{"id":"bgbl1-2012-41-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":41,"date":"2012-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_41.pdf#page=14","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung","law_date":"2012-08-31T00:00:00Z","page":1866,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["1866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandskostenverordnung\nVom 31. August 2012\nAuf Grund des § 2 Absatz 1 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finan-\nzen:\nArtikel 1\nDie Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die durch Artikel 3\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\n(GebV)\nA.\nGebühren des Auswärtigen Dienstes\n100      Ausfertigung\n(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz)                                            Gebühr nach\nNr. 124 – 126\n110      Auskunft\n(§ 1 Konsulargesetz)\nschriftlich, nicht einfach                                                         30 – 400 EUR\nBeglaubigung, öffentliche (Vermerk)\n(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)\n121      Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu-\nstimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften                 25 EUR\n122      Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten                         ¼ Wertgebühr\nmindestens 20 EUR,\nhöchstens 250 EUR\n123      Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau-\nbigt                                                                               Gebühr nach\nNr. 121 – 122\nnur einmal\n124      Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache\nmit lateinischen Schriftzeichen                                                je angefangene Seite\n1 EUR,\nmindestens\n10 EUR\n125      Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen\nSchriftzeichen                                                                 je angefangene Seite\n1,50 EUR,\nmindestens\n15 EUR\n126      Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seiten-\nzahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer-\ntigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und\ngleichzeitig beglaubigt werden kann                                                    5 EUR\nBeschaffung\n(§ 1 Konsulargesetz)\n130      Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift-\nstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung\nist                                                                                30 – 250 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012          1867\n130.1\nWerden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für\neinen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr\nnur einmal zu erheben\n131 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen                                            30 – 250 EUR\n140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk)\n(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)                                             25 – 300 EUR\nBestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden\n(§ 14 Konsulargesetz)\n150 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis               25 EUR\n151 Sonstige inländische öffentliche Urkunde                                               35 EUR\nBeurkundung, öffentliche (Niederschrift)\n(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)\n160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän-\nzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang           Einfache Wertgebühr\n160.1\nDie Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer\nanderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge-\nbühr abgegolten.\n160.2\nDie Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines\nErbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses\nüber die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh-\nrentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge-\nbühr abgegolten.\n161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,\ngleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache\nerfolgt.                                                                             Zusätzlich je\nFremdsprache eine\nhalbe Wertgebühr,\nhöchstens 60 EUR\n162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen\nOrgans einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung       Doppelte Wertgebühr,\nhöchstens 10 000 EUR\n162.1\nBei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die\nAnmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll-\nständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser\nGebühr abgegolten.\n163 Vertrag; gemeinschaftliches Testament                                           Doppelte Wertgebühr\n164 Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege-\nben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden\nSprache erfolgt.                                                                     Zusätzlich je\nFremdsprache eine\nhalbe Wertgebühr,\nhöchstens 120 EUR\n165 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen\nTestaments                                                                      Einfache Wertgebühr\n166 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart-\nnerschaftsvertrag beurkundet                                                        Gebühr nach\nNr. 163 – 164\nnur einmal nach\ndem Vertrag mit\ndem höheren Wert\nGemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166\n170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf-\nhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem\nErbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt-\nwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.","1868      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\n171 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen\nErklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä-\nrungen                                                                           Gebühr wie für die\nBeurkundung der\nErklärung\n172 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder\nbeglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.\n180 Entwurf einer Urkunde                                                              Gebühr wie für\ndie Beurkundung\n180.1\nDie Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,\n164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn\nder Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder\nVorgänger im Amt gefertigt wurde.\n200 Dolmetschen\n(§ 1 Konsulargesetz)\nsofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für\njede angefangene halbe Stunde                                                          35 EUR\nForderungsangelegenheit\n(§ 1 Konsulargesetz)\n210 Erstes Mahnschreiben                                                               25 – 100 EUR\n211 Jedes weitere Mahnschreiben                                                            10 EUR\n212 Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                                      25 EUR\nHilfeleistung\n(§ 5 Konsulargesetz)\n220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah-\nmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der\nReise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort            25 – 200 EUR\n220.1\nWerden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)\nmit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch\ngenommene Stelle die Gebühr.