{"id":"bgbl1-2012-41-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":41,"date":"2012-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_41.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank","law_date":"2012-08-28T00:00:00Z","page":1858,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["1858           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nfür den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank\nsowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank\nVom 28. August 2012\nAuf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die          § 19  Bestehen der Laufbahnprüfung\nDeutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1            § 20  Abschlusszeugnis\nBuchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009                  § 21  Prüfungsakten, Einsichtnahme\n(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung        § 22  Wiederholung der Laufbahnprüfung\nmit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord-\nnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31                                       Abschnitt 4\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom                                        Schlussvorschrift\n9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand\n§ 23 Übergangsregelung\nder Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern:\nAbschnitt 1\nArtikel 1                                                Allgemeines\nVerordnung\n§1\nüber die Ausbildung und Prüfung für den\nhöheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank                                     Vorbereitungsdienst\n(HBankDAPrV)                               Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung\nsind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des hö-\nInhaltsübersicht                          heren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der\nAbschnitt 1                         Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoreti-\nschen und einer berufspraktischen Ausbildung zusam-\nAllgemeines\nmen. Er dauert in der Regel 18 Monate.\n§  1 Vorbereitungsdienst\n§  2 Ausbildungsziele\n§2\n§  3 Auswahlverfahren\n§  4 Erholungsurlaub                                                               Ausbildungsziele\n§  5 Nachteilsausgleich                                          Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen\n§  6 Bewertung der Leistungen                                 sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkei-\nten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren\nAbschnitt 2                         Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich\nAusbildung                          sind. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personal-\n§  7 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende  führung. Die Referendarinnen und Referendare sollen\n§  8 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne       zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,\n§  9 Fachtheoretische Ausbildung                              demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur\n§ 10 Berufspraktische Ausbildung                              Zusammenarbeit im europäischen und internationalen\n§ 11 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl      Raum befähigt werden.\nAbschnitt 3                                                       §3\nLaufbahnprüfung                                            Auswahlverfahren\n§ 12 Zweck, Bestandteile                                         (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 13 Prüfungsamt                                              entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4\n§ 14 Prüfungskommission                                       des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zustän-\n§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung                            dige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.\n§ 16 Mündliche Abschlussprüfung                               In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und\n§ 17 Fernbleiben, Rücktritt                                   Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-\n§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß                               sönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012             1859\ngeeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus              scheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Ab-\nschriftlichen und mündlichen Teilen.                         schlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer             kommission.\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-                                    §6\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und                           Bewertung der Leistungen\nBewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aus-\nbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren           (1) Die Leistungen der Referendarinnen und Refe-\nTeilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-            rendare werden wie folgt bewertet:\ndestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber            Rangpunkte/          Note            Notendefinition\nzuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.             Rangpunkt-\nIn diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge-                zahl\nreichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere             15            sehr gut       eine Leistung, die\nTeilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Aus-                                                 den Anforderungen\nwahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig ge-                 14                           in besonderem\nmacht werden, die in den schriftlichen und mündlichen                                            Maß entspricht\nTeilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7\nund 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu be-                 13               gut         eine Leistung, die\nrücksichtigen.                                                                                   den Anforderungen\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird               12                           voll entspricht\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\n11\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\nbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernich-                10          befriedigend     eine Leistung, die\nten.                                                                                             im Allgemeinen den\n(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wer-                9                           Anforderungen\nden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahl-                                                  entspricht\nkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die                     8\noberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte\n7          ausreichend      eine Leistung, die\nStelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein                                         zwar Mängel auf-\nBeamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundes-                   6                           weist, aber im\nbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personal-                                                 Ganzen den Anfor-\nführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene               5                           derungen noch\nAngehörige des höheren Dienstes sein. Die Kommis-                                                entspricht\nsionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungs-\ngebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von\n4           mangelhaft      eine Leistung, die\nihr bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahl-\nden Anforderungen\nverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahl-                      3                           nicht entspricht, je-\nmaßstäbe angelegt werden.                                                                        doch erkennen\n2                           lässt, dass die not-\n§4                                                                   wendigen Grund-\nErholungsurlaub                                                             kenntnisse vorhan-\nden sind und die\nErholungsurlaub wird nur während der berufsprakti-                                            Mängel in abseh-\nschen Ausbildung (§ 10) gewährt.                                                                 barer Zeit behoben\nwerden können\n§5\nNachteilsausgleich                                1          ungenügend       eine Leistung, die\nden Anforderungen\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\n0                           nicht entspricht\nbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,                                                 und bei der selbst\nbei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd-                                          die Grundkennt-\nlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die                                             nisse so lückenhaft\nihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der                                               sind, dass die\nVereinbarung über die Integration von schwerbehinder-                                            Mängel in abseh-\nten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom                                                    barer Zeit nicht be-\n6. Dezember 2002, die durch die Vereinbarung vom                                                 hoben werden\n15. März 2007 geändert worden ist, ist in der jeweils                                            können\ngeltenden Fassung, die auf der Internetseite der Deut-\nschen Bundesbank veröffentlicht ist, zu berücksichti-           (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind\ngen.                                                         neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die\nKlarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen\n(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-\nzu berücksichtigen.\nwahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde\noder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests          (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nentscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-         stimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nach-\ndungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung ent-      kommastellen ohne Rundung berechnet.","1860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\nAbschnitt 2                                 (2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Refe-\nrendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen\nAusbildung\nvermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des\nhöheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referenda-\n§7\nrinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit\nAusbildungsleitung,                       und zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen\nAusbildungsbeauftragte, Ausbildende                 sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen\n(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-         teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und\nden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-       auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkennt-\nkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet       nisse dienen.\nist.                                                             (3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich\nauf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Be-\n(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-\ntriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen\nstimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder\nrechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere\neinen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Diese\ndie Funktionen einer Zentralbank sowie europäische\nmüssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Die\nund internationale Zusammenhänge.\nAusbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für\ndie konzeptionelle Gestaltung und Organisation der               (4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung\nAusbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbil-     sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen.\ndung der Referendarinnen und Referendare sicher.             Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Aus-\nbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den\n(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei-      Fachgebieten nach Absatz 3 gestellt. Das Nähere regelt\nter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufsprak-     der Ausbildungsrahmenplan.\ntische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauf-\ntragten müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.             (5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche\nSie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den           vorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein\nReferendarinnen und Referendaren.                            Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist\ndieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung\n(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbil-        setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\ndenden unterstützt. Die Ausbildenden berichten der           fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entspre-\noder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über             chend, dass die dort genannten Entscheidungen die\nden erreichten Ausbildungsstand.                             Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.\n(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden\ndürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare                                       § 10\nzugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-                     Berufspraktische Ausbildung\nnen. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauf-             (1) Während der berufspraktischen Ausbildung wer-\ntragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäf-          den die Referendarinnen und Referendare mit den\nten zu entlasten.                                            wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes ver-\ntraut gemacht.\n§8\n(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxis-\nAusbildungsrahmenplan,                       phasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen\nLehrpläne, Ausbildungspläne                    Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orien-\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-       tierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungsrah-\nstimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan,          menplan.\nder die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der           (3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können\nAusbildungslehrgänge (§ 9 Absatz 1) und der Phasen           außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt\nder berufspraktischen Ausbildung (§ 10 Absatz 2) be-         werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.\nstimmt.                                                          (4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der\n(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans          Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbil-\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei-    denden für jede Referendarin und jeden Referendar\nter                                                          eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leis-\ntungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält\n1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie\nund in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten\n2. für jede Referendarin und jeden Referendar einen          und der entsprechenden Note bewertet wird.\nAusbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen               (5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin\nund Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbil-      oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder\ndungslehrgänge und der Phasen der berufsprakti-          ihm zu besprechen.\nschen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der\nReferendarin oder dem Referendar bekannt.                                           § 11\nZusammenfassendes\n§9\nZeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\nFachtheoretische Ausbildung\nÜber den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbil-\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbil-       dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusam-\ndungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindes-             menfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und\ntens zehn Wochen.                                            Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012            1861\ntungen sowie die sich daraus ergebende Durch-                    (2) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder\nschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) auf-         dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als\nzuführen sind. Die Referendarin oder der Referendar           Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu be-\nerhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schrift-         stellen. Zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen\nlichen Abschlussprüfung (§ 15) eine Ausfertigung des          sollen Mitglieder des Prüfungsamts und ihre Vertretun-\nzusammenfassenden Zeugnisses.                                 gen bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskom-\nmission müssen Angehörige des höheren Dienstes\nAbschnitt 3                              sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre\nbestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung\nLaufbahnprüfung\nendet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.\n§ 12                                   (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nZweck, Bestandteile                        den.\n(1) In der Laufbahnprüfung haben die Referendarin-\nnen und Referendare nachzuweisen, dass sie über die                                       § 15\nerforderlichen Fachkenntnisse verfügen und fähig sind,                     Schriftliche Abschlussprüfung\ndie Aufgaben des höheren Bankdienstes selbstständig\nzu erfüllen.                                                     (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelas-\nsen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftli-       tens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforderli-\nchen und einer mündlichen Abschlussprüfung.                   chen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf\nAntrag der Referendarin oder des Referendars verlän-\n§ 13                                gert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nPrüfungsamt                                (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus\n(1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-        drei Klausuren. Die Aufgaben werden von der oder\nbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prü-          dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus\nfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Zu seinen            den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. Für jede\nAufgaben gehört insbesondere, dass es                         Klausur gibt das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit und\ndie zulässigen Hilfsmittel an. Bei zwei Klausuren kön-\n1. Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt,            nen die Referendarinnen und Referendare jeweils zwi-\ndass diese bei allen Referendarinnen und Referen-         schen zwei Aufgaben wählen. Für die dritte Klausur\ndaren in gleicher Weise angelegt werden,                  werden den Referendarinnen und Referendaren Mate-\n2. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte bestimmt           rialien bereitgestellt; diese können auch in englischer\nund dafür sorgt, dass diese den Referendarinnen           Sprache abgefasst sein.\nund Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden, und          (3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig\n3. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen                voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen\nvollzieht.                                                um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab,\nwird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Be-\n(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vor-\nwertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander\nsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mit-\nab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-\nglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder\nmission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rang-\nmüssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie\npunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich\nwerden von der obersten Dienstbehörde oder einer\naus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Be-\nvon ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. Wie-\nwertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden,\nderbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit\nwenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.\ndem Ausscheiden aus dem Hauptamt.\n(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die\n(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser\nKlausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt\nFunktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.\ndiese als mit null Rangpunkten bewertet.\n(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsord-\nnung.                                                                                     § 16\n(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-                      Mündliche Abschlussprüfung\nstimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-\neine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren\nsen, wer\nDienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsfüh-\nrer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestel-         1. in den drei Klausuren der schriftlichen Abschluss-\nlung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.                  prüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rang-\npunkte erreicht hat und\n§ 14                                2. in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte er-\nPrüfungskommission                              reicht hat.\n(1) Für die Bewertung der schriftlichen Abschluss-            (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist der\nprüfung sowie für die Abnahme und Bewertung der               Referendarin oder dem Referendar spätestens eine Wo-\nmündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt           che vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informie-\neine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können meh-           ren.\nrere Kommissionen eingerichtet werden.                           (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus:","1862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\n1. je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachge-                                    § 18\nbieten nach § 9 Absatz 3 und                                          Täuschung, Ordnungsverstoß\n2. einem Referat mit anschließender Diskussion.\n(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei ei-\nFür das Referat werden den Referendarinnen und Re-           nem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täu-\nferendaren Materialien bereitgestellt; diese können          schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-\nauch in englischer Sprache abgefasst sein.                   gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\n(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-          Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abwei-\nsion leitet die mündliche Abschlussprüfung.                  chenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet\nwerden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie\n(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprü-          von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil\nfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll           der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.\naus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren\nbestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für              (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\njede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prü-        schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\nfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.                        daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-\nscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während\n(6) Das Referat und die anschließende Diskussion          der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-\ndauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen          kommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit;\nund Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von          eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungs-\neiner Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vor-         amt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wieder-\nsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den            holung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprü-\nFachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt.                     fung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht be-\n(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-      standen erklären.\nlich. Das Prüfungsamt kann Zuhörer zulassen, es sei             (3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss-\ndenn, dass eine Referendarin oder ein Referendar dem         prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen\nwiderspricht.                                                werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Ab-\n(8) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-          schlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-      Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestan-\nkommission und des Prüfungsamts sowie die Ge-                den erklären.\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prü-\n(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach\nfungsamts anwesend sein. Die oder der Vorsitzende\nden Absätzen 2 und 3 anzuhören.\nder Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der\nbeiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Ab-\n§ 19\nschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15\nAbsatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.                                       Bestehen der Laufbahnprüfung\n(9) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die          (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn\nGeschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prü-          1. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens\nfungsamts ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen             5 beträgt,\nUmstände der Prüfung und die Bewertung hervorge-\nhen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prü-        2. keine der in der schriftlichen und mündlichen Ab-\nfungskommission und der Geschäftsführerin oder dem               schlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger\nGeschäftsführer des Prüfungsamts zu unterschreiben.              als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und\n3. insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftli-\n§ 17                                  chen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten\nFernbleiben, Rücktritt                         Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewer-\ntet worden sind.