26 wird wie folgt geändert:\nvom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-\nbahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II S. 130) in              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 be-                  aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:\ntreffend die Änderung des Übereinkommens vom                           „1c. über die Einzelheiten der Führung des\n9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnver-                          Fahrzeugeinstellungsregisters,     insbe-\nkehr – COTIF – (BGBl. 2002 II S. 2140).“                                    sondere über die in dem Register zu\n4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt:                                    speichernden Angaben sowie über die\nDatenerhebung und Datenübermittlung;\n„§ 7h                                               gespeichert werden dürfen nur Anga-\nKosten                                               ben zur Identifizierung des Halters und\nder für die Instandhaltung zuständigen\n(1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und                               Stelle sowie zur Beschaffenheit, Aus-\nUntersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der                               rüstung, Kennzeichnung sowie zu den\nbenannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Per-                           sonstigen rechtlichen und tatsächlichen\nsonen und Stellen und der Regulierungsbehörde                               Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeu-\nnach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnver-                                 ges;“.\nkehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund\ndieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen                     bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nwerden Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind                          „9. über die kostenpflichtigen Amtshandlun-\nso zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen                            gen sowie Prüfungen und Untersuchun-\nverbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt                               gen gemäß § 7h Absatz 1;“.\nwird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann                     cc) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch\ndaneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert                        ein Semikolon ersetzt.\noder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-\ndd) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\nner angemessen berücksichtigt werden.\n„19. über die Anforderungen an eine für die\n(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshel-                           Instandhaltung zuständige Stelle und\nfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller                             das Verfahren für die Erteilung von Be-\ndie voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitge-                           scheinigungen nach § 7g.“\nteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen\nAntrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“                  b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n5. § 25a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„(1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist                 „(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nes, den in Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c                Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren nach\nder Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-                festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungs-\nments und des Rates vom 17. Juni 2008 über                       kostengesetzes auch als nach feststehenden\ndie Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der                Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitge-\nGemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1),                   bühren) festgelegt werden. Ferner können die\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl.                Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die\nL 57 vom 2.3.2011, S. 21) geändert worden ist,                   Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu er-\ngenannten Einrichtungen sowie den zuständigen                    stattenden Auslagen und die Kostenerhebung\nEisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Informa-                   abweichend von den Vorschriften des Verwal-\ntionen über Eisenbahnfahrzeuge bereitzustellen, de-              tungskostengesetzes geregelt werden.“\nren Inbetriebnahme genehmigt worden ist. Hierzu\ngehören insbesondere Angaben zu den Vorausset-               d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nzungen der Inbetriebnahme und des Betriebs sowie                    „(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nzum jeweiligen Halter und zur für die Instandhaltung             oder 2, die ausschließlich der Umsetzung der\nzuständigen Stelle.“                                             im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-\nlichten\n6. § 25b wird wie folgt gefasst:\n1. technischen Spezifikationen für die Inter-\n„§ 25b                                        operabilität im Sinne des Kapitels II der Richt-\nBenannte Stellen                                   linie 2008/57/EG,\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahr-                    2. Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel-\nnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, so-                     lungsregister nach Artikel 33 der Richt-\nweit eine solche nach dem Recht der Europäischen                     linie 2008/57/EG,\nGemeinschaften oder der Europäischen Union im                    3. Spezifikationen für das Europäische Register\nZusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeits-                           genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 34\nbahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen.                      der Richtlinie 2008/57/EG oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012                 1887\n4. Spezifikationen für das Infrastrukturregister                   Bundesrepublik Deutschland am 14. Mai 2009\nnach Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG                      gezeichneten Absichtserklärung zur Festlegung\ndienen, bedürfen nicht der Zustimmung des                          der Grundsätze eines gemeinsamen Systems\nBundesrates; dabei kann auch das Verhältnis                        zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von\nzu den sonstigen der Betriebssicherheit dienen-                    Güterwagen zuständigen Stellen verfügen, für\nden Rechtsverordnungen geregelt werden.“                           deren Gültigkeitsdauer, längstens bis zum\n31. Mai 2015.“\n8. In § 28 Absatz 1 wird nach Nummer 2e folgende\nNummer 2f eingefügt:\nArtikel 2\n„2f. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1\ntätig wird,“.                                                                     Änderung des\nBundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes\n9. Nach § 38 Absatz 5e wird folgender Absatz 5f ein-\ngefügt:                                                           Nach § 3 Absatz 1 des Bundeseisenbahnverkehrs-\n„(5f) Die für die Instandhaltung von Güterwagen             verwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nzuständigen Stellen, die am 31. Mai 2012 bereits               S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 124\ntätig sind, haben die Instandhaltungsstellen-Be-               des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nscheinigungen nach § 7g bis zum Ablauf des 31. Ja-             geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a einge-\nnuar 2013 zu beantragen. Die Instandhaltungsstel-              fügt:\nlen-Bescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger An-                 „(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheits-\ntragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit             behörde nach § 5 Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen\nder Entscheidung über den Antrag als vorläufig er-             Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisen-\nteilt, längstens bis zum 31. Mai 2013. Keiner In-              bahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen\nstandhaltungsstellen-Bescheinigung bedürfen                    Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut\n1. Eisenbahnen, die am 31. Mai 2012 über eine                  ist.“\nSicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsge-\nnehmigung verfügen, für deren Gültigkeitsdauer                                          Artikel 3\noder\nInkrafttreten\n2. für die Instandhaltung von Güterwagen zustän-\ndigen Stellen, die am 31. Mai 2012 über eine                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBescheinigung auf der Grundlage der von der                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. September 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}