\n225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes\nbetreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu-\nschaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung)                             25 – 200 EUR\nLegalisation ausländischer öffentlicher Urkunden\nI. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz\n230 Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und\nSterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-\nstandsregistern                                                                        25 EUR\n231 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                              45 EUR\nII. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz\n235 Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und\nSterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-\nstandsregistern                                                                        45 EUR\n236 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                              85 EUR\n250 Privatschriftliche Erklärung\n(§ 2 Konsulargesetz)\nFertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von\nFamiliensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in\nNachlassangelegenheiten                                                            30 – 300 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012       1869\nSchifffahrtssachen\n(§§ 2, 17 Konsulargesetz)\n300 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen\nHilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-\nbescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf\nKauffahrteischiffen vom 25. April 1972 in der jeweils aktuellen Fassung)           50 – 100 EUR\n301 Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster-\nrolle                                                                               25 – 50 EUR\n310 Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han-\ndelsgesetzbuchs                                                                 Doppelte Wertgebühr\n311 Nachträgliche Ergänzung der Verklarung                                          Einfache Wertgebühr\nTodesfälle\n(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)\n400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)\neinschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen                              25 EUR\n400.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der\nDiensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\n401 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder\nbei der Bestattung vor Ort                                                         25 – 350 EUR\n410 Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)                               50 – 500 EUR\n410.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.\n410.2\nGebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe-\nrührt.\n411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)                               Halbe Wertgebühr\n411.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in\nAnspruch, so erhöht sich die Gebühr\nfür jede weitere angefangene Stunde um                                                50 EUR\n411.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\n500 Übersendung\n(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)\nausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer\nanderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche\nBehörden oder Gerichte bestimmt sind                                               25 – 100 EUR\n500.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.\n510 Überweisung (Auftragszahlung)\n(§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)\nausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt-\nlichen Interesse vorgenommen werden                                                   15 EUR\n510.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.","1870    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\n520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden\n(§ 1 Konsulargesetz)\nfür jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber-\nsetzung (nicht überprüfte Übersetzung)\n520.1 Sprachengruppe A                                                               1,80 EUR\n520.2 Sprachengruppe B                                                               2,40 EUR\n520.3 Sprachengruppe C                                                                 3 EUR\n520.4 Sprachengruppe D                                                               3,60 EUR,\nmindestens 20 EUR\n520.5\nSind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und\n-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.\n520.6\nGehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die\nZeilenzahl nach dem längeren Text.\n520.7\nÜberschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge-\nrechnet.\n521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe                                     Die Hälfte der Gebühr\nnach Nr. 520,\nmindestens 15 EUR\n522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,\neiner Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-\nangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular-\nbeamten angefertigt worden ist                                                Die Hälfte der Gebühr\nnach Nr. 520,\nmindestens 15 EUR\n530 Veräußerung\n(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)                                        Einfache Wertgebühr\n530.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.\n535 Vermögensverzeichnis\n(§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)                                                  Halbe Wertgebühr\n535.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in\nAnspruch, so erhöht sich die Gebühr für\njede weitere angefangene Stunde um                                                    50 EUR\n535.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\nVerwahrung\n(§ 1 Konsulargesetz)\n550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen\neinschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,\nfür jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an                    Einfache Wertgebühr\n551 Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen,\nZeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver-\nsehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer\nPersonen des öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aus-\nhändigung oder Rückgabe,\nfür jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an                        35 – 300 EUR\nZusatzgebühr\n700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-\nräume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr\nnicht ausgeschlossen ist,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                                     25 EUR\nfür einen Kalendertag,\nhöchstens 400 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012          1871\n700.1\nHält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so\ngelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser\nVerordnung.\nB.