\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der\nAbschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungs-                 (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\namts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.           fung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nkommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-        und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl\nmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be-       der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus\ngonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll          1. der Ausbildungsrangpunktzahl,\ndie Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich        2. der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen\nein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des          Abschlussprüfung und\nPrüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das At-\n3. der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\ntest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der\nschlussprüfung.\nobersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten\nStelle beauftragt worden ist, vorzulegen.                    Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-\n(3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte         punktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der\nTeil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann             Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-\noder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die           det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.\nmündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen                (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungs-        sion teilt den Referendarinnen und Referendaren die\namt fest.                                                    Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergeb-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012          1863\nnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewer-      fungsordnung für die Laufbahn des höheren Bank-\ntungen auf Wunsch kurz mündlich.                             dienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. November 1998\n§ 20                               (BAnz. S. 16 638) weiter anzuwenden.\nAbschlusszeugnis\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält                                  Artikel 2\nvom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in\nder schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung er-                                Änderung\nreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der                 der Verordnung über die Ausbildung\nLaufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.                   und Prüfung für den gehobenen Bankdienst\n(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,                        der Deutschen Bundesbank\nerhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht            Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für\nbestandene Laufbahnprüfung.                                  den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundes-\nbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318) wird wie\n§ 21                               folgt geändert:\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                    1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung         gefügt:\nund das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung               „Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung ver-\nsowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder            zichtet werden.“\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-         2. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-\nfungsakten werden nach Beendigung des Vorberei-                 a) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort\ntungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie                „kann“ ersetzt.\nsind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vor-             b) In Satz 3 werden die Wörter „zwei bis“ durch das\nbereitungsdienstes zu vernichten.                                  Wort „höchstens“ ersetzt.\n(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder          3. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-\nfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre         a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nPrüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der                 „Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine\njeweiligen Akte zu vermerken.                                      Modulprüfung auch dann in Form einer mündli-\nchen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht\n§ 22                                     bestandene Modulprüfung in einer anderen Form\nWiederholung der Laufbahnprüfung                         durchgeführt wurde.“\n(1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Ab-               b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder\nschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht be-              eine mündliche Prüfung“ gestrichen.\nstanden, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden.\nDas Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder\ndes Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb                                    Artikel 3\nwelcher Frist die Wiederholung stattfindet. Die Frist soll\nmindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.                                 Änderung\n(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei-              der Verordnung über die Ausbildung\nter stellt für die Ausbildung während der Wiederho-               und Prüfung für den mittleren Bankdienst\nlungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In                       der Deutschen Bundesbank\ndem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehr-               Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für\ngänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung            den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank\nsowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. Ne-        vom 11. August 2011 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt\nben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei wei-         geändert:\ntere dienstliche Bewertungen vorzusehen.\n1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei-       a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auswahlverfah-\nter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11,                 ren“ das Komma und die Wörter „bei Leistungs-\ndas die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistun-              tests“ gestrichen.\ngen einschließt.                                                b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAbschnitt 4                                   „Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungs-\nleiterin oder der Ausbildungsleiter.“\nSchlussvorschrift\n2. In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort „jedes“ die\n§ 23                                  Wörter „vor Beginn der schriftlichen Abschlussprü-\nfung beendeten“ eingefügt.\nÜbergangsregelung\n3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „einen Monat“\nFür Referendarinnen und Referendare, die vor dem\ndurch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.\n1. Oktober 2012 mit dem Vorbereitungsdienst begon-\nnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-          4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:","1864         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\na) In Satz 2 wird das Wort „eine“ durch die Wörter       7. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „einen Monat“\n„die Zulassung oder“ und werden die Wörter „ei-           durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.\nnen Monat“ durch die Wörter „zwei Wochen“ er-\nsetzt.                                                                             Artikel 4\nb) In Satz 3 wird das Wort „wird“ durch das Wort\n„kann“ ersetzt und nach dem Wort „verlängert“                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndas Wort „werden“ eingefügt.                             (1) Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleich-\n5. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „At-        zeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungs-\ntest“ die Wörter „oder das Attest einer Ärztin oder      ordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes\neines Arztes, die oder der von der obersten Dienst-      bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Be-\nbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauf-      kanntmachung vom 26. November 1998 (BAnz.\ntragt worden ist,“ eingefügt.                            S. 16 638) außer Kraft.\n6. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „an“           (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach\ndie Wörter „dem betreffenden Teil“ eingefügt.            der Verkündung in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 28. August 2012\nDer Präsident                              M i t g l i e d d e s Vo r s t a n d s\nder Deutschen Bundesbank                          der Deutschen Bundesbank\nWei d m a n n                                        R. Böhmler"]}