{"id":"bgbl1-2012-42-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":42,"date":"2012-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs","law_date":"2012-09-10T00:00:00Z","page":1878,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012\nGesetz\nzur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs\nVom 10. September 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         „Erwerbstätigkeit“ die Wörter „vor der Ge-\nsen:                                                                       burt“ eingefügt und wird die Angabe „2 700“\ndurch die Angabe „2 770“ ersetzt.\nArtikel 1                                d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nÄnderung des\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom\n5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch                      „Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person\nArtikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011                              vor der Geburt des Kindes kein Einkommen\n(BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt                      aus Erwerbstätigkeit hat.“\ngeändert:                                                              bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort „wöchentliche“ ge-               f) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.\nstrichen.\n3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2f einge-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2a\n„(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent\nGeschwisterbonus\ndes Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der\nund Mehrlingszuschlag\nGeburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu\neinem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich                   (1) Lebt die berechtigte Person in einem Haus-\nfür volle Monate gezahlt, in denen die berech-             halt mit\ntigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätig-              1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind,\nkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit                   oder\nerrechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f\naus der um die Abzüge für Steuern und Sozial-              2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs\nabgaben verminderten Summe der positiven                       Jahre alt sind,\nEinkünfte aus                                              wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens\n1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1             jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu\nSatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuerge-                 berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berech-\nsetzes sowie                                           tigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1\nund 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht\n2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\nnach Absatz 4 erhöht.\nund selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommen-                      (2) Für angenommene Kinder, die noch nicht\nsteuergesetzes,                                        14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeit-\nraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt\ndie im Inland zu versteuern sind und die die be-\nder berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder,\nrechtigte Person durchschnittlich monatlich im\ndie die berechtigte Person entsprechend § 1 Ab-\nBemessungszeitraum nach § 2b oder in Mona-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme\nten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.“\nals Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „durch-               Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1\nschnittlich erzielte monatliche“ gestrichen und            Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt\nwerden jeweils die Wörter „das maßgebliche“                die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jah-\ndurch das Wort „dieses“ ersetzt.                           ren.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus\naa) In Satz 1 wird das Wort „erzielt“ durch das            endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der\nWort „hat“ ersetzt und werden die Wörter              in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen\n„nach Absatz 1 berücksichtigte durch-                 entfällt.\nschnittlich erzielte“ und „durchschnittlich              (4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das El-\nerzielten monatlichen“ gestrichen.                    terngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „vor der Geburt            weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch,\ndes Kindes durchschnittlich erzieltes monat-          wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt\nliches“ gestrichen, werden nach dem Wort              wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012          1879\n§ 2b                               über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags,\nvermindert um die Abzüge für Steuern und Sozial-\nBemessungszeitraum\nabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Ein-\n(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus                 kommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.\nnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von           Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im\n§ 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate            Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge\nvor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.              behandelt werden. Maßgeblich ist der Arbeitneh-\nBei der Bestimmung des Bemessungszeitraums                   mer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1\nnach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksich-             Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der\ntigt, in denen die berechtigte Person                        am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt\n1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des              des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.\nAuszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Eltern-                (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind\ngeld für ein älteres Kind bezogen hat,                   die Angaben in den für die maßgeblichen Monate\nerstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des\n2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2\nArbeitgebers.\noder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes\nnicht beschäftigt werden durfte oder Mutter-                (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e\nschaftsgeld nach der Reichsversicherungsord-             und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern\nnung oder dem Gesetz über die Krankenver-                und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn-\nsicherung der Landwirte bezogen hat,                     und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Mo-\nnat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach\n3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine           Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn-\nSchwangerschaft bedingt war, oder                        und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeit-\n4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der              raums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal\nbis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder              geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1\nnach dem Vierten Abschnitt des Soldatengeset-            abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der\nzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz          überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungs-\ngeleistet hat                                            zeitraums gegolten hat.\nund in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein\n§ 2d\ngeringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.\nEinkommen aus\n(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus                            selbstständiger Erwerbstätigkeit\nselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d\nvor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen                 (1) Die monatlich durchschnittlich zu berück-\nGewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem               sichtigende Summe der positiven Einkünfte aus\nletzten abgeschlossenen steuerlichen Veranla-                Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\ngungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde             selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermin-\nliegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum             dert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor-               nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus\ngelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungs-              selbstständiger Erwerbstätigkeit.\nzeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen                (2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeit-\nvorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen                 raum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind\nVeranlagungszeitraum zugrunde liegen.                        die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermitt-           ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Ein-\nlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Er-             kommensteuerbescheid zu erstellen, werden die\nwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Ver-           Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung\nanlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinn-                des Absatzes 3 ermittelt.\nermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde                    (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugs-\nliegt, wenn die berechtigte Person in den Zeit-              monaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte\nräumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen                 ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben            Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommen-\nim Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraus-                steuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist              sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen\nAbsatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe an-             oder auf Antrag die damit zusammenhängenden\nzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens             tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.\naus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der               (4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes\nGeburt der vorangegangene steuerliche Veranla-               bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e\ngungszeitraum maßgeblich ist.                                erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die An-\ngaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich.\n§ 2c                               § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nEinkommen aus\nnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit                                        § 2e\n(1) Der monatlich durchschnittlich zu berück-                              Abzüge für Steuern\nsichtigende Überschuss der Einnahmen aus nicht-                 (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die\nselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert               Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und,","1880         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012\nwenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig            kommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge\nist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Ab-            für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3\nzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen             Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995\naus nichtselbstständiger und selbstständiger Er-              berücksichtigt.\nwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung\n(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag\nanhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor\nanzusetzen, der sich unter Anwendung eines\nder Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden\nKirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkom-\nProgrammablaufplans für die maschinelle Berech-\nmensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für\nnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohn-\nKinder werden nach den Maßgaben des § 51a\nsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstab-\nAbsatz 2a des Einkommensteuergesetzes berück-\nsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b\nsichtigt.\nAbsatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den\nMaßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.                          (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden\nFreibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt,\n(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der\nwenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berech-\nAbzüge für Steuern ist die monatlich durchschnitt-\ntigten Person zustehen.\nlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen\nnach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person\nzu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach                                        § 2f\n§ 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern                              Abzüge für Sozialabgaben\nnach Absatz 1 werden folgende Pauschalen be-\nrücksichtigt:                                                    (1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge\nfür die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine\n1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1             vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsför-\nNummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-                 derung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozial-\ngesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr             abgaben werden einheitlich für Einkommen aus\nzu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c             nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbs-\nfallen, und                                               tätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen\n2. eine Vorsorgepauschale                                     ermittelt:\na) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2               1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversiche-\nSatz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Ein-                rung, falls die berechtigte Person in der gesetz-\nkommensteuergesetzes, falls die berechtigte               lichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1\nPerson von ihr zu versteuernde Einnahmen                  Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialge-\nnach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen Ren-              setzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,\ntenversicherung oder einer vergleichbaren             2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die\nEinrichtung versicherungspflichtig gewesen                berechtigte Person in der gesetzlichen Renten-\nzu sein, oder                                             versicherung oder einer vergleichbaren Einrich-\nb) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2                   tung versicherungspflichtig gewesen ist, und\nSatz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des                 3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die be-\nEinkommensteuergesetzes in allen übrigen                  rechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozial-\nFällen,                                                   gesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.\nwobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berück-\n(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der\nsichtigung der besonderen Regelungen zur Be-\nAbzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durch-\nrechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und\nschnittlich zu berücksichtigende Summe der Ein-\n§ 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-\nnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach\nbuch bestimmt wird.\n§ 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne\n(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der              des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1\nBetrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung            des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden\nder Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des               nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäf-\nEinkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 er-                tigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2\ngibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt.            des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag\nWar die berechtigte Person im Bemessungszeit-                 anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des\nraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht               Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnah-\noder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Ge-              men ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163\nwinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender            Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-\nÜberschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des                gesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitrags-\nArbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die             satzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.\nEinkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich\n(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der so-\nunter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne\nzialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungs-\nBerücksichtigung eines Faktors nach § 39f des\ngrundlagen werden nicht berücksichtigt.“\nEinkommensteuergesetzes ergibt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der\nBetrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben                 a) In der Überschrift wird das Wort „Leistungen“\ndes Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Ein-               durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012            1881\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:           7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2          a) In Satz 2 werden die Wörter „getroffene Ent-\noder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende              scheidung kann“ durch die Wörter „getroffenen\nElterngeld werden folgende Einnahmen ange-                   Entscheidungen können“ ersetzt und werden die\nrechnet:                                                     Wörter „ohne Angabe von Gründen einmal“ ge-\n1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutter-               strichen.\nschaftsgeldes nach der Reichsversicherungs-           b) Satz 3 wird aufgehoben.\nordnung oder nach dem Gesetz über die              8. § 8 wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung der Landwirte mit Aus-\nnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13               a) In Absatz 1 werden die Wörter „das in dieser Zeit\nAbsatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder                   tatsächlich erzielte“ durch die Wörter „für diese\ndes Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach                Zeit das tatsächliche“ ersetzt.\n§ 14 des Mutterschutzgesetzes, die der be-            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrechtigten Person für die Zeit ab dem Tag\n„Elterngeld wird in den Fällen, in denen die be-\nder Geburt des Kindes zustehen,\nrechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag\n2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüs-                 im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkom-\nse, die der berechtigten Person nach beam-               men aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem\nten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für           Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,\ndie Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem              dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag\nTag der Geburt des Kindes zustehen,                      Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“\n3. dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf           c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie eine nach § 1 berechtigte Person außer-\n„Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor\nhalb Deutschlands oder gegenüber einer\nder Geburt nicht ermittelt werden oder hat die\nüber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung\nberechtigte Person nach den Angaben im Antrag\nAnspruch hat,\nim Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen\n4. Elterngeld, das der berechtigten Person für               aus Erwerbstätigkeit, wird Elterngeld bis zum\nein älteres Kind zusteht, sowie                          Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigen-\n5. Einnahmen, die der berechtigten Person als                den Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig\nErsatz für Erwerbseinkommen zustehen und                 unter Berücksichtigung des glaubhaft gemach-\nten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.“\na) die nicht bereits für die Berechnung des\nElterngeldes nach § 2 berücksichtigt wer-       9. § 9 wird wie folgt geändert:\nden oder                                           a) In Satz 1 werden die Wörter „die abgezogene\nb) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht             Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der So-\nberücksichtigt wird.                                  zialversicherungsbeiträge“ durch die Wörter „die\nfür die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f er-\nStehen der berechtigten Person die Einnah-\nforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und\nmen nur für einen Teil des Lebensmonats\nSozialabgaben“ und wird der Punkt am Ende\ndes Kindes zu, sind sie nur auf den entspre-\ndurch die Wörter „das Gleiche gilt für ehemalige\nchenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.\nArbeitgeber.“ ersetzt.\nFür jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen\nnach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im                 b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort\nBemessungszeitraum bezogen worden sind,                  „Absatz“ ersetzt.\nwird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel        10. § 10 wird wie folgt geändert:\ngemindert.\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem\n(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das              Wort „angerechneten“ das Wort „Leistungen“\nElterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1                  durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.\nfrei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzu-            b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen des\nrechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei                  § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer\nMehrlingsgeburten um je 300 Euro für das                     Höhe von 150 Euro“ durch die Wörter „Bei Aus-\nzweite und jedes weitere Kind.“                              übung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2\nbleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des An-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             rechnungsfreibetrags, der nach Abzug der ande-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                  ren nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden\nbb) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Wörter                Einnahmen für das Elterngeld verbleibt,“ und die\n„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                     Wörter „einer Höhe von 150 Euro nicht“ durch\ndie Wörter „dieser Höhe nicht“ ersetzt.\n5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch\n„Lebensmonate des Kindes, in denen einem Eltern-                 das Wort „bleiben“ ersetzt, werden nach den\nteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech-                  Wörtern „das Elterngeld“ die Wörter „und ver-\nnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für                 gleichbare Leistungen der Länder sowie die\ndie dieser Elternteil Elterngeld bezieht.“                       nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Ein-\n6. In § 6 Satz 3 wird das Wort „letzen“ durch das Wort              nahmen“ eingefügt und werden die Wörter\n„letzten“ ersetzt.                                               „durchschnittlich erzielten“ gestrichen.","1882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3\nund 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes, be-\n„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\nzogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu\nsoweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag\nmelden.“\nerhoben werden kann, der einkommensabhän-\ngig ist.“                                              14. § 23 wird wie folgt geändert:\n11. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Wochenstunden“ die Wörter „im Durchschnitt des                                          „§ 23\nMonats“ eingefügt.\nAuskunftspflicht;\n12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            Datenübermittlung\nan das Statistische Bundesamt“.