\nGebühren nur des Auswärtigen Amts\n900      Bestätigung der Echtheit\nder von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde              20 EUR\n910      Endbeglaubigung\nals Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur-\nkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten                                       25 EUR\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 7 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem\nfrüheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer\nPerson zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis\nzum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft\nbegründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr\nbesteht.\n(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag\ndes zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeben-\nden Altersstufe zugrunde zu legen.“\nb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:\n„der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;“.\nbbb) In Nummer 6 werden die Wörter „höchstens ein Betrag von 500 000 Euro“ gestrichen.\nccc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:\n„7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.“\nbb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und höchstens 500 000 Euro“ gestrichen.\ncc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 3 werden die Wörter „und höchstens 2,5 Millionen Euro“ gestrichen.\nbbb) Satz 4 wird aufgehoben.\ndd) In Absatz 6 wird die Angabe „2 500 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\nc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen; Anmeldungen zum Partner-\nschaftsregister\n(1) Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt\nsich der Geschäftswert nach Nummer 22 Absatz 2, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.\n(2) Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt Nummer 9, soweit er auf die offene Handelsgesell-\nschaft Anwendung findet, entsprechend.“\nd) In Nummer 13 Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:\n„Bei Lebenspartnerschaftsverträgen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“\ne) Nummer 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Ge-\ngenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Be-\ntracht.“\nf) Nummer 22 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „2 500“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.\nbb) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird Absatz 3.","1872         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\n3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 2 Absatz 2)\nWertgebührentabelle\nbis zu    500 EUR einschließlich                                                                  35 EUR\nbis zu 2 500 EUR einschließlich                                                                   50 EUR\nbis zu 5 000 EUR einschließlich                                                                   65 EUR\nbis zu 10 000 EUR einschließlich                                                                  75 EUR\nbis zu 15 000 EUR einschließlich                                                                  85 EUR\nbis zu 20 000 EUR einschließlich                                                                  95 EUR\nbis zu 25 000 EUR einschließlich                                                                 105 EUR\nbis zu 30 000 EUR einschließlich                                                                 115 EUR\nbis zu 35 000 EUR einschließlich                                                                 125 EUR\nbis zu 40 000 EUR einschließlich                                                                 135 EUR\nbis zu 45 000 EUR einschließlich                                                                 145 EUR\nbis zu 50 000 EUR einschließlich                                                                 155 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis       2,5 Mio EUR für je angefangene     5 000 EUR                         12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis     15     Mio EUR für je angefangene 10 000 EUR                           12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis     25     Mio EUR für je angefangene 20 000 EUR                           12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis     30     Mio EUR für je angefangene 25 000 EUR                           12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis     35     Mio EUR für je angefangene 40 000 EUR                           12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis     40     Mio EUR für je angefangene 50 000 EUR                           12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis     50     Mio EUR für je angefangene 100 000 EUR                          12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis    100     Mio EUR für je angefangene 200 000 EUR                          12 EUR\nvon dem Mehrbetrag bis    250     Mio EUR für je angefangene 500 000 EUR                          12 EUR\nvon dem Mehrbetrag über 250       Mio EUR für je angefangene    1 Mio EUR                         12 EUR“.\n4. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 4)\nSprachenliste\nGruppe A:           1.        Afrikaans\n2.        Brasilianisch\n3.        Dänisch\n4.        Englisch\n5.        Französisch\n6.        Isländisch\n7.        Italienisch\n8.        Katalanisch\n9.        Letzeburgisch\n10.        Niederländisch\n11.        Norwegisch\n12.        Portugiesisch\n13.        Schwedisch\n14.        Spanisch\nGruppe B:           1.        Bosnisch\n2.        Bulgarisch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1873\n3.        Griechisch\n4.        Irisch\n5.        Kroatisch\n6.        Lettisch\n7.        Litauisch\n8.        Madagassisch\n9.        Mazedonisch\n10.        Montenegrinisch\n11.        Polnisch\n12.        Rumänisch\n13.        Russisch\n14.        Serbisch\n15.        Slowakisch\n16.        Slowenisch\n17.        Somali\n18.        Tschechisch\n19.        Ukrainisch\n20.        Weißrussisch\nGruppe C:        1.        Albanisch\n2.        Amharisch\n3.        Armenisch\n4.        Aserbaidschanisch\n5.        Bengalisch\n6.        Dari\n7.        Estnisch\n8.        Finnisch\n9.        Georgisch\n10.        Haussa/Sudan-Amtssprachen\n11.        Hindi\n12.        Indonesisch\n13.        Kasachisch\n14.        Kirgisisch\n15.        Malaiisch\n16.        Mongolisch\n17.        Nepalesisch\n18.        Paschtu\n19.        Persisch\n20.        Philippino\n21.        Singhalesisch\n22.        Suaheli/Bantu-Amtssprachen\n23.        Tadschikisch\n24.        Tagalog\n25.        Tamilisch\n26.        Türkisch\n27.        Turkmenisch","1874      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\n28.        Ungarisch\n29.        Urdu\n30.        Usbekisch\n31.        Vietnamesisch\nGruppe D:        1.        Arabisch\n2.        Birmanisch\n3.        Chinesisch\n4.        Hebräisch (Iwrith)\n5.        Japanisch\n6.        Kambodschanisch (Khmer)\n7.        Koreanisch\n8.        Laotisch\n9.        Thailändisch“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nBerlin, den 31. August 2012\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. H a r a l d B r a u n"]}