\n„(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im\nRahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden,                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Be-                 aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“\nendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes                       durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\noder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei\nEintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinde-                 bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“\nrung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes                     durch das Wort „Absatz“ und die Angabe\nder berechtigten Person oder bei erheblich gefähr-                    „Nr. 13“ durch die Angabe „Nummer 7“ er-\ndeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inan-                 setzt.\nspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber          15. § 24 wird wie folgt gefasst:\nunbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier                                           „§ 24\nWochen aus dringenden betrieblichen Gründen\nschriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inan-                          Übermittlung von Tabellen\nspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2                            mit statistischen Ergebnissen\nund des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes                           durch das Statistische Bundesamt\nauch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig                  Zur Verwendung gegenüber den gesetzgeben-\nbeendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitneh-          den Körperschaften und zu Zwecken der Planung,\nmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Eltern-              jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, über-\nzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der             mittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit\nElternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorge-              statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellen-\nsehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus                 felder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die\neinem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.“                   fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-\n13. § 22 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                   desbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur\neinen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann\n„(2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum je-         übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter\nweils letzten Tag des aktuellen und der vorange-              als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadt-\ngangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum                    staaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.“\n31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen\n16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\nfolgende Erhebungsmerkmale:\n„§ 24a\n1. Art der Berechtigung nach § 1,\nÜbermittlung von Einzelangaben\n2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden                            durch das Statistische Bundesamt\nMonatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1,\n2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d),           (1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Än-\nderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke\n3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne                    nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt\ndie Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3                auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundes-\nund der Ausübung der Verlängerungsmöglich-                 ministeriums diesem oder von ihm beauftragten\nkeit (§ 6),                                                Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem\nJahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des\n4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,\nMerkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die\n5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),               Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulations-\nmodellen. Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür\n6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags,                       erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren\n7. Geburtstag des Kindes,                                     Datentransfers übermittelt werden.\n8. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:               (2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten\nnach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16\na) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,                     des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist\nb) Staatsangehörigkeit,                                    die Trennung von statistischen und nichtstatis-\ntischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren\nc) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,                  zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 übermittelten\nDaten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,\nd) Familienstand und unverheiratetes Zusam-\nfür die sie übermittelt wurden. Die übermittelten\nmenleben mit dem anderen Elternteil und\nEinzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes\ne) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.                 zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012               1883\n(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfän-             und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind,            Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nunterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16         bekannt machen.\nAbsatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes.\nPersonen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1                                     Artikel 1b\nerhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein.                                 Änderung des\nPersonen, die Einzelangaben erhalten sollen und                          Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ndie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen\nIn § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches So-\nDienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der\nzialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Geset-\nÜbermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten.\nzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-\n§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich-\nletzt durch Artikel 13 Absatz 14 des Gesetzes vom\ntungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,\n12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,\n547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom\nwerden die Wörter „§ 2 des Bundeselterngeld- und El-\n15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden\nternzeitgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundeseltern-\nist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entspre-\ngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.\nchend. Die Empfängerinnen und Empfänger von\nEinzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewon-\nnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genann-                                    Artikel 1c\nten Zwecke verwenden.“\nÄnderung der\n17. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Verordnung zur Bezeichnung\n„(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Bu-                    der als Einkommen geltenden sonstigen\nches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“                        Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n18. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            In § 1 Nummer 2 Buchstabe f der Verordnung zur\n„(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 gebore-          Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen\nnen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-            Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundes-\nmenen Kinder sind die Vorschriften dieses Ge-           ausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988\nsetzes in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-         (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 49 des Geset-\nden Fassung weiter anzuwenden.“                         zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert\nworden ist, werden die Wörter „(§ 2 des Bundeseltern-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                   geld- und Elternzeitgesetzes)“ durch die Wörter „nach\nc) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Angabe „Abs.“             dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.\nwird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 1a\nBekanntmachungserlaubnis                                                Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. September 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}